Oberlandesgericht München Endurteil, 24. März 2016 - 10 U 3730/14
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 25.09.2014 wird das Endurteil des LG Traunstein
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.128,25 € festgesetzt.
Gründe
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen (BB 2 = Bl. 85 d. A.; EU 3 = Bl. 71 d. A.).
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 116/117, 120/123 d. A.), wie sich seinen Stellungnahmen schlüssig entnehmen lässt.
- Im unstreitigen Tatbestand verwechselt das Erstgericht mehrfach den Beklagten mit dem Kläger, so ist die Zeugin L. nicht die Ehefrau des Klägers, sondern diejenige des Beklagten. Ebenso fuhr nicht der Kläger über die Böschung nach rechts und vergewisserte sich, „ob dies gefahrlos möglich sei“, sondern der Beklagte. Weiterhin ist keineswegs unstreitig oder zugestanden, dass der Beklagte vor dem Einfahren von der Böschung in den Radweg geschaut habe, ob dies gefahrlos möglich sei. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beklagte „nach hinten zu seiner nachfahrenden Tochter (gerufen habe), dass sie stehen bleiben solle“.
- Im streitigen Klägervorbringen stellt das Erstgericht als unfallursächlich dar, dass die Tochter des Beklagten unkontrolliert auf den Radweg eingefahren und der Kläger zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu einer Vollbremsung gezwungen worden sei. Dies ist schon deswegen widersprüchlich, weil diese Tatsachen nahezu wortgleich im unstreitigen Tatbestand geschildert werden. Darüber hinaus lassen sie sich nicht mit dem streitigen Beklagtenvorbringen vereinbaren: Der Beklagte hat lediglich ein Mitverschulden des Klägers eingewandt und eine Unvermeidbarkeit bestritten. Überdies wird wesentliches Klägervorbringen nicht dargestellt, etwa dessen Behauptung, er habe schon wegen des sorgfaltswidrig herausfahrenden Beklagten selbst eine (erste) Bremsung vornehmen müssen. Dem Erstgericht übersieht, dass derartige Angaben einer Partei im Rahmen des § 141 I ZPO nicht nur Parteivorbringen (BVerfG NJW 2001, 2531; BGH NJW 1960, 100), sondern gerade qualifizierten Parteivortrag bilden (BGH NJW 2006, 2181; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.03.2013 - 17 U 11/12 [juris, Rn. 56]), der grundsätzlich schriftsätzlichem Vorbringen sogar vorgeht (OLG Frankfurt, a. a. O., sowie
- Zuletzt ist das streitige Beklagtenvorbringen in entscheidenden Punkten unvollständig. In persönlicher Anhörung hat der Beklagte eine Sichtweite von zwei bis drei Metern angegeben, was zwar nahtlos verständlich macht, dass er den Kläger vor dem Einfahren nicht gesehen habe, jedoch die behauptete vorsichtige Sorgfalt beim Einfahren in Frage stellt. Hinsichtlich der Bedeutung und Wirkung der Parteianhörung wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.
- welche Sichtverhältnisse der Beklagte im Zeitpunkt seines eigenen Einfahrens in den Radweg vorgefunden, sowie mit welchem zeitlichen Abstand und in welcher Entfernung er den Kläger erstmals wahrgenommen hatte, oder hätte wahrnehmen können,
- ob, gegebenenfalls welche Anweisungen der Beklagte seiner Tochter im Streitfall für das Einfahren von der Böschung in den Radweg erteilt hat,
- ob der Beklagte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit unmittelbaren Zugriffs auf seine Tochter aufgeben durfte, sowie welche Einflussmöglichkeiten für welche Zeitdauer noch verblieben waren,
- zu welchem Zeitpunkt vor dem Unfall und in welcher Entfernung vor der Unfallstelle eine Reaktionsaufforderung für den Kläger bestand, und er damit rechnen musste, dass ein Kind in seinen Verkehrsraum einfährt.
aa) Die gebotene (BGH NJW 2015, 74; 2013, 2601) persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten (§ 141 I, II ZPO) wurde zwar durchgeführt, die Befragungen sind jedoch zu kursorisch geraten und klären entscheidende Umstände des Unfalls nicht. Hinsichtlich des Klägers wäre die gesamte Annäherung an die Unfallstelle, einschließlich der Sichtverhältnisse und Entfernungen, zu erfragen, und mit den Angaben des Beklagten, der Zeugen und der Ermittlungen eines unfallanalytischen Sachverständigen abzugleichen gewesen. Hinsichtlich des Beklagten wäre zunächst zu erfragen gewesen, wie er selbst in den Radweg eingefahren sei und unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse einen Vorfahrtsverstoß samt Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen habe. Weiterhin wäre bedeutsam gewesen, welche Entfernung zu seiner Tochter er in welcher Zeit zurückgelegt, welches Verhalten er ihr vor seiner eigenen Anfahrt aufgegeben, und welchen Zeitraum er sie aus der Beobachtung verloren habe.
Zu beachten ist, dass die Anhörung beider Parteien in derartigen Fällen zwingend in Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen (vgl. grds. BGH VersR 1979, 939 [juris, Rn. 23]; Senat,
bb) Die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten (350 Js 20890/12 der Staatsanwaltschaft Traunstein) ist nicht zu beanstanden, allerdings hätten dann auch dort auffindbare weitere Ansätze zur Beweiserhebung verfolgt werden müssen. Neben den Lichtbildern findet sich eine polizeiliche Einschätzung, die eine neutrale Bewertung der Sichtverhältnisse und Bremsspuren erlaubt und Anlass für Vorhalte im Rahmen der Zeugenvernehmung und Parteianhörungen geboten hätte: Immerhin hat der polizeiliche Sachbearbeiter die Umstände so eingeschätzt, dass der Kläger die Tochter des Beklagten in der Annährung schlecht bemerken konnte, und eine Bremsreaktion in sieben Metern Entfernung als sachgerecht und pflichtgemäß beurteilt wurde.
cc) Das Erstgericht hätte dem Antrag des Klägers folgen und eine sachverständige unfallanalytische Begutachtung des Unfalles durchführen müssen. Ein Fall, in welchem der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen könnte (BGH NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97), liegt ersichtlich nicht vor, zumal hierfür weder eine nachvollziehbare Begründung gegeben, noch eigene Sachkunde dargelegt wird (vgl. BGH VersR 2011, 1432; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 - 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-28, 33]). Der Senat hält folgende tatsächliche Umstände für aufklärungswürdig:
- Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten kann darin bestehen, dass er selbst unter Missachtung der Vorfahrt des Klägers in den Radweg eingefahren ist und seine Tochter zur Nachahmung des schlechten Beispiels ermuntert hat, statt sie gegenteilig anzuweisen. Mit unfallanalytischen Mitteln könnte festgestellt werden, mit welcher Anfahrbeschleunigung der Beklagte in den Radweg eingefahren ist und welche Entfernung er in welcher Zeit bis zum Stillstand zurückgelegt hat. Ebenso lassen sich anhand der Örtlichkeiten und eines Abgleichs mit dem Spurenbild ermitteln, zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Entfernung der Beklagte den herannahenden Kläger erkennen und sein Verhalten darauf einstellen konnte. Bisher ist unklar, aus welchen Gründen sich der Unfall ereignet hat: Wäre der Beklagte selbst unvorsichtig und zu knapp vor dem Kläger in den Radweg eingefahren, wäre nachvollziehbar, dass eine rechtzeitige Warnung der Tochter nicht mehr möglich gewesen wäre; sollte dagegen der Beklagte bereits einige Zeit vor dem Losfahren seiner Tochter zu Stillstand gekommen sein, müssten für das Fehlverhalten der Tochter andere Gründe als ein bloßer Nachahmungseffekt gefunden werden.
- Ebenso bedeutsam wäre, mit welcher Anfahrbeschleunigung die Tochter des Beklagten in den Radweg eingefahren ist und welche Entfernung sie in welcher Zeit bis zum Sturz des Klägers zurückgelegt hat. Gleiches gilt für ihre Sichtverhältnisse, die Entfernung des Klägers und die Reaktionszeiten für den Kläger und den Beklagten, die jeweils mit den Zeugenaussagen und dem Spurenbild abgeglichen werden müssten.
- Zuletzt wären die Endposition des Beklagten und der Zeitraum zu klären, in welchem er seine Tochter aus der Beobachtung verloren hat, und in welchem nach Wahrnehmung des Klägers noch eine Warnung seiner Tochter möglich gewesen wäre.
- Wenn ein Mitverschulden des Klägers entscheidungserheblich werden sollte, kann im Rahmen des § 3 I 2, 4 StVO nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dessen Ausgangsgeschwindigkeit von 28 bis 30 km/h „viel zu schnell“ gewesen sei (EU 5 = Bl. 73 d. A.). Vielmehr hätte, da bezifferte Geschwindigkeitsbeschränkungen ersichtlich nicht angeordnet waren, errechnet und mitgeteilt werden müssen, welche Geschwindigkeit angesichts der tatsächlich festgestellten Sichtverhältnisse noch zulässig gewesen wäre (BayObLG, Urt. v. 01.12.1995 - 1 St RR 156/95 [juris]; Beschl. v. 29.11.1993 - 1St RR 169/93 [juris, Rn. 17]; NZV 1993, 121; Senat,
- Grundsätzlich kann und darf eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Klägers aus seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse abgeleitet werden (BGH NJW 2014, 3300). Dies setzt allerdings als Beweisergebnis voraus, dass dem Kläger bekannt und bewusst gewesen sei, dass an dieser Stelle mit aus dem Gebüsch auf den Radweg einfahrenden Fahrradfahrern zu rechnen gewesen sei. Wenn das Erstgericht diese Tatsachen weiterhin für offenkundig (§ 291 ZPO) oder gerichtsbekannt, und somit nicht beweisbedürftig halten will, wäre zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zwingend ein entsprechender Hinweis (BVerfG NJW 1994, 1274) nach § 139 I 2 ZPO zu erteilen.
- Zuletzt kann eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Klägers daraus gefolgert werden, dass bereits der Beklagte selbst aus dem Gebüsch herausgefahren war. Dies setzt jedoch voraus, dass die Entfernung des und die Reaktionsaufforderung für den Kläger ermittelt und zusätzliche Feststellungen getroffen werden, warum der Kläger mit weiteren folgenden Radfahrern zu rechnen gehabt habe.
- Die Auffassung, der Beklagte habe bei der Beaufsichtigung seiner sechsjährigen Tochter jegliche Sorgfalt beachtet, wurde weder unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gefunden, noch hierfür eine denkgesetzlich mögliche, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Begründung (BGH NJW 2012, 3439 [3442]; NJW-RR 2011, 270) geliefert. Die Begründung des Erstgerichts macht nicht einmal „wenigstens in groben Zügen sichtbar …, dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind“ (BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [484]; Senat,
- Vielmehr beruhen entscheidende Folgerungen des Ersturteils auf Mutmaßungen und Unterstellungen. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten (und seiner Ehefrau) fehlen jedwede Feststellungen und Darlegungen, welche zu beachtenden Weisungen es vor der Einfahrt in den Radweg gegeben habe. Wenn Anweisungen (nur) „in aller Regel befolgt“ werden, wäre zum Abgleich die für den Einzelfall erteilte Anweisung anzugeben gewesen. Zu der behaupteten jederzeitigen Zuruf- und Sichtmöglichkeit fehlen Erwägungen, welchen Einfluss der dem Geschehen abgewandte Beklagte und dessen erst Recht ohne Einsicht auf den Radweg bleibende Ehefrau hätten nehmen können. Soweit die beiden Erwachsenen die „in der Mitte“ fahrenden Kinder abgeschirmt haben sollen, beschränkte sich diese Maßnahme schon nach den Entscheidungsgründen auf die Fahrt auf der Teerstraße, während die enge Verbindung der Gruppe mit dem Abweichen von der Straße und dem Überfahren der Böschung in Richtung auf den Fahrradweg unterbrochen wurde. Die nun entstandene Verkehrslage entspricht der einer kreuzenden vorrangigen Straße, so dass zweifelhaft bleibt, ob die angebliche „Abschirmung“ der Kinder im Unfallzeitpunkt noch bestand und welche Vorteile sie noch hätte bringen können.
1. Eine mangelhafte Beweiserhebung stellt ebenso sowie eine nicht sachgerechte Beweiswürdigung einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat,
Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat nicht nur erstmals ein Sachverständigengutachten erholen, sondern zusätzlich die Parteien anhören und sämtliche Zeugen erneut vernehmen müsste. Eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellungen, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder Parteien wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r+s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass bei entsprechendem Ergebnis der Beweisaufnahme erstmalige Feststellungen zur Höhe des Schadens getroffen werden müssten (§ 538 II 1 Nr. 4 ZPO).
2. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner seit langem hohen Geschäftsbelastung nicht zu erwarten.
- Mindestbetrag des weiteren Schmerzensgeldes: 6.000,- €
- Erwerbsschaden: 6.128,25 €
- geschätztes Feststellungsinteresse: 5.000,- €
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Annotations
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.