A. Der Kläger und die Klägerin machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht künftiger materieller und immaterieller Schäden. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, deren Vorstandsvorsitzender der Kläger ist, begehrt den Ersatz von Verdienstausfallschäden.
Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 02.03.2009 gegen 22.00 Uhr zwischen dem klägerischen Pkw Audi RS 6, amtliches Kennzeichen … 600, gesteuert vom Sohn des Klägers, und dem Sattelzuggespann MAN, amtliches Kennzeichen … 202, samt Auflieger Doll, amtliches Kennzeichen … 214, der Beklagten zu 2), gesteuert vom Beklagten zu 1). Der Unfall ereignete sich auf der rechten Spur der BAB A9 im Gemeindegebiet von … Neufahrn in Fahrtrichtung Nürnberg, etwa bei Kilometer …, der Kläger wurde mittelschwer verletzt.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird jeweils auf die angefochtenen Urteile vom 29.11.2013 (Bl. 111/128 d. A. 23 O 3522/12) und 13.12.2013 (Bl. 54/66 d. A. 24 O 3524/12) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Die in erster Instanz getrennt geführten Verfahren wurden erst mit Beschluss des Senats vom 07.05.2014 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (Bl. 104/105 d. A. 23 O 3522/12).
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den jeweiligen Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (EU [23 O 3522/12] 5 = Bl. 115 d. A.; EU [24 O 3524/12] 3, 4 = Bl. 56/57 d. A.).
Das LG Landshut hat jeweils - im Verfahren 23 O 3522/12 nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird jeweils auf die Entscheidungsgründe (Bl. 117/127 d. A. 23 O 3522/12; Bl. 58/65 d. A. 24 O 3524/12) des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese den Klägern am 04. und 19.12.2013 zugestellten Urteile haben die Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 07. und 17.01.2014 eingegangenen Schriftsätzen jeweils Berufung eingelegt (Bl. 139/140 d. A. 23 O 3522/12; Bl. 76/77 d. A. 24 O 3524/12) und diese jeweils mit beim Oberlandesgericht München am 04. und 19.03.2014 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 148/162 d. A. 23 O 3522/12; Bl. 84/96 d. A. 24 O 3524/12) begründet.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Urteile,
- im Verfahren 23 O 3522/12 die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000,- €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
- im Verfahren 23 O 3522/12 festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.03.2009 resultieren, sowie sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen können,
- im Verfahren 24 O 3524/12 die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 81.216,44,- €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 29.12.2014 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 22.01.2015 bestimmt (Bl. 203/204 d. A.). Die Kläger haben ergänzend jeweils beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und den Rechtsstreit jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück zu verweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderungen jeweils vom 15.05.2014 (Bl. 167/173 u. Bl. 174/181 d. A.), die Hinweisverfügung des Senats vom 21.11.2014 (Bl. 186/196 d. A.), die Hinweisrepliken der Kläger vom 22.12.2014 (Bl. 201/202 d. A.) und der Beklagten vom 19.12.2014 (Bl. 199/200 d. A.), sowie den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Kläger vom 22.01.2015 (Bl. 206/214 d. A.) Bezug genommen.
B. Die statthaften, sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen haben in der Sache vorläufig Erfolg.
I. Das Landgericht hatte beide Klagen abgewiesen, weil im Streitfall Unfallschäden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, und deswegen die grundlegenden Anspruchsnormen (§§ 7, 18 StVG) nicht erfüllt seien. Ergänzend wird der vollständige Ausschluss jeglicher Ansprüche damit begründet, dass eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 1) ausscheide, und eine Haftung für die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs von erheblichem (Mit-)Verschulden des klägerischen Fahrers verdrängt werde.
Diese Ergebnisse entbehren, jedenfalls derzeit, angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung, andererseits fehlerhafter Rechtsanwendung einer überzeugenden Grundlage.
1. Das Ersturteil hat jeweils die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht vollständig festgestellt. Deswegen sind konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung (Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13, [juris, Rn. 16]) ersichtlich, so dass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist.
a) Die jeweilige Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (BGH NJW-RR 2011, 428; NJW 2009, 2604 [2605]; NJW-RR 2004, 425; NZV 2000, 504).
aa) An der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2013 hat ein Sachverständiger für Unfallanalytik teilgenommen und Zeugen befragt. Dagegen wurden eine förmliche Vernehmung des Sachverständigen nicht durchgeführt, eine gutachtliche Stellungnahme nicht eingeholt und Einschätzungen des Gutachters zu den Beweisergebnissen nicht protokolliert. Dies wäre jedoch geboten gewesen, weil das Erstgericht noch mit Beweisbeschluss vom 12.07.2013 ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten hat, und der gegenteilige Hinweisbeschluss vom 21.10.2013 - angesichts nicht mitgeteilter und nicht prüfbarer „Andeutungen“ des Sachverständigen - jegliche Erklärung oder Begründung für den Sinneswandel schuldig bleibt.
Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats vom 21.11.2014 (S. 2, 3 = Bl. 187/188 d. A., unter II., 1. a), 1. u. 2. Abs.) Bezug genommen.
bb) Das Erstgericht hat offenbar Teile der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (11 Js 12196/09 der Staatsanwaltschaft Landshut) verwertet, ohne dass mitgeteilt oder deutlich würde, welche konkreten Urkunden wie berücksichtigt worden sind, und ohne dass Widersprüche zwischen den Angaben einzelner Beteiligter im Strafverfahren einerseits, im Rechtsstreit andererseits aufgeklärt worden wären.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Hinweisen des Senats vom 21.11.2014 (S. 3 = Bl. 188 d. A., 2. Abs.).
cc) Jegliche unfallanalytische Untersuchungen, Feststellungen und Berechnungen zu Unfallhergang und -ursache wurden unterlassen, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung gegeben wurde.
Selbst wenn - einzelne - Einschätzungen des Gutachters von der Würdigung der Zeugenaussagen abhängen können, sind gutachterliche Feststellungen keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr können einerseits streitige Alternativen als für den Gutachter verbindlich festgelegt, andererseits getrennte Feststellungen verschiedener, von einander abweichender Unfallabläufe getroffen werden. Jedenfalls wären derartige Einschätzungen des Sachverständigen entgegen zu nehmen und darzustellen gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Erstgericht nicht einmal einen Versuch unternimmt, eigene Sachkunde darzulegen (vgl. OLG München, Urteil v. 05.02.2014, 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-28, 33]), so dass die Entscheidung weder nachvollzogen, noch nach berufungsrechtlichen Vorgaben überprüft werden kann.
Nach Auffassung des Senats, der sich als Spezialsenat auf eine langjährige Erfahrung mit einer Vielzahl von Verkehrsunfällen aller Art stützen kann, sind durchaus objektive Anknüpfungspunkte zur Unfallaufklärung vorhanden, während eine sachgerechte Bewertung der Zeugenaussagen gerade durch gutachtliche Feststellungen ermöglicht oder erleichtert werden kann. Zudem kann ein Sachverständiger mit geeigneten Computer-Simulationsprogrammen eine Vielzahl von Unfallhergängen berechnen und anschaulich machen, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Unfallschilderungen der Beteiligten überprüft werden können.
Auf die Hinweise des Senats vom 21.11.2014 (S. 3, 4 = Bl. 188/189 d. A., unter b) wird verwiesen.
dd) Bei dieser Sachlage ist vor allem die unterlassene Einholung eines umfassenden unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (Senat, Urt. v. 14.03.2014, 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014, 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]), daraus folgend aber auch die übrige Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft, und schließt aus, dass die Beweiserhebung und -würdigung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014, 25 U 2798/13 [juris]).
Dies gilt naturgemäß auch für das Ersturteil im Verfahren 24 O 3524/12, welches sich eine eigene Beweiserhebung versagt und lediglich fast unverändert die zugehörigen Passagen des Urteils im Verfahren 23 O 3522/12 wiederholt. Deswegen ist die gesamte Beweisaufnahme erneut durchzuführen, § 538 II 1 Nr. 1 ZPO.
b) An die jeweilige Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich geworden sind. Schon die unterlassene Beweiserhebung macht das jeweilige Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass einerseits eine vollständige Prüfung und Bewertung des Beweisergebnisses, andererseits eine tragfähige Tatsachengrundlage fehlen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014, 25 U 2798/13 [juris]).
Weitere Beanstandungen der Berufungsführer sind damit ebenso wenig entscheidungserheblich, wie eine zu Recht gerügte Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht und das Vorgehen im Verfahren 24 O 3524/12 betreffend die hilfsweise beantragte und vom Erstgericht unterlassene erneute Vernehmung der Zeugin J., jetzt H. . Insoweit wird ergänzend auf die Hinweise des Senats vom 21.11.2014 (S. 4 = Bl. 198 d. A., unter c; S. 5 = Bl. 190 d. A., unter 2. a) Bezug genommen.
2. Zudem hat das Erstgericht jeweils auch entscheidende sachlich-rechtliche Fragen unzutreffend beantwortet und deswegen voreilig jegliche Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgeschlossen.
a) Nach den bisherigen Feststellungen sind Körper und Gesundheit des Klägers verletzt, und das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden, als unstreitig das klägerische Fahrzeug mit dem im gleichen Autobahnabschnitt fahrenden Fahrzeug der Beklagten zusammengestoßen ist. Des Wegen kann ein grundsätzlicher Anspruch der Kläger aus § 7 I StVG i. V. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG und, im Falle eines Verschuldens des Beklagten zu 1), aus §§ 823 I BGB, 18 I 2 StVG nicht zweifelhaft sein. Insbesondere hat sich der streitgegenständliche Unfall „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs ereignet, auf die Hinweise des Senats vom 21.11.2014 (S. 6 = Bl. 191 d. A., unter 1.), die eine ausführliche und durch obergerichtliche Rechtsprechung gestützte Begründung bieten, wird verwiesen.
Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden und deswegen eine Ersatzpflicht ausgeschlossen sei, wird von keiner Partei geltend gemacht.
Die jeweiligen gegenteiligen Erwägungen des Landgerichts entbehren einer tragfähigen Begründung und sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar. Im Streitfall können Ansprüche der Kläger jedenfalls nicht mit der - unrichtigen - Begründung abgewiesen werden, Unfall und Schaden seien nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden.
b) Ebenso grundsätzlich können sich die Beklagten entlasten, denn klägerische Ansprüche wären dann ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihnen durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht oder verschuldet worden wären, so dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten vernachlässigt werden (§§ 17 I StVG, 254 I BGB) könnte und müsste (Hinweise des Senats vom 21.11.2014, S. 7 = Bl. 192 d. A., unter 2.).
Dafür, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch die - gegebenenfalls auch schuldhafte - Fahrweise des klägerischen Fahrers gegenüber der des Sattelzugs der Beklagten wesentlich erhöht gewesen sei, dass den klägerischen Fahrer an dem Unfall ein den Klägern zuzurechnendes Verschulden treffe, und dass ein Verschulden des Fahrers der Beklagten nicht erweislich sei, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (Hinweise des Senats vom 21.11.2014, S. 7 = Bl. 192 d. A., unter 2. a).
Hierfür maßgebliche und geeignete Umstände hat das Erstgericht jeweils erst noch verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und sachgerecht zu würdigen, und dabei insbesondere die Regeln des Anscheinsbeweises (Hinweise des Senats vom 21.11.2014, S. 7-10 = Bl. 192/195, unter 2. b) u. c) zu beachten.
c) Erst wenn sich eine Haftung der Beklagten ergeben sollte, können jeweils eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des klägerischen Fahrers bedeutsam werden. Diese hat das Erstgericht jeweils - vorerst - rechtsfehlerhaft angenommen, denn zum ersten kann ein Verstoß gegen das Gebot der den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit (§ 3 I 2 StVO) nur begründet werden, wenn das (noch) rechtmäßige Verhalten festgestellt wird. Zum zweiten hätte die Unfallursächlichkeit eines etwaigen Verkehrsverstoßes festgestellt werden müssen, zuletzt kann eine Gewichtung der Mitverursachung oder des Mitverschuldens nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats vom 21.11.2014 (S. 10 = Bl. 195 d. A., unter 3.) Bezug genommen.
II. Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber - entgegen seiner sonstigen Praxis - aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
a) Eine jeweils derartig mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11; OLG Frankfurt a. M. MDR 2011, 880; OLG München, Urt. v. 21.03.2012 - 3 U 3548/11 [juris, dort Rz. 22, 23]; v. 11.07.2013 - 23 U 695/13 [juris, dort Rz. 22]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich jeweils, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch sachverständige Begutachtung, verletzt hat. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Hs. ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, (erstmalig) ein Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr wären zusätzlich sämtliche in erster Instanz vernommene Zeugen zu vernehmen und die beteiligten Parteien anzuhören, denn eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen anhand ihrer erstinstanzlichen Aussagen im Lichte des Sachverständigengutachtens wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH Beschl. v. 05.04.2006 - IV ZR 253/05 [BeckRS 2006, 05648]; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; r + s 1985, 200). Durch eine solche Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls erstmalig auch zur Höhe entschieden werden müsste (vgl. Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521).
b) Auch die aus unterlassener Beweiserhebung und abseitiger Rechtsauffassung folgende, teilweise fehlende oder erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11 [juris, dort Rz. 8]).
c) Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.
III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).
Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.
§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 277; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 93] und v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a. a. O.). Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Abs. 26 - 32]) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. [2419, Abs. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. [2420, Abs. 34]) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.