Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2018 - 23 U 2737/17

published on 19/07/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2018 - 23 U 2737/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 1998/15, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten erster Instanz. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 2) 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 2) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in zweiter Instanz trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 5/6.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der S.Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG (im Folgenden: KG) und von Beschlüssen ihrer Komplementärin, der Beklagten zu 1), zur Feststellung von Jahresabschlüssen sowie die Feststellung der Nichtigkeit dieser Jahresabschlüsse.

Klägerin und Beklagte zu 2) sind jeweils zu gleichen Beteiligungsverhältnissen Kommanditistinnen der KG und Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist. Die Beklagte zu 1) ist am Kapital der KG nicht beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag der KG (Anlage K 11) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

„§ 6

Feststellung der Bilanz

2. Die Bilanz ist von den Gesellschaftern in der ordentlichen Gesellschafterversammlung festzustellen. Die Feststellung geschieht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“

§ 7 Verteilung von Gewinn und Verlust

1. Die Komplementärin erhält vorab den Betrag, der die Aufwendungen und Lasten der GmbH, die durch die Geschäftsführung entstehen, deckt und welcher die Geschäftsführerbezüge einschließlich etwaiger Versorgungsrückstellungen und Auslagen aller Art voll zu decken hat. Darüber hinaus erhält die Komplementärin eine Haftungsvergütung in Höhe von 3% des Stammkapitals jährlich.

2. …

§ 13 Anfechtung und Beschlüsse

Die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Beschlussfassung im schriftlichen Wege zulässig.

Die Frist ist gewahrt, wenn der Anfechtende innerhalb von 2 Monaten die Konstituierung des Schiedsgerichts durch Bekanntgabe seines Schiedsrichters eingeleitet und innerhalb eines weiteren Monats, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Konstituierung des Schiedsgerichts an die Klage erhoben hat.

§ 18 Schiedsgericht

Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag entscheidet ein Schiedsgericht nach gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag. Das Schiedsgericht soll insbesondere auch lückenhafte und umstrittene Vertragspunkte mit bindender Wirkung für die Gesellschaft und alle Gesellschafter auslegen und nach billigem und gerechtem Ermessen neu regeln können.

Bis ein derartiger Schiedsvertrag schriftlich niedergelegt wird, gilt der für die Feinpappenwerk Gbr. S. GmbH & Co. KG bestehende Schiedsvertrag auch für die neugegründete Kommanditgesellschaft. Dieser wird als Anlage beigefügt.

In der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 23) ist auszugsweise geregelt:

§ 1

Firma, Sitz, Zweck, Beginn, Dauer und Geschäftsjahr

3. Der Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der „S. Verwaltungs GmbH B. KG“ mit dem Sitz in Dachau sowie die Führung der Geschäfte und die Vertretung dieser Gesellschaft.

§ 6 Jahresabschluss

2. Gegen die Bilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung können von einem Gesellschafter nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der ordentlichen Gesellschafterversammlung an, Einwendungen erhoben werden.

Die Frist zur Erhebung von Einwendungen ist gewahrt, wenn innerhalb dieser zwei Monate der Anfechtende die Konstituierung des Schiedsgerichts durch Benennung seines Schiedsrichters eingeleitet hat und die Klage innerhalb eines weiteren Monats, gerechnet von der Bekanntgabe der Konstituierung des Schiedsgerichts an, erhoben wird.

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, die festgestellten Jahresabschlüsse verstießen gegen § 246 HGB, da der Beklagten zu 1) von der KG jahrelang zu Unrecht Anwaltskosten in erheblichem Umfang erstattet worden seien. Dies sei nicht von § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gedeckt. Dadurch sei der KG ein Schaden in Höhe von mindestens € 89.425,39 entstanden (vgl. 32 f. der Klage, Bl. 32 f. d.A.). Daraus folgende Ansprüche der KG gegen die Beklagten seien in den streitgegenständlichen Jahresabschlüssen der KG nicht bilanziert, ebenso wenig seien in den Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1) deswegen Verbindlichkeiten bilanziert worden.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. B. KG am 2. März 2015 zu TOP 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„…, dass dem Jahresabschluss 2012 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“

sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2015 nichtig sind.

II. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. B. KG vom 2. März 2015 zu TOP 2 gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„…, dass dem Jahresabschluss 2013 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“

sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG 2013 in der Fassung vom 24. Januar 2015 nichtig sind.

III. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. B. KG vom 1. Juli 2015 zu TOP 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„…, dass dem Jahresabschluss 2014 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2014 in der vorgelegten Form mehrheitlich zugestimmt wurde“

sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG 2014 in der Fassung vom 31. März 2015 nichtig sind.

IV. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH vom 1. Juli 2015 zu TOP 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„…, dass der Bilanz 2014 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2014 in der vorgelegten Form mehrheitlich zugestimmt wurde“

sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH 2014 vom 31. März 2015 nichtig sind.

V. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. B. KG vom 7. Juli 2016 zu TOP 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„…, dass der Bilanz 2015 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2015 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“

sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG 2014 in der Fassung vom 31. März 2015 nichtig sind.

VI. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH vom 7. Juli 2016 zu TOP 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„…, dass der Bilanz 2015 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2015 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“

sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH 2015 nichtig sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Klage unbegründet ist.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten seien jeweils passivlegitimiert. Der Ansicht der Beklagten, der Beklagten zu 1) stehe nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ein Aufwendungsersatzanspruch zu, sei nicht zu folgen. Auch wenn der einzige Zweck der Beklagten zu 1) die Geschäftsführungstätigkeit für die KG sei, sei nicht jede Verbindlichkeit, die sie eingehe geschäftsführende Tätigkeit. Auseinandersetzungen mit ihren Gesellschaftern, z.B. über die Einziehung von Geschäftsanteilen oder über die Geschäftsführerstellung beträfen Fragen der Existenz der Beklagten oder ihrer Vertretung. In diesem Zusammenhang führe sie kein Geschäft für die KG. Die zu € 89.425,39 addierten Beträge hätten bei der KG als Forderungen und bei der Beklagten zu 1) als Verbindlichkeit gebucht werden müssen. Dass dies einen erheblichen Verstoß gegen § 246 HGB darstelle, der zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und der Feststellungsbeschlüsse führe, stellten auch die Beklagten nicht ernsthaft in Abrede. Dass die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2011 bestandskräftig festgestellt seien, hindere die Klägerin nicht, die Fehlbuchungen als Nichtigkeitsgrund der Jahresabschlüsse ab 2012 geltend zu machen. Auf weitere, von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgründe komme es nicht mehr an.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die insbesondere rügen, schon der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts sei verfehlt; auf eine tatsächliche Geschäftsführertätigkeit der Beklagten komme es nicht an. Das Landgericht habe außerdem verkannt, dass bei insgesamt 30 der von der Klägerin genannten 40 Rechtsstreitigkeiten ein Erstattungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen die KG auch nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen sei, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) für die KG bestehe. Auch die angeblichen weiteren Nichtigkeitsgründe bestünden nicht.

Die Beklagte zu 2) hat ihre Berufung in der Sitzung vom 29.03.2018 teilweise zurückgenommen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 1998/15, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 1998/15, in den Ziffern I. bis III., V. sowie VII. und VIII. aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der KG unterscheide zwischen Aufwendungen, die durch die Führung der Geschäfte der KG entstünden, Geschäftsführerbezügen einschließlich etwaiger Versorgungsrückstellung und Auslagen aller Art sowie einer Haftungsvergütung. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die nur möglicherweise „im Zusammenhang mit der Geschäftsführung“ stünden, ergebe sich daraus nicht. Die Jahresabschlüsse seien außerdem aus anderen Gründen in erheblichem Umfang unrichtig und nichtig.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 29.03.208 (Bl. 515/518 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen haben auch in der Sache Erfolg.

1. Die Feststellungsanträge zu I. bis III., und V. sind zulässig, aber unbegründet.

1.1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestehen keine Bedenken.

Die Klägerin hat als überstimmte Gesellschafterin die Möglichkeit, Mängel der festgestellten Jahresabschlüsse durch Urteil gegen ihre Mitgesellschafter gemäß § 256 ZPO feststellen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1991 – II ZR 20/90 –, Rn. 5, juris; Bauschatz, NZG 2002, 759, 762). Soweit sich die Klägerin nach dem Wortlaut ihrer Anträge gegen die jeweiligen Feststellungsbeschlüsse sowie die jeweiligen (festgestellten) Jahresabschlüsse wendet, handelt es sich nicht um unterschiedliche Streitgegenstände. Der Bundesgerichtshof spricht in der Entscheidung vom 28. Januar 1991 von Mängeln dieser Bilanz (a.a.O. Rn. 5) bzw. Mängeln des Beschlusses (a.a.O. Rn. 6) und in einer späteren Entscheidung von der „Feststellung des Jahresabschlusses“ (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 – II ZR 27/01 –, Rn. 6, juris).

Die Regelung in § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach die „Anfechtung“ von Beschlüssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Beschlussfassung „zulässig“ ist, enthält eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07. Juni 1999 – II ZR 278/98 –, Rn. 4, juris, m.w.N.) zulässige Vereinbarung einer Ausschlussfrist, Die Fristwahrung ist in Anlehnung an § 246 AktG keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – II ZR 262/09 –, Rn. 14, juris).

Dass die Klageanträge zu I. bis III., und V. Gegenstand einer – nach § 18 des Gesellschaftsvertrages abzuschließenden – Schiedsvereinbarung wären, haben die Beklagten nicht nach § 1032 ZPO gerügt.

1.2. Die Klage wurde zwar zu Recht gegen die Mitgesellschafter der KG gerichtet, ist jedoch unbegründet.

§ 13 des Gesellschaftsvertrages enthält keine vollständige Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems. Allein die Verwendung des Wortes „Anfechtung“ zwingt nicht dazu, einen Gesellschaftsvertrag dahingehend auszulegen (BGH, Urteil vom 01. März 2011 – II ZR 83/09 –, Rn. 21, juris).

1.2.1. Der den Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG für 2012 (Anlagenkonvolut K 13) betreffende Klageantrag zu I. ist unbegründet.

1.2.1.1. Zwar kann ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG, der zur Nichtigkeit des Beschlusses führen kann, in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen (vgl. Bauschatz NZG 2002, 759, 761 f.), insbesondere in einem Verstoß gegen die bilanzrechtliche Pflicht, Forderungen – sind sie hinreichend sicher und konkretisiert – nach § 246 Abs. 1 HGB zu aktivieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 14 U 58/13 –, Rn. 11, juris).

In dem Jahresabschluss 2012 war indes entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht weder ein Anspruch der KG gegen die Beklagte zu 1) nach § 812 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Anwaltshonorare noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu bilanzieren. Der Jahresabschluss verstößt nicht gegen § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach sämtliche Vermögensgegenstände zu aktivieren sind, da sich aus § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten ein Aufwendungsersatzanspruch der Komplementärin, der Beklagten zu 1), gegen die KG ergibt. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrages, die nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat. Ein abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Gründungsgesellschafter, das dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorginge (BGH, Urteil vom 01. März 2011 – II ZR 83/09 –, Rn. 20, juris m.w.N.), wird nicht behauptet.

1.2.1.1.1. Nach dem Wortlaut der Regelung, die Ausgangspunkt der Auslegung ist, erhält die Beklagte zu 1) nach § 7 Abs. 1 vorab den Betrag, der ihre Aufwendungen und Lasten deckt, „die durch die Geschäftsführung entstehen“. Diese Formulierung sagt nichts darüber aus, ob ein Bezug zur Stellung der Beklagten zu 1) als geschäftsführende Gesellschafterin ausreicht oder nicht. Eine „Geschäftsführertätigkeit“ ist nicht ausdrücklich gefordert.

Der zweite Satzteil, wonach der Betrag „die Geschäftsführerbezüge einschließlich etwaiger Versorgungsrückstellungen und Auslagen aller Art voll zu decken hat“ ist an sich überflüssig, er stellt eine beispielhafte Aufzählung dar. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit dieser Formulierung der erste Satzteil eingeschränkt werden soll.

1.2.1.1.2. Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass in der Kommanditgesellschaft der Grundsatz der Selbstorganschaft (§ 114 HGB) gilt und die Beklagte zu 1) nur deshalb gegründet und Gesellschafterin der KG wurde, um deren Geschäft zu führen und die persönliche Haftung zu übernehmen. Nach § 1 Abs. 3 der Satzung (Anlage K 23) ist Zweck der Gesellschaft die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG sowie die Führung der Geschäfte und die Vertretung dieser Gesellschaft. Ein weiteres Betätigungsfeld hat sie unstreitig nicht (vgl. Seite 10 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. März 2016; Bl. 275 f. d.A.).

Die Komplementärin hat nur eine Stimme, während im Übrigen je DM 100,00 der Kommanditeinlagen eine Stimme geben (§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Sie ist nicht am Kapital beteiligt.

Schließlich ist in den Gesellschaftsverträgen angelegt, dass die Gesellschafter an der KG und ihrer Komplementärin zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Denn die Gründungsgesellschafter haben in § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass das Gesellschaftsverhältnis von dem Grundsatz beherrscht wird, dass an der KG und an der Gesellschaft, die ihr persönlich haftender Gesellschafter ist, stets die gleichen natürlichen oder juristischen Personen beteiligt sind, und zwar im gleichen Verhältnis. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 3 der Satzung der GmbH.

1.2.1.1.3. Hinsichtlich der Streitigkeiten innerhalb der Komplementärin, z.B. der Anfechtungsklagen wegen Abberufung ihrer Geschäftsführer, meint die Klägerin, die Beklagte zu 1) habe insoweit kein Geschäft der KG geführt, sondern ein eigenes. Dabei blendet sie jedoch aus, dass die Komplementärin nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln kann und ihr Zweck nach § 1 Abs. 3 der Satzung die Führung der Geschäfte und die Vertretung der KG ist. Ihre Argumentation, die Kosten für die Beteiligung der Beklagten zu 1) an Rechtsstreitigkeiten seien keine Aufwendungen, die durch die Geschäftsführung entstehen, greift somit von vornherein nicht durch, soweit es um das Organ- oder das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers geht. Insoweit kann auch die Argumentation der Klägerin, die KG habe mit den „Binnenstreitigkeiten innerhalb der Beklagten zu 1) nichts zu schaffen“ (Seite 35 des Schriftsatzes vom 27. November 2015, Bl. 165 d.A.; Seite 7 der Berufungserwiderung, Bl. 466 d.A.) nicht nachvollzogen werden. Dass es für die KG von Bedeutung ist, wie die Geschäfte durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin geführt werden, liegt auf der Hand. Dies zeigt sich auch darin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft erstreckt, wenn – wie hier – die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 –, BGHZ 197, 304-316, Rn. 15, m.w.N.).

Schließlich berücksichtigt die Argumentation der Klägerin, die KG habe auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) keinen Einfluss, nicht, dass die bestimmenden Gesellschafterinnen in beiden Gesellschaften dieselben sind, was im Gesellschaftsvertrag angelegt ist (s.o.).

1.2.1.1.4. Hinsichtlich der Beschlussmängelstreitigkeiten innerhalb der KG, an denen die Beklagte zu 1) als Gesellschafterin beteiligt ist, meint die Klägerin, die Beklagte zu 1) sei nur als persönlich haftende (im Gegensatz zur geschäftsführenden) Gesellschafterin beteiligt und für die Übernahme der Funktion als Komplementärin erhalte sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine „Haftungsvergütung“ in Höhe von 3% des Stammkapitals (Seite 9 der Berufungserwiderung, Bl. 468 d.A.).

Da nach § 170 HGB die Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung zwingend ausgeschlossen sind, erscheint es fernliegend, dass die Gesellschafter im Rahmen des § 7 Abs. 1 danach differenzieren wollten, ob die Beklagte zu 1) an dem Rechtsstreit als persönlich haftende oder als geschäftsführende Gesellschafterin beteiligt ist. Der Einwand, die Beklagte zu 1) müsse sich, wenn sie mit Aussicht auf Erfolg einen Prozess führen wolle, um dessen Finanzierung kümmern und die Gesellschafter zu entsprechenden Einlagen auffordern, blendet die im Gesellschaftsvertrag angelegten Beteiligungsverhältnisse an der KG und der Beklagten zu 1) aus und birgt die Gefahr weiterer Streitigkeiten.

Der Einwand der Klägerin in der Sitzung vom 29. März 2018, die Beklagte zu 1) müsse sich der Stimme enthalten, um nicht unnötige Prozesskosten zu generieren, führt im Rahmen der Auslegung des § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht weiter. Abgesehen davon, dass sich bei einer Enthaltung der Beklagten zu 1) die Mehrheitsverhältnisse nicht ändern würden, wäre die Klage dann zwar nicht gegen sie zu richten; die Beklagte zu 1) wäre jedoch über die Klageführung zu unterrichten, um ihr den Beitritt als Nebenintervenientin zu ermöglichen (vgl. Enzinger in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 119, Rn. 97).

1.2.1.1.5. Einzuräumen ist, dass die Gesellschafter auch explizit hätten regeln können „Die Komplementärin erhält ihre sämtlichen Aufwendungen erstattet.“ (Seite 10 der Berufungserwiderung, Bl. 469 d.A.). Dies steht einer Auslegung dahingehend jedoch nicht entgegen, dass der Beklagten zu 1) für die streitgegenständlichen Prozesskosten gegen die KG ein Erstattungsanspruch zusteht.

Letztlich kommt in der Regelung des § 7 des Gellsellschaftsvertrages nur die Funktion der Komplementärin, wie sie in deren Satzung beschrieben ist, nochmals zum Ausdruck.

Wie der streitgegenständliche Prozess zeigt, ist es im Übrigen denkbar, dass in einem Verfahren sowohl Beschlüsse der KG, als auch Beschlüsse der GmbH streitgegenständlich sind. Eine Differenzierung zwischen Streitigkeiten innerhalb der GmbH und solchen zwischen den Gesellschaftern der KG hinsichtlich der Erstattungsanprüche für die Kosten der Rechtsverfolgung wäre jedoch kaum noch praktikabel. Im Zweifel haben die am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen aber etwas Vernünftiges gewollt (BGH, Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 279/09 –, Rn. 14, juris), hier also handhabbare Regelung.

1.2.1.2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses sei wegen Verletzung ihrer Informationsrechte unwirksam, weil einerseits die mit Schreiben vom 24. September 2014 (Anlage K 4) erbetene Auskunft, welche Konsequenzen die unrichtige Abrechnungspraxis für die aktuelle finanzielle Situation der Beklagten zu 1) habe, und andererseits die Frage, wer hinsichtlich drei der streitgegenständlichen Honorarnoten Auftraggeber gewesen sei, noch unbeantwortet gewesen seien (Seite 40 der Klage, Bl. 40 d.A.). Diese Informationen waren jedoch aus den unter Ziffer 1.2.1.1. dargelegten Gründen nicht relevant für die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Ob im Personengesellschaftsrecht anders als im Recht der Kapitalgesellschaft (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. § 51a, Rn. 48 und § 47 Anh., Rn. 127), daneben Kausalitätserwägungen eine Rolle spielen (vgl. Wessels, jurisPR-BGHZivilR 11/2014 Anm. 3 zum Urteil des BGH vom 11. März 2014 – II ZR 24/13 –, juris), bedarf hier keiner Entscheidung.

1.2.1.3. Der Beschluss zu TOP 1 in der Gesellschafterversammlung vom 2. März 2016 kam mit der erforderlichen Mehrheit zustande.

Nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Bilanz von den Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzustellen. Gegen die Zulässigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig sogar von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05 –, BGHZ 170, 283-299).

Da der KG aus den unter Ziffer 1.2.1.1. dargelegten Gründen weder gegen ihre Komplementärin noch gegen deren Geschäftsführerin Ansprüche zustehen, war das Abstimmungsverhalten der Beklagten weder treuwidrig, noch waren sie wegen einer Interessenkollision von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

1.2.2. Der den Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG für 2013 (Anlagenkonvolut K 13) betreffende Klageantrag zu II. ist unbegründet.

1.2.2.1. Der am 2. März 2015 zu TOP 2 gefasste Beschluss kam aus den unter 1.2.1.3. dargestellten Gründen mit der erforderlichen Mehrheit zustande. Bezüglich des Vorwurfs, des Jahresabschluss verstoße gegen § 246 HGB, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.1. Bezug genommen, hinsichtlich des Vorwurfs, die Informationsrechte der Klägerin seien verletzt worden, auf Ziffer 1.2.1.2.

1.2.2.2. Ein etwaiger Gliederungsfehler bezüglich der Immobilie K. Str. 14 in D. führt nicht in entsprechender Anwendung des § 256 Abs. 4 AktG i.V.m. §§ 266, 264a HGB zur Nichtigkeit des am 2. März 2015 gefassten Beschlusses.

1.2.2.2.1. Ob § 256 AktG auf Beschlüsse von Personengesellschaften zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt (Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. § 120, Rn. 50), was nach Ansicht des Senats jedenfalls bei einer – hier vorliegenden – GmbH & Co. KG jedoch anzunehmen ist (vgl. Priester in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 120, Rn. 70; Weilep/Weilep BB 2006, 147, 150).

In der Literatur wird allerdings zu § 266 HGB die Ansicht vertreten, § 256 AktG sei grundsätzlich nicht auf Personenhandelsgesellschaften übertragbar und eine Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen Gliederungsvorschriften sei nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen (Reiner/Haußer in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 266, Rn. 15).

Auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 256 Abs. 4 AktG hat der Klageantrag aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch keinen Erfolg.

1.2.2.2.2. Erstmals im Schriftsatz vom 24. März 2016 (Seite 2 ff, Bl. 267 ff. d.A.) rügt die Klägerin, nicht die GbR K. Str. 14 sei Eigentümerin der Immobilie in D., sondern die KG sei Bruchteilseigentümerin. Es liege daher liege ein Verstoß gegen § 266 HGB und den Grundsatz der Bilanzklarheit vor, was entsprechend § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit führe.

Die in § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelte „Anfechtungsfrist“ von zwei Monaten ist somit nicht gewahrt, so dass die Klägerin das Recht verloren hat, diesen Mangel des Beschlusses geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 15/94 –, Rn. 17, juris).

1.2.2.2.2.1. Die Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Beschlusses im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ist möglich, wobei der in § 246 AktG bestimmten Monatsfrist Leitbildcharakter zukommt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 15/94 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – II ZR 262/09 –, Rn. 15, juris II ZR 262/09 –, Rn. 15, juris). Die Zulässigkeit einer Frist von zwei Monaten begegnet keinen Bedenken.

In § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist zwar geregelt, dass die Frist gewahrt wird, wenn der Anfechtende innerhalb von zwei Monaten die Konstituierung des Schiedsgerichts eingeleitet und innerhalb eines weiteren Monats Klage erhoben hat. Die Parteien gehen jedoch – zu Recht – übereinstimmend davon aus, dass die Frist auch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt und durch Klageerhebung zu wahren ist (vgl. Seite 34 der Klage, Bl. 34 d.A.). Dies folgt schon daraus, dass staatliche Gerichte im Falle des Abschusses eines Schiedsvertrages die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge der beklagten Partei berücksichtigen (§ 1032 ZPO). § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erfordert eine „Anfechtung“ im „schriftlichen Wege“. Dies erfordert zumindest die Einreichung der Klage.

1.2.2.2.2.2. Für Anfechtungsklagen ist anerkannt, dass jeder einzelne Anfechtungsgrund innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 AktG wenigstens in seinem Tatsachenkern vorgetragen werden muss (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07 –, BGHZ 180, 9-38, Rn. 34, m.w.N.). Mit nachgeschobenen Anfechtungsgründen wird der Anfechtungskläger nicht mehr gehört; nach Fristablauf neu vorgetragene Beschlussmängel können nur noch im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden (Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 246 AktG, Rn. 15).

Haben die Parteien – wie hier – eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung getroffen, ist auch im Personengesellschaftsrecht, das nicht zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterscheidet, innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund vorzutragen. Nur so wird dem mit der Festlegung einer „Anfechtungsfrist“ in dem Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Gesellschafter Rechnung getragen, dass binnen einer überschaubaren Frist in ihrer aller Interesse feststehen soll, ob Beschlüsse der Gesellschafterversammlung für sie verbindlich und der künftigen Zusammenarbeit zur Erreichung des gemeinsam erstrebten Zwecks zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 15/94 –, Rn. 14, juris).

Dem Einwand der Beklagten, innerhalb der zweimonatigen Frist müsse der Nichtigkeitsgrund in seinem esentlichen tatsächlichen Kern dargelegt werden (Seite 4 des Schriftsatzes vom 28. April 2016, Bl. 291 d.A.; Seite 4 des Schriftsatzes vom 29. April 2016, Bl. 303 d.A. 291), ist die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 28. März 2018 (Seite 5 f., Bl. 510 f. d.A.) entgegen getreten. Der Einwand, die Frist gelte nach § 11 (richtig: § 13) des Gesellschaftsvertrages nur für die „Anfechtung“ von Beschlüssen, nicht aber für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse, greift nicht durch. Die Klägerin begehrt zwar jeweils die Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses sowie der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses, dabei handelt es sich jedoch um denselben Streitgegenstand. Denn der aufgestellte Jahresabschluss bedarf, um für die Gesellschafter verbindlich zu werden, der Feststellung (Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 167 HGB, Rn. 3). Eine Anfechtungsklage gibt es im Recht der Personengesellschaft nicht. Der Ansicht der Klägerin, im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage gelte die Bindung an die innerhalb der Frist vorgetragenen Nichtigkeitsgründe nicht, kann nicht gefolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, der nur für die Anrufung eines Schiedsgerichts gilt, geht fehl.

1.2.2.2.3. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass durch den behaupteten Gliederungsfehler die Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Jahresabschluss für 2015 unter Ziffer 1.2.4.4. verwiesen.

1.2.3. Der den Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG für 2014 (Anlage K 21) betreffende Klageantrag zu III. ist unbegründet.

1.2.3.1. Der am 1. Juli 2015 zu TOP 1 gefasste Beschluss kam aus den unter 1.2. 1.3. dargestellten Gründen mit der erforderlichen Mehrheit zustande. Bezüglich des Vorwurfs, des Jahresabschluss verstoße gegen § 246 HGB, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.1. Bezug genommen.

1.2.3.2. Die Rüge der Klägerin, ihr sei bei der Gesellschafterversammlung vom 1. Juli 2015 die Information verweigert worden, welche Rechts- und Beratungskosten konkret im Jahr 2014 angefallen seien, so dass sie nicht habe beurteilen können, ob der von ihr gerügte Verstoß im Jahr 2014 fortgesetzt worden sei (Seite 8 und 16 der Klageerweiterung vom 1. September 2015, Bl. 61 und 69 d.A.), greift nicht durch. Insoweit fehlt es an der nötigen Relevanz der Information (s.o. Ziffer 1.2.1.2.).

1.2.3.3. Auf die fehlerhafte Darstellung der rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft (Seite 7 der Klageerweiterung vom 1. September 2015, Bl. 60 d.A.) beruft sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr.

Unstreitig waren zwar die Verfahren 4 HK O 3942/13 und 4 HKO 5033/10 zum Bilanzstichtag nicht mehr anhängig, welche Relevanz die Nennung der Verfahren auf Seite 5 des Jahresabschlusses haben soll, legt die Klägerin nicht dar. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, die Vertretungsverhältnisse seien falsch dargestellt; zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses können nur Fehler führen, durch die Bilanzdarstellung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Hanseatisches OLG, ZIP 2006, 895/900 zu Bewertungsmängeln).

1.2.3.4. Bezüglich der Rückstellungen für die Immobilie W.straße, die erstmals 2014 gebildet wurden (vgl. Seite 55 der Anlage K 21, Ziffer 8), hat die Klägerin die Voraussetzungen des § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG nicht dargelegt.

Dem Hinweis des Senats, er verstehe den Vortrag der Klägerin dahingehend, dass sich der – bereits in der Klageerweiterung vom 1. September 2015 (Seite 9 ff., Bl. 62 d.A.) umrissene – Vorwurf darauf beschränke, für einen Hauptsacheprozess seien zu Unrecht Rückstellungen in Höhe von ca. € 29.000,00 gebildet wurden, obwohl er bis heute nicht anhängig sei (Seite 3 des Protokolls vom 29. März 2018, Bl. 517 d.A.), ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

1.2.3.4.1. Eine Unterbewertung eines Postens führt nach § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AktG nur dann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.

Hinsichtlich der entsprechenden Anwendbarkeit des § 256 Abs. 5 AktG auf die Feststellung eines Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.2.2.1. verwiesen. Da für diese Gesellschaftsform nach § 264 a HGB die strengen Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) gelten, ist die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse anhand des § 256 AktG zu beurteilen (Weilep/Weilep, BB 2006, 147, 150; Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. § 120, Rn. 50; Priester in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 120, Rn. 70).

Anderenfalls käme nur eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht, deren Voraussetzungen die Klägerin nicht dargelegt hat.

1.2.3.4.2. Die Falschbilanzierung als tatbestandsmäßiger Erfolg der Unterbewertung muss von der Kenntnis und vom Willen der Verantwortlichen abgedeckt sein. Dafür genügt bedingter Vorsatz (BGHZ 124, 111/120), also die Kenntnis der Verantwortlichen und ihr Wille, die Falschbilanzierung um anderer Ziele willen hinzunehmen (Koch in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 62).

Auf den Hinweis des Senats (Seite 3 des Protokolls vom 29. März 2018, Bl. 517 d.A.), es sei nicht dargetan, dass eine unrichtige Darstellung mit Vorsatz der Beklagten zu 2) erfolgt sei, hat sich die Klägerin lediglich zum Jahresabschluss für 2016 (richtig: für 2015) geäußert (s.u. Ziffer 1.2.4.2.).

1.2.3.5. Hinsichtlich eines etwaigen Gliederungsfehlers bezüglich der Immobilie K. Str. 14 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.2.2.2 verwiesen. Auch bezüglich des am 1. Juli 2015 gefassten Beschlusses wurde die Anfechtungsfrist von zwei Monaten nicht gewahrt. Außerdem fehlt es an einer Darlegung, dass dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich beeinträchtigt wurde (s.u. Ziffer 1.2.4.4.).

1.2.3.6. Auch die weitere die Immobilie in der K. Str. 14. betreffende Rüge, es seien Ansprüche der KG als Versicherungsnehmerin gegen die Versicherungskammer B. wegen des Brandschadens nicht aktiviert worden, wurde erstmals im Schriftsatz vom 24. März 2016 (Seite 5, Bl. 270 d.A.) erhoben. Aus den unter Ziffer 1.2.2.2.2. dargelegten Gründen hat die Klägerin mit Ablauf der Zweimonatsfrist das Recht verloren hat, diesen Mangel des Beschlusses vom 1. Juli 2015 geltend zu machen. Zu dem entsprechenden Einwand der Beklagten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 27. März 2017, Bl. 398 d.A. Seite 4 des Schriftsatzes vom 29. März 2017, Bl. 392) hat sind die Klägerin ebenfalls nur im Schriftsatz vom 28. März 2018 (Seite 5 f., Bl. 510 f. d.A.) geäußert.

1.2.4. Der den Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG für 2015 (Anlage 35) betreffende Klageantrag zu V. ist unbegründet.

1.2.4.1. Der am 7. Juli 2016 zu TOP 1 gefasste Beschluss kam aus den unter Ziffer 1.2.1.3. dargestellten Gründen mit der erforderlichen Mehrheit zustande. Bezüglich des Vorwurfs, der Jahresabschluss verstoße gegen § 246 HGB, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.1. Bezug genommen.

1.2.4.2. Auf die fehlerhafte Darstellung der rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft (Seite 9 der Klageerweiterung vom 7. September 2016, Bl. 332 d.A.) beruft sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr. Die beanstandeten Unrichtigkeiten führen aus den unter Ziffer 1.2.3.3. dargelegten Gründen nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

Auch der Einwand, der Jahresabschluss sei unter Verstoß der in § 6 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen dreimonatigen Aufstellungsfrist zu spät aufgestellt worden, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses kann zwar zu verschiedenen Sanktionen führen (vgl. Reiner in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 264 Rn. 22), aber nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

1.2.4.3. Die Klägerin hat hinsichtlich der Rückstellungen für die Immobilie W.-straße (vgl. Seite 53 der Anlage K 35, Ziffer 8) die Voraussetzungen des § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG, der aus den unter Ziffer 1.2.3.4.1 dargestellten Erwägungen entsprechend anwendbar ist, nicht dargelegt.

Wie unter Ziffer 1.2.3.4 dargelegt, muss eine Falschbilanzierung als tatbestandsmäßiger Erfolg der Unterbewertung von der Kenntnis und vom Willen der Verantwortlichen gedeckt sein, wobei bedingter Vorsatz genügt (BGHZ 124, 111/120).

Die auf den Hinweis des Senats (Seite 3 des Protokolls vom 29. März 2018, Bl. 517 d.A.), es sei nicht dargetan, dass eine unrichtige Darstellung mit Vorsatz der Beklagten zu 2) erfolgt sei, vorgetragene Argumentation der Klägerin, sie habe erstmals im Schriftsatz vom 1. September 2015 auf zu hohe Rückstellungen hingewiesen, gleichwohl hätten die Beklagten im hier streitgegenständlichen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 dieselben Rückstellungen erneut gebildet und die Falschbilanzierung daher billigend in Kauf genommen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 30. April 2018, Bl. 547 d.A.), bedarf der Auslegung. Ein Jahresabschluss der KG für 2016 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. Hinweis im Beschluss vom 07. Mai 2018, Bl. 552 d.A.). Es wurden von der Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte zu 2) am 7. Juli 2016 nicht (mehr) auf das Schreiben des Herrn Rechtsanwalt Dr. F. vom 20. April 2015 (Anlage B 17) vertrauen durfte. Das Schreiben enthält eine Kostenschätzung, einschließlich der Prozesskosten für ein Hauptsacheverfahren und die Einschätzung, es sei sinnvoll und erforderlich, unter Berücksichtigung der Risiken und der noch zu erwartenden Sachverständigenkosten einen Betrag von zumindest € 400.000,00 zurückzustellen. Auch wenn die Beklagte zu 2) bei der Gesellschafterversammlung vom 1. Juli 2015 ausgeführt hat, ein Hauptsacheverfahren sei noch nicht rechtshängig (Seite 10 der Klageerweiterung vom 1. September 2015, Bl. 63 f. d.A.), und ihr auch bei der Beschlussfassung vom 7. Juli 2016 bekannt gewesen sein dürfte, dass ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig war, genügt dies nicht für die Annahme, sie sei sich der Unterbewertung bewusst gewesen und habe die Falschbilanzierung um anderer Ziele willen hingenommen (vgl. Koch in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 62).

1.2.4.4. Es kann dahinstehen, ob in dem Ausweis einer Beteiligung der KG an einer „GbR K. Str. 14“ als Finanzanlage ein Gliederungsverstoß liegt (Seite 10 der Klageerweiterung vom 7. September 2016, Bl. 333 f. d.A.), der gegeben sein kann, wenn ein Vermögensgegenstand an der falschen Stelle aufgeführt wurde. Selbst bei einer entsprechenden Anwendung des § 256 Abs. 4 AktG i.V.m. §§ 266, 264 a HGB (s.o. Ziffer 1.2.2.2.), fehlt es an einer Darlegung der Klägerin, dass dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.

1.2.4.4.1. Nach § 256 Abs. 4 AktG führt ein Gliederungsfehler nur dann zur Nichtigkeit, wenn dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses wesentlich beeinträchtigt sind. Der Leser des Jahresabschlusses muss auf Grund des Gliederungsverstoßes zu einem wesentlich anderen Bild der Gesellschaftsverhältnisse gelangen; dabei ist auch zu berücksichtigen, welche betragsmäßige Bedeutung dem Gliederungsverstoß im Verhältnis zu den übrigen Bilanzpositionen zukommt (Koch in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 256 Rn. 54).

1.2.4.4.2. Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich hier allenfalls um einen Bagatellverstoß. Der Buchwert der streitgegenständlichen Bilanzposition beträgt € 6.177,52 (Seite 36 der Anlage K 35), das Anlagevermögen ist insgesamt mit € 3.879.231,21 aktiviert.

Nicht nachvollzogen werden kann die Argumentation der Klägerin, wegen des Gliederungsfehlers seien Rückstellungen für Rückforderungsansprüche gegen die Versicherungskammer B. nicht gebildet worden (s.u. Ziffer 1.2.4.6.).

1.2.4.5. Soweit die Klägerin ferner rügt, der Lagebericht vermittle angesichts der drohenden Risiken, die sich aus dem Auseinanderfallen von Eigentümer- und Versicherungsnehmerstellung an der Immobilie in der K. Str. 14, dem Zwangsversteigerungsverfahren und der Leugnung der Existenz der GbR ergäben, ein irreführendes Bild von der wirtschaftlichen Lage der KG, verkennt sie, dass der Lagebericht nicht zum Inhalt des Jahresabschlusses gehört, sondern einen eigenständigen Teil der Rechnungslegung bildet (BGH, Urteil vom 15. November 1993 – II ZR 235/92 –, BGHZ 124, 111-128, Rn. 30). Ein etwaiger Beschluss über den Lagebericht ist nicht streitgegenständlich und von dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden (Bauschatz, NZG 2002, 759, 760).

1.2.4.6. Soweit sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem Brand in der K. Str. 14 darauf beruft, im Jahresabschluss für 2015 hätte für den Rückforderungsanspruch der Versicherungskammer Bayern in Höhe von € 600.000,00 eine Rückstellung gebildet werden müssen, hat sie die Voraussetzungen des § 249 HGB i.V.m. § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG nicht dargelegt.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin durch die Formulierung in der Klageerweiterung vom 7. September 2016 (Seite 12 f, Bl. Bl. 335), nach Auskunft von Herrn Rechtsanwalt F. in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2016 habe sich die Versicherung möglicher Rückzahlungsansprüche gegen die Versicherungsnehmerin berühmt, da der Wiederaufbau angesichts des ungewissen Ausgangs des Zwangsversteigerungsverfahrens mehr als fraglich sei, und „all dies“ werde im Jahresabschluss 2015 mit keinem Wort oder bestenfalls irreführend dargestellt, obwohl aus dem Sachverhalt erhebliche Schäden für die KG resultieren könnten, den Anfechtungsgrund zumindest in seinem Tatsachenkern ausreichend klar vorgetragen hat.

1.2.4.6.1. Der Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG kann in entsprechender Anwendung des § 256 Abs. 5 AktG nichtig sein, wenn eine Überbewertung dahin vorliegt, dass sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht und ihrem Umfange nach nicht bedeutungslos ist (vgl. BGHZ 83, 341/347 für die GmbH).

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzt u.a. eine konkretisierte Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die nach Entstehung, Grund und/oder Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss ist, voraus. Außerdem muss das Bestehen bzw. Entstehen sowie die Inanspruchnahme objektiv wahrscheinlich sein (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001 – VIII R 27/00 –, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob der Bilanzierungspflichtige bei sorgfältiger Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände eine Rückstellungspflicht nicht verneinen durfte (BGH, Beschluss vom 01. Juli 2014 – II ZB 29/12 –, Rn. 49, juris, m.w.N.).

1.2.4.6.2. Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch der Versicherungskammer B. gegenüber der KG ergebe sich aus § 14 Nr. 2 VGB 2010 (1914) und die Inanspruchnahme sei hinreichend wahrscheinlich gewesen, da der Beschluss über die Anordnung der Teilungsversteigerung zum Bilanzstichtag rechtskräftig gewesen sei (Seite 6 des Schriftsatzes vom 30. April 2018, Bl. 546 d.A.).

Unstreitig hat die Versicherungskammer B. wegen des am 4. April 2014 eingetretenen Brandschadens € 600.000,00 bezahlt, über weitergehende Ansprüche wurde im Herbst 2015 noch verhandelt. Abgesehen davon, dass es für den Senat nicht nachvollziehbar ist, wie der Vortrag zur unterbliebenen Rückstellung wegen einer ungewissen Rückzahlungspflicht mit der Ansicht zu vereinbaren sein könnte, am Bilanzstichtag des 31. Dezember 2015 habe der KG aus dem Versicherungsvertrag ein weitergehender Anspruch zugestanden (Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. April 2018, Bl. 544 d.A.), hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Rückstellungspflicht nicht schlüssig dargelegt.

Selbst wenn sich Herr Rechtsanwalt F. in der Gesellschafterversammlung am 7. Juli 2016 dahingehend geäußert haben sollte, dass sich die Versicherungskammer B. gegenüber der KG Rückforderungsansprüche in Höhe von € 600.000,00 berühmt habe (Seite 6 des Schriftsatzes vom 30. April 2018, Bl. 547 d.A.), ergibt sich daraus nicht, dass am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden musste, so dass es keiner Zeugeneinvernahme bedarf. Aus dem von den Beklagten als Anlage B 19 vorgelegten Vergleichsangebot der Versicherungskammer B. vom 14. Oktober 2015 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkts für eine mögliche Rückforderung der bereits geleisteten € 600.000,00.

Im Übrigen wenden die Beklagten zu Recht ein, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch allenfalls in der Höhe bestehen könnte, als der unstreitig gezahlte Betrag von € 600.000,00 den Zeitwert des Anwesens in der K. Str. 14 überstieg (Seite 8 des Schriftsatzes vom 19. Juni 2018, Bl. 567 d.A.; Seite 8 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2018, Bl. 578 d.A.), wozu die Klägerin keine Angaben macht. § 14 Nr. 2 VGB 2010 (1914) regelt die Rückzahlung des Neuwertanteils. Danach ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Nach Nr. 1 b) wird der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Dass der Versicherungskammer Bayern ein Anspruch auf Rückzahlung des Neuwertanteils zustehen kann, hat die Klägerin somit nicht schlüssig dargelegt.

1.2.4.7. Die Ansicht, dass zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 ein unbedingter Anspruch gegenüber der Versicherungskammer B. in Höhe von mindestens € 1 Mio. bestand, der hätte aktiviert werden müssen, vertritt die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 30. April 2018 (Seite 4, Bl. 544 d.A.), allerdings unter der Überschrift „Jahresabschluss 2014“. In der innerhalb der zweimonatigen Klagefrist bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung vom 7. September 2016 wird lediglich ausgeführt, Herr Rechtsanwalt F. habe auf die Frage, warum etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegenüber der Versicherung nicht bilanziert worden seien, ausgeführt, ein solcher Anspruch sei nicht prognostizierbar, die Versicherung habe sich vielmehr eines Rückforderungsanspruchs berühmt. Dass diese Auskunft, auf die sich die Kläger wegen eines möglichen Rückforderungsanspruchs ja stützt (s.o.), unzutreffend wäre, behauptet die Klägerin nicht. Der Vorwurf, auch für 2015 hätte ein weiterer Anspruch gegen die Versicherung bilanziert werden müssen, ist in der Klageerweiterung vom 7. September 2016 noch nicht mal angedeutet. Die Klägerin ist somit aus den unter Ziffer 1.2.2.2.2. dargestellten Gründen mit dieser Argumentation ausgeschlossen.

1.2.4.8. Unstreitig wurden für die Kosten für diesen Prozess Rückstellungen in Höhe von € 1.638,00 zu Unrecht gebildet, da die Gerichtskosten versehentlich zweimal berücksichtigt wurden. Dieser Fehler ist zwar von der Rüge in der Klageerweiterung vom 7. September 2016 (Seite 19, Bl. 342 d.A.) mit umfasst, die Klägerin hat insoweit jedoch nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 5 Nr. AktG (s.o. Ziffer 1.2.3.4.1.) dargelegt. Dem Einwand der Beklagten, der Fehler sei nicht wesentlich (Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. März 2017, Bl. 396 d.A.; Seite 3 des Schriftsatzes vom 29. März 2017, Bl. 391 d.A.), ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.1. Bezug genommen.

1.2.4.9. Die Rüge der Klägerin, ihr sei in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2016 zu entscheidungserheblichen Fragen keine Auskunft erteilt worden (Seite 13 f. der Klageerweiterung vom 7. September 2016, Bl. 336 f. d.A.), führt nicht zum Erfolg des Klageantrags.

Hinsichtlich der Rüge, sie habe nicht beurteilen können, ob der gerügte Verstoß – Zahlungen der Anwaltskosten der Beklagten zu 1) durch die KG – im Jahr 2015 fortgesetzt worden sei, fehlt es schon an der nötigen Relevanz der Information (s.o. Ziffer 1.1.1.2.).

Soweit die Klägerin weiter rügt, bei der Gesellschafterversammlung sei ihre Frage zu Blatt 54 des Jahresabschlusses (Anlage K 35), für welche Prozesse konkrete Rückstellungen in Höhe von € 34.100,00 gebildet worden seien, nicht ausreichend beantwortet worden, zielt ihr Vorwurf allerdings – über die Frage der Auslegung des § 7. Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hinausgehend – darauf, dass sie die Richtigkeit des Jahresabschlusses mangels detaillierter Informationen über die für Prozesskosten gebildeten Rückstellungen nicht beurteilen konnte. Insoweit steht ihr jedoch kein Informationsrecht zu. Ein Kommanditist hat zur Vorbereitung der Kontrolle des Jahresabschlusses zunächst grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere nach § 166 Abs. 1 und 3 HGB. Erst wenn sich aus diesem die Vermögenslage der Gesellschaft nicht hinreichend entnehmen lässt, besteht ergänzend ein Auskunftsanspruch (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2002, – 14 U 6/02 –, Rn. 7, juris). Auf den entsprechenden Hinweis in der Sitzung vom 29. März 2018 hat die Klägerin lediglich eingewandt, de facto habe sie in der Gesellschafterversammlung das Recht auf Einsichtnahme in Bücher geltend gemacht (Seite 8 des Schriftsatzes vom 30. April 2018, Bl. 548 d.A.). Dass ihr dies nicht rechtzeitig vor der Gesellschafterversammlung möglich gewesen wäre, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Klägerin wurde der Jahresabschluss 2015 zusammen mit der Einladung vom 6. Juni 2016 (Anlage K 31) übermittelt.

2. Die Klageanträge zu IV. und VI. sind zulässig, aber unbegründet.

2.1. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken.

Die beiden die Jahresabschlüsse der Komplementärin betreffenden Klageanträge richten sich nur gegen die Beklagte zu 1) (vgl. Seite 11 der Klageerweiterung vom 1. September 2015, Bl. 64 d.A.; Seite 16 der Klageerweiterung vom 7. September 2016, Bl. 339 d.A.). Dass die Klageanträge zu IV. und VI. Gegenstand einer Schiedsvereinbarung wären (vgl. § 15 der Satzung), hat die Beklagte zu 1) nicht nach § 1032 ZPO gerügt.

2.2. Die beiden die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) betreffenden Klageanträge Klageantrag zu IV. und VI. sind zwar innerhalb der in § 6 der Satzung festgelegten Frist bei Gericht eingegangen, sind aber unbegründet. Denn aus den unter Ziffer 1.2.1.1. dargelegten Gründen, waren in den Jahresabschlüssen der Schuster Verwaltungsgesellschaft mbH für 2014 und für 2015 keine Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) zu bilanzieren.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, §§ 516, 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 86/11 Verkündet am: 18. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 27/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 279/09 Verkündet am: 27. September 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B,
published on 15/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 245/05 Verkündet am: 15. Januar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 11/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 4 / 1 3 Verkündet am: 11. März 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

1.
eine natürliche Person oder
2.
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.