Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16

published on 09/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16
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Landgericht Ingolstadt, 1 HK O 1608/15, 01/03/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 01.03.2016, Az. 1 HK O 1608/15, aufgehoben und die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungskläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I. Die Verfügungskläger wollen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den beiden Verfügungsbeklagten die Geschäftsführung und Vertretung der K. Industriebeteiligungen GmbH bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Abberufung der beiden Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund untersagen. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten wie beantragt erlassen. Dagegen wenden sich die Verfügungsbeklagten mit ihrer Berufung. Sie sind der Ansicht, es fehle an einer rechtzeitigen Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2 ZPO. Außerdem seien die Verfügungskläger zu 2) und 3) dem Rechtsstreit nicht wirksam beigetreten bzw. allenfalls als Nebenintervenienten. Schließlich fehle der Verfügungsgrund. Der Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt mit seiner Berufung, das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 1) zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte zu 2) beantragt mit seiner Berufung, das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) zurückzuweisen. Die Verfügungskläger beantragen, die Berufungen zurückweisen.

Den Antrag des Verfügungsklägers zu 1) in seinem Schriftsatz vom 11.05.2016 (Bl. 232 d. A.) hilfsweise für den Fall, dass der Senat die einstweilige Verfügung mangels Vollziehung aufheben sollte, eine mit dem Urteil vom 01.03.2016 inhaltsgleiche einstweilige Verfügung zu erlassen, hat der Verfügungskläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten zurückgenommen. Die Verfügungskläger verteidigen des landgerichtliche Urteil. Eine Vollziehung durch Parteizustellung sei nicht erforderlich. Es sei ausreichend gewesen, dass die Verfügungskläger das Urteil des Landgerichts dem Registergericht im Verfahren auf Bestellung eines Notgeschäftsführers übersendet und das Landgericht die Verfügungsbeklagten hierüber informiert habe. Zudem genüge das - im Wege der Selbsthilfe erfolgte - Einladungsschreiben vom 11.03.2016 für die Gesellschafterversammlung vom 21.03.2016.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungskläger zu 2) und 3) sind dem Verfahren wirksam beigetreten, so dass die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig waren. Indessen ist die einstweilige Verfügung mangels rechtzeitigen Vollzugs aufzuheben und die Anträge sind zurückzuweisen.

1.1. Die Verfügungskläger zu 2) und zu 3) sind dem Verfahren wirksam beigetreten.

1.1.1. Erforderlich für eine wirksame Parteierweiterung ist grundsätzlich ein Schriftsatz des Altklägers und eine dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Beitrittserklärung des neuen Klägers, wobei beide Schriftsätze den Beklagten zuzustellen sind (Foerste in Musielak /Voith, ZPO, 13. Aufl, § 263 Rz. 26). Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Verfügungskläger zu 2) und zu 3) vom 28.10.2015 (Bl. 44 d. A.), genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er wurde auf Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 (Bl. 40 d. A.) durch Übergabe an die Verfügungsbeklagtenvertreter zugestellt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten liegt nicht nur eine Nebenintervention vor. Im Schriftsatz vom 28.10.2015 (Bl. 44 d. A.) erklären die Verfügungskläger zu 2) und 3) ausdrücklich ihren Beitritt zum Rechtsstreit „als weitere Antragsteller“. Ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers zu 1), in dem die Parteierweiterung erklärt worden wäre, fehlt. Jedoch genügt nach Ansicht des Senats vorliegend die in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 (Bl. 108 d. A.) mündlich durch den Prozessbevollmächtigten zu Protokoll erklärte Parteierweiterung. Im Grundsatz wird nach § 261 Abs. 2 1. Alt ZPO ein erst im Laufe des Verfahrens erhobener Anspruch dann schon rechtshängig, wenn er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. Dies gilt indessen nicht für die Eintrittserklärung des neuen Klägers, da damit ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet wird (so Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl, § 263 Rz. 26; a.A. OLG Jena, OLGR Jena 2001, S. 390 f). Für die Parteierweiterungserklärung des alten Klägers, jedenfalls wenn zuvor bereits eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Eintrittserklärung des neuen Klägers zugestellt wurde, genügt jedoch nach Ansicht des Senats eine Erklärung zu Protokoll. So war vorliegend für die Verfügungsbeklagten durch die Zustellung des Schriftsatzes der neuen Verfügungskläger vom 28.10.2015 klar ersichtlich, wer die zusätzlichen Verfügungskläger sind und welche Anträge diese mit welcher Begründung stellen. Die Parteierweiterungserklärung des Verfügungsklägers zu 1) diente in dieser Fallgestaltung letztlich nur dazu sicherzustellen, dass nicht gegen seinen Willen neue Verfügungskläger in das Verfahren eintreten. Hierfür erscheint eine zu Protokoll gegebene Erweiterungserklärung ausreichend.

1.1.2. Die Parteierweiterung, eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO (Foerste a. a. O., § 263 Rz. 23), ist auch zulässig. Da die Verfügungskläger zu 2) und 3) Gesellschafter der K. Industriebeteiligungen GmbH sind - was die Verfügungsbeklagten jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede stellen -, ist die Parteierweiterung sachdienlich.

1.2. Die mit Urteil vom 01.03.2016 erlassene einstweilige Verfügung wurde nicht rechtzeitig nach § 929 Abs. 2, § 936 ZPO vollzogen, so dass die Verfügung aufzuheben, der Verfügungsantrag abzulehnen und den Verfügungsklägern die Kosten aufzuerlegen waren, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zurecht erlassen worden ist (BGH NJW 1993, S. 1076, 1079; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl, § 929 Rz. 13 und 15).

1.2.1. Das am 01.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts wurde den Parteien von Amts wegen zugestellt. Dies genügt indessen nicht als Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO, auch wenn, wie vorliegend, außer dem Unterlassungsgebot auch die Ordnungsmittelandrohung bereits im Urteil enthalten war. Der Amtszustellung fehlt, da sie vom Gericht veranlasst wird, gerade das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGH NJW 1993, S. 1076, 1077; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, S. 696; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2004, I - 9 U 4/04, 9 U 4/04, Juris Tz. 3; KG, GRUR-RR 2015, S. 181, 182 Tz. 15; Seiler in Thomas /Putzo, ZPO, 37. Auf., § 936 Rz. 8). Entgegen der Behauptung der Verfügungskläger hat auch das OLG München im Urteil vom 06.02.2013, 15 U 2848/12 (BeckRS 2013, 04096) keine andere Ansicht vertreten. Der 15. Senat des OLG München hat nicht die Notwendigkeit einer Parteizustellung als „sinnlose Förmelei“ bezeichnet, sondern nur das z. T. von anderen Oberlandesgerichten geforderte Zustellen einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb. Nach Ansicht des 15. Senats sollte als Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO auch die Zustellung einer einfachen Urteilsabschrift im Parteibetrieb ausreichen.

1.2.2. Unstreitig genügt als „Vollziehung“ i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO die Zustellung des Urteils im Parteibetrieb oder der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln durch die Verfügungskläger (s. die oben Ziff. 1.2.1 zitierten Fundstellen sowie BGH NJW 1990, S. 122, 124). Jedoch haben die Verfügungskläger vorliegend unstreitig weder eine Zustellung im Parteibetrieb veranlasst noch einen Ordnungsmittelantrag gestellt.

1.2.3. Allerdings kommt eine Vollziehung ausnahmsweise auch ohne Parteizustellung oder Ordnungsmittelantrag in Betracht. Ausreichend ist aber nicht jede Willensäußerung der Verfügungskläger, der entnommen werden kann, dass sie von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen wollen. Die Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen. Die unterbliebene Vollziehung führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Ablehnung des Antrags. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen. Ebenso wenig darf die Auslegung einer Willenserklärung den Ausschlag geben. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, NJW 1993, S. 1076, 1079). Selbst eine klare und unmissverständliche Leistungsaufforderung unter Bezugnahme auf den Titel genügt nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.1996, 5 U 225/96, juris Tz. 6). Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer Vollziehung: Das als Anlage AS 49 vorgelegte Schreiben an das Registergericht ist keine Vollziehung. Damit hat der Verfügungskläger zu 1) das Registergericht lediglich über den Erlass des Urteils informiert und das Urteil übersendet. Darin liegt keine Vollziehungsmaßnahme des Verfügungsklägers gegenüber den Verfügungsbeklagten, auch wenn das Registergericht sodann die Verfügungsbeklagten zur Stellungnahme auffordert. Letztlich handelt es sich um ein bloßes Informationsschreiben für das Registergericht in einem bereits anhängigen Registerverfahren auf Bestellung eine Notgeschäftsführers. Würde man auf die formlose Mitteilung des Registergerichts an die Verfügungsbeklagten abstellen, bliebe zudem unklar, ob die Vollziehungsfrist eingehalten wurde. Eine ähnlich formalisierte Maßnahme wie eine Parteizustellung liegt darin jedenfalls nicht. Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger stellt auch das als Anlage AS 53 vorgelegte Einladungsschreiben des Verfügungsklägers zu 1) vom 11.03.2016 zur Gesellschafterversammlung am 21.03.2016 keine Vollziehung dar. Zwar führt der Verfügungskläger zu 1) darin aus, die Ankündigung erfolge im Wege der Selbsthilfe, „weil die Gesellschaft derzeit keinen handlungsbefugten Geschäftsführer“ habe. Diese Aussage ist jedoch für verschiedene Interpretationen offen. Eine eindeutige Bezugnahme auf die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung fehlt. Die Verfügungskläger gehen davon aus, dass die Abberufung der Verfügungsbeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 09.10.2015 wirksam war. Mithin könnte die Aussage auch so zu verstehen sein, dass aufgrund der Abberufung der Verfügungsbeklagten die Gesellschaft am 11.03.2016 keinen handlungsbefugten Geschäftsführer hatte. Wie oben dargelegt, kann aber eine auslegungsbedürftige Willenserklärung keinesfalls als Vollziehungsmaßnahme i. S. des § 929 Abs. 2 ZPO genügen. Ohne Erfolg verweisen die Verfügungskläger ferner auf das als Anlage AS 57 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2015. Nach dessen Inhalt (S. 2/3) haben die Beklagten darauf hingewiesen, „dass die Bestellung eines Geschäftsführers veranlasst“ sei, „weil die Gesellschaft nach Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt, Az. 1 HK O 1608/15 führungslos ist“. Daraus lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Verfügungsbeklagten das landgerichtliche Urteil kannten. Dies ist aber selbstverständlich, da das Urteil ihnen von Amts wegen zugestellt wurde. An einer Maßnahme der Verfügungskläger fehlt es indessen. Sonstige Anhaltspunkte für eine Maßnahme der Verfügungskläger, die als Vollziehung des Urteils gewertet werden könnte, lassen sich dem als Anlage AS 57 vorgelegten Protokoll auch im Übrigen nicht entnehmen. Soweit die Verfügungskläger darauf verweisen, die Verfügungsbeklagten hätten sich freiwillig an die Unterlassungsverfügung gehalten, ersetzt dies ebenfalls nicht die Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO.

1.3. Da das Urteil bereits mangels rechtzeitiger Vollziehung aufzuheben ist und die Anträge abzuweisen sind (s. oben Ziff. 1.2), bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zu Recht erlassen wurde. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrunds zweifelhaft erscheint. Zwar kann ein glaubhaft gemachter wichtiger Grund für die Abberufung einen Verfügungsgrund indizieren, insbesondere wenn das Verhalten des Geschäftsführers, das zur Abberufung geführt hat, die Gefahr eines künftigen Schadens erwarten lässt. Allerdings dürfte dies nicht immer der Fall sein. Grundsätzlich sind daher gewichtige Umstände darzutun und bloße Unsicherheiten hinzunehmen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005, 14 U 50/05, Juris Tz. 26 f; OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2013, 10 U 39/13, Juris Tz. 16). Der Antragsteller muss zumindest glaubhaft machen, dass der wirksam abberufene Geschäftsführer weiterhin die Geschäftsführung wahrnimmt und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden droht, weshalb ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Wirksamkeit der Abberufung nicht zuzumuten ist. Vorliegend haben die Verfügungskläger zu 1) bis 3) in ihren Schriftsätzen keine konkret und unmittelbar für die Gesellschaft durch eine weitere Tätigkeit der Verfügungsbeklagten drohenden Schäden aufgezeigt, sondern im Wesentlichen auf das Verhalten der Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit - auf das sie auch die Abberufung gestützt haben - abgestellt. Indessen liegen diese Vorfälle im Wesentlichen im Jahr 2014 oder Anfang 2015 (s. landgerichtliches Urteil S. 7 bis 9). Dies dürfte zwar der Abberufung der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund nicht entgegenstehen, da die Verfügungskläger jedenfalls von der ohne ihre Kenntnis einberufenen und durchgeführten Gesellschafterversammlung im Januar 2015 erst nach dem 09. Oktober 2015 erfuhren (was die Verfügungsbeklagten in erster Instanz nicht bestritten haben, s. auch unstreitiger Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 10). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob diese Vorfälle jetzt noch einen Verfügungsgrund indizieren können.

2. Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer mit dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger zu 1) mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 wirksam zurückgenommen, § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass bei einem wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind (vgl. KG, NJW-RR 1992, S. 318, 319).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Auf § 269 Abs. 3 ZPO kommt es nicht an, da der nur hilfsweise gestellte, zurückgenommene Antrag den Streitwert nicht erhöht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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published on 26/10/2005 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.07.2005 (21 O 55/05 KfH) abgeändert. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweilen Verfügung wird abg
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.