Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Juni 2018 - 32 U 2516/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.2016, Az. 2 O 187/08, abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2003 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.203,28 seit dem 31.12.2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2004 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2004 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.02.2004 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2004 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04. 2004 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.05.2004 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.06. 2004 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2004 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.08.2004 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.09.2004 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2004 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2004 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.12. 2004 zu verzinsen.
3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1 zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2005 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.01.2005 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2005 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2005 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2005 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2005 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2005 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2005 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2005 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2005 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2005 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.11.2005 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2005 zu verzinsen.
4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2006 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2006 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2006 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem. 04.03.2006 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2006 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05. 2006 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2006 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2006 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2006 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09. 2006 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2006 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2006 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2006 zu verzinsen.
5. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2007 bis einschließlich Oktober 2007 in Höhe von € 7.669,40 zuzüglich € 1.457,19 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2007 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2007 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2007 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2007 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2007 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2007 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2007 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2007 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2007 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2007 zu verzinsen.
6. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1 zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Nutzungsentschädigung für das Jahr 2007 für die Monate November und Dezember 2007 in Höhe von € 1.533,88 zuzüglich € 291,44 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2007 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2007 zu verzinsen.
7. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2008 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2008 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2008 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2008 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2008 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2008 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2008 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.08.2008 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09. 2008 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.10.2008 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2008 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2008 zu verzinsen.
8. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.01.2009 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2009 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2009 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2009 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2009 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2009 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2009 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2009 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.10.2009 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2009 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2009 zu verzinsen.
9. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1 zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2010 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2010 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2010 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2010 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.04.2010 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.05.2010 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2010 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.07.2010 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2010 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2010 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2010 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766.94 ist ab dem 04.11.2010 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2010 zu verzinsen.
10. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar bis März 2011 in Höhe von € 2.300,82 zuzüglich € 437,16 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2011 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2011 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.03.2011 zu verzinsen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 50% und die Beklagten samtverbindlich 25% und die Beklagte zu 1 allein 25%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren auf 89.248,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
„Der sog. Anbau wird derzeit zu rd. 37 v.H. von der Praxis des A. K. genutzt. Die Überlassung erfolgt gegen Mietvereinbarung.“
„VI. Benutzungsregelung, Aufhebungsausschluß
Frau R P und Frau R K treffen als künftige Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Fl.st.Nr. ( mit Alt- und Neubau) folgende Vereinbarungen gemäß § 1010 BGB:
1. Frau R K erhält das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Benützung:
a.) Der Wohnung in ersten Stock des Neubau.
b.) des gesamten zweiten OG und dritten OG im Altbau sowie des Garagenanbaus und Schwimmbades im Altbau;
2. Frau R P erhält das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Benützung des Kellergeschoßes; Erdgeschoßes und des ersten OG im Altbau sowie der ursprünglichen Garage.
Diese Benützungsregelung wird in Übereinstimmung und Ergänzung der von den Ehegatten K am 11. März 1975 abgegebenen privatschriftlichen Erklärung getroffen. Eine Kopie dieser Erklärung vom 11. März 1975 ist dieser Urkunde zur Kenntnisnahme beigefügt. Frau P tritt in alle Erklärungen ihres Vaters ein.
Frau P tritt ferner in den bisher zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter bestehenden Mietvertrag für den Hälfteanteil an dem Kellergeschoß und dem Erdgeschoß des Neubaus ein.“
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.2016 (Az. 2 O 187/08) werden die Beklagten zu 1) und 2) wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2003 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.203,28 seit dem 31.12.2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2004 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2004 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.02.2004 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2004 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04. 2004 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.05.2004 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.06. 2004 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2004 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.08.2004 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.09.2004 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2004 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2004 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.12. 2004 zu verzinsen.
3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2005 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.01.2005 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2005 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2005 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2005 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2005 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2005 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2005 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2005 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2005 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2005 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.11.2005 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2005 zu verzinsen.
4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete für das Jahr 2006 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2006 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2006 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem. 04.03.2006 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2006 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05. 2006 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2006 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2006 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2006 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09. 2006 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2006 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2006 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2006 zu verzinsen.
5. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2007 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2007 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2007 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2007 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2007 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2007 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2007 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2007 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2007 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2007 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2007 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2007 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2007 zu verzinsen.
6. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2008 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2008 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2008 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2008 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2008 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2008 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2008 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.08.2008 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09. 2008 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.10.2008 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2008 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2008 zu verzinsen.
7. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.01.2009 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2009 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2009 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2009 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2009 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2009 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2009 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2009 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.10.2009 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2009 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2009 zu verzinsen.
8. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr 2010 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2009 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2010 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.04.2010 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.05.2010 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2010 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.07.2010 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2010 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2010 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2010 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766.94 ist ab dem 04.11.2010 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2010 zu verzinsen.
9. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Miete und Nutzungsentschädigung für Januar bis März 2011 in Höhe von € 2.300,82 zuzüglich € 437,16 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2011 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2011 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2011 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 1. wird hilfsweise beantragt,
10. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2003 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.203,28 seit dem 31.12.2003 zu zahlen.
Zum Klageantrag 2. wird hilfsweise beantragt,
11. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2004 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2004 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.02.2004 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2004 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04. 2004 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.05.2004 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.06. 2004 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2004 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.08.2004 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.09.2004 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2004 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2004 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.12. 2004 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 3. wird hilfsweise beantragt,
12. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2005 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.01.2005 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2005 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2005 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2005 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2005 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2005 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2005 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2005 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2005 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2005 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.11.2005 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2005 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 4. wird hilfsweise beantragt,
13. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete für das Jahr 2006 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.472,52 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2006 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2006 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem. 04.03.2006 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2006 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05. 2006 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2006 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2006 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2006 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09. 2006 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2006 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2006 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2006 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 5. wird hilfsweise beantragt,
14. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2007 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2007 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2007 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.03.2007 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.04.2007 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2007 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2007 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.07.2007 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2007 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.09.2007 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2007 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.11.2007 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.12.2007 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 6. Wird hilfsweise beantragt,
15. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2008 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.02.2008 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2008 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2008 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.05.2008 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2008 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2008 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.08.2008 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09. 2008 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.10.2008 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2008 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2008 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 7. wird hilfsweise beantragt,
16. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.01.2009 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2009 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2009 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.04.2009 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.05.2009 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.06.2009 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.07.2009 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2009 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2009 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.10.2009 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.11.2009 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2009 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 8. wird hilfsweise beantragt,
17. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2010 in Höhe von € 9.203,28 zuzüglich € 1.748,62 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.01.2010 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2010 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.03.2010 zu verzinsen.
d) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 07.04.2010 zu verzinsen.
e) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.05.2010 zu verzinsen.
f) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.06.2010 zu verzinsen.
g) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 06.07.2010 zu verzinsen.
h) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.08.2010 zu verzinsen.
i) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.09.2010 zu verzinsen.
j) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.10.2010 zu verzinsen.
k) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766.94 ist ab dem 04.11.2010 zu verzinsen.
l) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.12.2010 zu verzinsen.
Zum Klageantrag 9. wird hilfsweise beantragt,
17. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1. zugunsten eines neu zu errichtenden Gemeinschaftskontos Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar bis März 2011 in Höhe von € 2.300,82 zuzüglich € 437,16 USt nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Aufstellung zu zahlen.
a) Ein Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.01.2011 zu verzinsen.
b) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 04.02.2011 zu verzinsen.
c) Ein weiterer Betrag in Höhe von € 766,94 ist ab dem 05.03.2011 zu verzinsen.
1. Die Berufung der Kläger und Berufungskläger wird zurückgewiesen.
2. Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.2016, Az. 2 O 187/08 die Klage auch gegen die Beklagte zu 1 abzuweisen.
die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
II.
bb) Die Beklagte kann den Ansprüchen der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Miete für die Wohneinheit „B“ für die Wohnung im 2.OG des sog. Neubaus im Umfang von € 6.000,00 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Viechtach an die ursprüngliche Klägerin gezahlt wurde.
III.
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(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:
- 1.
Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme. - 2.
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. - 3.
Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.
(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.
(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(7) (weggefallen)
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.