Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 17. Sept. 2015 - 14 U 960/15

published on 17/09/2015 00:00
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 17. Sept. 2015 - 14 U 960/15
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.02.2015, Az. 22 O 1064/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

I. Die Klagepartei macht im Rahmen einer Feststellungsklage vom 10.6.2013 gegen die Beklagte, die damals noch als A. W. Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung GmbH (AWD) firmierte, und deren Mitarbeiter den Klägern die streitgegenständliche Kapitalanlage an der damaligen S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 98/29 - W. F. - KG (Zeichnungssumme gemäß Anlage K 1 DM 60.000,--) im Oktober 1999 vermittelte, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bzw. sittenwidriger Schädigung geltend.

Die Klagepartei behauptet, dass sie im Rahmen der Beratungsgespräche vor Zeichnung der Anlage nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, weil nicht auf die im Prospekt enthaltenen Fehlinformationen hingewiesen worden sei. Die einzelnen Berater seien vorab gezielt mit falschen Informationen geschult worden. Der Prospekt habe insbesondere durch fehlerhafte Prognoseberechnungen, fehlerhafte Darstellung der Weichkosten und fehlerhafte Darstellung von Vorgängerbeteiligungen insgesamt ein falsches Bild über die Wirtschaftlichkeit der Anlage vermittelt.

Auch sei nicht über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Fondsinitiator aus dem Jahr 1997 und einen kritischen Bericht in der Zeitschrift F. vom 4.8.1997 aufgeklärt worden.

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gerügt, eine fehlerhafte Anlageberatung oder gar deliktisches Handeln in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht Kempten hat nach Verwerfung eines klägerischen Musterverfahrensantrags vom 28.2.2014 ein klagabweisendes Versäumnisurteil vom 5.11.2014 erlassen, das mit dem angefochtenen Endurteil vom 4.2.2015 aufrechterhalten wurde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet sei, da weder die tatsächlichen Voraussetzungen eines vorvertraglichen Schadensersatzanspruchs noch die eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlichem unerlaubtem oder sittenwidrigen Handeln vorliegen würden, und sich die Beklagte außerdem mit Erfolg auf den Ablauf der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist ab 1.1.2002 gemäß Art. 229 § 6 EGBGB i.V. mit § 199 Abs. 3 BGB n. F. berufen könne.

Der an die Rechtsanwaltskanzlei Dreher in ihrer Eigenschaft als anerkannter Gütestelle gerichtete Güteantrag vom 29.12.2011 gemäß Anlage K 1 a, an die Gegenseite (mit Terminierung zur Schlichtungsverhandlung am 18.12.2012) hinausgegeben am 5.11.2012, habe den Ablauf der Verjährungsfrist nicht hemmen können, da die Bekanntgabe des Güteantrags - der Klagepartei im Hinblick auf die Vielzahl der eingereichten Anträge zurechenbar - nicht „demnächst“ i. S. von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt sei.

Mit ihrer Berufung rügt die Klagepartei eine rechtsfehlerhafte Tatsachenerfassung durch das Erstgericht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Prüfungsumfang eines Anlageberaters seien unzutreffend. Das Erstgericht habe entgegen der Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vertretbarkeit von Prognosen in dem streitgegenständlichen Prospekt bejaht, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen und ohne seine eigene Sachkunde darzulegen.

Hinsichtlich des Mietausfallrisikos habe das Landgericht außerdem die Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger überspannt. Hinsichtlich der Instandhaltungskosten, Mietsteigerungen und Veräußerungserlöse seien der Entscheidung unvertretbare Annahmen zugrunde gelegt worden. Das Erstgericht habe verkannt, dass die Prospektangaben zu den Weichkosten irreführend gewesen seien, und rechtsfehlerhaft eine Verpflichtung zur Klarstellung der Entwicklung früherer Fonds verneint.

Da in der Zeitschrift F. bereits im Jahr 1997 über das Ermittlungsverfahren gegen den Fondsinitiator F. wegen Verdachts des Kapitalanlagebetrugs und der Untreue zum Nachteil von Dreiländer-Fonds bzw. deren Treugeber berichtet worden sei, hätten die Kläger von Seiten der Beklagten hierüber vor Zeichnung ihrer Beteiligung unterrichtet werden müssen.

Mit der negativen Presseberichterstattung auch über die Rentabilität der Fonds habe sich das Erstgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hätten die Kläger im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausreichend zu den fehlerhaften Schulungen der Anlageberater und der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger vorgetragen.

Die Feststellungen des Landgerichts, der Güteantrag sei nicht mehr „demnächst“ zugestellt worden, sei rechtsfehlerhaft, da nicht nur auf eine zeitliche Betrachtung abgestellt werden dürfe und der Beklagten die Überlastung der ausgewählten Gütestelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung zur absoluten Verjährung Ende 2011 auch bei großen Gütestellen in ähnlichen Dimensionen eingetreten sei, nicht vorgeworfen werden könne.

Mit Berufungsbegründung vom 7.5.2015 beantragt die Klagepartei nunmehr:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4.2.2015 -22 O 1064/13 aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Auf die Berufung der Kläger wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5.11.2014 - 22 O 1064/13 aufgehoben sowie das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4.2.2015 - 22 O 1064/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 50.877,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 - KC Beteiligungs GmbH & Co KG, Vertragsnummer: .

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 -KC Beteiligungs GmbH & Co KG, Vertragsnummer: . zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.918,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.339,13 € freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 27.7.2015 teilte die Klagepartei mit, dass ein veröffentlichter Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin gemäß § 6 KapMuG hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitalanlage vorliege und dass außerdem am 20.7.2015 die Verfahrenserweiterung hinsichtlich begehrter Feststellungen zur Hemmung der Verjährung durch Einreichung des streitgegenständlichen Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch allein zum Zweck der Verjährungshemmung beantragt worden sei.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das Ersturteil und verwahrt sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG, die insbesondere auf keinen Fall aufgrund des noch nicht verbeschiedenen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens veranlasst sei.

Der verfahrensgegenständliche Güteantrag habe - wie der Bundesgerichtshof nunmehr in Revisionsurteilen vom 18.6.2015 höchstrichterlich geklärt habe - bereits mangels ausreichender Individualisierung keine Hemmung der Verjährung bewirken können.

Neben dem OLG Bamberg, dem Pfälzischen OLG Zweibrücken und dem Brandenburgischen OLG würden auch Senate des OLG Frankfurt, die OLGs Koblenz und Oldenburg, der 13. und 18. Senat des OLG München und zuletzt das OLG Karlsruhe die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung zur fehlenden Hemmungswirkung des hiesigen Güteantrags teilen. Auch das OLG Naumburg habe zwischenzeitlich seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Verjährung und zur Aussetzung aufgegeben.

Die Klagepartei erwiderte darauf, die Frage der Verjährung sei auch nach den Entscheidungen des BGH vom 18.6.2015, Az. III ZR 189/14 u. a., weiterhin streitig, zumal dort andere Güteanträge anderer Klägervertreter mit einer anderen Gütestelle und Güteordnung zugrunde gelegen hätten.

Der Bundesgerichtshof habe darüber hinaus ausgeführt, dass die erforderliche Anspruchsindividualisierung auch durch andere als die ausdrücklich genannten Kriterien erfolgen könne.

Dies sei im vorliegenden Fall durch die Nennung der einmaligen Beteiligungsnummer, die auf der gesamten Korrespondenz der Beklagten auftauche, geschehen.

Die Beklagte habe die Unterlagen betreffend die streitgegenständliche Kapitalanlage trotz Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften nicht entsorgt.

Zuletzt habe das LG Frankfurt mit Beschluss vom 11.8.2015 zwar eine Verjährung der klägerischen Ansprüche für möglich erachtet, aber gleichwohl unter Hinweis auf die Intention des Gesetzgebers und eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.1.2014 das Verfahren gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt, da die Frage der Abhängigkeit i. S. dieser Vorschrift abstrakt zu beurteilen sei und es deshalb genüge, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen könne.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs im angefochtenen Urteil ist im Ergebnis zutreffend. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse und ist auch nicht wegen der Bedeutung der Rechtsverfolgung für den Berufungsführer erforderlich.

Der Senat beabsichtigt keine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG, da es unabhängig von prozessualen Fragen wegen Verjährung der klägerischen Forderungen an einer Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Musterantrag fehlt.

1. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall eine 10-jährige Verjährungsfrist ab 1.1.2002 gilt.

Der Güteantrag vom 29.11.2011 konnte den Ablauf der Verjährungsfrist nicht hemmen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die späte Bekanntgabe des Güteantrags der Klagepartei angesichts der außergewöhnlichen Vielzahl der von den Klägervertretern Ende 2001 bei derselben Gütestelle eingereichter Anträge zuzurechnen ist, da der streitgegenständliche Güteantrag wegen unzureichender Individualisierung nicht geeignet war, eine Hemmungswirkung auszulösen.

1.1. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung ebenso wie durch Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags bei einer anerkannten Gütestelle gehemmt.

Der Bundesgerichtshof hat am 18.6.2015 u. a. im Verfahren III ZR 198/14 entschieden, dass ein Güteantrag die Verjährung nur hemmen kann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert wurde.

Nach Sinn und Zweck von § 204 BGB muss der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt, der Anspruchsgegner erkennen kann, „worum es geht“ (BGH a. a. O. Tz. 18).

Die für das Mahnverfahren entwickelten Grundsätze zur notwendigen Kennzeichnung des Anspruchs zur Unterscheidung und Abgrenzung von anderen Ansprüchen gelten nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe eines Güteantrags. Der Schuldner muss erkennen können, welches konkrete Begehren gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte, wobei mangels Antragsbindung im Güteverfahren keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (BGH, a. a. O. Tz. 19 bis 24).

Bei Güteanträgen wegen fehlerhafter Anlageberatung ist regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen sowie die Zeichnungssumme und der ungefähre Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH a. a. O., Tz. 25).

1.2. Diesen Anforderungen genügt der verfahrensgegenständliche Antrag vom 29.12.2011 gemäß Anlage K 1 a nicht.

Der Senat teilt insoweit die Auffassung u. a. des OLG Karlsruhe in seinem Hinweisbeschluss vom 29.7.2015, Az. 17 U 84/15, sowie des 13. Senats des Oberlandesgerichts München im Berufungsverfahren 13 U 4631/14.

Zunächst fehlt im vorliegenden Antrag die Angabe des Zeichnungsdatums und der Zeichnungssumme.

Es mag zwar sein, dass die Beklagte Ende 2012 noch in der Lage war, mit Hilfe der genannten Beteiligungsnummer diese Daten und den Namen des Vermittlers trotz Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften aus ihrer EDV herauszuarbeiten. Abgesehen davon, dass die Klagepartei dies nach Ablauf von mehr als 12 Jahren seit der Beratung nicht erwarten konnte, ist nach den aktuellen höchstrichterlichen Entscheidungen auch zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und daher auch diese zur Wahrung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss.

Angaben zum genauen Beratungszeitraum und ungefähren Verlauf des Beratungsgesprächs sind dem Güteantrag ebenfalls nicht zu entnehmen.

Auch ist das Verfahrensziel in den Güteanträgen vom 29.12.2011 nur teilweise umrissen hinsichtlich der Rückerstattung der genannten Einlagen, während nicht einmal eine ungefähre Größenordnung der unter III. angekündigten darüber hinausgehenden Forderungen in Form von Schäden aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen genannt ist.

Das letztlich erstrebte Verfahrensziel dürfte die Klagepartei vor Einreichung des Güteantrags und auch bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung selbst noch nicht abschließend überdacht haben.

Der Streitwert für die hiesige Feststellungsklage vom 10.6.2013 wurde zunächst unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags noch mit 25.769,11 Euro angeben, das entspricht umgerechnet einem Schaden in Höhe von 32.211,39 Euro entsprechend der Zeichnungssumme von 60.000,-- DM zuzgl. Einer Abwicklungsgebühr von 3.000.-- DM (vgl. Anlage K 1).

Demgegenüber wurde der Schaden zwischenzeitlich im Berufungsverfahren mit bisher insgesamt 50.877,41 Euro beziffert, also ca. 18.600 Euro bzw. 58% mehr als zu Beginn des Klageverfahrens angegeben.

Es wurden nunmehr unter Berücksichtigung von Zins und Tilgung auf die Darlehensfinanzierung bis zu deren vollständiger Rückzahlung Ende 2008 (vgl. Anlage BK 2) Einzahlungen in Höhe von 50.549,51 Euro angegeben und Nettoausschüttungen (nach Abzug der US-amerikanischen Quellensteuer) von 9.468,94 Euro sowie erlangte Vorteile auf die Ausschüttungen von 3.355,78 Euro eingeräumt. Bei der Berechnung der Klageforderung wurde ein entgangener Gewinn auf die Einzahlungen in Höhe von 13.152,62 Euro geltend gemacht.

Die Beklagte konnte demgegenüber zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags aus ihren Unterlagen allenfalls die Höhe der zu erbringenden Einlage und möglicherweise aus Informationen der Fondsgesellschaft die Höhe der Ausschüttungen entnehmen.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall in einem Beschluss vom 13.8.2015, Az. III ZR 358/14, ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob mit der Angabe eines Zeichnungsdatums dem Erfordernis der Bezeichnung des (ungefähren) Beratungszeitraums genügt wäre, da jedenfalls Angaben erforderlich seien, die es der Beklagten und der Gütestelle ermöglichten, den Umfang der verfolgten Forderung zumindest der Größenordnung nach einzuschätzen. Die Erwähnung, dass „das eingesetzte Kapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurückgefordert1 und „entgangener Gewinn“ sowie „die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Beteiligung“ verlangt und darüber hinaus „die für die jeweilige Anteilsfinanzierung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen“ als Schadensersatz gefordert würden, genüge nicht.

Dies ist hier der Fall.

2. Da die Anforderungen an die Individualisierung von Ansprüchen in Güteanträgen zum Zwecke der Verjährungshemmung zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt sind und in vorliegender Sache zur Verjährung der klägerischen Forderungen führen, sind die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 KapMuG nicht gegeben.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in der bis 1. November 2012 geltenden Fassung war ein Musterverfahrensantrag unzulässig, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif war. Entscheidungsreife in diesem Sinne bestand, dann, wenn der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt war und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhing, die als Feststellungsziel eines Musterverfahrens genannt war.

Daran hat sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.12.2014, Az. XI ZB 17/13, auch nach der Gesetzesänderung des KapMuG zum 1.11.2012 nichts geändert.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass trotz der Antragsumstellung im Berufungsverfahren sehr fraglich ist, ob die hiesige Klage musterverfahrensfähig ist.

Mit dem Hauptantrag wird derzeit nach wie vor ausschließlich die ursprüngliche Feststellungsklage verfolgt, zu der das Erstgericht bereits mit Beschluss vom 28.2.2014 einen Musterverfahrensantrag verworfen hat.

Der bezifferte Klageantrag soll nur hilfsweise gestellt werden, wohl für den Fall, dass das Ersturteil nicht aufgehoben und die Sache nicht an das Erstgericht zurückverwiesen wird. Insoweit hat der 13. Senat des OLG München in seinen Beschlüssen vom 13.7.2015 und 8.9.2015 bereits zutreffend auf §§ 533, 529 ZPO und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung analoge Anwendbarkeit von § 524 Abs. 4 ZPO hingewiesen.

Die Berufungsführer können sich zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung äußern. Dabei sollte aus Kostengründen (Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 ) auch eine Rücknahme der Berufung geprüft werden.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.