Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Juni 2016 - 23 U 2275/15

published on 02/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Juni 2016 - 23 U 2275/15
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Previous court decisions
Landgericht München II, 12 O 42/14, 23/04/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23.04.2015, Az. 12 O 42/14,wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Beratung des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MS „S. B-Schiffe“ mbH & Co. KG zustehen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin 9%, die Beklagte 75% und der Drittwiderbeklagte 16%. Die Beklagte trägt 83% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz sowie 69% der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten erster Instanz. Die Klägerin trägt 9% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz sowie 9% der Kosten der Nebenintervention erster Instanz. Der Drittwiderbeklagte trägt 16% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz sowie 16% der Kosten der Nebenintervention erster Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenienten ihre Kosten erster Instanz selbst. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 72% und der Drittwiderbeklagte zu 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen, ferner hat der Drittwiderbeklagte 28% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 28% der Kosten der Nebenintervention zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Nebenintervenienten ihre Kosten zweiter Instanz selbst. Der Drittwiderbeklagte hat seine außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit drei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte begehrt im Rahmen der Drittwiderklage gegenüber dem Ehemann (im Folgenden: Drittwiderbeklagter) der Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens der Schadensersatzansprüche. Die Parteien standen spätestens seit dem Jahr 2002 in laufender Geschäftsbeziehung. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung hatte die Klägerin den Gesellschafter K. der Beklagten aufgesucht, um einen Betrag von € 220.000,00 aus einem Hausverkauf anzulegen. Der Gesellschafter K. beriet die Klägerin und ihren Ehemann, den Drittwiderbeklagten, u. a. mit der Erstellung einer betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte errichteten u. a. bei der Beklagten ein Depot, in welchem die Klägerin und der Drittwiderbeklagte über die Beklagte Aktienfonds verwalteten. Das bei der Beklagten geführte Depot enthielt ein breit gestreutes Sortiment an Finanzanlagen. Über die Beklagte schloss die Familie der Klägerin ferner eine Lebensversicherung bei der CMI ab.

Die Finanzen wurden in der Familie der Klägerin regelmäßig durch die Klägerin verwaltet. Ab dem Jahr 2002 standen die Beklagte und die Familie der Klägerin mehrmals im Jahr in Kontakt, auch telefonisch, wobei u. a. Umschichtungen des Vermögensdepots besprochen wurden.

Die Klägerin zeichnete im Rahmen eines Beratungsgespräches am 02.12.2005 in den Räumen der Beklagten in D. die Beitrittserklärung als Standardkommanditistin bezüglich der MT „C. B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. Ba.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. Br.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. Bo.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG (im Folgenden: S.-Tanker Flottenfonds II) mit einer Einlagesumme von € 20.000,00 zuzüglich 5% Agio. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Die Klägerin erhielt Ausschüttungen, zuletzt im Jahr 2009, in Höhe von insgesamt € 4.600,00.

Der Drittwiderbeklagte unterzeichnete im Rahmen eines Beratungsgespräches mit dem Gesellschafter K. der Beklagten am 13.09.2006 eine Beitrittserklärung bezüglich der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B Schiffe“ mbH & Co. KG mit einer Einlagesumme von € 25.000,00 zuzüglich 5% Agio. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K6 sowie BLD 22 verwiesen. Der Drittwiderbeklagte erhielt im weiteren Verlauf Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 920,14, zuletzt im Jahr 2009.

Ferner unterzeichnete die Klägerin im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 25.02.2008 die Beitrittserklärung als Standardkommanditistin der MT „King D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG (im Folgenden: Produktentanker Fonds III) mit einer Einlagesumme von € 20.000,00 zuzüglich 2% Agio. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Die Ausschüttungen, die zuletzt im Jahr 2009 erfolgten, beliefen sich auf insgesamt € 1.911,86.

Mit E-Mail vom 28.12.2013 (Anlage K9) wurde die Beklagte seitens der Klägervertreter aufgefordert, in Verhandlungen über die Ansprüche einzutreten.

Die Klägerin macht zahlreiche Beratungs- und Prospektfehler geltend. Unter anderem trägt sie vor, die von ihr und ihrer Familie gesuchte Anlageform habe, was der Beklagten auch mitgeteilt worden sei, als Ergänzung der Altersvorsorge dienen sollen, man habe deshalb eine sichere, werterhaltende Anlageform gesucht. Der Gesellschafter der Beklagten K. habe ihr die getätigten Kommanditanlagen als absolut sichere, werterhaltende Anlage dargestellt, die jederzeit verfügbar sei. Wäre die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte zutreffend aufgeklärt worden, hätten diese die Beteiligung nicht gezeichnet.

Zudem trägt die Klägerin unter Vorlage der Anlage K1 vor, der Drittwiderbeklagte habe ihr mit Erklärung vom 20.12.2013 seine Forderungen gegen die Beklagte abgetreten.

Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen in den gegenständlichen Zeichnungsscheinen fehlerhaft seien und ihr auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Eine Verjährung ihrer Ansprüche sei nicht eingetreten, sie habe zuletzt im Jahr 2009 Ausschüttungen erhalten und von der streitgegenständlichen Falschberatung erst im Jahr 2012 durch die Medien und eine Rückforderung der Ausschüttung sowie durch die anwaltliche Beratung im Jahr 2013 erfahren.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

A. 1a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite € 16.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der MT „C. B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C.BA.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. BR.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „C. BO.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von € 20.000,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 01.01.2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der MT „C. B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C.BA.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. BR.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „C. BO.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden i. H. v. 3,0% auf € 21.000,00 für den Zeitraum vom 03.12.2005 bis zum 31.12.2013 zu zahlen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 02.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der MT „C. B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. BA.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. BR.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „C. BO.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

e) Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstige vermögenswerte Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 02.12.2005 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der MT „C. B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. BA.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C.BR.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „C. BO.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG in Höhe von € 21.000,00 erhalten hat.

2a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite € 25.329,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der MS "S. B-Schiffe“ mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von € 25.000,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 01.01.2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der MS "S.B-Schiffe“ mbH & Co. KG befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden i. H. v. 3,0% auf € 26.250,00 für den Zeitraum vom 14.09.2006 bis zum 31.12.2013 zu zahlen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 13.09.2006 gezeichneten Beteiligung an der MS "Santa B-Schiffe“ mbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

e) Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstige vermögenswerte Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 13.09.2006 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der MS "Santa B-Schiffe“ mbH & Co. KG in Höhe von € 26.250,00 erhalten hat.

3a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite € 18.488,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von € 20.000,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 01.01.2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „K.D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden i. H. v. 2,0% auf € 20.400,00 für den Zeitraum vom 26.02.2008 bis zum 31.12.2013 zu zahlen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, sich zu verpflichten, die Klägerseite von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 22.02.2008 gezeichneten Beteiligung an der MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „K.D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

e) Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstige vermögenswerte Vorteile sie - auch von dritter Seite - im Zusammenhang mit der am 22.02.2008 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG in Höhe von € 20.400,00 erhalten hat.

B. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Helge P. & Collegen in Höhe von € 4.690,98 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin beantragt,

festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Beratung des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MT „C.B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. Ba.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG, MT „C. Br.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „C. Bo.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG sowie der Beratung bezüglich des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MT "S. B-Schiffe“ mbH & Co. KG sowie des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MT „K. D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „K.D.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG zustehen.

Der Drittwiderbeklagte hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte bringt unter anderem vor, bei der Klägerin habe es sich um eine erfahrene und langjährige Anlegerin gehandelt, die sowohl konservative als auch spekulative Fonds besessen habe. Die Klägerin, die die Finanzen der Familie verwaltet habe, habe sich nur für spekulative Anlagen interessiert, die richtig Rendite gebracht hätten. Da sich die Gespräche mit der Klägerin und ihrer Familie über Jahre hin gezogen hätten, sei die Klägerin mehrfach aufgeklärt worden. Die streitgegenständlichen Anlagen seien in Ergänzung der bereits vorhandenen sicheren Anlagen getätigt worden, um dem Wunsch der Klägerseite nach steuerfreier Rendite nachzukommen. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf Verjährung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass eine Nichtigkeit der behaupteten Abtretung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Falschberatung sei nicht erfolgt, so dass keine Ansprüche des Drittwiderbeklagten bestünden.

Der Drittwiderbeklagte ist der Ansicht, die Widerklage sei mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Es fehle bereits an substantiiertem Vorbringen hinsichtlich einer möglichen Unwirksamkeit der Abtretung. Diese sei voll wirksam.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Eine Abweisung erfolgte hinsichtlich der begehrten Freistellung von allen Schäden und Nachteilen aufgrund der Beteiligung vom 13.09.2006 aus abgetretenem Recht, ebenso wie hinsichtlich der Anträge auf Zinsausfallschaden sowie auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Erhalts von Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit allen drei gegenständlichen Beteiligungen. Ferner hat das Landgericht den Klageantrag hinsichtlich der Freistellung der Rechtsanwaltskosten teilweise in der Höhe abgewiesen. Zur Begründung hinsichtlich der überwiegenden Stattgabe der Klage hat das Landgericht ausgeführt, dass eine anlegergerechte Aufklärung durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte hätten ausgeführt, man habe sich eine sichere, werterhaltende Anlage mit hoher Rendite gewünscht, die jederzeit verfügbar habe sein sollen. Dieser widersprüchliche Anlagewunsch sei seitens des Gesellschafters K. der Beklagten nicht aufgelöst worden. Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung habe Herr K. die Klägerin bzw. den Drittwiderbeklagten nicht darüber aufgeklärt, welche Risiken sich hinsichtlich des Zweitmarktes zur Veräußerung der Beteiligung ergeben, namentlich dass die Beteiligung nur eingeschränkt handelbar sei und ein solcher Markt zusammenbrechen könne. Ferner seien die Risiken wegen der Besicherung der gewährten Darlehen mit Hypotheken - bzw. Pfandrechten nicht erwähnt worden. Über das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko einschließlich einer wiederauflebenden Haftung sowie über die mögliche Rückzahlbarkeit vereinnahmter Ausschüttungen und den Umstand, dass die Ausschüttungen, die in den ersten Jahren anfallen, unter Umständen solche aus dem eingelegten Kapital seien, habe die Beklagte nicht aufgeklärt. Angesichts des von der Familie der Klägerin geäußerten Wunsches nach Kapitalerhalt und Sicherung der Altersversorgung hätte eine Anlageform, die ein Totalverlustrisiko wie vorliegend mit sich bringe, seitens der Beklagten nicht empfohlen werden dürfen. Jedenfalls aber hätten seitens der Beklagten auch ungefragt solche Risiken thematisiert werden müssen. Die Aufklärungspflichten der Beklagten seien nicht wegen eines mangelnden Aufklärungsbedürfnisses von vornherein aufgehoben. Die Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte rechtzeitig vor der Zeichnung der Beteiligung die einschlägigen Emissionsprospekte erhalten hätten und dadurch aufklärt worden seien. Auf Prospektfehler komme es nicht an, da das Landgericht nicht zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Verkaufsprospekt zum Zeitpunkt der Beteiligung der Klägerin oder dem Drittwiderbeklagten vorgelegen habe. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, da die Beklagte eine Kenntnis der Risiken und der Falschberatung vor dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen habe. Die Drittwiderklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Vorliegend fehle es bereits am Vortrag der Beklagten, dass sich der Drittwiderbeklagte vorgerichtlich eigener Ansprüche gegenüber der Beklagten berühmt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, welche Ansprüche dem Drittwiderbeklagten aus Beteiligungen der Klägerin gegenüber der Beklagten zustehen könnten. Die Beklagte habe zudem nicht ausgeführt, inwiefern Gründe für eine mögliche Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Abtretung im Raum stünden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren klageabweisenden erstinstanzlichen Antrag sowie die Drittwiderklage beschränkt auf die Feststellung, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus der Beratung bezüglich des Erwerbes an der MS „S. B“-Schiffe zustehen, aufrechterhält. Sie rügt insbesondere, dass der Anlagewunsch „sicherer Werterhalt“ bestritten worden sei und das Landgericht eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen und im Fall eines nonliquet zulasten der Klägerin entscheiden hätte müssen. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass bereits im Januar 2002 insgesamt € 170.000,00 in Aktienfonds der Risikoklasse 4 und 5 investiert worden sei. Auch vor dem Hintergrund ihrer weiteren Anlagen sei es der Klägerin nicht um eine sichere Werterhaltung gegangen. Ziel mit den streitgegenständlichen Anlagen sei nur eine Ergänzung der Altersvorsorge in Form der Diversifikation gewesen. In den Prospekten sei eine hinreichende Aufklärung erfolgt, die Klägerin sei bzgl. verschiedener Anlagen mehrfach und vollumfänglich aufgeklärt worden, die Klägerin sei eine wahre Expertin bezüglich der Anlagemöglichkeiten gewesen. Da sie seit langem an Schiffsfonds interessiert gewesen sei, habe sie sich gut ausgekannt. Sie habe zuvor schon eine geschlossene Beteiligung an einem Schiffsfonds gezeichnet, bei deren Vergabe sie nicht berücksichtigt worden sei. Das Landgericht mache nicht deutlich, auf welches Beratungsgespräch es abziele, zu berücksichtigen sei der über die Jahre eintretende Lerneffekt. Hinsichtlich der Drittwiderklage ist die Beklagte der Ansicht, dass das erforderliche Feststellungsinteresse vorliege. Das Landgericht verkenne, dass auch für den Fall der (im Übrigen bestrittenen) angezeigten Abtretung ein Feststellungsinteresse angenommen werde. Durch die Forderungsabtretung habe der Drittwiderbeklagte das Bestehen der Forderung behauptet. Die Abtretung sei jedoch unwirksam gemäß § 138 BGB, da der Drittwiderbeklagte eine Forderung ohne entsprechende Gegenleistung verliere.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts München II, Az. 12 O 42/14, teilweise wie folgt abzuändern:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Beratung des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MS „S. B-Schiffe“ mbH & Co. KG zustehen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das angefochtene Urteil aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verteidigen das angegriffene Urteil.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll vom 12.05.2016 (Bl. 394ff d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Drittwiderklage wendet. Im Hinblick auf die von dem Landgericht der Klägerin zuerkannten Ansprüche ist die Berufung unbegründet.

1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die von dem Landgericht ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin richtet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin sowohl aus eigenem Recht wie auch aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung der drei gegenständlichen Beteiligungen an den Schiffsfondsgesellschaften geltend machen kann. Der Berufung ist insoweit Recht zu geben, dass entgegen der Darstellung im landgerichtlichen Urteil zwischen den einzelnen Anlagen zu differenzieren ist. Dies führt aber nicht zu einer inhaltlichen Abänderung des Urteils des Erstgerichts insoweit.

1.1. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte einen eigenen Zahlungsanspruch in Höhe von € 16.400,00 Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus der am 02.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der Gesellschaft S. Tanker Flottenfonds II wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB. Demzufolge besitzt sie auch einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und der Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten.

1.1.1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und unbeanstandet von der Berufungsführerin und Beklagten den Abschluss eines Beratungsvertrages im Rahmen der Zeichnung am 02.12.2005 zwischen der Klägerin und der Beklagten angenommen, da die Beklagte unbestritten jedenfalls seit dem Jahr 2002 die Klägerin und den Drittwiderbeklagten individuell über die Anlage ihres Vermögens beraten hat.

1.1.2. Im Rahmen dieses Beratungsvertrages hat die Beklagte im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin am 02.12.2005 an der Gesellschaft S. Tanker Flottenfonds II gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

1.1.2.1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12, Tz. 27, juris). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein. Andererseits rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine ausreichende Absicherung für das Alter besteht und es gerade auch darum gehen soll, Steuern einzusparen; denn Letzteres ist regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. III ZR 365/13, Tz. 13, juris, m. w. Nw.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden - Anlagezweck und Risikobereitschaft - tatsächlich übereinstimmen (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, Tz. 24, juris).

1.1.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass angesichts des von der Klägerin geäußerten Wunsches nach Kapitalerhalt und Sicherung der Altersversorgung eine Anlageform, die ein Totalverlustrisiko wie bei der vorliegenden mit sich bringe, seitens der Beklagten nicht empfohlen hätte werden dürfen. Es sei kein Hinweis der Beklagten erfolgt, dass der Kapitalerhalt für die Altersversorgung gerade nicht garantiert werden könne. Die Rügen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.

1.1.2.2.1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts bestand nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien am 20.11.2014 das Anlageziel in einer Ergänzung der Altersversorgung. Aus den Angaben der Klägerin ergibt sich, dass diese eine sichere, werterhaltende Anlage wünschte. Nach den Angaben der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in ihrer persönlichen Anhörung ging es nicht darum, Steuern einzusparen. Dieses Anlageziel war dem Gesellschafter K. der Beklagten auch bekannt und bewusst, wie aus seinen eigenen Ausführungen hervorgeht. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung rügt, dass der von dem Landgericht in seinem Urteil (S. 16) festgestellte Anlagewunsch der Klägerin in Form des sicheren Werterhaltes seitens der Beklagten bestritten worden sei und das Landgericht eine entsprechende Beweiswürdigung hätte vornehmen müssen, überzeugt diese Rüge gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht und gebietet keine erneute Feststellung. Die Klägerin gab insoweit an, es sei beim Gespräch mit Herrn K. bei der Anlage bei ihr darum gegangen, das Kapital zu erhalten und zusätzliche Einnahmen zur Rente zu erzielen (Protokoll S. 10, Bl. 237 d. A.). Die Beklagte übersieht jedoch, dass der Gesellschafter K. der Beklagten selbst in seiner persönlichen Anhörung am 20.11.2014 (Protokoll S. 13, Bl. 240 d. A.) den Anlagewunsch nach sicherem Kapitalerhalt bestätigte, indem er angegeben hat, dass die Familie der Klägerin eine Sicherheit und Stabilität haben wollte, für die Familie seien die regelmäßigen Ausschüttungen entscheidend gewesen, nicht, dass am Ende viel Geld realisiert werden könne. Es habe schon Ausschüttungen geben sollen, wo auch das Geld erhalten bleiben sollte. Ferner gab Herr K. an, dass Steuersparmodelle für die Familie der Klägerin uninteressant gewesen seien (Protokoll S. 12, Bl. 239 d. A.). Hieraus ist ersichtlich, dass es nicht Ziel der Klägerin war, im Rahmen einer ergänzenden Altersvorsorge Steuern zu sparen, sondern eine werterhaltende Anlage zu tätigen und dieses Anlageziel Herrn K. auch bekannt war. Wie das Landgericht weiterhin zutreffend festgestellt hat, wurde ein widersprüchlicher Anlagewunsch insoweit geäußert, als es sich um eine sichere, kapitalerhaltende Anlage mit einer möglichst hohen Rendite handeln solle, diesen Widerspruch hat der Berater K. nicht aufgeklärt. Die Beklagte wendet ferner ein, das Landgericht habe das vorherige Anlageverhalten der Kläger nicht berücksichtigt, so u. a. dass bereits im Januar 2002 insgesamt € 170.000,00 in Aktienfonds der Risikoklasse 4 und 5 investiert worden seien hätte. Auch vor dem Hintergrund ihrer weiteren Anlagen sei es der Klägerin nicht um eine sichere Werterhaltung gegangen. Dieser Einwand geht zum einen fehl, da die Verwirklichung des (jeweiligen) Anlageziels jeweils in Bezug auf die konkrete, empfohlene Kapitalanlage vorliegen muss. Zum anderen hat der Berater K. selbst den klägerischen Anlagewunsch nach sicherem Kapitalerhalt bestätigt (s.o.).

1.1.2.2.2. Daher hätte der Berater K. die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass das Anlageziel des sicheren Kapitalerhaltes zur Altersvorsorge mit der streitgegenständlichen Beteiligung im Sinne einer unternehmerischen Beteiligung nicht vereinbar ist. Eine Aufklärungspflicht besteht nämlich dann, wenn der Berater vom Anlageziel des Kunden abweicht (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 280 Rz. 48). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist ein entsprechender Hinweis durch Herrn K. vorliegend nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus der von dem Landgericht zitierten Angabe des Beraters K. in seiner persönlichen Anhörung (Urteil S. 18), wonach ein Hinweis nach seiner Erinnerung auf das Totalverlustrisiko - und damit auf die Ungeeignetheit der Kapitalanlage - nicht erfolgt ist. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass allein der Hinweis auf eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Chancen und Risiken (ohne dass diese im Einzelnen genannt werden) insoweit für die Aufklärung nicht ausreicht. Eine Aufklärung konnte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unterbleiben, da keine entsprechenden Vorkenntnisse der Klägerin nachgewiesen sind. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin unstreitig bereits vor der gegenständlichen Beteiligung vom 02.12.2005 eine Beteiligung an einem Schiffsfonds gezeichnet hatte, führt nicht zu der Annahme, dass sich die Klägerin trotz der unterlassenen Aufklärung durch den Berater K. des Totalverlustrisikos und damit der Ungeeignetheit der Anlage für eine sichere Altersvorsorge bewusst war, zumal sie damals bei der Zuteilung nicht berücksichtigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zudem nicht relevant, inwieweit in dem Prospekt (unabhängig von der Frage, ob dieser tatsächlich übergeben wurde) eine hinreichende Aufklärung erfolgt ist, da der Berater K. den gegenständlichen Beteiligung an einem Schiffsfond entgegen dem ausdrücklichen Anlageziel der Klägerin schon nicht hätte empfehlen dürfen. Im Übrigen gilt auch hier der Erfahrungssatz, dass ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht zumisst und zumessen darf (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2015, Az. III ZR 90/14, Tz. 14, juris). Wenn der Anleger - wie vorliegend - auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters vertraut, ist er auch nicht zu einer "Kontrolle" des Beraters durch Lektüre des Prospekts verpflichtet (vgl. die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis bei Verjährung, BGH, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14, Tz. 35, juris). Daher hätte der Beklagte der Klägerin die hier eingegangene Beteiligung nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen. Dafür, dass die Klägerin, etwa unter dem Eindruck entsprechender deutlicher Hinweise des Beklagten, von ihrem Anlageziel einer "sicheren", zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage abgerückt wäre und sich letztlich bewusst auf eine diesem Anlageziel widersprechende Fondsbeteiligung eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, Tz. 19, juris), hat die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

1.1.3. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit der Beklagten ein Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vorzuwerfen ist oder sich ein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls aufgrund einer etwaig fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergibt.

1.1.4. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Aufklärungspflichtverletzung zu vertreten hat. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Beklagte als Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

1.1.5. Die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten war vorliegend auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin und den Schadenseintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung. Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. XI ZR 418/13, Tz. 26, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine konkreten Umstände zur Widerlegung dieser Vermutung dargelegt.

1.1.6. Die Beklagte ist daher der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB in dem von dem Landgericht zutreffend dargestellten Umfang, der von der Berufung nicht angegriffen wird, zum Schadensersatz verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, Tz. 25, juris). Die Beklagte ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als habe sie sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt.

1.1.6.1. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten umfasst die Erstattung der Einlagesumme nebst Agio in Höhe von insgesamt € 21.000,00 abzüglich der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt € 4.600,00, somit € 16.400,00, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.

1.1.6.2. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat das Landgericht zu Recht entsprochen, nachdem die Beklagte sich gegen eine Übernahme der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung wendet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO.

1.1.6.3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf zukünftige Schäden ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Möglichkeit etwaiger Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

1.1.7. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Den Eintritt der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14, Tz. 32, juris) nicht nachgewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts unter Würdigung der Angaben der Klägerin, wonach die Beklagte eine Kenntnis der Risiken und Falschberatung vor dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen hat, sind zutreffend und werden auch von der Berufung nicht angegriffen.

1.2. Ferner ist die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Klägerin vor Abschluss der Beteiligung vom25.02.2008 an dem Produktentanker Fonds III fehlerhaft beraten hat. Daher steht der Klägerin aus eigenem Recht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 18.488,14 nebst der Feststellung des Annahmeverzuges sowie der Freistellung weiterer Verbindlichkeiten zu.

1.2.1. Die Beklagte hat auch bei der Beratung hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin vom 25.02.2008 im Rahmen des bestehenden Anlageberatungsvertrages gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen.

1.2.1.1. Auch im Zeitpunkt der Zeichnung am 25.02.2008 bestand bei der Klägerin der Anlagewunsch einer sicheren, werterhaltenden Anlage zur Altersvorsorge, was dem Berater K. bekannt war. Durch die Empfehlung der Beteiligung an einem Schiffsfonds hat Herr K. daher gegen seine Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.2.1 bis einschließlich Ziff. 1.1.2.2.1 Bezug genommen.

1.2.1.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung entfiel die Aufklärungspflicht bei der gegenständlichen Beteiligung am 25.02.2008 nicht deshalb, weil über die Jahre ein Lerneffekt eingetreten sei und bei späteren Anlagen keine so deutliche Aufklärung wie bei der ersten Anlage zu fordern sei, da aufgrund der mehrjährigen Beteiligung an einem Schiffsfonds bereits Erfahrung vorliege. Vorliegend wurde der Beratungsverstoß aus der Zeichnung vom 02.12.2005 fortgesetzt, ohne dass dieser seitens des Beraters K. korrigiert wurde. Der Berater K. führte in seiner persönlichen Anhörung generell aus, dass er sich nicht erinnern könne, dass die Möglichkeit des Totalverlustes im Gespräch war (Protokoll S. 17, Bl. 244 d. A.). Ein Lerneffekt aufgrund einer bereits getätigten Anlage kann entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nur dann eintreten, wenn sich Angaben, Empfehlungen oder Hinweise des Beraters im Nachhinein als falsch herausstellen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, zumal zwischen der ersten Beteiligung der Klägerin vom 02.12.2005 und der gegenständlichen Beteiligung vom 25.02.2008 gerade einmal zweieinviertel Jahre liegen und die Klägerin unstreitig zuletzt im Jahr 2009 noch Ausschüttungen im Hinblick auf ihre Beteiligung vom 02.12.2005 an dem S. Tanker Flottenfonds II erhalten hat.

1.2.2. Offen bleiben kann daher, inwieweit der Beklagten ein Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vorzuwerfen ist oder sich ein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls aufgrund einer etwaig fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergibt.

1.2.3. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten weder der Nachweis des fehlenden Verschuldens noch der der fehlenden Kausalität gelungen ist (s. Ziff. 1.1.4 und 1.1.5).

1.2.4. Die Beklagte hat daher der Klägerin auch hinsichtlich der am 25.02.2008 gezeichneten Beteiligung an dem Produktentanker Fonds III gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB in dem von dem Landgericht zutreffend dargestellten Umfang, der von der Berufung nicht angegriffen wird, Schadensersatz zu leisten.

1.2.4.1. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beinhaltet die Erstattung der Einlagesumme nebst Agio in Höhe von insgesamt € 20.400,00 abzüglich der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt € 1.911,86, somit € 18.488,14, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.

1.2.4.2. Zutreffend hat das Landgericht auch dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges stattgegeben; das Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich insoweit aus §§ 756, 765 ZPO.

1.2.4.3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf zukünftige Schäden ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der Möglichkeit etwaiger Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

1.2.5. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.7 wird Bezug genommen.

1.3. Ferner kann die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von € 25.329,86 gegen die Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungspflichten des Beratungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff, 398 BGB im Hinblick auf die durch ihren Ehemann, dem Drittwiderbeklagten, am 13.09.2006 erfolgte Beitrittserklärung zu der Fondsgesellschaft MS „S.-B Schiffe“ mbH & Co KG geltend machen. Zutreffend wurde seitens des Landgerichts daher auch die Feststellung des Annahmeverzuges ausgesprochen.

1.3.1. Zutreffend und unbeanstandet von der Berufung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag bestanden hat.

1.3.2. Auch im Rahmen dieses Beratungsvertrages hat die Beklagte im Hinblick auf die Beteiligung des Drittwiderbeklagten am 13.09.2006 an der Fondsgesellschaft MS „S.-B Schiffe“ mbH & Co. KG gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden bei dem Drittwiderbeklagten die identischen Anlageziele wie bei der Klägerin. Der Drittwiderbeklagte gab in seiner persönlichen Anhörung am 20.11.2014 (Protokoll S. 4, Bl. 231 d. A.) an, dass die Anlage für ihn vor allem Sicherheit mitbringen musste. Auf die Ausführungen in Ziff. 1.1.2 bis Ziff. 1.1.2.2.2, die ebenfalls Geltung hinsichtlich des Drittwiderbeklagten besitzen, wird Bezug genommen. Indem der Berater K. dem Drittwiderbeklagten die Beteiligung an dem gegenständlichen Schiffsfonds in Kenntnis des Anlageziels bezogen auf eine kapitalerhaltende, sichere Altersvorsorge empfohlen hat, hat er gegen die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen. Dem landgerichtlichen Urteil ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Drittwiderbeklagten von der Möglichkeit eines Totalverlustes vorlagen. Diese Würdigung ist zutreffend, zumal die Beteiligung vom 13.09.2006 die erste Zeichnung eines Schiffsfonds durch den Drittwiderbeklagten darstellte.

1.3.3. Inwieweit der Beklagten darüber hinaus ein Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vorzuwerfen ist oder sich ein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls aufgrund einer etwaig fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergibt, kann daher offen bleiben.

1.3.4. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagten weder der Nachweis des fehlenden Verschuldens noch der der fehlenden Kausalität gelungen ist, auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.4 und 1.1.5 wird Bezug genommen.

1.3.5. Diesen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat der Drittwiderbeklagte wirksam am 20.12.2013 an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten. Die Klägerin hat die geltend gemachte Abtretung und damit ihre Aktivlegitimation durch die Vorlage der Anlage K1 hinreichend nachgewiesen. Unwirksamkeitsgründe bezüglich dieser Abtretung, die die Beklagte im Rahmen der isolierten Drittwiderklage vorträgt, liegen nicht vor, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes i. S.v. § 138 BGB.

1.3.6. Die Beklagte hat daher der Klägerin auch hinsichtlich der von dem Drittwiderbeklagten am 25.02.2008 gezeichneten Beteiligung an der Fondsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co KG gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff, 398 BGB in dem von dem Landgericht zutreffend dargestellten Umfang, der von der Berufung nicht angegriffen wird, Schadensersatz zu leisten.

1.3.6.1. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beinhaltet die Erstattung der Einlagesumme nebst Agio in Höhe von insgesamt € 26.250,00 abzüglich der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt € 920,14, somit € 25.329,86, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.

1.3.6.2. Zutreffend hat das Landgericht auch dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges stattgegeben; das Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich insoweit aus §§ 756, 765 ZPO.

1.3.7. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der von dem Drittwiderbeklagten abgetretene Schadensersatzanspruch nicht verjährt. Auch bezogen auf den Drittwiderbeklagten hat die Beklagte weder dargelegt noch nachgewiesen, dass eine Kenntnis des Drittwiderbeklagten bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Möglichkeit des Totalverlustes und der Ungeeignetheit der Beteiligung für eine sichere Altersvorsorge vor dem Jahr 2012 vorlag. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.7 Bezug genommen.

1.4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzinsung der Beträge von € 14.600,00 (Beteiligung vom 02.12.2005), von € 25.329,86 (Beteiligung vom 13.09.2006) und von € 18.488,14 aufgrund Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das Schreiben der Klägervertreter vom 28.12.2013 (Anlage K9) antragsgemäß mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 01.01.2014 zu.

1.5. Ferner hat die Klägerin aus eigenem Recht sowie aus dem von dem Drittwiderbeklagten abgetretenem Recht Anspruch auf Freistellung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt € 4.226,65, wie von dem Landgericht unbeanstandet von der Berufung angenommen wurde. Im Übrigen war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes vorliegend erforderlich und zweckmäßig.

2. Die Berufung ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Abweisung der Drittwiderklage durch das Landgericht richtet. Die isolierte Drittwiderklage ist vorliegend sowohl zulässig als auch begründet.

2.1. Die isolierte Drittwiderklage in der Form der negativen Feststellungswiderklage gegen den Ehemann der Klägerin als Zedenten eines Teils der Klageforderung ist zulässig.

2.1.1. Vorliegend konnte die Beklagte eine isolierte Drittwiderklage gegen den Ehemann der Klägerin in zulässiger Weise erheben. Auch wenn eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten im Grundsatz nur zulässig ist, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird, sind Ausnahmen hiervon anerkannt, wenn sich die Drittwiderklage gegen den Zedenten des mit der Klage verfolgten Anspruchs richtet und die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteile vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 27, juris, m. w.. Nw. und vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14, Tz. 22, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Drittwiderklage gegen den Zedenten zulässig. Dabei stellt die Widerklage, die auf die Feststellung gestützt ist, dass dem Zedenten keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Beratung des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG zustehen, die Kehrseite der von der Klägerin verfolgten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht dar.

2.1.2. Ferner besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen bereits für die Entscheidung über die Klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag zwar die Zulässigkeit einer (negativen) Feststellungsklage gegenüber dem Dritten nicht zu begründen. Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich aber das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat (BGH, Urteil vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 30, 32, juris). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Drittwiderbeklagte vorgerichtlich eigener Ansprüche gegenüber der Beklagten berühmt, wie sich aus dem Schreiben der Klägervertreter vom 18.12.2013 (Anlage K7) ergibt. Unerheblich ist, wenn sich der Widerbeklagte - wie vorliegend - nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 31, juris).

Die Rechtskraftwirkung gem. § 325 ZPO tritt hier gegenüber dem Drittwiderbeklagten schon deshalb nicht ein, weil die Abtretung vor Rechtshängigkeit erfolgte.

Ferner kann sich die beklagte Partei bei einer Abtretung auf Klägerseite nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Widerbeklagten festgestellt wird. Die Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils auf den Zedenten nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO greift aber dann nicht, wenn die Abtretung von vornherein nichtig gewesen oder rückwirkend unwirksam geworden ist, was vom Standpunkt der beklagten Partei nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sie die Umstände der Abtretung nicht kennt (BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14, Tz. 23, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist daher das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich auch nichts anderes daraus, wenn - wie vorliegend - der Beklagten in dem Rechtsstreit die Abtretung angezeigt worden ist. Die Anzeige nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie auch eine nicht vorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt (BGH, Urteil vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 35, juris). Das Feststellungsinteresse entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Drittwiderbeklagte „Klageverzicht gegenüber der Abtretung und einer theoretischen Unwirksamkeit aus allen erdenklichen Gründen“ (Schriftsatz 15.07.2004, S.4, Bl. 128 d. A.) erklärt hat. Hierbei handelt es sich um das Angebot auf Abschluss einer Prozessvereinbarung, d. h. eines außerprozessualen Rechtsgeschäftes, durch die sich die Parteien zu einem bestimmten Verhalten beispielsweise auch in einem erst bevorstehenden Prozess verpflichten (vgl. Greger in: Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rz. 32). Ungeachtet dessen, dass die Beklagte das Angebot nicht angenommen hat, unterliegt eine derartige Erklärung eines Klageverzichtes den Vorschriften für Rechtsgeschäfte (z. B. Anfechtbarkeit, vgl. Greger in: Vollkommer, ZPO, a. a. O.). Aufgrund dessen kann sich die beklagte Partei auch im Hinblick auf die Erkärung des Klageverzichtes durch den Drittwiderbeklagten nicht sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird. Hinzu kommt, dass zudem die Klägerin als Partei des Abtretungsvertrages keinen Klageverzicht geäußert hat.

2.2. Die Drittwiderklage, die in der Berufungsinstanz auf die von dem Drittwiderbeklagten gezeichnete Beteiligung an der Fondsgesellschaft MS „S.-B Schiffe“ mbH & Co KG beschränkt wurde, ist begründet. Aufgrund der wirksamen Abtretung gemäß § 398 BGB (s. Ausführungen zu Ziff. 1.3.5) stehen dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche aufgrund der Beratung anlässlich der Zeichnung vom 13.09.2006 mehr gegen die Beklagte zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 13/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/07 Verkündet am: 13. Juni 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 08/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 A
published on 15/03/2016 00:00

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published on 03/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 270/14 Verkündet am: 3. November 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
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Annotations

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.