Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2017 - 21 U 4277/16

published on 22/05/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2017 - 21 U 4277/16
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.09.2016, Az. 31 O 2072/15, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.712,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2016 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 490,99 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Grundstückskaufvertrag mit der Beklagten verpflichtet werden konnte, eine Nachzahlung zu entrichten, wenn das erworbene Grundstück samt Wohnhaus vor Ablauf von acht Jahren ab Bezugsfertigkeit weiterverkauft wird, was hier wegen der Scheidung des Klägers von seiner Ehefrau erfolgt ist.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau, die in der Nachbargemeinde . wohnten, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 28.07.2009, Anlage K 1, von der Beklagten zwei benachbarte Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 857 qm, zu einem qm Preis von 106,75 € (einschließlich Erschließungskosten). Insgesamt betrug der Kaufpreis 91.482,07 €. Dazu wurde in Ziffer XII des notariellen Vertrages festgehalten, dass eine Veräußerung unter Wert nicht vorliegt.

Ziffer VII 5 e des vorgenannten Vertrages enthält zusammengefasst - wie sonst bei einem Einheimischenmodell üblich - die Verpflichtung der Käufer, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen und dieses bis zum Ablauf des 8. Jahres ab Bezugsfertigkeit (Anmeldung beim Meldeamt) selbst zu bewohnen und in dieser Zeit nicht weiter zu veräußern. Sollte der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen und die bebauten Grundstücke an Dritte veräußern, so kann die Gemeinde den Grundstückseigentümer verpflichten, zusätzlich zum bereits bezahlten Kaufpreis einen Aufschlag von 25,00 €/m2 nachzuentrichten. Im Einzelnen wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger und seine Ehefrau errichteten in der Folgezeit auf den erworbenen Grundstücken ein Wohnhaus, welches sie bis zum Jahr 2011 gemeinsam bewohnten. Nach der Ehescheidung am 23.09.2013 verkauften der Kläger und seine geschiedene Frau die mit einem Einfamilienhaus bebauten beiden Grundstücke an einen Dritten. Daraufhin verlangte die Beklagte vom Kläger und seiner früheren Ehefrau einen Gesamtbetrag von 21.425,00 €, den diese unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlten. Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger den von ihm getragenen hälftigen Anteil, 10.712,50 €, von der Beklagten zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Vertragsklausel, wonach die Gemeinde bei einer Veräußerung vor Ablauf von 8 Jahren eine Nachzahlung verlangen kann, eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei, die ihn unangemessen benachteilige und deshalb nichtig sei. Die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse an der verwendeten Klausel, weil hier - anders als im Einheimischenmodellkein Preisvorteil gewährt worden ist und der Kläger damit ohne Grund schlechter gestellt werde als Einheimische. Die Regelung im Notarvertrag sei darüberhinaus unbestimmt und unklar, persönliche Umstände fänden keine Berücksichtigung.

Die Beklagte hält die Regelung im notariellen Kaufvertrag hingegen für wirksam und trägt vor, dass die Klausel zur Abwehr von Spekulationsgeschäften aufgenommen worden sei. Die Scheidung der Eheleute sei kein Härtefall, weshalb auf die Nachforderung nicht hätte verzichtet werden können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Regelung zwar eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, diese aber nicht unwirksam sei. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liege nicht vor, denn dem Grundstückserwerber sei zumutbar, das errichtete Wohnhaus 8 Jahre zu bewohnen. Die Gemeinde habe auch ein legitimes Interesse, Spekulationsgeschäfte mit im Gemeindebereich gelegenen Grundstücken zu vermeiden. Eine Notsituation auf Seiten des Klägers sei zu verneinen, weshalb ihm die Nachzahlung auch zumutbar sei. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Der Kläger wiederholt und vertieft in der Berufung seinen Standpunkt, wonach ein berechtigtes Interesse der Beklagten zu der Regelung nicht feststellbar sei, insbesondere, weil der Kläger den marktüblichen Preis für die Grundstücke gezahlt habe. Das „finanzielle Debakel“ der Scheidung könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Er dürfe im Vergleich zu Einheimischen, die weniger beim Kauf zahlen und dann nur ihren Vorteil wieder herausgeben müssen, nicht schlechter gestellt werden. Die Beklagte habe zudem außerhalb der Normen des BauGB keinen Auftrag, gegen Spekulanten zu kämpfen.

Der Kläger beantragt in der Berufung:

1. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, Az. 31 O 2072/15, vom 30.09.2016 wird abgeändert, dahin, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 10.712,50 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten aus dem Basiszins seit Klageerhebung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 490,99 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2016.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit und verweist darauf, dass der Kläger sich frei entschlossen habe, mit der Beklagten den vorliegenden notariellen Kaufvertrag abzuschließen. Die Grenze der Vertragsfreiheit liege allein bei § 138 Abs. 2 BGB. Es handele sich nicht um eine Regelung nach dem BauGB. Es sei auch zweifelhaft, ob die Bestimmung als eine Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sei, weil die Gemeinde kein Unternehmer ist. Die Regelung sei aber auch angemessen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Gemeinde eine solche Aufzahlungsverpflichtung nicht vereinbaren dürfe.

Ergänzend wird auf das Vorbringen der Parteien in der Berufung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über den Rechtsstreit am 10.04.2017 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 119/121 d.A. verwiesen. Eine vom Senat vorgeschlagene vergleichsweise Einigung (zuletzt auf den hälftigen Betrag) kam nicht zustande.

II.

Die gemäß § 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Mit Ausnahme einer Zuvielforderung von zwei Tagen Verzugszinsen für die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war der Klage im vollen Umfang stattzugeben und dementsprechend das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ingolstadt aufzuheben.

1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB. Zwar enthält der mit Anlage K 1 vorgelegte zwischen den Parteien geschlossene notarielle Kaufvertrag über die vormals der Beklagten gehörenden Grundstücke in Ziffer VII 5 e eine entsprechende Nachzahlungsverpflichtung des Klägers. Der Senat hält diese Regelung aber für unwirksam, so dass der Kläger für die unter Vorbehalt geleistete Zahlung von 10.712,50 € einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hat. Selbst wenn man die Vertragsklausel für wirksam erachten würde, hat die Beklagte das vertraglich eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und verkannt, dass aufgrund der konkreten Umstände eine Nachforderung nicht in Betracht kommt.

a) Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten, sie sei in der Vertragsgestaltung bis zur Grenze des Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) bei der Vorgabe vertraglicher Klauseln gegenüber einem Erwerber eines Grundstücks frei. Vielmehr unterliegt die Beklagte beim Abschluss privatrechtlicher Verträge sowohl den §§ 307 ff BGB, soweit sie Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, als auch § 11 BauGB, soweit sie einem Käufer aus städtebaulichen oder subventionsrechtlichen Gründen Beschränkungen auferlegen will.

aa) Die streitgegenständliche Klausel ist - wie auch das Landgericht zutreffend entschieden hat - als eine Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, deren Wirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen ist. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Klausel von ihr gleichartig bei zahlreichen Verträgen im fraglichen Baugebiet verwendet worden ist, vgl. Anlage K 8. §§ 310 und 14 BGB, auf die sich die Beklagte beruft, sind nicht einschlägig, weil es hier nicht um die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungengegenüber einem öffentlichen Vertragspartner geht, sondern die Beklagte als staatliche Körperschaft hier selbst die Bestimmung getroffen hat. In solchen Fällen finden die Regelungen über AGB-Klauseln in vollem Umfang Anwendung, vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, Ziffer III. zu § 310 BGB.

bb) Zu prüfen ist die streitgegenständliche vertragliche Regelung ebenso am Maßstab des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil in dem überwiegend privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag auch Regelungen zur Bebauung und der der Grundstücksnutzung getroffen worden sind, wie sie in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGBnormiert sind und die Beklagte damit erklärtermaßen städtebauliche Ziele verfolgt. § 11 BauG normiert das Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung, welches dann eingehalten ist, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Gemeinde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und die vertragliche Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbare Belastung für den Vertragspartner der Behörde führt (BGH vom 29.11.2002, Az. V ZR 105/02; BGH vom 26.06.2015, Az. V ZR 144/15, Rn. 19) cc) Letztlich muss nach beiden Bestimmungen, § 307 Abs. 1 BGB und § 11 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 134 BGB eine Inhaltskontrolle durchgeführt und geprüft werden, ob die Vertragsbestimmungen in ihrer Gesamtheit ausgewogen sind. Darüber hinaus hat die beklagte Gemeinde ganz allgemein dem Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung zu beachten, das auf dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruht und daher auch ohne ausdrückliche Regelung für das gesamte Handeln der öffentlichen Körperschaften im Rechtsverkehr mit Privaten bestimmend ist (vgl. BGH vom 26.06.2015, Az. V ZR 144/14, Rn. 17). Eine solche Ausgewogenheit hält der Senat indessen aus nachfolgenden Gründen nicht für gegeben, weswegen im Ergebnis dahinstehen kann, ob einer der genannten Vorschriften bzw. Grundsätze dogmatisch ein Vorrang zukommt (vgl. BGH vom 29.11.2002, Az. V ZR 105/02, Rn. 17; BGH vom 16.04.2010, Az. V ZR 175/09, Rn. 9).

b) Anders als bei den typischen Kaufverträgen im Rahmen sog. Einheimischenmodelle (vgl. BGH vom 16.04.2010, Az. V ZR 175/09 und vom 26.06.2015, Az. V ZR 271/14) wurde dem Kläger und seiner Ehefrau beim Erwerb der Grundstücke von der Beklagten kein Preisvorteil eingeräumt - vgl. auch Ziffer VII des Kaufvertrages -, der nunmehr wieder herausverlangt wird. Vom Kläger wird sogar nachträglich ein höherer Betrag gefordert als der Wertsteigerung der Grundstücke zwischen Erwerb und Wiederverkauf entspricht, was die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt hat. Die Regelung dient damit nicht der Abschöpfung einer gewährten Subventionierung, sondern behindert eine Weiterveräußerung vor Ablauf der vereinbarten „Haltefrist“ durch eine über dem Verkehrswert liegende Nachzahlungspflicht. Darin liegt eine Benachteiligung des Klägers, die auch nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass er kein Einheimischer ist. Wie dargelegt hat die Beklagte als Gemeinde hat auch im Rahmen ihres Handelns im Privatrechtsverkehr sowohl den Gleichheitsgrundsatz als auch das Übermaßverbot zu beachten.

Die durch die vertragliche Regelung erfolgte Einschränkung der Grundrechte, Art. 11 GG Freizügigkeit, Art. 14 GG Eigentum, als auch der Unionsrechte Art. 21 (Unionsbürgerschaft, Nichtdiskriminierung), 45 (Freizügigkeit) und 49 (Niederlassungsrecht) AEUV kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Beklagte geltend macht, hiermit Spekulationen bekämpfen zu müssen. Zwar ist der Gemeinde durchaus das Recht einzuräumen mit gemeindeeigenem Vermögen auch planerische Zwecke zu verfolgen und hierzu Vertragsklauseln zu formulieren, die z.B. der Spekulationsbekämpfung dienen. Die Klausel darf aber nicht so gestaltet sein, dass sie offensichtlich unverhältnismäßig ist und ausschließlich die Interessen der Gemeinde an der Steuerung des Verkaufs von Grundstücken berücksichtigt und den Vertragspartner einseitig benachteiligt. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, hätte es insoweit für die Unterbindung von Grundstücksspekulationen genügt, dass beim Weiterverkauf des Grundstücks die Differenz zwischen dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs im Verhältnis zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verkaufs nachzuentrichten ist und somit eine Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen stattfindet (vgl. hierzu auch OLG Celle vom 29.06.2005, Az. 4 U 56/05). Demgegenüber regelt der Vertrag pauschal eine Nachzahlungspflicht in einer erheblichen Größenordnung. Auf den vereinbarten Quadratmeterpreis ohne Erschließungskosten ist ein Aufschlag von knapp 29% zu zahlen, bezogen auf den Preis inklusive der Erschließung bewegt sich die Nachzahlung in einer Größenordnung von 23,4%. Der einzige „Vorteil“, den der Erwerber hat, ist der Umstand, dass die Beklagte überhaupt bereit ist, ihm ein gemeindliches Grundstück zu verkaufen.

Darüber hinaus ist zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Regelung keinerlei Abstufungen enthält, um den Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden, insbesondere um unzumutbare Härten zu vermeiden. Die Beklagte kann die Nachzahlung unabhängig von Verschuldensgesichtspunkten, der Motive der Weiterveräußerung und der individuellen Folgen im Einzelfall verlangen. Insbesondere wird nicht danach differenziert, wie lange der Erwerber das Haus bewohnt hat und welche Hintergründe der Wiederverkauf hat. Die Beklagte hat keine Kriterien aufgestellt, nach denen sie bereit ist, Ausnahmen zu machen, sondern nur bestimmt, dass die Nachforderung erfolgen kann und der Gemeinderat über diese eventuelle Nachentrichtung im Einzelfall entscheidet. Insgesamt besteht damit keine vorhersehbare und konkret bestimmte vertragliche Korrekturmöglichkeit, die geeignet ist, das Verhältnis der beiderseitigen Leistungen insgesamt noch als angemessen im Sinne von § 11 Abs. 2 BauGB und § 307 BGB anzusehen.

Mit Blick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Vertragsklauseln kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Anders als in den Fällen subventionierter Verkäufe von Grundstücken (vgl. BGH vom 16.04.2010, V ZR 175/09, Rn. 22 ff) verschiebt sich vorliegend bei einer ersatzlosen Streichung der Vertragsklausel zur Nachzahlungspflicht das Vertragsgefüge gerade nicht unangemessen zu Lasten einer Vertragspartei.

c) Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten anders beurteilen würde, ist der Anspruch des Klägers deshalb begründet, weil die Gemeinde einen vertretbaren Abwägungsprozess unter Berücksichtigung der konkret betroffenen Belange des Klägers nicht vorgenommen hat. Hätte sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, wäre sie zwingend zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Nachforderung Abstand zu nehmen ist. Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass der Verkauf der Immobilie durch die Trennung bzw. Scheidung der Eheleute veranlasst war. Einen spekulativen Hintergrund, den die Beklagte als Rechtfertigung der Vereinbarung heranzieht, nimmt sie selbst nicht an. Auf Beklagtenseite wurde nur darauf abgestellt, dass eine Scheidung kein ausreichender Grund sei, von der Nachforderung abzusehen und dass finanzielle Härten nicht ausreichend dargestellt seien. Demgegenüber hat der Kläger mit dem Anlagenkonvolut K 10 zumindest jetzt im gerichtlichen Verfahren ausreichend Dokumente vorgelegt hat, welche die finanziellen Zwänge des Klägers und seiner früheren Ehefrau zum Verkauf der Immobilie belegen. Dies hätte die Beklagte berücksichtigen müssen. Aber auch unabhängig von solchen finanziellen Umständen ist der Senat der Meinung, dass ein Ehepaar, das keinerlei finanziellen Vorteil beim Kauf der Immobilie erhalten hat, im Rahmen einer Scheidung selbst - ohne finanzielle Nachteile - entscheiden darf, wie es mit der für das Zusammenleben gemeinsam erworbenen, bebauten und bewohnten Immobilie verfährt. Die Motive, sich für einen Verkauf zu entscheiden, können wirtschaftlicher oder auch emotionaler Natur sein. Sie fallen jedenfalls in den Bereich der ganz persönlichen, privaten Lebensgestaltung der Betroffenen. Eine sachliche Rechtfertigung zugunsten der Beklagten, die diesbezügliche Entschlussfreiheit eines Erwerbers im Rahmen einer Trennung bzw. Scheidung durch die Forderung einer erheblichen Nachzahlung auf den ursprünglichen Kaufpreis einzuschränken, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Entscheidung, dass keiner der beiden getrennten bzw. geschiedenen Ehepartner das bisherige gemeinsame Eigenheim behalten und nutzen kann bzw. will (oder darf), ist vielmehr zu respektieren, ebenso wie die Entscheidung berufsbedingt den Wohnort zu ändern (vgl. auch Schleswig-Holsteinischen OLG vom 26.03.2010, Az. 17 U 67/08). Insoweit ist die Konstellation auch nicht mit dem Erwerb eines subventionierten Grundstücks vergleichbar, bei dem es für den Käufer keine unzumutbare Belastung darstellt, bei einem vorzeitigem Fortzug auch im Fall nachvollziehbarer persönlicher Gründe den erhaltenen Preisvorteil wieder herauszugeben.

Ein Anspruch auf Nachzahlung stand der Beklagten mithin nicht zu, weswegen sie den unter Vorbehalt bezahlten Betrag zurückzuerstatten hat.

2. Der Anspruch auf Verzugszinsen bezüglich der Klageforderung ergibt sich aus § 291 BGB. Nach §§ 280, 249 BGB begründet ist auch der Antrag des Klägers auf Erstattung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, weil sie zur Abwehr des unbegründeten Anspruchs der Beklagten zweckmäßig und erforderlich waren. Die geltend gemachte Höhe wurde von der Beklagten nicht bestritten und ist im Übrigen aber auch zutreffend berechnet. Verzugszinsen sind diesbezüglich aber erst ab dem 07.01.2016 zu erstatten, so dass insoweit die Klage geringfügig abzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die geringfügige Mehrforderung von Verzugszinsen schadet insoweit nicht, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen die ansonsten nicht anfechtbare Entscheidung zu, weil die vorstehende Konstellation (Nachzahlungspflicht eines Erwerbers eines gemeindlichen Grundstücks bei vorzeitiger Veräußerung ohne Gewährung eines Preisvorteils) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht behandelt worden ist und entsprechende Vertragsbedingungen von der Beklagten, wohl aber auch von anderen Gemeinden, in einer Vielzahl von anderen Fällen verwendet wurden und werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 29/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 105/02 Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 16/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/09 Verkündet am: 16. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 26/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juni 2014 aufgehoben.
published on 26/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 271/14 Verkündet am: 26. Juni 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 11
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.