Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Jan. 2019 - 7 U 1509/18

published on 09/01/2019 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Jan. 2019 - 7 U 1509/18
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2018, Az. 16 HK O 7910/17, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass darüber hinaus festgestellt wird, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017 zu TOP 5 der Tagesordnung insoweit nichtig ist, als den Geschäftsführern der Beklagten für die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH Entlastung erteilt wird.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 20%, die Klägerin 80%.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017.

Die Beklagte ist eine GmbH, deren Gegenstand „die Beteiligung bei anderen Gesellschaften und die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und das Halten von Beteiligungen“ ist (§ 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages vom 08.02.2017, im Folgenden als GV bezeichnet, laut Anl. K 2).

§ 8 GV lautet:

1. „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (…) Satzungsänderungen, die Auflösung der Gesellschaft, den (sic) Abschluss von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen oder sonstiger Unternehmensverträgen (sic) sowie die Umwandlung oder Verschmelzungen können nur in förmlicher Gesellschafterversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

(…) 3. „Zur Gesellschafterversammlung ist durch Einschreibebrief, Telefax, E-Mail oder gegen Quittung zu laden. (…) Zu laden ist unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit, Tagesordnung und vorgeschlagener Beschlussfassung. Ladungsberechtigt ist jeder Geschäftsführer allein. Trifft die Gesellschafterversammlung hierüber keine andere Bestimmung, ist Versammlungsleiter der dienstälteste Geschäftsführer der Gesellschaft.“

4. (…) „Eine Beschlussanfechtung ist nur binnen Monatsfrist seit Beschlusszustellung zulässig.“

Gesellschafter der Beklagten, deren Stammkapital 25.000,00 € beträgt, sind die Klägerin zu 34% und die T. W. GmbH zu 66%. Zu Geschäftsführern der Beklagten wurden der Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. B., sowie die beiden Geschäftsführer der T.W. GmbH, die Herren T. K. und H.-T. L. bestellt.

Die Beklagte hielt 100% der Anteile an der ... Ha. GmbH sowie der ... Ho. GmbH.

Mit E-Mail vom 02.05.2017 (Anl. K 4 und B 6) teilte der Geschäftsführer der Beklagten L.den beiden weiteren Geschäftsführern der Beklagten mit, dass hinsichtlich des Grundstückskaufs J.ring 17 eine Deckungslücke von 663.913,00 € bestehe. Zur Vermeidung eines Insolvenzantrags werde er die Anteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH zum Preis von 1,00 € „unter Freihaltung von allen Verpflichtungen“ an einen seiner Mandanten verkaufen. Dem E-Mail war folgender Gesellschafterumlaufbeschlussentwurf zur Unterschrift beigefügt:

„Der Geschäftsführung wird der Auftrag erteilt sämtliche Gesellschaftsanteile an der ... Ha. GmbH (…) zum Kaufpreis von 1,00 € gegen Freistellung von der Verpflichtung der Leistung der Stammeinlage und Zusicherung der Finanzierung der Gesellschaft ... Ha. GmbH (…) im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag Notar Dr. P. UR.-Nr. …82/2017P zu veräußern.“

Die Ta. W. GmbH stimmte dem Umlaufbeschluss am 02.05.2017 zu, die Klägerin am 03.05.2017 ausdrücklich nicht (Anl. K 5).

In der Folge veräußerte die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der ... Ha. GmbH.

Mit Klage vom 30.05.2017, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag und dem Geschäftsführer der Beklagten L. am 21.07.2017 zugestellt, focht die Klägerin den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 an.

Mit Schreiben vom 18.08.2017 (Anl. K 6) lud der Geschäftsführer der Beklagten L. die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung am 29.08.2017 um 12.00 Uhr in die Südliche M. Straße 60 in …G. Die Tagesordnung lautete wie folgt:

„1. Finanzierung des Projektes der Tochtergesellschaft ... Ho. GmbH. 2. Stand des Projektes L.-Markt Ho (Berichterstattung durch GF B.).“

a. - Wie ist der Stand der Vertragsabwicklung mit der Verkäuferseite?

b. - Wie ist der Planungsstand mit der Gemeinde Ho.?

c. - Wie ist der Stand der Vertragsverhandlungen mit L.?

3. Abberufung des Geschäftsführers W. B.

4. Einforderung der ausstehenden Gesellschaftereinlage B.Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG i.H.v. 8.500,00 €

5. Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha. GmbH vom 02.05.2017/03.05.2017“.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017, zu der nur die T.W. GmbH vertreten durch den Geschäftsführer K. erschienen war, der sodann die Versammlungsleitung übernahm, wurden folgende Beschlüsse jeweils einstimmig gefasst:

Zu TOP 1: Die Geschäftsführung wird mit der Beantragung der Finanzierung beauftragt.

Zu TOP 2a: Der Geschäftsführer T. K. wird beauftragt, mit dem Verkäufer die eingetretene Situation und die Möglichkeit einer positiven Fortführung des Projektes zu erörtern.

Zu TOP 2b: Die Geschäftsführung wird beauftragt, einen fachkundigen Berater zu mandatieren, der die planungsrechtliche Situation mit der Gemeinde H. erörtert.

Zu Top 2c: Der Geschäftsführer T. K. wird beauftragt, mit der L. Dienstleistung GmbH & Co KG den Stand der Verhandlung zu erörtern und die Verhandlungen fortzusetzen.

Zu TOP 3: Herr W. B. wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und ihm keine Entlastung erteilt.

Zu TOP 4: Die Geschäftsführung wird beauftragt, die ausstehende Stammeinlage der B.Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co KG in Höhe von EUR 8.500,00 € einzufordern und das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG einzuleiten.

Zu TOP 5: Der Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017, der der Geschäftsführung mit 66 Ja-Stimmen und 34 Nein-Stimmen den Auftrag erteilte, sämtliche Geschäftsanteile an der ... Ha. GmbH (…) zu veräußern, wird vollumfänglich bestätigt. Den Geschäftsführern wird für diese Maßnahme gesondert Entlastung erteilt.

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017 (Anl. B 7) wurde der Klägerin am 13.09.2017 bekannt gegeben.

Der Klage(erweiterungs) schriftsatz, mit dem die Klägerin die Beschlüsse vom 29.08.2017 anfocht, ging am 10.10.2017 beim Landgericht ein. Nach gerichtlicher Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 12.10.2017 (Bl. 33 d.A.) und Zahlung des mit Kostenrechnung vom 13.10.2017 geforderten weiteren Vorschusses am 24.10.2017 (vgl. Kostenbeleg IV) durch die Klägerin wurde der Klage(erweiterungs) schriftsatz am 09.11.2017 der Beklagten zugestellt.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 29.08.2017 behauptet die Klägerin, der Versammlungsort sei für sie nicht erreichbar gewesen, die Versammlung sei zu Unrecht vom Geschäftsführer K. geleitet und der Geschäftsführer B. grundlos abberufen worden.

Darüber hinaus habe der Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 nicht bestätigt werden können, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung darüber am 29.08.2017 der Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH bereits erfolgt sei, sodass nur noch über eine Genehmigung des Verkaufs hätte beschlossen werden können. Davon sei aber in der in der Einladung vom 18.08.2017 enthaltenen Tagesordnung nicht die Rede gewesen.

Schließlich habe am 02.02.2018 eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten stattgefunden, in der eine Genehmigung des Anteilsverkaufs abgelehnt worden sei.

Die Klägerin beantragte,

1. den Gesellschafterbeschluss der Beklagten im Umlaufverfahren vom 02.05.2017, der Geschäftsführung den Auftrag zu erteilen, sämtliche Geschäftsanteile an der ... Ha.GmbH zu veräußern, insgesamt für ungültig zu erklären,

hilfsweise festzustellen, dass dieser Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 02.05.2017 nichtig ist.

2. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die Geschäftsführung mit der Beantragung der Finanzierung des Projektes ... Ho. GmbH zu beauftragen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Gesellschafterbeschluss nichtig ist,

3. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 2 a) bis c) der Tagesordnung, insbesondere den Geschäftsführer T. K. zu beauftragen, mit dem Verkäufer bezüglich des Projekts L, die eingetretene Situation und die Möglichkeit einer positiven Fortführung des Projektes zu erörtern, einen fachkundigen Berater zu beauftragen, mit der Gemeinde Ho, die planungsrechtliche Situation zu erörtern, sowie den Geschäftsführer K. zu beauftragen, mit der L, Dienstleistung GmbH & Co KG den Stand der Verhandlungen zu erörtern und die Verhandlungen fortzusetzen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss bzw. diese Beschlüsse nichtig sind,

4. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 3 der Tagesordnung, Herrn W. B. als Geschäftsführer abzuberufen und ihm keine Entlastung zu erteilen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist,

5. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 4 der Tagesordnung, die Geschäftsführung das Kaduzierungsverfahren gegenüber der Klägerin nach § 21 GmbHG einzuleiten (sic), wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist,

6. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 5 der Tagesordnung, den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 zu bestätigen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie erwiderte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, dass die auf den 02.02.2018 anberaumte Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018 abgeladen worden sei (Anl. B 9).

Das Landgericht München I stellte mit Endurteil vom 29.03.2018, Az. 16 HK O 7910/17, fest, dass der Gesellschafterbeschluss der Beklagten im Umlaufverfahren vom 02./03.05.2017 unwirksam sei, da er nicht im Umlaufverfahren hätte gefasst werden dürfen, und wies die Klage im Übrigen ab. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel, soweit ihm das Landgericht nicht entsprochen hat, weiter.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I, Geschäftszeichen 16 HK O 7910/17, verkündet am 29.03.2018, teilweise wie folgt abzuändern:

1. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die Geschäftsführung mit der Beantragung der Finanzierung des Projektes ... Ho,GmbH zu beauftragen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Gesellschafterbeschluss nichtig ist;

2. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 2a bis c der Tagesordnung, insbesondere den Geschäftsführer T. K, zu beauftragen, mit dem Verkäufer bezüglich des Projekts L, die eingetretene Situation und die Möglichkeit einer positiven Fortführung des Projektes zu erörtern, einen fachkundigen Berater zu beauftragen, mit der Gemeinde Ho, die planungsrechtliche Situation zu erörtern, sowie den Geschäftsführer K. zu beauftragen, mit der L, Dienstleistung GmbH & Co KG den Stand der Verhandlungen zu erörtern und die Verhandlungen fortzusetzen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss bzw. diese Beschlüsse nichtig sind;

3. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 3 der Tagesordnung, Herrn W. B. als Geschäftsführer abzuberufen und ihm keine Entlastung zu erteilen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist;

4. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 4 der Tagesordnung, die Geschäftsführung das Kaduzierungsverfahren gegenüber der Klägerin nach § 21 GmbHG einzuleiten (sic), wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist;

5. Der Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 29.08.2017 zu Punkt 5 der Tagesordnung, den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 zu bestätigen, wird für ungültig erklärt, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 05.12.2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur insoweit begründet, als über die von keiner der Parteien angegriffene und damit rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.05.2017/03.05.2017 durch das Landgericht hinaus festzustellen war, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.08.2017 zu TOP 5 der Tagesordnung insoweit nichtig ist, als den Geschäftsführern der Beklagten für die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha, GmbH Entlastung erteilt wird. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet und bleibt die Klage abgewiesen.

I.

1. Die Beschlüsse vom 29.08.2017 sind nicht schon deshalb anfechtbar, weil sich am vorgesehenen Ort der Versammlung „aktuell weder ein Briefkasten der Beklagten noch ein Klingelschild“ befunden habe.

Zum einen kommt es für die Frage der wirksamen Beschlussfassung schon nicht darauf an, ob „aktuell“, das heißt zum Zeitpunkt der Klageerweiterung vom 10.10.2017, ein Briefkasten und/oder ein Klingelschild der Beklagten vorhanden war. Erheblich ist - wenn überhaupt - nur, ob dies zum Zeitpunkt der Versammlung am 29.08.2017 der Fall war. Insoweit hat die Klägerin aber schon nichts vorgetragen.

Zum anderen hat das Landgericht - unterstellt es war zum Versammlungszeitpunkt tatsächlich kein Briefkasten und/oder Klingelschild der Beklagten am Versammlungslokal angebracht gewesen - zutreffend ausgeführt (LGU S. 8), dass, nachdem in der Einladung vom 18.08.2017 (Anl. K 5) als Tagungsort die Südliche M, Straße 60 in G,angegeben war und dies der Sitz der Beklagten ist, für die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ohne weiteres erkennbar war, dass die Versammlung in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfand. Der Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Zeitpunkt auch gleichzeitig noch Geschäftsführer der Beklagten war, wusste also, wo er sich hätte hinbegeben müssen, wenn er denn zu der Versammlung am 29.08.2017 hätte erscheinen wollen. Gegen diese Erwägungen des Landgerichts hat die Berufung auch nichts mehr erinnert.

2. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse vom 29.08.2017 folgt auch nicht aus der Leitung der Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer der Beklagten K. Zwar sieht § 8 Ziffer 3 S. 5 GV vor, dass in Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung durch die Gesellschafterversammlung „Versammlungsleiter der dienstälteste Geschäftsführer der Gesellschaft“ ist und war Herr K, zum Versammlungszeitpunkt nicht der dienstälteste Geschäftsführer der Beklagten. Jedoch ist § 8 Ziffer 3 S. 5 GV dahingehend auszulegen, dass der dienstälteste der jeweils anwesenden Geschäftsführer der Beklagten die Versammlung leiten soll. Die entgegen § 133 BGB am Buchstaben verharrende Auslegung der Klägerseite würde dagegen zum einen zu einer ungebührlichen Erschwerung der Durchführung von Gesellschafterversammlungen führen, und zum anderen letztendlich demjenigen Gesellschafterstamm, der den dienstältesten Geschäftsführer stellt, eine Blockademöglichkeit in die Hand geben. Da bei der Auslegung jedoch stets davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien vernünftige Ziele verfolgen (vgl. Ellenberger in Palandt, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 26 zu § 133 BGB), steht nach § 8 Ziffer 3 S. 5 GV die Versammlungsleitung dem dienstältesten anwesenden Geschäftsführer zu. Nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 nur der Geschäftsführer K. anwesend war, war er auch zu deren Leitung berufen.

II.

Zu Recht hat das Landgericht eine Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 3 (Abberufung des Geschäftsführers W. B.) verneint. Denn - wie das Landgericht zutreffend ausführt (LGU S. 9) - ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerruflich, sofern nicht in der Satzung der Gesellschaft eine Beschränkung dieser freien Widerruflichkeit vorgesehen ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Eine solche Beschränkung enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch gerade nicht (vgl. § 7 GV). Dagegen hat die Berufung auch nichts mehr eingewandt.

III.

1. Der Beschluss zu TOP 5 vom 29.08.2017 ist dagegen wegen eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 2 GmbHG insoweit nichtig, als den Geschäftsführern der Beklagten für die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Beklagten an der... Ha. GmbH Entlastung erteilt wird.

a. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 GmbHG liegt vor, da in der Einladung vom 18.08.2017 (Anl K 6) zu der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 als Beschlussgegenstand zu TOP 5 nur die „Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha, GmbH vom 02.05.2017/03.05.2017“ aufgeführt und auch sonst die Entlastung der Geschäftsführer in der Tagesordnung nicht erwähnt war, während die Gesellschafterversammlung nicht nur den Bestätigungsbeschluss fasste, sondern auch noch „(d) en Geschäftsführern (…) für diese Maßnahmen gesondert Entlastung erteilt(e)“ (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung laut Anl. B 7).

Die angekündigte Tagesordnung muss nämlich die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren, wobei allerdings weder eine genaue Formulierung der Beschlussanträge noch eine Begründung erforderlich ist. Um dem Schutzzweck des § 51 Abs. 2, 4 GmbHG - nämlich den Schutz aller Gesellschafter vor Überraschung und Überrumpelung (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2002, Az. II ZR 69/01, III 1 b) - zu genügen, ist ausreichend, wenn klar ist, was gemeint ist, sodass unter Umständen auch eine allgemeine Formulierung oder Bezugnahme auf frühere Versammlungen hinreichend ist. Immer jedoch muss sich der Empfänger ein so genaues Bild machen können, dass er weiß, worüber verhandelt und Beschluss gefasst werden soll und sich hierauf vorbereiten kann (BGH, aaO; vgl. auch Schindler in BeckOK GmbHG, 36. Edition Stand 01.02.2018, Rdnr. 36 zu § 51 GmbH).

Diesen Anforderungen genügt die Tagesordnung vom 18.08.2017 jedoch hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses nicht. Die angekündigte Bestätigung des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 ist inhaltlich nämlich etwas völlig anderes als die Entlastung der Geschäftsführer für ihre Handlungen im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs des Beschlusses und damit des Verkaufs der Geschäftsanteile der Beklagten an der ... Ha, GmbH. Die Entlastung der Geschäftsführer hat darüber hinaus eine weitgehende Präklusionswirkung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer, wohingegen die bloße Bestätigung des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 eine derartige Wirkung nicht hat.

Nach alledem hätte hinsichtlich der Entlastung der Geschäftsführer in der Versammlung vom 29.08.2017 ein Beschluss nicht gefasst werden dürfen.

b. Zwar nimmt das Schrifttum überwiegend an, ein derartiger Verstoß gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG führe nur zur Anfechtbarkeit (vgl. die Nachweise bei Schindler in BeckOK GmbHG, 36. Edition, Stand 01.02.2018, Rdnr. 61 zu § 51 GmbHG). Das Gericht folgt jedoch der neueren Rechtsprechung des BGH, der in diesen Fällen von einer Nichtigkeit des Beschlusses ausgeht (BGH, Urteil vom 29.05.2000, Az. II ZR 47/99, Rdnr. 7 aE). Der BGH bejahte in dieser Entscheidung vom 29.05.2000 aufgrund der nicht hinreichend genauen Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung zwar unmittelbar nur einen Verstoß gegen Regelungen in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der beklagten Sparkasse, wonach „unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sei“, stellte aber gleichzeitig ausdrücklich darauf ab, dass die Regelungen, gegen die verstoßen worden sei, inhaltsgleich mit § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG seien (BGH, aaO, Rdnr. 8). Daher ist ein entgegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

c. Diese Nichtigkeit erstreckt sich entsprechend § 139 BGB nur auf den Entlastungsbeschluss, nicht aber auf die gleichzeitig erfolgte Bestätigung des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017, da die beiden Beschlussinhalte ohne weiteres trennbar sind, sodass die Bestätigung nicht mit der Entlastung steht und fällt. Die bloß formal einheitliche Beschlussfassung unter TOP 5 schafft keine engere als die ohnehin aufgrund des Sachzusammenhangs bestehende inhaltliche Verbindung.

d. Der Feststellung der Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass sich der Antrag der Klägerin in der Klageschrift (Antrag 5 im Klageerweiterungsschriftsatz, dort S. 2, Bl. 31 d.A.) und in der Berufungsbegründung (Antrag 5 im Berufungsbegründungsschriftsatz, dort S. 2, Bl. 83 d.A.) nur auf den Bestätigungsbeschluss bezieht, nicht aber auch ausdrücklich auf die Entlastung der Gesellschafter. Denn der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass beantragt ist, auch den Beschluss zu TOP 5 hinsichtlich der Entlastung der Geschäftsführer für nichtig zu erklären, da es der Klägerin ersichtlich darum geht, den gesamten Beschluss aus der Welt zu schaffen.

Da es sich insoweit um eine Nichtigkeitsklage handelt, führt auch die in § 8 Ziffer 4 Abs. 2 S. 2 GV statuierte Monatsfrist für die Beschlussanfechtung nicht zur Unbegründetheit der Klage, obwohl sich die Klage(erweiterung) vom 10.10.2017 hinsichtlich der Entlastung nicht zur Diskrepanz zwischen der mit der Einladung vom 18.08.2017 mitgeteilten Tagesordnung einerseits und der auf der Gesellschafterversammlung vom 29.09.2017 erfolgten Beschlussfassung andererseits verhält.

Auf eine etwaige Relevanz des Verstoßes kommt es bei der Nichtigkeitsklage nicht an, da die Nichtigkeit von jedermann in jeder Weise geltend gemacht werden kann (vgl. Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage, München 2015, Rdnr. 91 zu § 47 GmbHG).

e. Nachdem der Entlastungsbeschluss bereits wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG nichtig ist, kommt es auf den erstmals in der Berufungsbegründung von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen § 47 Abs. 4 GmbHG, da der Geschäftsführer der Beklagten K. mit abgestimmt habe, obwohl es (auch) um seine Entlastung ging, nicht mehr an. Unerheblich ist daher insoweit, dass, da ein solcher Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde und dieser behauptete Verstoß im Klageerweiterungsschriftsatz vom 10.10.2017 nicht gerügt worden war, die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 8 Ziffer 4 Abs. 2 S. 2 GV greifen würde.

2. Insoweit als der Beschluss vom 29.08.2017 zu TOP 5 den Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 bestätigte, ist er dagegen weder anfechtbar noch gar nichtig.

a. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG liegt nicht vor.

aa. Wenn man - wie das Landgericht - davon ausgeht, dass der Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 aufgrund des Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 GmbHG unwirksam (so bspw. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage, München 2017, Rdnr. 36 zu § 48 GmbHG, Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, München 2016, Rdnr. 23 zu § 48 GmbHG) bzw. nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04, Rdnr. 10 für einen im nicht in der Satzung vorgesehenen Kombinationsverfahren gefassten Beschluss) und deshalb eine Bestätigung dieses Beschlusses nicht möglich gewesen sein sollte, so wäre der Tagesordnungspunkt in der Einladung vom 18.08.2017 jedoch dahingehend auszulegen, dass Beschluss gefasst werden sollte über die Genehmigung des durch die Geschäftsführung der Beklagten zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung bereits längst ausgeführten Verkaufs der Geschäftsanteile an der ... Ha, GmbH. Denn nach den oben unter 1 a dargelegten Grundsätzen ist Schutzzweck § 51 Abs. 2, 4 GmbHG der Schutz der Gesellschafter vor Überrumpelung und war eine solche im konkreten Fall nicht zu befürchten. Aus der Bezeichnung des TOP 5 „Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha, vom 02.05.2017/03.05.2017“ wird nämlich klar, dass Inhalt der Beschlussfassung eine abschließende Entscheidung der Gesellschafter über den Anteilsverkauf sein sollte. Unerheblich ist insoweit, ob es sich dabei um eine Zustimmung zu einem noch bevorstehenden Verkauf oder aber um eine Genehmigung eines bereits erfolgten Verkaufs handelte. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste auch, worum es bei dem Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 inhaltlich gegangen war, da er ihm ausdrücklich nicht zugestimmt hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste ferner zum Zeitpunkt der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 auch bereits, dass der Geschäftsführer der Beklagten L, den Verkauf der Anteile bereits vollzogen hatte. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin gegen den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 erhobenen Anfechtungsklage, in der ausgeführt wird, dass „die Veräußerung auf der Basis des Beschlussvorschlages sofort umgesetzt“ worden sei war (vgl. Klageschriftsatz vom 30.05.2017, S. 3, Bl. 3 d.A.). Da es sich bei der Beklagten um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt, ist eine Überraschung anderer Gesellschafter nicht zu befürchten, sodass allein auf den Kenntnisstand der Klägerin (und der T.W. GmbH) abgestellt werden kann.

bb. Sollte dagegen mit einer im Schrifttum vertretenen Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG nicht zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Umlaufbeschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 führte, da sich alle Gesellschafter (auch der Kläger) an der Abstimmung beteiligt hatten und lediglich die in § 48 Abs. 2 GmbHG vorgegebene Form verletzt worden war (so bspw. Liebscher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, München 2016, Rdnr. 172 zu § 48 GmbHG, Thüringer OLG, Beschluss vom 09.01.2006, Az. 6 U 569/05, Rdnr. 9 m.w.N.), so läge schon keine - für einen Verstoß gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG allerdings zwingend notwendige - Diskrepanz zwischen dem in der Einladung vom 18.08.2017 (Anl. K 6) bezeichneten Tagesordnungspunkt 5 und dem in der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 zu TOP 5 gefassten Beschluss vor. Denn angekündigt war in der Einladung vom 18.08.2017 unter TOP 5 die „Bestätigung des Beschlusses über den Verkauf der Anteile an der ... Ha, GmbH vom 02.05.2017/03.05.2017“. Beschlossen wurde in der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 zu TOP 5, dass „(d) er Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017, der der Geschäftsführung mit 66 Ja-Stimmen und 34 Nein-Stimmen den Auftrag erteilte, sämtliche Geschäftsanteile an der ... Ha. GmbH (…) zu veräußern, (…) vollumfänglich bestätigt“ wird (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung laut Anl. B 7). Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen diese Bestätigung auf den zum Zeitpunkt der Fassung des Bestätigungsbeschlusses am 29.08.2017 bereits längst vollzogenen Verkauf der Anteile der Beklagten an der ... Ha. GmbH hat, wäre dann keine Frage der Wirksamkeit des am 29.08.2017 gefassten Beschlusses, sondern der Wirksamkeit des Anteilsverkaufs, der vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich ist.

b. Auch mit der gegen den Bestätigungsbeschluss vom 28.09.2017 erhobenen Rüge, der Beschluss hätte nach § 8 Ziffer 1 S. 4 GV einer 3/4-Mehrheit bedurft, vermag die Kägerin nicht durchzudringen.

aa. Zum einen ist die Klägerin mit dieser Rüge bereits entsprechend § 246 Abs. 1 AktG präkludiert, da sie sie zum ersten Mal in der Berufungsbegründung (dort S. 3, Bl. 84 d.A.) und damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Ziffer 4 Abs. 2 S. 2 GV erhoben hat. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin die ihrer Meinung nach unzureichende Mehrheit bereits in der Klage vom 30.05.2017 bemängelt hat. Denn diese Klage richtete sich ausschließlich gegen den Umlaufbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017, nicht aber gegen den späteren Bestätigungsbeschluss vom 29.08.2017, der vorliegend ausschließlich streitgegenständlich ist. Die Klägerin hätte damit die angeblich unzureichende Mehrheit bereits in ihrer Klageerweiterung vom 10.10.2017 rügen müssen. Dort wird aber nicht einmal mitgeteilt, mit welcher Mehrheit der Bestätigungsbeschluss vom 29.08.2017 gefasst wurde.

bb. Der Bestätigungsbeschluss wurde aber auch mit einer hinreichenden Mehrheit gefasst, da es nach § 8 Ziffer 1 S. 3 GV einer 3/4-Mehrheit gar nicht bedurfte, weil demnach nur für Satzungsänderungen, die Auflösung der Gesellschaft, den Abschluss von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen, sonstige Unternehmensverträge sowie Umwandlungen oder Verschmelzungen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Der Verkauf der Anteile der Beklagten an ihrer Tochter ... Ha. GmbH erfüllt jedoch keinen dieser Tatbestände. Insbesondere ist der Kaufvertrag entgegen der Ansicht der Klägerin kein „Unternehmensvertrag“. Die Satzung knüpft nämlich mit der Verwendung des Begriffes „Unternehmensvertrag“ ersichtlich an den in §§ 291 und 292 AktG legal definierten Terminus an. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unternehmensvertrages sind jedoch nicht erfüllt.

Im Übrigen wurde der Bestätigungsbeschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 sogar einstimmig und damit in jedem Fall mit der in § 8 Ziffer 1 S. 3 GV vorgesehenen Mehrheit gefasst. Denn danach kommt es für die Bestimmung der Mehrheit nur auf die in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen an. Bei den abgegebenen Stimmen handelte es sich aber ausweislich des Protokolls der Versammlung ausschließlich um Ja-Stimmen.

c. Der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht in seinem Endurteil vom 29.03.2018 festgestellt hat, dass der durch den Beschluss vom 29.08.2017 bestätigte Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 unwirksam ist (LGU Ziffer 1 des Tenors und Ziffer III der Entscheidungsgründe).

aa. Geht man von der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses aus, konnte letzterer nicht bestätigt werden und ginge die Bestätigung durch den Beschluss vom 29.08.2017 ins Leere. In diesem Falle wäre der Bestätigungsbeschluss vom 29.08.2017 jedoch - wie bereits oben unter a. aa ausgeführt - als Genehmigung des bereits vollzogenen Verkaufs auszulegen.

bb. Geht man dagegen davon aus, dass der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 02.05.2017/03.05.2017 führte, wäre eine Bestätigung ohne weiteres möglich. Denn leidet der Ausgangsbeschluss nur unter einem formalen Mangel, kann die Gesellschafterversammlung durch die Bestätigung ihren Willen bekunden, den Erstbeschuss trotz des ihm anhaftenden Verfahrensmangels als verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegenheit anzuerkennen, sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrensfehlerfrei gefasst, der Mangel des Erstbeschlusses also vermieden wird. Denn darin liegt der zentrale Zweck des Bestätigungsbeschlusses: Dieser kann den Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen, allerdings gibt er den Gesellschaftern die Möglichkeit zu erklären, dass sie trotz des formalen Fehlers am unbedenklichen Inhalt des Beschlusses festhalten wollen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12.12.2005, Az. II ZR 253/03, Rdnr. 18). Da der Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 nur deshalb anfechtbar ist, weil er unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG trotz fehlender Zustimmung der Klägerin zu dieser Vorgehensweise im Umlaufverfahren gefasst wurde, basiert die Nichtigkeit allein auf einem Formverstoß. Ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses wurde weder von der Klägerin gerügt noch vom Landgericht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Die in der gegen den Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 gerichteten Klage der Klägerin vom 30.05.2017 bemängelte Beschlussfassung mit einer nach § 8 Ziffer 1 S. 4 GV nicht hinreichenden Mehrheit würde ebenfalls nur einen formalen Mangel begründen und greift im Übrigen aus den oben unter b. bb zum Beschluss vom 29.08.2017 bezeichneten Gründen ohnehin nicht durch.

d. Die von der Klägerin behauptete Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses vom 29.08.2017 durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2018 ist im streitgegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenständlich sind nämlich entsprechend den Anträgen der Klägerin nur die „Ungültigerklärung“ sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29.08.2017, nicht aber die Frage, ob die Beschlüsse durch eine spätere Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung im Nachhinein wieder aufgehoben wurden.

IV.

Die Rüge der Klägerin das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der Klägervertreter den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 20.02.2018 erst nach der Urteilsverkündung erhalten hätte, bleibt erfolglos, da die Klägerin in der Berufungsbegründung schon nicht dargelegt hat, was sie im Falle der Einräumung einer Schriftsatzfrist auf das Vorbringen der Beklagten vom 20.02.2018 vorgetragen hätte (zu diesem Erfordernis vgl. Greger in Zöller 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 20 zu § 139 ZPO). Das Berufungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob der gerügte (unterstellte) Verfahrensfehler für die Entscheidung überhaupt kausal wurde.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 12/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 253/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 25/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/01 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 29/05/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 47/99 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Th
published on 16/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 135/04 Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

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(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.