Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2017 - 23 U 1843/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2016, Az. 23 O 21290/15, in der durch Beschluss vom 11.04.2016 berichtigten Fassung in Ziff. 1 und 2 des Tenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Kosten Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Landgerichts München I vom 29.3.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
Ein Indiz für eine gewollte Gleichstellung könnte § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 4) sein, wonach die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen auch analog für Treugeberkommanditisten gelten solle. Daraus ließe sich u. a. folgern, dass nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags auch für jeden Treugeberkommanditisten eigene Kapitalkonten bei der Klägerin zu führen wären und den Direktkommanditisten auch das Stimmrecht nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags zustehen sollte.
Indessen greift diese Auslegung zu kurz. In § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die Rechtsverhältnisse zwischen der Treuhandkommanditistin, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern der Treuhandvertrag regle. Daraus lässt sich schließen, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrags allenfalls dann analog für Treugeberkommanditisten gelten, wenn sich nicht aus dem Treuhandvertrag etwas anderes ergibt.
§ 3 Abs. 1 des Treuhandvertrags (Anlage K 4) regelt aber, dass der Treuhänder im Außenverhältnis den Kommanditanteil als einheitlichen Gesellschaftsanteil für alle Treugeber gemeinsam hält und Dritten gegenüber im eigenen Namen auftritt. Dies soll nicht nur im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, sondern auch im Verhältnis zur Gesellschaft gelten, § 3 Abs. 1 Satz 3 Treuhandvertrag. Die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenen Gesellschafterrechte übt der Treuhänder gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß Weisung des Treugebers aus, § 3 Abs. 1 Satz 4 Treuhandvertrag. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus, § 3 Abs. 1 Satz 5 Treuhandvertrag. Nach § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags tritt der Treuhänder sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil, aus dem Jahresergebnis und das, was im Falle des Ausscheidens dem Treuhänder zusteht, an den Treugeber ab. Diese Regelungen zeigen, dass die Treugeberkommanditisten nach den vertraglichen Regelungen gerade nicht unmittelbar selbst Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten durch Einbeziehung in das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis werden. Ansonsten stünden ihnen die Gesellschaftsrechte unmittelbar zu, einer Abtretung bedürfte es nicht.
Noch deutlicher wird dies in § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags: Danach ist der Treugeber berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht. Auch diese Regelung zeigt deutlich, dass die Kontrollrechte dem Treuhänder zustehen sollen; bei einer gewollten Gleichstellung der Treugeberkommanditistin mit den Direktkommanditisten müssten die Kontrollrechte unmittelbar den Treugeberkommanditisten zustehen, ohne dass es dafür einer Vollmachtserteilung bedürfte.
Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Regelung in § 7 des Treuhandvertrags zu den Stimmrechten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn der Treugeber im Innenverhältnis eine Direktkommanditisten gleichgestellt wäre und ihm somit das Stimmrecht schon aus der gesellschaftsvertraglichen Bindung zustünde. Zudem ist noch nicht einmal ausdrücklich geregelt, dass die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19.12.2016 (S. 15 f, Bl. 245 f d. A.) ausführt, in einem solchen Fall könne der Anleger den Treuhandvertrag nach § 13 Abs. 2 Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen und die Übertragung des Kommanditanteils auf sich verlangen, zeigt dies die schwache Stellung des Treugeberkommanditistin besonders deutlich. Denn bei diesem Vorgehen könnte der Treugeberkommanditist jedenfalls für die Dauer von drei Monaten kein Stimmrecht ausüben.
Dass der Beklagte möglicherweise aufgrund der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung (Anlage K 2) - auch - gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Einlage verpflichtet ist, genügt für sich genommen nicht, eine Gleichstellung mit den Direktkommanditisten zu bejahen. Die Beitrittserklärung (Anlage K 1), auf die die Klägerin ebenfalls verweist, hat insoweit keine eigenständige Aussagekraft. Nach dieser tritt der Beklagte der Kläger bei „als Treugeber-Kommanditist gemäß gesondertem Treuhandvertrag“.
Ob die Klägerin, wie im Schriftsatz vom 10.01.2017 (Bl. 228 d. A.) behauptet, auch für die Treugeberkommanditisten Anlegerkonten führt, ist angesichts der dargestellten vertraglichen Regelungen nicht entscheidend.
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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.