I.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Februar 2012 mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 1. April 2012 (K 1) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er begehrt die Zahlung einer Feststellungs- und einer Verwertungspauschale sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, eventuell anfallende Umsatzsteuer an die Masse zu erstatten.
Die Schuldnerin war im Tiefbaubereich tätig und hatte von der Fa. Z. GmbH, dem bundesweiten Vertragshändler für C. Baumaschinen, unter Eigentumsvorbehalt sechs Baumaschinen gekauft und mit der Beklagten unter Verwendung eines vorformulierten Formulars sechs Verträge über die Finanzierung dieser Erwerbe geschlossen (B 4). In diesen Verträgen, deren Laufzeiten weit über die Insolvenzeröffnung hinausreichten, ist jeweils die Gesamtfinanzierungssumme ausgewiesen, die sich aus dem Restkaufpreis und den Finanzierungskosten zusammensetzt. Die Zahlungen der Schuldnerin sollten ratenweise erfolgen und zunächst auf Versicherungsraten, dann auf etwaige Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderung angerechnet werden. Im vorformulierten Text findet sich u. a. folgender Passus: „C. (Anm. des Senats: die Beklagte) hat die Kaufpreisforderung von der Z. GmbH angekauft und wird sie dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Konditionen stunden. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass insbesondere die Kaufpreisforderung, der Eigentumsvorbehalt nebst den Herausgabeansprüchen, das Rücktrittsrecht aus dem Kaufvertrag sowie etwaige Ansprüche der Z. GmbH auf Nutzungsentschädigung im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag an C. abgetreten sind. Der Kunde wird die gestundete Kaufpreisforderung und gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung ausschließlich an C. zahlen.“ Vereinbarungsgemäß bezahlte die Schuldnerin die jeweilige Umsatzsteuer, die Beklagte die Nettokaufpreise an die Verkäuferin.
Zwischen der Verkäuferin und der Beklagten bestand seit 1. August 2003 eine „Rahmenvereinbarung über die Vorbereitung und Durchführung von Finanzierungsverträgen mit Kunden“ (B 15), in der sich die Fa. Z. GmbH verpflichtet hatte, beim Abschluss von Maschinenkaufverträgen ein bestimmtes Kaufvertragsformular u. a. mit einem Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten zu verwenden und dem Kunden eine Drittfinanzierung maximal des Kaufpreises abzüglich der Umsatzsteuer durch die Beklagte anzubieten. Mit dem Abschluss eines solchen Finanzierungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Kunden kam nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung gleichzeitig ein Forderungskaufvertrag über die Restkaufpreisforderung zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zustande. Ziffer 1.4 der Rahmenvereinbarung regelt u. a.: „Mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem C. (Anm. des Senats: die Beklagte) den in Ziffer 1.3 genannten Kaufpreis vollständig an Z. (Anm. des Senats: die Verkäuferin) bezahlt hat, tritt Z. hiermit die jeweilige Restforderung sowie die sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen Maschinenkaufvertrag gemäß Ziffer 7., 11.7, 11.9 und 11.10 der AVLB ergebenden Rechte, insbesondere das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden vom Kaufvertrag zurückzutreten, sowie die Ansprüche auf Herausgabe, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung an C. ab. C. nimmt die Abtretungen an ...“ In Ziffer 1.5 der Rahmenvereinbarung ist bestimmt: „Z. haftet gegenüber C. dafür, dass die Restforderung existiert sowie abtretbar und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet ist. Für die Einbringlichkeit der verkauften Restforderung übernimmt Z. keine Haftung; dieses Risiko trägt C.“ Ziffer 1.6 der Vereinbarung lautet auszugsweise: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Vorbehaltseigentum an der Maschine mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem C. den in Ziffer 1.3 genannten Kaufpreis vollständig an ZBM bezahlt hat, auf C. übergeht.“
In dem vom Kläger vorgelegten Verzeichnis der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin (Anlage zu K 8) waren die fraglichen Maschinen als mit Drittrechten der Beklagten belastet verzeichnet.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 3. Mai 2012 (K 2) wählte der Kläger die Nichterfüllung der sechs Finanzierungsverträge, § 103 InsO, und führte aus: „Seit dem 01.04.2012 hat die neu gegründete Firma K. Tiefbau GmbH ihre Geschäftstätigkeit unter der bekannten Anschrift der Schuldnerin aufgenommen. Diese ist ggf. an der Übernahme der Verträge interessiert. Ich stelle anheim, sich diesbezüglich mit Herrn M. K., dem Geschäftsführer, in Verbindung zu setzen.“ Mit Vertrag vom 31. Mai/5., 6., 8. Juni 2012 (K 3) wurden die Finanzierungsverträge auf die vom Alleingesellschafter der Schuldnerin gegründete Auffanggesellschaft Fa. K. Tiefbau GmbH umgeschrieben. Diese trat mit schuldbefreiender Wirkung für die Schuldnerin in die Finanzierungs- und Kaufverträge ein. Verhandelt und unterzeichnet wurde diese Vereinbarung von der ursprünglichen Verkäuferin, von der Beklagten, von der Fa. K. Tiefbau GmbH und - für die Schuldnerin - vom Kläger. Der Ablösewert der Finanzierungsverträge beläuft sich auf insgesamt € 270.418,70 (B 1).
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Ansicht vertreten, er habe Anspruch auf Zahlung einer Feststellungs- und einer Verwertungspauschale in Höhe von insgesamt € 24.337,69 nebst Zinsen, da der Beklagten selbst dann, wenn sie sich auf einen Eigentumsvorbehalt berufen könne, ihr jedenfalls kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht zustehe. Als reines Finanzierungsunternehmen sei die Beklagte dem ursprünglichen Warenkreditgeber nicht gleichzustellen, weshalb vorbehaltenes Eigentum nur als Sicherungseigentum zu behandeln wäre. Die Übernahmevereinbarung stelle eine Verwertung im Sinne der Insolvenzordnung dar, an der der Kläger mitgewirkt habe. Die darin gleichzeitig liegende Rückführung des Sicherungsgutes an die Beklagte als Sicherungsnehmerin sei ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang; die daraus resultierende Steuerlast habe stets der Sicherungsnehmer, mithin die Beklagte, zu tragen. Daher sei auch die beantragte Feststellung der Erstattungspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuer an die Masse auszusprechen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Eigentum sei nicht als bloßes Sicherungseigentum zu behandeln, da die Verkäuferin gegen Zahlung der Nettokaufpreise ihre Nettokaufpreisforderung, die Rücktrittsrechte aus den Kaufverträgen einschließlich der Rechte auf Nutzungsersatz und ihre Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung sowie ihre sechs Eigentumsvorbehaltsrechte an den Maschinen an die Beklagte abgetreten habe. Sie gewähre kein Darlehen, sondern betreibe entgeltlichen Forderungserwerb im Wege des echten Factoring und trete in sämtliche Rechte und nahezu sämtliche Pflichten der Verkäuferin ein. Damit stehe ihr ein Aussonderungsrecht zu, was den Anfall von Feststellungs- und Verwertungspauschale ausschließe. Im Übrigen liege keine Verwertung gemäß §§ 166 ff. InsO vor, da der Kläger niemals Eigentümer der Baumaschinen geworden sei, deshalb nicht zugunsten der Sanierungsgesellschaft über das Eigentum an den Maschinen habe verfügen können und tatsächlich auch keinen Verwertungserlös erzielt habe. Es seien nur Verträge umgeschrieben, d. h. zur Schadensminimierung Verbindlichkeiten übertragen worden. Dies könne keine Verpflichtung der Beklagten, eine Verwertungspauschale an den Kläger zu entrichten, begründen. Schließlich sei eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung - wenn überhaupt - ausschließlich vom Kläger erbracht worden, der über die Rechte und Pflichten aus den Verträgen verfügt habe, weshalb eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung eventuell anfallender Umsatzsteuer ausscheide.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 4. April 2014 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Feststellungs- und der Verwertungspauschale in Gesamthöhe von € 24.337,69 nebst Zinsen verurteilt und ihre Verpflichtung festgestellt, die der Masse aufgrund der Verwertung der Baumaschinen etwa entstehende Umsatzsteuer zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagten kein Aussonderungs-, sondern lediglich ein Absonderungsrecht hinsichtlich der Maschinen zugestanden habe. Die Verträge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten stellten Finanzierungsverträge dar, deren Tilgungsbestimmungen bewirkt hätten, dass die Eigentumsvorbehalte nicht nur die Kaufpreisforderungen, sondern auch den jeweiligen Finanzierungsanteil gesichert hätten. Daher handle es sich wirtschaftlich um Darlehensgewährung; das vorbehaltene Eigentum - sofern überhaupt wie von der Beklagten behauptet eine Abtretung stattgefunden habe - sei wie Sicherungseigentum zu behandeln. Durch die Vertragsumschreibung habe der Sache nach auch eine Verwertung der Baumaschinen stattgefunden. Als Verwertungserlös sei der Wert der Forderungen aus den sechs Verträgen anzunehmen. Sofern diese Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer führe, habe die Beklagte die Masse gemäß § 171 Abs. 2 InsO insoweit zu entlasten.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass das Landgericht unzutreffend vom Bestehen eines bloßen Absonderungsrechts ausgegangen sei und nicht ausreichend gewürdigt habe, dass aufgrund ihrer Übernahme der Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus den Kaufverträgen kein mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05, juris) vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Der Rechtsstreit sei vielmehr entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12, juris) zu entscheiden. Darüber hinaus stelle die hier vorgenommene Vertragsumschreibung schon keinen Fall einer Verwertung gemäß §§ 166 ff. InsO dar, weshalb die vom Kläger begehrten Kostenpauschalen nicht geschuldet seien. Die Feststellungsklage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Zurückweisung der Berufung. Er weist darauf hin, dass die Verwertung in der Veräußerung der Maschinen durch die Beklagte an die Auffanggesellschaft zu sehen sei; Kaufpreis sei die Übernahme der ausstehenden und verzinslichen Vertragsraten gewesen. Da die Beklagte Bearbeitungsgebühren und Zinsen erhalten habe, stelle ihre Tätigkeit nichts anderes als Kreditgewährung dar. Im Übrigen habe die Beklagte vorliegend nicht von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, weshalb Aussonderungsrechte nicht hätten entstehen können und auch tatsächlich nicht geltend gemacht worden seien.
Der Senat hat bereits in der Terminsladung darauf hingewiesen (Bl. 240), dass es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12) zumindest zweifelhaft erscheine, ob die Grundsätze des Urteils vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) noch auf den vorliegenden Fall angewendet werden können. Entscheidend für die notwendige Abgrenzung zwischen Waren- und Geldkredit dürfte sein, wer das Risiko der Einbringlichkeit der ursprünglichen Kaufpreisforderung trage. Dies könne wohl insbesondere auch bei einer Absatzhilfe im Rahmen eines Konzerns oder von Vertragshändlerverträgen übernommen werden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014 (Bl. 254 ff.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Das Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Feststellungs- und einer Verwertungspauschale, denn vorliegend bestand kein bloßes Absonderungs-, sondern ein Aussonderungsrecht der Beklagten an den Baumaschinen, weshalb der Kläger nicht zur Verwertung berechtigt war. Damit scheidet die Geltendmachung einer Verwertungspauschale aus. Auch eine Feststellungspauschale ist in diesem Fall nicht geschuldet, denn die Kosten der Ermittlung von Aussonderungsgut fallen der Masse zur Last (Kreft, InsO, § 47 Rn. 30).
a) Dass die Schuldnerin - wie es die Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Verkäuferin (B 15) vorsah - die Maschinen jeweils unter Eigentumsvorbehalt von der Verkäuferin, für deren Eigentum wiederum die Vermutungsregel des § 1006 BGB streitet, gekauft und dass die Beklagte - was nach Ziffer 1.6 der Rahmenvereinbarung den Übergang des Vorbehaltseigentums gemäß § 929 S. 1, § 931 BGB an die Beklagte bewirkte - eine Zahlung in Höhe des Restkaufpreises an die Verkäuferin erbracht hat, ist als unstreitig im nicht angegriffenen Tatbestand des Ersturteils festgehalten. Entsprechend war auch vorprozessual - wie die vom Kläger selbst vorgelegte Inventarliste (Anlage zu K 8) belegt - zwischen den Parteien unstreitig, dass die fraglichen Maschinen mit einem Eigentumsvorbehalt zugunsten der Beklagten belastet waren. Das erst im Rechtsstreit erfolgte klägerische Bestreiten bloß mit Nichtwissen, dass der Beklagten ein Eigentumsvorbehalt an den Maschinen zustand, ist angesichts der von beiden Parteien vorgelegten, oben dargestellten vertraglichen Vereinbarungen unbeachtlich.
Anders als der Kläger meint, bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der entsprechenden vertraglichen Bestimmungen über die Übertragung des Eigentumsvorbehalts im Hinblick darauf, dass dadurch der Übergang des Eigentums auf die Schuldnerin trotz Zahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin gehindert würde. Hier übersieht der Kläger, dass die Bedingung für den Übergang des Eigentums auf die Schuldnerin, die vollständige Begleichung der Kaufpreisforderungen (§ 449 Abs. 1 BGB), durch die Zahlungen der Beklagten an die Verkäuferin nicht eingetreten ist. Denn die Beklagte zahlte nicht auf die Kaufpreisverbindlichkeiten der Schuldnerin (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern auf ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Ankauf der Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 10 m. w. N.).
b) Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ist der abgetretene Eigentumsvorbehalt vorliegend nicht nur wie Sicherungseigentum, das zur Absonderung berechtigt, zu behandeln. Dieser hat der Beklagten vielmehr ein Aussonderungsrecht an den Baumaschinen verschafft.
aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, juris Rn. 24). Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, a. a. O. m. w. N.). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, a. a. O.).
bb) Entsprechend berechtigt das Vorbehaltseigentum nach seiner Überleitung auf einen Geldkreditgeber nicht mehr zur Aussonderung nach § 47 InsO, wenn die Sicherheit hierdurch einen Bedeutungswandel erfahren hat und seiner Funktion nach nunmehr einem Sicherungseigentum gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 15 m. w. N.). Während das originäre Eigentum des Vorbehaltskäufers noch ausschließlich dessen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache im Rücktrittsfall, also seinen Warenkredit, sichert, entfällt dieser Sicherungszweck ab der Übertragung des Eigentums auf einen Darlehensgeber des Käufers. Dieser tritt selbst dann, wenn ihm sicherungshalber auch der Kaufpreisanspruch abgetreten wird, nicht in den Kaufvertrag ein; er kann somit nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Der übergeleitete Eigentumsvorbehalt sichert dann ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch, aus dem der Geldkreditgeber vorrangig die Befriedigung zu suchen hat. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, kann er auf den abgetretenen Kaufpreisanspruch oder das abgeleitete Vorbehaltseigentum zurückgreifen (insgesamt zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 15 m. w. N.).
cc) Hier hat der Eigentumsvorbehalt nach seiner Überleitung auf die Beklagte keinen vergleichbaren Bedeutungswandel erfahren. Das Vorbehaltseigentum sicherte auch nach dieser Übertragung noch den Rückgewähranspruch an der Kaufsache im Rücktrittsfall und damit einen Warenkredit.
(1) Der Beklagten wurde das Vorbehaltseigentum an den Baumaschinen durch Abtretung von der Verkäuferin übertragen. Die Kaufpreisforderungen, die die Beklagte von der Verkäuferin ankaufte, sind nicht durch Erfüllung erloschen, sondern gemäß § 398 BGB ebenfalls im Wege der Abtretung auf die Beklagte übergegangen. Gleichzeitig hat die Verkäuferin ausweislich der Rahmenvereinbarung vom 1. August 2003 (B 15) insbesondere auch das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden vom Kaufvertrag zurückzutreten sowie die Ansprüche auf Herausgabe, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung an die Beklagte abgetreten. Diese übernahm - wie ein echter Factor - das Risiko der Einbringlichkeit der verkauften Forderung. Damit aber erfüllte das auf die Beklagte übergeleitete Vorbehaltseigentum wie zuvor bei der Verkäuferin den Zweck, einen durch den Rücktritt vom Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch gemäß § 449 Abs. 2 BGB zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 18 m. w. N.). Dass wirtschaftlich durch den Eigentumsvorbehalt auch die Finanzierungskosten abgesichert waren, ändert hieran nichts; dies wäre auch bei einem Abzahlungskauf gegenüber der Verkäuferin der Fall gewesen. Hinzu kommt, dass die Finanzierung von Baumaschinen wie streitgegenständlich sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als eigenständige Darlehensgewährung darstellt, sondern als Hilfe zum vorrangigen Absatz der im Konzern gefertigten Produkte direkt oder wie hier über einen Vertragshändler.
(2) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte auch von dieser Sicherheit Gebrauch gemacht, nachdem er mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (K 2) die Nichterfüllung der sechs Finanzierungsverträge gemäß § 103 InsO gewählt hatte. Dass in dieser Situation bereits der Sicherungsfall eingetreten gewesen wäre, hat der Kläger schon nicht behauptet. Eine ausdrückliche Rücktrittserklärung der Beklagten war nach einer derartigen Erklärung des Insolvenzverwalters entbehrlich (vgl. MK-Ganter, InsO, § 47 Rn. 72).
2. Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet und unterfällt der Klageabweisung. Nach Vorstehendem ist ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft über etwa von der Beklagten erzielte Verwertungserlöse und damit ein Anspruch hierauf ausgeschlossen.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Erstattungspflicht einer möglicherweise anfallenden Umsatzsteuer, weshalb die Klage auch insoweit abzuweisen war. Eine in der Vertragsumschreibung etwa liegende Lieferung der Beklagten an die Auffanggesellschaft tangiert den Kläger nicht, der sich keiner Umsatzsteuerforderung aus der Leistungsbeziehung zwischen zwei anderen Parteien ausgesetzt sehen und daher auch kein Feststellungsinteresse an dem begehrten Ausspruch darlegen kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob die Grundsätze der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf Finanzierungsverträge zur Absatzhilfe außerhalb herkömmlicher Factoring-Verträge zwischen Verkäufer und Factoring-Unternehmen anzuwenden sind, ist bislang nicht geklärt, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.