Landgericht München II Endurteil, 03. Aug. 2017 - 1 HK O 1998/15

published on 03/08/2017 00:00
Landgericht München II Endurteil, 03. Aug. 2017 - 1 HK O 1998/15
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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG am 2. März 2015 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „..., dass dem Jahresabschluss 2012 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2015 nichtig sind.

II. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG vom 2. März 2015 zu Top 2 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „..., dass dem Jahresabschluss 2013 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG 2013 in der Fassung vom 24. Januar 2015 nichtig sind. 

III. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG vom 1. Juli 2015 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „..., dass der Bilanz 2014 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2014 in der vorgelegten Form mehrheitlich zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG 2014 in der Fassung vom 31. März 2015 nichtig sind.

IV. Es wird gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH vom 01. Juli 2015 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „..., dass der Bilanz 2014 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2014 in der vorgelegten Form mehrheitlich zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH 2014 in der Fassung vom 31. März 2015 nichtig sind.

V. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG vom 7. Juli 2016 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „..., dass der Bilanz 2015 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2015 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Besitz KG 2015 nichtig sind.

VI. Es wird gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH vom 07. Juli 2016 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „... dass der Bilanz 2015 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2015 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH 2015 nichtig sind.

VII. Die Beklagten tragen zu zwei Drittel samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits, die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1).

VIII. Das Urteil ist in Ziffern I. bis VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je € 10.000,00 und in Ziffer VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin will mit ihren Klagen die Nichtigkeit von Beschlüssen in Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) und der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG festgestellt haben.

Die Beklagte zu 1) ist geschäftsführende Komplementärin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG, ohne an deren Kapital beteiligt zu sein, die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind Kommanditisten der S.Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG mit einer Beteiligung am Stammkapital von 30,9485 Prozent (Klägerin) bzw. 69,0815 Prozent (Beklagte zu 2). Mit derselben Anteilshöhe sind sie Gesellschafter der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Feststellung von Jahresabschlüssen in Gesellschafterversammlungen der S.Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG am 2.3.2015, 1.7.2015 und 7.7.2016 sowie der Beklagten zu 1) am 7.7.2016 und der jeweiligen Jahresabschlüsse selbst.

Mit Schreiben vom 27.1.2015 lud die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 2.3.2015. Mit der Ladung übersandte sie - gegenüber Jahresabschlüssen, die bereits 2014 Diskussionsgegenstand waren - geänderte Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012 und 2013, unterzeichnet am 24.1.2015. In der Gesellschafterversammlung wurden die Jahresabschlüsse mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimme der Klägerin, die von Rechtsanwältin Dr. R. vertreten war, festgestellt.

Mit Schreiben vom 27.5.2015 lud die Beklagte zu 1) zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) und der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG am 1.7.2015. Tagesordnungspunkt 1 war in beiden Gesellschafterversammlungen die Beschlussfassung über den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 der jeweiligen Gesellschaft.

In der Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG wurde der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimmen der Klägerin gefasst, in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) der Beschluss über deren Jahresabschluss für das Jahr 2014 mit den Stimmen der Beklagten zu 2) und gegen die Stimmen der Klägerin.

Mit Schreiben vom 6.6.2016 lud die Beklagte zu 1) zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) und der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG am 7.7.2016. Tagesordnungspunkt 1 war in beiden Gesellschafterversammlungen die Beschlussfassung über den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 der jeweiligen Gesellschaft.

Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG für das Jahr 2015 wurde mit den Stimmen der beiden Beklagten und gegen die Stimme der Klägerin gefasst, der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 der Beklagten zu 1) mit den Stimmen der Beklagten zu 2) und gegen die Stimmen der Klägerin.

Im Zeitraum 2013/2014 setzten sich die Klägerin und die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG über ihre anwaltlichen Vertreter über das Recht der Klägerin auf Einsicht in die Buchungskonten sowie in die interne und externe Korrespondenz der Beklagten zu 1) und der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG mit Dritten, insbesondere mit der Rechtsanwaltskanzlei Pöhlmann Früchtl Oppermann und der Steuerberatungsgesellschaft Willschowitz & W2. GmbH, betreffend den Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG für das Geschäftsjahr 2012 auseinander. Dazu erließ das Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HKO 17785/13 am 19.12.2013 folgenden Beschluss:

„Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch ihre Geschäftsführerin verpflichtet ist, der Antragstellerin selbst und von ihr benannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten Einsicht in die Buchungskonten sowie in die interne und externe Korrespondenz der Antragsgegnerin und der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG mit Dritten, insbesondere mit der Rechtsanwaltskanzlei Pöhlmann Früchtl Oppermann und der Steuerberatungsgesellschaft Willschowitz & W2. GmbH betreffenden Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG für das Geschäftsjahr 2012 zu gewähren.“

Die Klägerin nahm am 11.9.2014 durch ihre anwaltlichen Vertreter Einsicht in die genannten Unterlagen und in den Buchungskonten zugrunde liegenden Belege der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG hinsichtlich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012. Die Anwälte der Klägerin stellten dabei fest, dass die Beklagte zu 1) in Prozessen, an denen sie als Gesellschafterin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG beteiligt war und anwaltlich vertreten wurde, seit mehr als zehn Jahren keine Anwaltskosten bezahlte, vielmehr die Kosten für die anwaltliche Vertretung der Beklagten zu 1) durch die Kanzlei Pöhlmann Früchtl Oppermann sowie vorher durch die Kanzlei Buchholz & Kollegen von der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG getragen wurden.

Die Klägerin listet dazu Einzelfälle gemäß Seite 32 und 33 der Klage auf, worauf Bezug genommen wird. Sie errechnet aus der Beauftragung anwaltlicher Beratung/Vertretung durch die Beklagte zu 1) bei Begleichung der Kosten durch die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG sowie aus der Beauftragung anwaltlicher Beratung/Vertretung durch die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG zu Gunsten der Beklagten zu 1) bei Begleichung der Kosten durch die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG eine Falschbilanzierung bei beiden Gesellschaften von mindestens € 89.425,39 (vgl. Klage Seite 32 bis 36). Der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG stünden in diesem Umfang Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Geschäftsführungsvertrags gegen die Beklagte zu 1) und Schadenersatz aus § 823 Absatz 2 BGB i.V. m.§ 266 StGB gegen beide Beklagte zu.

Die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) seien wegen nicht bilanzierter Verbindlichkeiten in diesem Umfang gegenüber der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG und deren Abschlüsse wegen nicht bilanzierter Ansprüche gegen die Beklagten wegen erheblicher Abweichungen nach § 246 HGB, § 256 Absatz 1 AktG analog nichtig.

Die Klägerin beantragt wegen dieser nach ihrer Darlegung bestehenden Nichtigkeit und wegen behaupteter weiter, im Einzelnen schriftsätzlich vorgetragener Bilanzierungsfehler:

I. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. B2. KG am 2. März 2015 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „…, dass dem Jahresabschluss 2012 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2015 nichtig sind.

II. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG vom 2. März 2015 zu Top 2 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „…, dass dem Jahresabschluss 2013 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG 2013 in der Fassung vom 24. Januar 2015 nichtig sind.

III. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG vom 1. Juli 2015 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „…, dass der Bilanz 2014 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2014 in der vorgelegten Form mehrheitlich zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG 2014 in der Fassung vom 31. März 2015 nichtig sind.

IV. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH vom 01. Juli 2015 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „…, dass der Bilanz 2014 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2014 in der vorgelegten Form mehrheitlich zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH 2014 in der Fassung vom 31. März 2015 nichtig sind.

V. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG vom 7. Juli 2016 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „…, dass der Bilanz 2015 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2015 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG 2015 nichtig sind.

VI. Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH vom 07. Juli 2016 zu Top 1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „… dass der Bilanz 2015 nebst Gewinn- und Verlustrechnung 2015 in der vorgelegten Form mit Mehrheit zugestimmt wurde“ sowie der Jahresabschluss der S. Verwaltungsgesellschaft mbH 2015 nichtig sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie lassen vortragen, eine falsche Bilanzierung scheide aus. Da - unstreitig - die einzige Aufgabe der Beklagten zu 1) darin bestehe, die Geschäfte der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG zu führen, seien sämtliche Aufwendungen, die sie habe, dieser Geschäftsführung geschuldet, sodass sie insoweit gegen die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 7.1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG (vgl. Anlage K 11) habe.

In den unter B VII 1. der - inhaltsgleichen - Schriftsätze der beiden Beklagten vom 25.9.2015 dargestellten Fällen (aus der Auflistung der Klägerin auf Seite 32, 33 des Klageschriftsatzes vom 4.5.2015) bestehe aus den dort genannten Gründen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftsführung. Aber auch im Übrigen (dazu B VII 2. der Schriftsätze vom 25.9.2015) handele es sich um Aufwendungen, die zumindest mittelbar aus der Geschäftsführung entstanden seien.

Die Klägerin könne Einwendungen dagegen auch nicht mehr erheben, da auch nach ihrer Rechtsansicht die Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses dazu führt, dass sein Inhalt u. a. „für sonstige Ansprüche und Verbindlichkeiten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft“ verbindlich ist, nachdem die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2011 bestandskräftig fertiggestellt (wohl gemeint: festgestellt) sind, vgl. Schriftsätze vom 25.9.2015, B VII 2. a).

Der Streitbetrag zwischen den Parteien reduziere sich damit auf Null, da für die beiden verbleibenden Positionen aus dem Jahr 2012 (Ziffer 36 und 39) - unstreitig - in voller Höhe die Erstattung habe realisiert werden können.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten mit den Argumenten entgegen, die Darstellungen der Beklagten unter B VII 1. der Schriftsätze vom 25.9.2015 belegten Binnenstreitigkeiten und Grundlagengeschäfte innerhalb der Beklagten zu 1). Aus § 7. 1 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich dafür kein Aufwendungsersatzanspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf lit. B. des Klageschriftsatzes vom 27.11.2015 verwiesen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren jeweilige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind begründet, § 246 HGB, § 256 Absatz 1 AktG analog.

1. Die Beklagten sind jeweils passivlegitmiert.

Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Kommanditgesellschaft sind zwischen den (= allen) Gesellschaftern auszutragen. Die Satzung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG enthält dazu keine abweichende Vereinbarung.

Anspruchsgegner betreffend Gesellschafterbeschlüsse in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Gesellschaft. Dass sich ihre diesbezüglichen Klageanträge nur gegen die Beklagte zu 1) richten sollen, hat die Klägerin nicht nur im Termin vom 16.2.2017 erklären lassen, sondern - was bis zu diesem Zeitpunkt übersehen worden war - auch schon in den Schriftsätzen vom 1.9.2015 und 7.9.2016 (mit dem offensichtlichen Schreibfehler „IV.“ statt „VI.“), allerdings jeweils gut versteckt unter den rechtlichen Ausführungen (!) auf Seite 11 bzw. Seite 16 der genannten Schriftsätze.

2. Der Ansicht der Beklagten, der Beklagten zu 1) stehe, da ihr einziger Zweck die Geschäftsführung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG sei, gegen diese in allen von der Klägerin monierten Fällen, sei es aus unmittelbarem oder mittelbarem Bezug zu ihrer Geschäftsführertätigkeit, ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 7.1 des Gesellschaftsvertrags zu, ist nicht zu folgen.

Zutreffend sind der Beklagten zu 1) Aufwendungen und Lasten zu ersetzen, die durch die Geschäftsführung der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG entstehen. Auch wenn der einzige Zweck der Beklagten zu 1) diese Geschäftsführung ist, ist nicht jede Verbindlichkeit (Anwaltskosten für Rechtsstreitigkeiten), die sie eingeht, geschäftsführende Tätigkeit für die Beklagte. Auseinandersetzungen mit ihren Gesellschaftern, z. B. über die Einziehung von Ge schäftsanteilen oder über die Geschäftsführerstellung betreffen Fragen der Existenz der Beklagten oder ihrer Vertretung. In diesem Zusammenhang führt sie kein Geschäft für die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG.

Wäre gewollt gewesen, der Beklagten zu 1) alle Kosten zu ersetzen, nur weil ihr Gesellschaftszweck die Geschäftsführung für die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG ist, wäre die Einschränkung in § 7.1 „die durch die Geschäftsführung entstehen“ überflüssig und unverständlich. Wären automatisch alle Kosten und Aufwendungen ohnehin durch die Geschäftsführung veranlasst, hätte es dieses Zusatzes nicht bedurft, da es nach dieser Logik gar keine anderen Kosten gegeben hätte. Ganz offensichtlich sollte aber unterschieden werden zwischen Kosten, die durch die Geschäftsführung verursacht werden und solche, die das nicht tun.

3. In diesem Sinne konnten die Beklagten zu keinem von der Klägerin zu einem Betrag von € 89.425,39 addierten Einzelpunkte (Klage Seite 32, 33 mit Ausnahme der später revidierten Ziffer 22) schlüssig einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten zu 1) gegen die S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG darlegen. Eine tatsächliche Geschäftsführertätigkeit der Beklagten zu 1) ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht.

Die Beträge hätten also bei der S. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B2. KG als Forderungen und bei der Beklagten zu 1) als Verbindlichkeiten gebucht werden müssen,§ 246 HGB. Ob allerdings, wie die Klägerin meint, neben Ansprüchen aus § 812 BGB auch solche nach § 823 Absatz 2 BGB, § 266 StGB in Betracht kommen, erscheint eher fraglich, kann aber dahinstehen.

Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbuchungen als solche. Dass deren geldwerte Summe allerdings geeignet ist, einen erheblichen Verstoß gegen

§ 246 HGB darzustellen, der demgemäß zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und der Feststellungsbeschlüsse führt, stellen auch die Beklagten nicht ernsthaft in Abrede.

4. Die Klägerin ist auch nicht gehindert, die Fehlbuchungen als Nichtigkeitsgrund der Jahresabschlüsse ab 2012 geltend zu machen. Die diesbezüglichen Bedenken der ursprünglich für das Verfahren zuständigen 4. Handelskammer werden nicht geteilt.

Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin zur Feststellung eines Jahresabschlusses als mehrseitiges Rechtsgeschäft sind zutreffend und zutreffend ist auch, dass die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2011 bestandskräftig festgestellt sind. Auswirkungen auf die folgenden Jahresabschlüsse dahingehend, dass die Klägerin die Verstöße gegen § 246 HGB nicht mehr geltend machen könnte, könnte das jedoch nur dann haben, wenn sie der Klägerin bei den Feststellungen der Jahresabschlüsse bis 2011 bekannt gewesen wären und sie sie gebilligt hätte.

Dass sie ihr positiv durch die Einsicht in Unterlagen am 11.9.2014 bekannt wurden, ist nicht streitig. Ob sie sie früher hätte kennen können, ist nicht relevant. Einsichts- und Informationsrechte aus § 51 a GmbHG und § 166 HGB korrespondieren nicht mit gleichgerichteten Verpflichtungen, gegen die verstoßen werden könnte (vergleichbar mit grob fahrlässiger Nichtkenntnis im Verjährungsrecht) mit der Folge des Ausschlusses der Geltendmachung von Fakten, die bei (früherer) Einsicht hätten erkannt werden können.

5. Auf weitere, von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgründe kommt es nicht mehr an.

6. Kosten: §§ 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.