Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Aug. 2018 - 7 U 4106/17

published on 08/08/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Aug. 2018 - 7 U 4106/17
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Landgericht München II, 11 O 3713/15, 13/11/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.11.2017 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 16.9.2015 (Az. jeweils 11 O 3713/15) abgeändert und neu gefasst gemäß den folgenden Ziffern.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das im August 2010 übergebene Grabmal aus „andeer grün Gneis“, versehen mit einem Bronzekreuz sowie mit der Bronzeaufschrift „Familie Wunderlich“, mit den Maßen 115 cm breit, 110 cm hoch, 18 cm tief und fünf Einfassungssteine aus „Andeer grün Gneis“ mit Querschnitt 17 cm x 10 cm, bestehend aus einem Stein mit einer Länge 200 cm, zwei Steinen mit einer Länge von jeweils 180 cm und zwei Steinen mit einer Länge von jeweils 43 und 48 cm, herauszugeben.

3. Der Beklagten wird eine Frist zur Erfüllung der Herausgabe bis 8.9.2018 gesetzt.

4. Für den Fall der Nichterfüllung der Herausgabeverpflichtung binnen der Frist gemäß Ziffer 3 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.022,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.9.2018 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 389,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2015 zu bezahlen.

6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

7. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

8. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 Prozent und die Beklagte 56 Prozent zu tragen.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

10. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Grabsteins nebst Grabeinfassungssteinen bzw. um Schadensersatz für den Fall der Nichtherausgabe.

Im Jahr 2010 ließ der Kläger die im Tenor näher bezeichnete Grabanlage durch den Zeugen M. in B. abbauen und auf das damalige Betriebsgelände der Beklagten in K. verbringen, wo sie im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Beklagten verblieb. Nachdem die Beklagte ihr Betriebsgelände in K. zwischenzeitlich aufgegeben hatte, konnte die Grabanlage im Jahr 2014 an den verbliebenen Standorten der Beklagten nicht mehr aufgefunden werden.

Der Kläger hatte zunächst die Herausgabe der Grabanlage, die Setzung einer angemessenen Frist hierfür nach Rechtskraft des Urteils, die Zahlung von 5.372,24 € nebst Zinsen ab Fristablauf sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren (492,54 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit) begehrt.

Am 16.9.2015 erließt das Landgericht Versäumnisurteil gegen die Beklagte gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, wobei die Herausgabefrist bis zum 22.10.2015 gesetzt wurde und der Zinsbeginn für den Schadensersatzanspruch auf den 23.10.2015 bestimmt wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.9.2015 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.9.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil mit den Maßgaben aufrecht erhalten, dass die Herausgabefrist bis zum 2.1.2018 gesetzt wurde und der Zinsbeginn für den Schadensersatzanspruch auf den 3.1.2018 bestimmt wurde. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

I. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Herausgabe des Grabmals verurteilt. Die Herausgabepflicht ergibt sich aus §§ 695 BGB, 473 HGB.

1. Zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsverhältnis in Form eines handelsrechtlichen Lagergeschäfts zustande gekommen.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte dem gegenüber darauf, dass es sich bei dem Abstellen des Grabmals auf dem Betriebsgelände der Beklagten um eine bloße Gefälligkeit ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen gehandelt habe. Eine bloße Gefälligkeit setzt begrifflich Unentgeltlichkeit voraus, umgekehrt schließt Unentgeltlichkeit eine rechtliche Verbindlichkeit nicht aus. Eine Gefälligkeit hat dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende Rechtsbindungswillen hat und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegen genommen hat. Hierbei ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht der innere Wille des Leistenden maßgeblich, sondern wie der Empfänger die Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte; dies beurteilt sich nach der Art der Gefälligkeit, ihrem Grund und Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere dem Wert der anvertrauten Sache (BGH, Urteil vom 22.6.1956 - I ZR 198/54, Rz. 13 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.6.2008 - 4 U 139/07, Rz. 32 ff.).

Nach diesen Grundsätzen kann aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (objektiver Empfängerhorizont) an einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Beklagten nicht gezweifelt werden. Wenn ein Steinmetz die Ablagerung eines Grabmals auf seinem Betriebsgelände, wo sich eine Vielzahl vergleichbarer Gegenstände befindet, gestattet, ist dies nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte so zu verstehen, dass der Steinmetz damit eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht für die deponierten Gegenstände übernimmt. - Ob der Geschäftsführer der Beklagten dies tatsächlich so verstanden hat, ist nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont irrelevant.

Hinzu kommt folgendes: Die Beklagte ist Formkaufmann (§§ 13 GmbHG, 6 HGB). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU S. 5 Mitte) gehört das Einlagern von Grabsteinen durchaus zum Geschäftsinhalt der Beklagten und damit zu ihrem Handelsgewerbe. Damit besteht die - nicht widerlegte - Vermutung der Entgeltlichkeit der Einlagerung nach § 354 HGB. Entgeltlichkeit aber schließt nach den obigen Ausführungen die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses aus.

2. Eine eventuelle Unmöglichkeit der Herausgabe schließt die Tenorierung des Herausgabeanspruchs unter Fristsetzung nicht aus. Das genaue Schicksal des Grabmals ist ungeklärt. Die Verweisung des Klägers auf Schadensersatzansprüche nach § 283 BGB wäre daher für den Kläger mit Unwägbarkeiten behaftet. Genau vor diesen Unwägbarkeiten will § 255 ZPO den Kläger schützen, indem er die Möglichkeit der befristeten Titulierung des Herausgabeanspruchs und den anschließenden Übergang zu Schadensersatzsprüchen nach § 281 BGB eröffnet.

II. Der Korrektur unter dem Gesichtspunkt des § 308 ZPO bedarf jedoch die landgerichtliche Fristsetzung.

Der Kläger hatte die Setzung einer Frist ab Rechtskraft des Urteils beantragt. Das Landgericht hat dem gegenüber eine Frist bis zum 2.1.2018 gesetzt. Diese Frist ist vor Rechtskraft des Urteils abgelaufen. Damit hat das Landgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 ZPO mehr zugebilligt, als der Kläger beantragt hatte. Dies hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.1989 - VI ZR 183/88, Rz. 9; Thomas / Putzo / Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 308 Rz. 5).

Das gegenständliche Urteil wird mit Verkündung rechtskräftig. Dem Senat erschien eine Herausgabefrist von einem Monat ab Verkündung / Rechtskraft, mithin bis zum 8.9.2018 angemessen.

III. Für den Fall der Nichtherausgabe binnen der gesetzten Frist steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages zu; die weitergehende Schadensersatzklage war abzuweisen.

1. Insoweit ist die Klage auf zukünftige Leistung zulässig. Unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO kann die befristete Herausgabeklage nach § 255 ZPO mit einer unter die Bedingung der Nichtherausgabe gestellten Schadensersatzklage verbunden werden (BGH, Beschluss vom 28.9.2017 - V ZB 63/16, Rz. 10). Es muss also die Besorgnis der Nichterfüllung des Schadensersatzanspruchs bestehen. Hierfür genügt es, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet (BGH, Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 366/03, Rz. 7). Letzteres ist vorliegend der Fall.

2. Der Anspruch dem Grunde nach ergibt sich aus §§ 280, 281 BGB. Mit Fristablauf hat die Beklagte ihre Pflicht zur Herausgabe trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllt.

Ein Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beklagte hat sich insoweit nicht entlastet. Die Haftungserleichterung des § 690 BGB (der über § 347 Abs. 2 HGB auch für das Lagergeschäft gilt) kommt der Beklagten aus mehreren Gründen nicht zugute. Zum einen kann schon nicht von einer unentgeltlichen Verwahrung ausgegangen werden. Zum anderen trägt die Beklagte zur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nur vor, dass sie die eigenen Grabsteine bei Aufgabe des Betriebsgeländes entsorgt hat; damit kann sie sich hinsichtlich des Umgangs mit fremden Grabsteinen nicht entlasten. Und schließlich wäre die Beklagte nach § 468 Abs. 2 Nr. 1 HGB verpflichtet gewesen, das Grabmal des Klägers zu kennzeichnen, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handelt. Hiergegen wurde offensichtlich verstoßen. Dies wertet der Senat als grobe Fahrlässigkeit, so dass eine Berufung auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ausscheidet (§ 277 BGB).

3. Den Schaden des Klägers in der Hauptsache schätzt der Senat auf den zuerkannten Betrag.

a) Auszugehen ist vom Grundsatz der Naturalrestitution. Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies impliziert, da er die bisherige Grabanlage durch das schädigende Ereignis verloren hat, die Neuherstellung einer entsprechenden Grabanlage oder die Erstattung der Kosten hierfür. Ausgangspunkt einer Schadensbemessung müssen daher die Kosten der Neuherstellung sein.

Sachverständigengutachten hat keine Partei angeboten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger beweisfällig geblieben ist. Vielmehr ist ein Mindestschaden nach § 287 ZPO zu schätzen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6.12.2012 - VII ZR 84/10, Rz. 24).

b) Hiernach kommt der Senat zunächst auf Herstellungskosten von 3.556,- €.

Den Grabstein als solchen bewertet der Kläger aufgrund des von ihm vorgelegten Kostenvorschlages des Steinmetzbetriebs B. GmbH (Anlage K 11) mit 2.480,- €. Der Geschäftsführer der Beklagten, selbst fachkundiger Steinmetz, bewertet den Stein als solchen mit 2.000,- €. Dem Senat stehen also zwei fachkundige Stellungnahmen, die jeweils Parteivortrag sind, zur Verfügung. Der Senat setzt daher insoweit den Mittelwert von 2.240,- € an.

Grabkreuz und Grabinschrift bewertet der Kläger nach dem genannten Kostenvoranschlag (Anlage K 11) mit 476,- € bzw. 340,- €. Eine Stellungnahme der Beklagten hierzu fehlt. Der Senat setzt daher die genannten Beträge an.

Für die fünf Einfassungssteine fehlt jegliche konkrete Schätzgrundlage. Soweit sich der Kläger insoweit auf eine Rechnung über die ursprünglichen Herstellungskosten bezieht, wurde eine solche nicht vorgelegt. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Mindestschaden zu schätzen ist und jedenfalls soviel gesagt werden kann, dass die Einfassungssteine nicht wertlos sind, setzt der Senat mangels greifbarer Anhaltspunkte einen symbolischen Mindestbetrag von 100,- € je Stein, mithin zusammen 500,- € an.

c) Unter Berücksichtigung eines Abzugs alt für neu von 15% ergibt sich der zuerkannte Betrag.

Ein Abzug alt für neu kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass Grabsteine eine praktisch unbegrenzte Lebensdauer hätten. Denn dies wird zwar nach menschlichen Maßstäben zutreffen, schließt es aber nicht aus, dass ein Grabstein verwittert und verschmutzt und dass aufgebrachte Bronzegegenstände der Korrosion unterliegen. Dies rechtfertigt einen Abzug alt für neu dem Grunde nach. Bei der Bemessung des Abzugs war zu berücksichtigen, dass ein Grabstein anders als etwa Gebrauchsgegenstände eine potentiell unbegrenzte Lebensdauer aufweist, so dass eine Wertminderung nur aus der Verwitterung und Verschmutzung folgt und sich daher eine Bemessung der Wertminderung nach schematisch-mathematischen Grundsätzen nach der Lebensdauer verbietet. Laut Vortrag des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht ist das Grabmal im Jahr 1975 erstmals errichtet worden, ist also rund 40 Jahre alt. Wenn man von einer Wertminderung durch Verwitterung bzw. Verschmutzung von 0,3 - 0,5 Prozent pro Jahr (da wären rund 11,- - 18,- €, die bei einer jährlichen Reinigung durch einen Fachbetrieb sicher anfallen würden) ausgeht, erscheint ein geschätzter Abzug alt für neu von 15 Prozent plausibel.

d) Die Umsatzsteuer auf diesen Betrag kann der Kläger nicht verlangen, solange diese nicht (aufgrund tatsächlicher Neuerrichtung des Grabmals) angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

4. Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB. Mit Zustellung der Klage wurde auch der bedingte Schadensersatzantrag rechtshängig (BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88, Rz. 25). Mit Ablauf der gesetzten Frist entsteht der Schadensersatzanspruch und wird fällig, so dass er aufgrund seiner bereits gegebenen Rechtshängigkeit ab dem Folgetag zu verzinsen ist.

IV. Dem Kläger stehen die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zu, allerdings nur aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.022,60 €.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten ergibt sich zwar nicht unter Verzugsgesichtspunkten. Die Beklagte befand sich vor Beauftragung des Klägervertreters mit der Herausgabe des Grabsteins mangels Mahnung nicht im Verzug. Denn die Herausgabe wurde soweit ersichtlich erstmals mit Schreiben des Klägervertreters vom 9.3.2015 (Anlage K 6) verlangt. Auch ergibt sich der Anspruch nicht als unselbständiger Schadensposten im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB. Denn dieser entsteht erst mit Ablauf der vom Senat gesetzten Frist und bestand daher bei Beauftragung der nunmehrigen Klägervertreter noch nicht.

Der Anspruch ergibt sich jedoch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte war wie dargestellt verpflichtet, das Grabmal des Klägers zu kennzeichnen. Dies impliziert die selbstverständliche Nebenpflicht des Verwahrers / Lagerhalters, dem Kunden jederzeit Auskunft über den Verbleib des verwahrten Gutes zu geben. Diese Pflicht hat die Beklagte jedenfalls vor Beauftragung der Klägervertreter verletzt; wie sich daraus ergibt, dass der Kläger diese Auskunft bereits mehrfach angefordert hatte (vgl. Anl. K 1, K 4). Vor diesem Hintergrund war der Kläger berechtigt, eine Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten, was kausal auf die genannte Pflichtverletzung der Beklagten zurückgeht.

Die diesbezüglichen Gebühren des Klägervertreters sind jedoch im Rahmen des dargestellten Schadensersatzanspruchs nur nach dem tatsächlichen Wert des Grabmals, wie ihn der Senat geschätzt hat, ersatzfähig.

V. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch ist aus prozessualen Gründen zurückzuweisen. Sie hätte aber auch materiell derzeit keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt. Denn sie wurde erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.10.2017 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärt (§ 296 a ZPO). Damit ist die Beklagte mit der Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz aber nicht automatisch präkludiert (BGH, Beschluss vom 21.3.2013 - VII ZR 58/12, Rz. 10). Vielmehr kann dieses Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz neu angebracht werden (BGH, Urteil vom 3.6.1998- VIII ZR 162/97); die Beklagte konnte daher - wie geschehen - in der Berufungsinstanz ihre Hilfsaufrechnung wiederholen.

Diese ist aber in der Berufungsinstanz neu, da erstinstanzlich nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt, und daher nach § 533 ZPO zu würdigen. Hiernach ist die Hilfsaufrechnung zurückzuweisen. Sie mag zwar sachdienlich sein (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil sie einen neuen Prozess über die Vergütung vermeidet. Sie kann aber nicht auf der Basis des bisherigen Prozessstoffs beurteilt werden (§ 533 Nr. 2 ZPO). Der Kläger schuldet Vergütung für die Verwahrung nur für die Zeiträume, in denen die Beklagte den Stein tatsächlich verwahrt hat, naturgemäß aber nicht mehr, sobald der Stein verschollen war. Die in Frage kommenden Zeiträume können auf der Basis des bisherigen Parteivortrags nicht beurteilt werden. Auch die Höhe der monatlichen Vergütung bedürfte der weiteren Aufklärung. Insbesondere ist das Landgericht von einer vereinbarten Jahresvergütung von 100,- € ausgegangen; wenn sich die Beklagte dem gegenüber mangels Vereinbarung auf eine behauptete übliche Monatsvergütung von 50,- € beruft (im Zusammenhang mit Gegenansprüchen erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.10.2017), kann sie damit nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden. Über die Hilfsaufrechnung kann daher nicht auf der Basis des erstinstanzlichen oder zulässigen zweitinstanzlichen Vorbringens entschieden werden.

2. Im übrigen würde die Aufrechnung derzeit noch an einer fehlenden Aufrechnungslage (§ 387 BGB) scheitern. Der klägerische Schadensersatzanspruch entsteht erst mit Ablauf der vom Senat gesetzten Frist, ist daher derzeit noch nicht entstanden und somit derzeit noch nicht erfüllbar.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.

(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1

1.
der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
2.
der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten.

(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.