Oberlandesgericht München Endurteil, 23. März 2017 - 6 U 3385/16

published on 23/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 23. März 2017 - 6 U 3385/16
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az.: 17 HK O 1614/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der S.Handel AG, gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I. zur Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 - L 272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2016 veröffentlicht wurde) aufgezählt werden, wenn dies geschieht wie folgt:

(Ablichtungen Bl. 82, 83 d. A.)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 522,20 (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2016 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird hinsichtlich Ziff.

III. zugelassen, soweit die Klageabweisung sich auf den Klageantrag zu Ziff. II. bezieht.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung nach Ziffer 1.

I. (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und nach Ziffer 1.

II. (Abmahnkostenerstattung) sowie wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen behaupteter Verletzung der Textiltextilkennzeichnungsvorschriften geltend.

Die Beklagte hatte über die Verkaufsplattform Amazon im Januar 2016 an einen Verbraucher Hosen verkauft und ausgeliefert, wobei auf der Verpackung bzw. deren Etiketten u. a. die Faserbezeichnungen „52% Cotton“ sowie „8% Acrylic“ angegeben waren (vgl. Anlagen SNP 2, SNP 3). Hierauf mahnte die Klagepartei, eine große deutsche Bekleidungsherstellerin, die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2016 (Anlage SNP 4) ab, worauf seitens der Beklagten keine Reaktion erfolgte.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.06.2016, Az. 17 HKO 1614/16 (Blatt 38/45 der Akte), in den dort zuletzt gestellten Anträgen vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern nicht leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine Kennzeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhangs I. zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden.

Weiterhin hat das Landgericht der Klägerin die geltend gemachte Abmahnkostenerstattung in Höhe von 1.044,40 € (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2016 zugesprochen.

Zur Begründung wird im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag nicht zu weitgehend, weil dieser beschränkt sei auf Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufwiesen, welche unter den Anwendungsbereich der TextilKennzVO fielen. Der Unterlassungsantrag sei auch nicht deshalb unzulässig, weil er sich nicht an die konkrete Verletzungsform halte, denn das Charakteristische der Verletzungshandlung sei nicht lediglich auf die Bereitstellung von Hosen beschränkt, die nur mit den Begriffen „Cotton“ oder „Acrylic“ gekennzeichnet seien, sondern umfasse grundsätzlich allgemein die Bereitstellung von Hosen, bei denen die jeweils enthaltenen Textilfasern nicht anhand der in der deutschen Fassung des Anhangs l. zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet würden.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet nach Art. 4, 5 Abs. 1, 14, 16 Abs. 3 TextilKennzVO i. V. m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 a UWG.

Anhang I der TextilKennzVO enthalte in der deutschen Fassung keine Textilfaserbezeichnungen „Cotton“ bzw. „Acrylic“. Damit seien die von der Beklagten bereitgestellten Hosen mit Etiketten versehen, die nicht den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1, 16 Abs. 3 TextilkennzVO entsprächen.

Bei den Etikettierungsvorschriften der TextilkennzVO handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG. Der gegenständliche Verstoß sei auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber habe aus Gründen des Europäischen Verbraucherschutzes gerade und bewusst die Entscheidung getroffen, dass die Textilkennzeichnung bei der Etikettierung oder Kennzeichnung in der jeweiligen Amtssprache im jeweiligen Land der Bereitstellung an den Verbraucher zu erfolgen habe und die Ware auch zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mit einer entsprechenden Etikettierung versehen sein müsse. Dabei sei der Gesetzgeber gerade nicht der Auffassung, dass eine Etikettierung oder Kennzeichnung der bereitgestellten Bekleidungsgegenstände beispielsweise in Englisch oder einer sonst allgemein verständlichen Sprache oder in einer anderen Amtssprache ausreichend sei. Vielmehr habe die Faserbezeichnung bei der Etikettierung oder Kennzeichnung nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend in der Sprache zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Bekleidungsgegenstände dem Verbraucher vom Händler bereitgestellt würden. Etwas anderes sei in der deutschen Fassung auch nicht vorgesehen. Die Interessen der Verbraucher würden durch die Angabe der Faserzusammensetzung in einer anderen als der deutschen Sprache spürbar beeinträchtigt. Der Umstand, dass möglicherweise der Begriff „Cotton“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Baumwolle verstanden werde, ändere hieran nichts, weil diese Bezeichnung gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Im Übrigen sei es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für sämtliche angesprochenen Verkehrskreise ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff „Acrylic“ um Polyacryl handele. Den Verbrauchern würden wesentliche Informationen vorenthalten, nämlich diejenige, welche Faserzusammensetzung die Textilien konkret aufwiesen. Dieser Umstand sei für die angesprochenen Verbraucher aber gerade dafür entscheidend, sich für den Kauf eines Kleidungsstücks zu entscheiden oder nicht.

Demzufolge sei auch die klägerische Abmahnung vom 22.01.2016 berechtigt i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, so dass die Klagepartei auch Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen in Höhe der geltend gemachten 1.044,40 € zuzüglich der geforderten Verzugszinsen (§§ 288, 291 BGB) habe.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.07.2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 15.08.2016, eingegangen bei Gericht am Montag den 15.08.2016 (Blatt 56/57 der Akte), Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 14.09.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Blatt 60/68 der Akte), begründet hat.

Die Beklagte hält an ihrer Verteidigung gegen die klägerischen Ansprüche vollumfänglich fest und führt hierzu unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus:

Dem gesetzeswiederholenden Klageantrag fehle es an der notwendigen Bestimmtheit. Die Entscheidung, welches Verhalten genau der Beklagten verboten werden solle, lasse sich dem Antrag nicht entnehmen und obliege im Ergebnis - in unzulässiger Weise - dem Vollstreckungsorgan. Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung könne regelmäßig durch Aufnahme neuer Fasern ergänzt oder die Bezeichnung bereits aufgenommene Fasern könne geändert werden. Auf diese Weise würde der Beklagten im Ergebnis ein Verhalten verboten, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht einmal näher bestimmt sei. Zudem fehle dem Antrag aufgrund der Wiederholung des Gesetzeswortlauts die konkrete Verletzungsform, welche entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gleichbedeutend mit der sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden Verbotsnorm sei. Das Charakteristische der behaupteten Verletzungshandlung sei hier jeweils der behauptete Verstoß durch die Kennzeichnung eines bestimmten Textilerzeugnisses mit „Cotton“ anstelle von „Baumwolle“ und/oder „Acrylic“ anstelle von „Polyacryl“. Das Charakteristische der hier behaupteten Verletzungshandlung sei umgekehrt gerade nicht der Verstoß gegen Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011. Würde man der Auffassung des Landgerichts folgen, könne zukünftig jeder Antragsteller sein Begehren unzulässig ausweiten und gegenüber Dritten allgemein das Unterlassen von Verstößen gegen bestimmte Verbotsnormen verbieten lassen.

Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass es an der Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr fehle, welche sich auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung beschränke. Diese habe in dem Bereitstellen von mit „Cotton“ bzw. „Acrylic“ gekennzeichneten Hosen bestanden, nicht jedoch in dem Bereitstellen von entgegen Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 gekennzeichneten Hosen.

Das Landgericht habe ferner zu Unrecht einen spürbaren Verstoß im Sinne des § 3 a UWG angenommen. Ließe sich allein mit dem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel - der Auffassung des Landgerichts entsprechend - die Spürbarkeit begründen, wäre das Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit im Ergebnis überflüssig. Die Spürbarkeit werde gerade nicht bereits durch den Gesetzesverstoß indiziert, sondern bedürfe der besonderen Feststellung und Begründung aufgrund aller Umstände des Einzelfalls. Dies gelte insbesondere angesichts der Neufassung des § 3 a UWG, bei der das Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit ausdrücklich in den Wortlaut mit aufgenommen worden sei. Dass der Verstoß die Spürbarkeit nicht indiziere, ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2b der Richtlinie 2005/29/EG, wonach eine Geschäftspraxis nur unlauter sei, wenn sie das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen. Der EU-Gesetzgeber sei folglich davon ausgegangen, dass es durchaus Verstöße gegen Marktverhaltensregeln gebe, die nicht automatisch unlauter seien. Der Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 stelle somit nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 a UWG da. Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten durch geschäftliche Handlungen, die zugleich im Anwendungsfeld der Richtlinie 2005/29/EG lägen, seien vielmehr nur dann als unlauter und unzulässig anzusehen, wenn diese Bewertung mit der Richtlinie in Einklang stehe. Nur wenn auch das sich aus der Richtlinie 2005/29/EG ergebende Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie erfüllt sei - wie vorliegend nicht - liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH, wonach das Erfordernis der Spürbarkeit erfüllt sei, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe. Zum einen stufe das Unionsrecht die Kennzeichnung in der Landessprache nicht als wesentlich ein, wie sich aus Art. 16 Abs. 3 der TextilKennzVO (EU Nr. 1007/2011) ergebe, wonach die Wahl der Sprache ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen werde. Überlasse das Unionsrecht eine Regelung einer Informationspflicht ausdrücklich den Mitgliedstaaten, könne diese nicht zugleich „wesentlich“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH sein. Zum anderen werde die Information vorliegend nicht vorenthalten, sondern erfolge lediglich in anderer als der vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebenen Art und Weise. Nationales Recht eines Mitgliedstaats könne nicht die unionsrechtlichen Vorgaben zum Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit einschränken.

Da die Wettbewerbswidrigkeit nicht durch den Verstoß gegen die TextilKennzVO indiziert werde, hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Verstoß gegen die - nicht zwingende - Vorgabe der TextilKennzVO, die Kennzeichnung auf Deutsch vorzunehmen, vorliegend geeignet sei, eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG darzustellen. Dies sei nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof habe bereits 1995 festgestellt, dass Verbraucher den Begriff „Cotton“ ohne weiteres verstünden und wüssten, dass es sich um Baumwolle handele (Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 199/93). Das Landgericht habe sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht auseinandergesetzt. Anderenfalls wäre es zu dem Schluss gelangt, dass die Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Diese Feststellung gelte unabhängig vom konkreten Rechtsgebiet. Es sei nicht etwa so, dass der Verbraucher je nach Rechtsgebiet einen Begriff das eine Mal verstünde, ein anderes Mal nicht. Im Übrigen sei der Begriff „Cotton“ auch im Duden als Begriff der deutschen Sprache aufgeführt. Schließlich habe das Landgericht auch selbst ausgeführt, dass die Bezeichnung „Cotton“ von den angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden könne, es habe dies aber aus den oben genannten Gründen in rechtsfehlerhafte Weise nicht eingehender geprüft bzw. für nicht relevant gehalten. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts sei auch nicht alleine entscheidend, ob der Durchschnittsverbraucher wisse, dass „Acrylic“ gleichbedeutend mit „Polyacryl“ sei - auch wenn eine Spürbarkeit selbstverständlich ausscheide, wenn der Verbraucher wie bei „Cotton“ genau wissen, welche Bedeutung ein Begriff habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Verwendung der Bezeichnung „Acrylic“ eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, die geeignet sei, die Entscheidung des Verbrauchers zu ändern. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung sei vorliegend nicht gegeben. Die Verwendung der Bezeichnung „Polyacryl“ habe gegenüber der Verwendung der Bezeichnung „Acrylic“ für den Verbraucher keinen Mehrwert, wodurch seine Entscheidung - positiv oder negativ - beeinflusst werden könne. Für den Verbraucher bezeichneten beide Begriffe eine künstliche beziehungsweise chemische Faser in Abgrenzung zur natürlichen Baumwolle, ohne dass er im Einzelnen genau wisse, was sie bedeuteten. Für den Durchschnittsverbraucher mache es folglich keine Unterschied, welche der beiden Begriffe verwendet würden.

Im Übrigen verstoße Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 gegen höherrangiges Unionsrecht, nämlich gegen die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 stelle die Regelung der Sprache der Textilkennzeichnung den Mitgliedstaaten frei. Der Europäische Gesetzgeber habe also gerade die Kennzeichnung in der Landessprache nicht als zwingendes Allgemeinwohlinteresse angesehen. Anderenfalls hätte er dies ausdrücklich im Sinne einer Vollharmonisierung vorgeschrieben. Es sei nicht unionsrechtskonform, einerseits die Kennzeichnung in der Landessprache nicht als zwingend erforderlich anzusehen, andererseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch Festlegung bestimmter Sprachvorgaben einzuräumen. Da bei Unionsrechtswidrigkeit von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß unabhängig von der fehlenden Spürbarkeit ausscheide, werde beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit des Art. 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit Art. 34 AEUV vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München - 17 HKO 1614/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az. 17 HKO 1614/16, wie folgt zu bestätigen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der S. Handel AG, gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhang I. zur Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 - L 272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2016 veröffentlicht wurde) aufgezählt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

„(einkopieren Ablichtungen Bl. 82, 83 d. A.).“

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2016 zu bezahlen.

Die Klägerin führt aus, zumindest mit dem konkretisierten Antrag sei der Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar abgegrenzt. Die Beklagte könne sich gegen die beantragte Tenorierung erschöpfend verteidigen und die Entscheidung darüber, was der Beklagten letztlich verboten sei, werde gerade nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen. Es solle der Beklagten gerade nicht abstrakt und generell verboten werden, alle von der TextilKennzVO erfassten Bekleidungsgegenstände zu vertreiben, bei denen enthaltene Textilfasern nicht anhand der in der deutschen Fassung des Anhangs I. zur TextilKennzVO aufgezählten Textilfaserbezeichnungen benannt würden. Vielmehr gehe es konkret um Hosen, bei denen die enthaltenen Textilfasern mit den Begriffen „Cotton“ oder „Acrylic“ und somit nicht anhand der Begriffe gemäß des Anhangs I zur TextilKennzVO gekennzeichnet worden seien. Ferner sei hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags auch zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien gerade kein Streit darüber bestehe, dass bei den beanstandeten Hosen die enthaltenen Textilfasern nicht anhand der Textilfaserbezeichnungen gemäß der deutschen Fassung des Anhangs I. zur TextilKennzVO bezeichnet worden seien.

Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung in der Verwendung der Bezeichnungen „Cotton“ und „Acrylic“ in zweifacher Hinsicht einen Verstoß gegen die TextilKennzVO erkannt, nämlich zum einen gegen Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang I. TextilkennzVO und zum anderen auch gegen die sich aus Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Verwendung der in dem Vertriebsgebiet Deutschland verwendeten Amtssprache. Die sprachliche Fassung in Art. 5 Abs. 1 TextilVO sei eindeutig, wonach für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten von Textilerzeugnissen „nur die Textilfaserbezeichnung nach Anhang I“ verwendet werden dürften. Auch wenn zunehmend umgangssprachliche Mischungen der Amtssprachen der europäischen Mitgliedsstaaten erfolgten, ändere dies unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung, dem Verbraucher eine gut informierte Wahl von Textilerzeugnisse zu ermöglichen (Erwägungsgrund Nr. 8), nichts an der Verbindlichkeit der jeweils in der amtlichen Fassung der Verordnung im Anhang aufgeführten Bezeichnungen.

Auch das Erfordernis der Spürbarkeit sei erfüllt. Bei der TextilKennzVO handele es sich gemäß deren Erwägungsgrund Nr. 10 sowie Art. 1 um eine Vorschrift des Unionsrechts, die wesentlich Informationspflichten zum Schutz von Verbrauchern im Sinne von Artikel 7 der UGP-Richtlinie begründe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Spürbarkeitsschwelle bei Verstößen gegen Vorschriften des Unionsrechts, die wesentliche Informationspflichten zu Gunsten von Verbrauchern begründeten, stets überschritten. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass auch das Oberlandesgericht München mit Entscheidung vom 18.02.2016 (Az. 29 U 2899/15) die Verwendung von Begriffen, die so nicht im Anhang I der TextilKennzVO aufgeführt würden, als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO angesehen und in diesen Fällen auch eine spürbare Beeinträchtigung angenommen habe.

Art. 16 Abs. 3 der TextilKennzVO verstoße auch nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Nach Sinn und Zweck der TextilKennzVO komme es gerade darauf an, dass für alle Verbraucher in der Union gewährleistet sei, dass sie korrekte und einheitlich Informationen erhielten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10). Ein weiterer Erwägungsgrund der TextilKennzVO sei, dass durch sie Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beseitigt werden sollten, die sich aus abweichenden Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnungen von Textilfasern und der damit zusammenhängenden Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ergeben könnten. Auch deswegen sei es erforderlich, die Bezeichnung von Textilfasern zu vereinheitlichen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3). Selbst wenn einem Teil der Verbraucher möglicherweise noch englische Begriffe geläufig sein könnten, sehe die TextilKennzVO im Sinne der Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen Information für alle Verbraucher in der Europäischen Union zwingend vor, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaates zu erfolgen habe, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse vom Verbraucher bereitgestellt würden. Deutlich werde die Notwendigkeit einer entsprechenden Faserkennzeichnung nach Anhang I der deutschen Fassung der TextilKennzVO, wenn man beispielsweise Begriffe aus der tschechischen oder ungarischen Sprache betrachte, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland nichts anfangen könnten. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 3 der TextilKennzVO bezwecke keine Handelsbeschränkungen sondern - neben dem Schutz der Verbraucher - genau das Gegenteil. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht veranlasst.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.03.2016 und sämtliche sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

Der von der Klagepartei in der Berufungsinstanz nunmehr gestellte Unterlassungsantrag ist nur teilweise in eingeschränkter Form zulässig. Im Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Unterlassungsantrag begründet, da die angegriffene Kennzeichnung auf Verpackungen und Etiketten der von der Beklagten vertriebenen Hosen mit der Faserbezeichnung „Acrylic“ - wie im Urteilstenor und Klageantrag abgebildet - eine Verletzung der Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.09.2011 (im Folgenden: TextilKennzVO) darstellt, wodurch der Tatbestand des wettbewerbswidrigen Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3 a UWG erfüllt ist. Die ebenfalls gegen die TextilKennzVO verstoßende Verwendung der Faserbezeichnung „Cotton“ stellt demgegenüber keine spürbare Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG dar. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten steht der Klägerin daher nur teilweise zu.

Im Einzelnen:

A.

Die Klage ist in dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur eingeschränkt ohne Aufnahme des Wortes „insbesondere“ zulässig.

1. Der erstinstanzlich gestellte Unterlassungsantrag, bezogen auf das begehrte Verbot, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern nicht leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine Kennzeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden, war entgegen dem Dafürhalten des Landgerichts nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er sich im Wesentlichen in der allgemeinen Wiedergabe der Vorgaben der TextilKennzVO erschöpfte. Die Wiederholung des Wortlauts eines gesetzlichen Verbotstatbestands genügt aber grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, denn das Gesetz stellt nur eine abstrakte Regelung auf und kann daher eine unübersehbare Vielzahl von Fällen erfassen, so dass ein entsprechender Unterlassungstitel, dessen Reichweite erst durch Auslegung ermittelt werden müsste, keine geeignete Vollstreckungsgrundlage darstellt (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.40 m.w.N.). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für „Individualverträge“). Abweichendes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH Urteil vom 26.01.2017, Az. I ZR 207/14 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2015, 1235 Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2016, 213 Rn. 26 - Zuweisung von Verschreibungen, jeweils m. w. N.). Eine derartige Ausnahme liegt hier allerdings nicht vor. Die gesetzlichen Verbotstatbestände der TextilKennzVO sind nicht eindeutig und konkret gefasst, sondern erfassen abstrakt eine Vielzahl unterschiedlichster Anwendungsfälle. Auch hat die Klägerin sowohl in ihrer Antragsfassung, als auch in ihren hierzu ergangenen Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Unterlassungsbegehren gerade nicht an der konkreten Verletzung orientiert. Auch eine Auslegung vermag die Unbestimmtheit des Antrags vorliegend nicht zu heilen.

2. Soweit die Klagepartei im Zuge des Berufungsverfahrens den Unterlassungsantrag durch den Zusatz „…insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:[…]“, dahingehend angepasst hat, dass eine Bezugnahme auf die konkret angegriffene Verletzungsform erfolgt, ist eine hinreichende Bestimmtheit dieses Antrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach wie vor nicht gegeben. Zwar sind „insbesondere“-Zusätze - im Sinne von „zum Beispiel“ - durch die der Kläger im Rahmen eines weitergehend (abstrakt) formulierten Antrags am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung erläutert und verdeutlicht, grundsätzlich zulässig und unbedenklich (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.46). Ein solcher Zusatz ist jedoch nicht geeignet, dem - aus oben unter A.1. genannten Gründen - unbestimmten Klageantrag die nötige Bestimmtheit zu verleihen, da mit dem „insbesondere-Zusatz“ lediglich ein Beispielsfall angeführt wird, ohne dass damit die Merkmale des begehrten Verbots hinreichend bestimmt benannt würden (BGH GRUR 1993, 565, 566 - Faltenglätter; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 Rn. 2.46, BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl). Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Urteilsausspruch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform ohne den Zusatz „insbesondere“ vorgenommen, da das Begehren der Klägerin so aufzufassen ist, dass sie jedenfalls diese Verhaltensweise verboten haben möchte (vgl. BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 m.w.N. - Tribenuronmethyl).

B.

Die Klage ist im Unterlassungsantrag - soweit dieser zulässig ist - begründet. Der Antrag auf Abmahnkostenerstattung hat nur teilweise Erfolg.

1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist - im Rahmen seiner oben festgestellten Zulässigkeit - gemäß §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 3 a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO begründet, da die streitgegenständliche Kennzeichnung der von der Beklagten vertriebenen Hosen mit dem Begriff „Acrylic“ - wie vom Landgericht zu Recht festgestellt - einen spürbaren Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen der TextilKennzVO darstellt. Hinsichtlich des weiterhin zutreffend vom Landgericht angenommenen Verstoßes gegen die TextilKennzVO wegen der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ ist eine spürbare Interessenbeeinträchtigung im Sinne § 3 a UWG zu verneinen, was an der Unzulässigkeit der insgesamt angegriffenen Kennzeichnung allerdings nichts ändert.

a) Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

b) Bei den Regelungen in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO handelt es sich um Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. insbes. Erwägungsgründe 8 und 10 zur TextilKennzVO), und damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG darstellen (BGH WRP 2016, 1219 Rn. 14 - Textilkennzeichnung).

c) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verstößt die streitgegenständliche Kennzeichnung der von der Beklagten vertriebenen Hosen gegen die Vorschriften der TextilKennzVO, nämlich gegen Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO.

aa) Gemäß 15 Abs. 3 TextilKennzVO richten sich die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung auch an den Händler von Textilerzeugnissen (BGH WRP 2016, 1219 Rn. 16 - Textilkennzeichnung).

bb) Nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. Art. 14 und 15 TextilKennzVO regeln die Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung und gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO hat die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedsstaates zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Die hier verwendeten Bezeichnungen „Acrylic“ bzw. „Cotton“ sind im Anhang I der TextilKennzVO nicht aufgeführt, vielmehr wären nach Nr. 26 des Anhangs I zur nachträglich berichtigten Fassung der TextilKennzVO die Bezeichnung „Polyacryl“ bzw. nach Nr. 5 des Anhangs I die Bezeichnung „Baumwolle“ zu verwenden gewesen. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3 TextilKennzVO liegt somit vor. Gleichzeitig wird nicht den Anforderungen des Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO entsprochen, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zu erfolgen hat.

cc) Der Anregung der Beklagten, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Frage der Vereinbarkeit des Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO mit Art. 34 AEUV vorzulegen, folgt der Senat nicht, da er die behauptete Europarechtswidrigkeit der beanstandeten Sprachenvorgabe in Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO nicht erkennen kann. Die Sprachenvorgabe dient der Sicherstellung von Erwägungsgrund 3 der TextilKennzVO, nämlich der Vereinheitlichung der Textilfaserbezeichnungen, um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen sowie des Erwägungsgrunds 10 der TextilKennzVO, nämlich der Gewährleistung von korrekten und einheitlichen Informationen, und ist damit letztlich aus Erwägungen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich. Die Argumentation der Beklagten, vor dem Hintergrund der Ausnahmeklausel in Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO („…es sei denn der betreffende Mitgliedsstaat schreibt etwas anderes vor“), werde die Regelung der Sprache der Textilkennzeichnung den Mitgliedsstaaten freigestellt, so dass der europäische Gesetzgeber die Kennzeichnungen der Landessprache gerade nicht als zwingendes Allgemeinwohlinteresse angesehen habe, kann nicht gefolgt werden. Denn die vorgenannte Ausnahme entbindet die Mitgliedsstaaten selbstverständlich nicht davon, die Schutzzwecke der TextilKennzVO sicherzustellen, so dass nur solche Ausnahmeregelungen verordnungskonform wären, die diese Schutzzwecke hinreichend berücksichtigen (vgl. bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 62 - „Acryl“ und „Cotton“ als Textilkennzeichnung).

d) In Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „Acrylic“ hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Verstoß gegen die Vorschriften der TextilKennzVO geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG hervorzurufen (ebenso bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 - „Acryl“ und „Cotton“ als Textilkennzeichnung Rn. 54 sowie OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az. 29 U 2899/15, Anlage B 1).

Die nach § 3 a UWG erforderliche Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen anderer Marktteilnehmer liegt vor, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete geschäftliche Handlung solche Interessen spürbar beeinträchtigt (Köhler/Bornkamm, Komm. zum UWG, 35. Aufl. 2017, § 3 a Rn. 1.97). Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung (BGH GRUR 2008,186 Rn. 25 - Telefonaktion; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 a Rn. 1.97). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 a Rn. 1.112).

Vorliegend erschließt sich aus Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht ohne weiteres, was sich hinter dem Begriff „Acrylic“ verbirgt bzw. dass es sich dabei um die Textilfaser Polyacryl (im Sinne von Nr. 26 des Anhang I zur nachträglich berichtigten Fassung der TextilKennzVO) handeln soll. Die bloße Anlehnung des Begriffs „Acrylic“ an die Bezeichnung „Polyacryl“ lässt keineswegs den einfachen Schluss zu, es handele sich dabei um dieselbe Faser. So ist im Anhang I zur TextilKennzVO in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung „Modacryl“ aufgeführt, was deutlich macht, dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen kann, ob der Begriff „Acrylic“ nicht auch für „Modacryl“ steht (vgl. OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 54 - „Acryl“ und „Cotton“ als Textilkennzeichnung). Damit können sich die angesprochenen Verbraucher vor dem Kauf der so gekennzeichneten Hosen entgegen dem Schutzzweck der TextilKennzVO (vgl. insbes. Erwägungsgründe 8 und 10 zur TextilKennzVO) gerade nicht umfassend und ausreichend über die in den Textilien enthaltenen Fasern informieren und eine entsprechend aufgeklärte Entscheidung für oder gegen deren Kauf treffen. Die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und die damit verbundenen unterschiedlichen Eigenschaften des Textilerzeugnisses, wie Pflegeanforderungen, Tragekomfort etc., kann für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher von maßgeblicher Bedeutung seien, so dass eine unzureichende oder irreführende Kennzeichnung geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl. 2017, § 3 a Rn. 1.103). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich ein Verbraucher über den Begriff „Acrylic“ gegebenenfalls - zum Beispiel im Wege einer Internetrecherche - informieren könnte, denn durch die vorgeschriebene einheitliche Kennzeichnung der in den angebotenen Textilien enthaltenen Fasern soll der Verbraucher gerade klar und unproblematisch Informationen über die Faserzusammensetzung bekommen, um eine geschäftliche Entscheidung - häufig vor Ort im Bekleidungsgeschäft - treffen zu können (OLG München, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 55 - „Acryl“ und „Cotton“ als Textilkennzeichnung).

e) Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beurteilung des Landgerichts, wonach die Faserbezeichnung „Cotton“ ebenfalls das Spürbarkeitserfordernis des § 3 a UWG erfüllt (vgl. hierzu bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 65 ff. - „Acryl“ und „Cotton“ als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

Der Begriff „Cotton“ hat sich in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE; ebenso BPatG, Beschluss vom 02.03.2004, 27 W (pat) 254/03, Juris - Rn. 10). Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 27.09.1995 (BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE) festgestellt hat, gehört das Wort „Cotton“ als beschreibende Angabe inzwischen der deutschen Umgangssprache an. Dass diese Feststellung im Rahmen eines kennzeichenrechtlichen Sachverhalts getroffene wurde, ist unerheblich, denn allein maßgeblich ist die Tatsache der allgemein verständlichen Bedeutung des in Rede stehenden Begriffs. Im Übrigen sind der Begriff „Cotton“ und daneben auch weitere aus „Cotton“ gebildete Begriffe wie „Cottonmaschine“, „Cottonöl“ etc. auch im Duden aufgeführt (siehe unter www.duden.de).

Nachdem der angesprochene Durchschnittsverbraucher den verwendeten Begriff „Cotton“ ohne weiteres als „Baumwolle“ versteht, ist der mit der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ einhergehende Verstoß gegen die Vorschriften der TextilKennzVO nicht dazu geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3 a UWG ist daher zu verneinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 UWG a.F., wonach in Fällen, in denen Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, zugleich davon auszugehen ist, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG a.F. erfüllt ist (vgl. BGH GRUR 2010, 851 Rn. 21 - Gallardo Spyder; BGH GRUR 2010, 1142 Rn. 24 - Holzhocker; BGH GRUR 2011, 82 Rn. 33 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; BGH GRUR 2012, 842 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen; BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 19 - Brandneu von der IFA). Denn mit der Verwendung der Faserbezeichnung „Cotton“ werden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von „Baumwolle“ versteht (vgl. bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 69 - „Acryl“ und „Cotton“ als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

Der Umstand, dass die Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ keinen Verstoß gegen § 3 a UWG darstellt, ändert an der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs allerdings nichts, da die beanstandete Kennzeichnung auf den im Klageantrag eingeblendeten Etiketten bzw. Verpackungen jeweils zugleich die - aus oben genannten Gründen wettbewerbsrechtlich zu beanstandende - Faserbezeichnung „Acrylic“ aufweist und daher als solche zu untersagen sind.

2. Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € steht der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG allerdings nur in Höhe von 522, 20 € zu, da die Abmahnung vom 22.01.2016 (Anlage SNP 4) insoweit unberechtigt war, als darin auch die Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ beanstandet wurde, während diese - wie oben unter B.1.c) dargelegt - keinen spürbaren Rechtsverstoß im Sinne von § 3 a UWG darstellt. Unschädlich ist demgegenüber, dass die mit der Abmahnung der Beklagten übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst war, denn die Formulierung der Unterwerfungserklärung ist grundsätzlich Sache des Unterlassungsschuldners (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.120).

Der Zinsanspruch gem. § 288 BGB besteht entgegen dem Landgerichtsurteil nicht bereits ab Rechtshängigkeit (08.02.2016), sondern erst ab dem 23.02.2016. Denn die Beklagte hatte die geltend gemachten Ansprüche vorgerichtlich nicht endgültig und ernsthaft zurückgewiesen, sondern auf die klägerische Abmahnung unstreitig nicht reagiert. Damit hatte sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Freistellungsanspruch der Klägerin noch nicht in einen zu verzinsenden Zahlungsanspruch umgewandelt im Sinne des § 250 S. 2 BGB analog (vgl. BGH GRUR 2013, 925 Rdnr. 59 - VOODOO), vielmehr erfolgte dies erst mit dem Klageabweisungsantrag vom 22.03.2016 (Bl. 13 d. A.).

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

3. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit der Senat in Abweichung zu der Entscheidung des 29. Senats des OLG München vom 18.02.2016 (Az.: 29 U 2899/15, Anlage B 1) einen spürbaren Verstoß im Sinne von § 3 a UWG hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ verneint. Das vorliegende Urteil beruht auf dieser Abweichung allerdings nur im Hinblick auf den teilweise für unbegründet erachteten Abmahnkostenerstattungsanspruch (Ziffer II. der Klage), so dass sich die Zulassung der Revision nur auf diesen Teil beschränkt (MüKo ZPO/Krüger, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 15, 16). Denn der Unterlassungsantrag (Ziffer I. der Klage) war - soweit zulässig - wegen der gleichzeitigen Verwendung der Bezeichnung „Acrylic“ auf den im Klageantrag eingeblendeten Etiketten bzw. Verpackungen unabhängig von der Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ begründet.

Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 20/10/2016 00:00

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 6 U 2046/16 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL v. 20.10.2016 Verkündet am 20.10.2016 4 HK O 2387/16 LG München I (rechtskräftige Entscheidung im einstweiligen Verfügu
published on 18/02/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2015 in Ziffer 2. aufgehoben soweit die Beklagte über die Zahlung von 919,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
published on 26/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/14 Verkündet am: 26. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.