Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2015 - 21 U 2420/14

published on 22/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2015 - 21 U 2420/14
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Landgericht München I, 23 O 7463/11, 30/05/2014
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Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.05.2014 dahin abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und die notwendigen Auslagen des Streithelfers Berlitz für beide Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

i.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Falschberatung bei dem Abschluss von Rentenversicherungsverträgen und der Kündigung bestehender Rentenversicherungsverträge.

Die 1980 geborene Klägerin, von Beruf gelernte Kassiererin, war 2005 aufgrund eines Lottogewinns in Höhe von 12,5 Mio. € zu Vermögen gekommen. Sie hatte im Jahr 2005 durch Vermittlung der D. Bank AG bei der A. Versicherungs AG (nachfolgend als A. bezeichnet) drei Rentenversicherungsverträge abgeschlossen, nämlich

a. eine AvB Sofortrente Typ E71(Vers.Nr. .../872, Anl. K 2, Bl. 19/27) mit einem zu zahlenden Einmalbetrag von 1.512.712,76 Euro und einer lebenslangen monatlichen Sofort-Garantierente von 3.852,21 € ab 01.10.2005 und einer Überschussbeteiligung, die von der Lebenserwartung und den Kapitalerträgen abhing. Die Überschussbeteiligung führte zu einer Gesamtrente im ersten Jahr des Rentenbezugs von monatlich 4.823,27 €.

Sie war für die Zeit danach insbesondere von der Lebenserwartung und den Kapitalerträgen abhängig und wurde für die Zukunft nicht garantiert. Beim Tod der Klägerin sollte die am 08.10.2004 geborene Tochter Melissa S. eine Beitragsrückzahlung in Höhe des Einmalbetrags für die Altersvorsorge abzüglich bereits gezahlter Garantierenten erhalten (Anlage K 2, Bl. 21). Das bei Tod der Klägerin als versicherte Person zugunsten von Melissa vereinbarte Bezugsrecht konnte nach den Vertragsbedingungen (Anlage K 2, Bl. 21) von der Klägerin als Versicherungsnehmerin durch schriftliche Erklärung geändert werden, solange der Versicherungsfall - der Tod der Klägerin - noch nicht eingetreten ist.

b. Eine Rentenversicherung gegen Einmalbetrag von 307.000,-- € mit Beginn 01.11.2005 (Rentenversicherung Nr. „.755, Anl. K 2, Bl. 9/18). Versichert war die am 8.10.2004 geborene Tochter der Klägerin Melissa mit einer monatlichen Garantierente ab 01.11.2022 von 1.093,58 € oder einer Einmalzahlung von 438.780,-- € zzgl. einer nicht garantierten Überschussbeteiligung, wobei im Falle des Todes von Melissa in dem Zeitraum 01.11.2022 bis 31.10.2027 die Klägerin den fünffachen Jahresbetrag der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Rente erhalten sollte.

c. Eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung von 307.000,-- € (Vers.-Nr. .983) (Anlage K 2, Bl. 28-38) zugunsten von Melissa mit Beginn der Rentenzahlung ab 01.01.2029, einer lebenslangen monatlichen Garantierente von 1.296,76 € oder anstelle der Rente einer einmaligen Garantiezahlung von 509.269,-- €, wobei im Falle des Todes von Melissa in dem Zeitraum ab Rentenbeginn bis 31.12.2033 an die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe der fünffachen der jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente geleistet werden sollte.

Am 17.07.2006 wurde das zweite Kind der Klägerin, Damian, geboren.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten zu 1) mehrere Konten und Depots angelegt und wurde in der Filiale der Beklagten zu 1) in Berlin im Wesentlichen von der dortigen Filialleiterin Sch. betreut, die zu den Gesprächen über etwaige Neuabschlüsse oder Veränderungen oder Ergänzungen der von der Klägerin abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge für sich, ihre Kinder und sonstigen Angehörigen Herrn Berlitz von der damaligen C.-bank Partner GmbH (einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) mit jeweils 50% Gesellschaftsanteilen), die ausschließlich Produkte der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) vertrieb, als Rentenfachmann hinzugezogen hat.

Auf Empfehlung von Sch. und B. schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) zunächst zwei fondsgebundene Rentenversicherungen am 15.09.2006 ab. Die Versicherung Nr. .324-8 (Anlage K 3 c, nachfolgend als Vertrag 1 bezeichnet) zugunsten von Melissa sah Beitragszahlungen vom 01.09.2006 bis 01.09.2051 von 27.000,-- € jährlich und Rentenzahlungen ab 01.09.2064 (60. Lebensjahr von Melissa) in Höhe von 3.402,-- € (121,5 x 28,- Euro) - bzw. bei Inananspruchnahme ab 1.9.2066 von 3.632,85 Euro (121,5 x 29,20 Euro) -vor zzgl. einer Überschussbeteiligung. Deren Höhe sollte nach § 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung der Tarifgruppe ER 05 (Anlage K 3 c, Bl. 10) jährlich neu festgelegt werden; Angaben über die Höhe der künftige Überschussbeteiligung wurden nicht gemacht.

Der ebenfalls am 15.09.2006 abgeschlossene Versicherungsvertrag zugunsten von Damian (Vers.Nr. .988-9, Anlage K 3 b, nachfolgend als Vertrag 2 bezeichnet)) sah ebenfalls Beitragszahlungen vom 01.09.2006 bis 01.09.2051 von jährlich 27.000,-- € und Auszahlungen frühestens ab 01.09.2066 (dem 60. Lebensjahr des Berechtigten) in Höhe von 3.511,35 € und bei Inanspruchnahme ab 01.09.2071 in Höhe von 3.766,50 € monatlich jeweils zzgl. der Überschussbeteiligung, deren Höhe erst in Zukunft bestimmt wird, vor.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten zu 1) - wie von ihr in der Klageschrift vom 21.04.2011 (Anlage K 1, Seiten 8 und 9) betreffend eine Klage gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Berlin vorgetragen - 9 Wertpapierdepots, 6 Wertpapiergeldkonten und 6 Spar- und Girokonten mit einem Anlagevolumen in einer Gesamthöhe von ca. 5 Mio. €.

Die Klägerin hat auf Anraten von Sch. und B. mit Schreiben vom 11.07.2007 (Anlage K 4) die drei bei der A. bestehenden Versicherungsverträge gekündigt und um Überweisung des Rückkaufswerts gebeten. Sie erhielt darauf eine Rückzahlung von 2.044.462,12 €.

Am 11.07.2007 beantragte die Klägerin bei der V. D. Lebensversicherung AG zwei Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung nach dem Tarif RE 2 07 mit Einmalbeträgen von jeweils 776.681,36 €, wobei Bezugsberechtigte die Klägerin als Versicherungsnehmerin war und nach dem Tod der Versicherungsnehmerin beim Vertrag Nr. 133.746.471-6 (Anl. K 3a, nachfolgend als Vertrag 3 bezeichnet) Melissa und beim Vertrag 133.751.396-8 (Anl. K 3d, nachfolgend als Vertrag 4 bezeichnet) Damian sein sollte. Die Verträge sahen jeweils einen Beginn der Versicherung ab 01.09.2007, einen Beginn der Rentenzahlung ab 01.10.2007, einen Ablauf der Rentengarantiezeit zum 01.09.2012, eine monatliche Rente von 1.710,90 € zzgl. eines Überschussanteiles vor, der bei Vertragsschluss mit monatlich 789,20 € pro Vertrag ausgewiesen war, der jedoch nicht garantiert war und dessen Höhe jährlich neu festgelegt werden sollte (§ 2 der AVB der Tarifgruppe RE 07, Anl. K 3a, Bl. 7).

Nach dem Vortrag der Klägerin sollten die jährlichen Zahlungen von 2 x 27.000,-- € aus „Depots bestritten werden“, die für die Kinder angelegt worden sind (Bl. 517 d. A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, beide Beklagten seien zum Schadensersatz verpflichtet wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Die Beklagte zu 1) sei die Beraterin gewesen. Insbesondere Frau Sch. habe ihr geraten, die Verträge bei der A. zu kündigen und die Verträge mit der Beklagten zu 2) zu schließen, da man mit diesen erheblich mehr „herausholen“ könne und nach Auskunft von Frau Sch. es nicht möglich gewesen wäre, die Verträge bei der A. auf das zweite Kind zu erstrecken. In Wirklichkeit seien aber die Verträge bei der A. passgenau und deutlich vorteilhafter als die neuen Verträge gewesen. Die optimale Absicherung ihrer Kinder sei ihr wichtig gewesen. Sie habe gegenüber Sch. und B. geäußert, dass sie möchte, dass ihr Sohn ebenso wie ihre Tochter abgesichert werde. Die Berater hätten Beratungsfehler begangen, indem sie bei der Beratung nicht darüber aufgeklärt hätten, dass mit der Auflösung der alten Verträge der Verlust der Abschlusskosten einhergehe, der sogenannte Garantiezins zwischenzeitlich von 2,75% auf 2,25% gesunken sei, bei den neuen Sofort-Rentenverträgen Nr. 3 und 4 die Renten nach Ablauf der Garantiezeit verlorengehen würden und dabei auf eine mögliche 25-jährige Rentengarantiezeit nicht hingewiesen worden sei. Sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte zu 1) Provisionen erhalte, dass durch die Aufspaltung der Verträge vom 02.08.2007 in zwei Verträge höhere Vermittlungsgebühren angefallen seien, durch die Gesamtkonstruktion ein unsinniges Hin und Zurück erzeugt worden sei, die Klägerin nicht über das Fehlen eines Kündigungsrechtes aufgeklärt worden sei und die Klägerin nicht darüber informiert worden sei, dass Herr B. ausschließlich Anlagen der Beklagten zu 2) vermittle.

Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass für die Vermittlung der Verträge mit der Beklagten zu 2) die G. Partner GmbH tätig sei.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen weiter vor, die mit der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Verträge seien nicht sittenwidrig. Die Klägerin sei auf die relevanten und kritischen Punkte hingewiesen worden. Es sei ihr vor allem darum gegangen, sich von der D. Bank und der A. zu lösen, sowie um die Absicherung der eigenen laufenden Lebensführung und der Altersvorsorge auch für ihre Kinder sowie um steuerliche Aspekte. Die im September 2006 abgeschlossenen Verträge stünden in keinem Zusammenhang mit der Kündigung der A.-Verträge. Die Beklagten erheben die Verjährungseinrede und wenden Mitverschulden der Klägerin ein, die nach Abschluss der Verträge 30 Tage lang die Möglichkeit gehabt habe, sich die Versicherungsunterlagen anzuschauen und die Verträge zu widerrufen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen B., Sch. und Scha. die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Beträge von 1.862.105,06 €, 407.266,11 € und 216.000,-- € nebst Zinsen zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Versicherungsscheine der Sofortrentenversicherungen Nr. „396-8 und „471-6 sowie „988-9 und .324-8 und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die finanzielle Absicherung ihrer Kinder ein vordringliches Vertragsziel der Klägerin gewesen sei und sie dieses auch wiederholt gegenüber Sch. und B. geäußert habe. Dieses Anlageziel sei nicht erreicht worden, da durch die Verträge 1 bis 4 für die Kinder der Klägerin nur eine finanzielle Absicherung bis zu zu einem Alter von 6 bzw. 8 Jahren und dann wieder ab einem Alter von 60 Jahren erreicht worden sei. Der Klägerin stünden Schadensersatzansprüche im geltend gemachten Umfang gegen die Beklagte zu 2) als Versichererin zu, der die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Nebenintervenienten B. zuzurechnen sei. Denn B. habe die Verpflichtung, die Klägerin entsprechend ihrer geäußerten Schutz- und Vertragsziele zu beraten, dadurch verletzt, dass er die Klägerin nicht ausreichend auf die Nachteile in Bezug auf die finanzielle Absicherung der Kinder wegen der nur kurzen Garantiezeit von 5 Jahren hingewiesen habe.

Gegen die landgerichtliche Verurteilung haben die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Nebenintervenient Berlitz Berufung eingelegt.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, eine aktive Beratung durch Frau Sch. sei von der Klägerin schon nicht behauptet. Der Schaden sei unzutreffend dargestellt. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, es sei eines der vordringlichen Vertragsziele der Klägerin gewesen, ihre Kinder finanziell abzusichern, begründen, da diese Feststellung weder durch Zeugenaussagen noch durch Angaben der Klägerin gestützt würden. Die Einvernahme der Zeugin Sch. zu diesem Thema sei unterblieben und die Frage, ob die Klägerin eine besonders hohe Rente möchte oder mehr in die Absicherung der Rente investieren wolle und wie lange die Rentengarantiezeit hätte sein sollen, sei ausführlich besprochen worden und es habe eine klare Entscheidung für eine kurze Garantiezeit gegeben, weil das Thema Absicherung für den Todesfall nicht zur Debatte gestanden habe. Die Klägerin trage auch die Beweislast für die von ihr behauptete Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung. Dieser Beweis werde nicht dadurch geführt, dass der maßgebliche Zeuge eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung gerade nicht behaupte, sondern vielmehr das Gegenteil, nämlich eine umfassende Aufklärung über Vor- und Nachteile. Aus der von der Klägerin unterzeichneten Beratungsdokumentation (Anlage B (1) 8, B (1) 9), die die Klägerin unterzeichnet habe, gehe gerade nicht hervor, dass die Klägerin mittels der Sofortrentenversicherungen ihre Kinder habe absichern wollen. Stattdessen sei es ausweislich der angekreuzten Angaben um die Altersvorsorge der Klägerin in Form einer Rente gegangen. Die von der Klägerin unterzeichneten Rentenversicherungsanträge (Anlage B 15 und B 16) hätten auf Seite 1 unübersehbar ausgewiesen „Rentengarantiezeit: 5 Jahre“. Wenn die Klägerin angesichts der jetzt behaupteten Anlageziele nicht ihrerseits darauf hinweist, dass eine Rentengarantiezeit von 5 Jahren nicht ihrem Vertragsziel entspricht, treffe sie ein überwiegendes Mitverschulden, da sie dann in zurechenbarerweise an der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe. Insoweit werde auch Verjährung eingewendet.

Die Beklagte zu 2) trägt vor, das Landgericht habe § 42 c VVG a. F. verkannt. Bei Abschluss der Verträge vom 15.09.2006 hätten die zwei bei der A. zugunsten der Tochter abgeschlossenen Verträge noch bestanden. Entscheidend sei der Wunsch der Klägerin gewesen, von ihrem erheblichen Vermögen Teile steuerbegünstigt auf ihre Kinder zu übertragen, was sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe. Die Kündigung der A.-verträge sei erst 9 Monate später erfolgt. Im Übrigen werde hinsichtlich der mit Antrag vom 11.07.2007 beantragten Versicherungen Mitverschulden der Klägerin und Verjährung eingewendet, da aus den Versicherungsanträgen und Versicherungspolicen die Begrenzung der Rentengarantiezeit auf 5 Jahre erkennbar gewesen sei.

Der Nebenintervenient trägt vor, das Landgericht habe die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Aufgabe des Nebenintervenienten im 3. Quartal 2006 sei es gewesen, auf Wunsch der Klägerin für deren Kinder eine Absicherung zu vermitteln, die es erlaube, weitestgehend Schenkungssteuer-Freigrenzen auszunutzen. Es sei der Klägerin in erster Linie darum gegangen, Vermögen auf die Kinder unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge zu übertragen. Nur deswegen habe der Nebenintervenient 2006 zwei fondsgebundene Rentenversicherungen (Verträge Nrn. 1 und 2) für die beiden Kinder der Klägerin vermittelt.

Ein Schaden der Klägerin sei durch den Abschluss der zwei Sofortrenten-Verträge im August 2007 nicht eingetreten. Die im August 2007 abgeschlossenen Sofortrenten gegen Einmalzahlung hätten eine monatliche Sofortrente in Höhe von monatlich 5.092,80 € ausgeworfen, während die bei der A. abgeschlossene Rentenversicherung eine garantierte monatliche Sofortrente von lediglich 3.852,21 € und nach dem Vortrag der Klägerin eine Überschussbeteiligung von monatlich 971,06 € aufweise. Beide Versicherungen hätten diese Zahlung lebenslang garantiert. Der einzige unterschied zwischen beiden Versicherungen hätte darin gelegen, dass eine Garantierente im Falle des Versterbens der Versicherungsnehmerin für die Kinder bei der Allianz länger laufen würde als dies bei der Volksfürsorge der Fall gewesen wäre. Soweit das Landgericht lediglich auf die Frage der 5-jährigen Garantiezahlung für die Kinder nach Versterben der Versicherungsnehmerin abstelle, setze dies tatsächlich das Vorversterben der Klägerin voraus, was ersichtlich nicht der Fall sei und deshalb ein Schadensereignis nicht eingetreten sei. Es spreche im vorliegenden Fall auch nichts dafür, dass ein derartiger hypothetischer Schadensverlauf vor einer Amortisation eintrete. Der Klägerin sei es um die Maximierung ihres eingesetzten Kapitals für sich selbst gegangen. Die monatliche Rente der Klägerin bei der A. habe ausweislich der Bestätigung der A. Lebensversicherungs AG vom 06.08.2008 (Anlage BB 1) 4.871,50 € und der Auszahlungsbetrag für die Lebensversicherung .557 für Melissa ausweislich der Bestätigung der A. vom 16.08.2007 (Anlage BB 2) 308.249,01 € betragen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 30.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Gz.: 23 O 7463/11, wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I - 23 O 7463/11 - vom 30.05.2004 die Klage abzuweisen.

Der Nebenintervenient Berlitz beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 23 O 7463/11, vom 30.05.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden

1. an die Klägerin 2.067.826,76 € zu zahlen,

die Beklagte zu 2) allein zusätzlich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB vom 12.11.2009 bis 22.09.2011 und beide Beklagten gesamtschuldnerisch, Zinsen in genannter Höhe aus dem gesamten Betrag seit 23.09.2011 Zug um Zug gegen Herausgabe der Versicherungsscheine der Sofortrentenversicherungen Nr. .396-8 und .471-6,

2. an die Klägerin weitere 779.387,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. an die Klägerin weitere 216.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Versicherungsscheine der fondsgebundenen Rentenversicherungen Nr. .988-9 und .324-8.

Die Klägerin trägt vor, der Antrag 1 beziehe sich auf den Anspruch der Klägerin wegen Auflösung des Vertrags bei der A. AG des zu ihren Gunsten bestehenden Vertrags mit der Vers.Nr. ./872, der Antrag 2 auf den Anspruch der Klägerin wegen Auflösung der zwei bei der Allianz AG zugunsten von Melissa bestehenden Verträge und der Antrag 3 auf Rückzahlung der auf die Verträge 1 und 2 jeweils geleisteten 4 Jahresbeiträge in Höhe von jeweils 27.000 €.

Die Klägerin trägt vor, sie habe eine sinnvolle finanzielle Absicherung ihrer beiden Kinder gewünscht, auch für den Fall ihres Ablebens. Das auf Empfehlung von Frau Sch. und Herrn B. gewählte Konzept mit den streitgegenständlichen Verträgen bei der Beklagten zu 2) sei evident weniger geeignet gewesen, ihre Anlageziele zu erfüllen. Die Beklagten hätten auch ihrer Dokumentationspflicht nicht genügt, weswegen hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungspflicht Beweiserleichterungen für sie gelten würden bis hin zur Beweislastumkehr. Die Kündigung der Verträge bei der A. habe objektiv nicht ihren Interessen gedient, da sie auf die beiden Sofortrentenverträge 3 und 4 insgesamt 4.378,80 € erhalte, während bei der Beibehaltung des großen A.-vertrages unter Berücksichtigung der „1%-Dynamik“ derzeit 5.327,80 € zur Auszahlung kommen würden. Der große A.-vertrag sei unter Auszahlung des Rückkaufswertes kündbar gewesen, während die Verträge vom 02.08.2007 nicht kündbar seien. Mit diesen sei der Hinterbliebenenschutz auch nur unzureichend gewährleistet. Es sei nicht über den Verlust von Abschlusskosten bei Kündigung der A.-verträge aufgeklärt worden und auch nicht über den Verlust einer um 0,5 Prozentpunkte höheren Garantieverzinsung. Die in Bezug auf die beiden kleinen 2005-A. LVAG-Verträge bestehende Anwartschaft auf Renten ab 2022 und 2029 sei leichtfertig aufgegeben worden. Die Klägerin sei auch davon ausgegangen, dass die Rente für die Kinder schon ab dem 30. Lebensjahr bezahlt werde.

Der Senat hat ergänzend die Klägerin persönlich angehört (Bl. 516/518 d. A.) und die Zeugen Scha. (Bl. 598/600 d. A.) und B. (Bl. 603/608 d. A.) ergänzend vernommen. Zu dem Inhalt der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2015 sowie hinsichtlich der Aussagen der Zeugen B., Sch. und Scha. vor dem Landgericht auf das Protokoll vom 20.09.2013 (Bl. 309/320) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und des Nebenintervenienten sind begründet.

1. Berufung der Beklagten zu 1):

1.1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin Sch., die als Leiterin der Filiale der Beklagten zu 1) in Berlin die Klägerin ab September 2005, nachdem die Klägerin zunächst 700.000 € auf die Beklagte übertragen hatte, auf deren Wunsch wegen Geldanlagen beraten hat und angab, die Beklage zu 1 berate rundum, wozu auch die Versicherungsbranche gehöre; sie habe den Wertpapierspezialisten der Beklagten zu 1) und für die Klärung, ob Optimierungsbedarf in Bezug auf die bestehenden Versicherungen besteht Herrn B. als Spezialisten hinzugezogen. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin (Anlage K 1, Seiten 7-9) hatte die Klägerin nach dem 20.09.2005 bei der Beklagten zu 1) insgesamt 7 Wertpapierdepots nebst dazugehörigen Wertpapiergeldkonten und Spar- und Girokonten eröffnet und ein Anlagevolumen in einer Gesamthöhe von ca. 5 Mio. € auf diesen Konten und Depots deponiert. Die ersten Gespräche mit der Klägerin fanden in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1 statt. B. handelte nach seiner Aussage für die C.-bank Partner GmbH, die den Namen der Beklagten zu 1 in ihrer Firmenbezeichnung trägt. Ein eigenständiger schriftlicher Beratungsvertrag mit der C.-bank Partner GmbH wurde nicht abgeschlossen. Es gab auch keinerlei Hinweise dazu, dass eine andere Gesellschaft als die Beklagte zu 1 im Rahmen der Verwaltung der Depots und Konten der Klägerin für die Beratung eine Vergütung erhält. Die zweite Hilfsperson bei der Beratung wurde von Frau Sch. als „unser Wertpapierspezialist“ bezeichnet. Frau Sch. hat als zuständige Ansprechpartnerin bei den Beratungen zum Abschluss aller Verträge 1 bis 4 mitgewirkt. Vor dem Abschluss der Verträge 3 und 4 hat sie aktiv Einfluss genommen auf die Entscheidung über die Wiederanlage des Geldes. Aus der Sicht der Klägerin waren die von Schober hinzugezogenen Spezialisten als Hilfspersonen im Rahmen der von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Prüfung und Beratung anzusehen. Auch der umstand, dass B. der Klägerin eine Visitenkarte überreicht hat, auf der die C.-bank Partner GmbH angegeben war und bei Abschluss der Verträge 3 und 4 ein Gesprächsprotokoll unterzeichnet wurde, das die Überschrift „Volksfürsorge“ trug und als Vermittler „René B.“ angeführt ist, ändert dies nichts an der Beurteilung, dass ein konkludenter Beratungsvertrag auch mit der Beklagten zu 1 zustande gekommen ist.

1.2 Abschluss der Verträge vom 15.09.2006 (Vertrag 1 mit der Vers.-Nr. „988-9 zugunsten Damian S. und Vertrag 2 mit der Vers.-Nr. „324-8 zugunsten Melissa S.).

1.2.1. Rechtslage

§ 42 c VVG a. F., der durch Gesetz vom 19.12.2006 mit Gültigkeit ab 22.05.2007 eingeführt wurde, war zum Zeitpunkt der Beratung hinsichtlich der am 15.09.2006 abgeschlossenen Verträge weder geltend noch beschlossen. Es bestand jedoch nach allgemeinen Regeln die Verpflichtung der Beklagten zu 1), die Beratung der Klägerin nach der von diesen geäußerten Anlagezielen durchzuführen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trägt die Klägerin.

1.2.2. Anlageziele der Klägerin im September 2006 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie vor dem Erwerb der Verträge 1 und 2 vom 15.09.2006 gegenüber Frau Sch. oder Herrn B. geäußert habe, es ginge ihr darum, ihre Kinder während deren Schul- und Berufsausbildung abzusichern. Die Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Befragung durch das Landgericht vom 10.04.2014 (Bl. 362/363 d. A.) ergeben, dass die behaupteten Äußerungen der Klägerin, die neuen Verträge sollten genauso abgeschlossen werden wie diejenigen bei der A. - nämlich dass für jedes Kind der gleiche Anteil ausgezahlt werden würde, wenn ihr etwas passiert - sich auf Gespräche vor der Kündigung der bei der A. AG bestehenden Verträge bezogen und nicht auf die ca. 9 Monate vorher abgeschlossenen Verträge 1 und 2. Denn der Zeuge B. bekundete, es sei der Klägerin in erster Linie darum gegangen, Teile des weiteren Vermögens auf die Kinder zu übertragen und dabei die Schenkungssteuerfreibeträge auszunutzen, die alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden könnten, wobei nach der damaligen Rechtslage bei der Übertragung von Rentenversicherungen ein um ein Drittel höherer Betrag als der Schenkungssteuerfreibetrag steuerfrei gewesen sei. Dass dies vor dem Abschluss der Verträge 1 und 2 Thema war, wurde auch vom Zeugen Scha. bestätigt, der angab, dass ihm und der Klägerin zu den Rentenverträgen für die 2 Kinder erklärt worden sei, dass man einen Betrag von ungefähr 300.000,-- € ohne Schenkungssteuer an die Kinder weitergeben könne und nach 10 Jahren dann den neuen Freibetrag noch einmal einzahlen könne und nach 10 Jahren noch einmal (Bl. 318 d. A.). Der Senat ist davon überzeugt, dass beim Abschluss der Verträge vom 15.09.2006 die Absicherung der Kinder der Klägerin während deren Kindheit und der Ausbildungsphase nicht Anlageziel war, sondern dass es darum ging, Vermögensteile der Klägerin möglichst schenkungssteuerfrei auf die Kinder zu übertragen. Hierfür spricht auch, dass zu diesem Zeitpunkt die Tochter Melissa über die beiden zu ihren Gunsten abgeschlossenen A.-verträge und über das Bezugsrecht aus dem zugunsten der Klägerin abgeschlossenen A.-Vertrag im Falle des Todes der Klägerin bereits abgesichert war und die Klägerin nach Erhalt der Versicherungsscheine (Anlage K 3 b und K 3 c) der Versicherung nicht widersprochen hat, obwohl auf Seite 2 dieser Verträge sowohl der hohe jährlich zu bezahlende Betrag von 27.000,-- € und der Zeitpunkt der Ablaufphase (mit der Erläuterung „vorgezogener Rentenbeginn zum 01.09.2064 bzw. zum 01.09.2066“) ins Auge fallen und keine Leistungen für ihre Kinder während der Zeit ihres Heranwachsens vorgesehen waren. 1.2.3. Eine Falschberatung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin ist durch die Verträge vom 15.09.2006 nicht dargetan. Zwar erscheint die jährliche Zahlung von 2 x 27.000,-- €, die in der Summe jährlich ca. den Betrag ausmachten, den die Klägerin als Rentenleistung aus der für sie bei der Allianz abgeschlossenen Lebensversicherung erhielt, außergewöhnlich hoch und - bezogen auf den Verdienst einer Kassiererin - ungeeignet. Hierbei ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin über erhebliches weiteres Vermögen verfügte, von dem bei der Beklagten zu 1) ca. 5 Mio. € in Wertpapieren angelegt waren und damit die jährlichen Zahlungen auf die Verträge 1 und 2 von 54.000,-- € nur ca. 1,1% des Anlagevolumens ausmachte und die Erwirtschaftung einer Rendite von mehr als 1,1% aus dem in Anlage K 1, Seite 12 bis 15 im Einzelnen aufgeführten Wertpapieren gut möglich erschien. Damit war das Konzept, aus den Renditen des bei der Beklagten zu 1) verwalteten Anlagevermögens der Klägerin die Rentenversicherungen für ihre Kinder zu speisen - wie es auch die Klägerin bei ihrer Anhörung bekundet hat (Bl. 517) - und dabei innerhalb von 10 Jahren jedem Kind den Gegenwert von 270.000,-- € vollständig oder weitgehend steuerfrei zuzuwenden, um den Kindern bei Eintritt in das Rentenalter eine gute Altersrente ohne selbst geleistete Beiträge zuzuwenden, nicht fehlerhaft. Nach dem 2006 geltenden § 16 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz lag der Freibetrag für Kinder bei 205.000,-- € zzgl. des besonderen Versorgungsfreibetrages nach § 17 Abs. 2 ErbStG.

1.2.4. Kein Beratungsverschulden wegen eines Missverhältnisses der vertraglichen Leistungen und Gegenleistungen.

Die Klägerin hat die Pflichtverletzung in vollem Umfang darzulegen und nachzuweisen. Die Beweiserleichterungen nach § 61 VVG, wie sie im Urteil des BGH vom 13.11.2014 (Az.: III ZR 544/13) ausgesprochen wurden, kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, weil die Dokumentationspflicht des § 62 VVG erst ab 01.01.2008 geltendes Recht geworden ist. Auch die in § 42 c VVG besonders ausgewiesenen Befragungs- und Beratungspflichten, auf die das Landgericht abgestellt hat, galten erst ab 22.05.2007. Die Beklagte war im September 2006 noch nicht gesetzlich verpflichtet, den Inhalt der Beratung und die Anlageziele zu dokumentieren. Mangels einer entsprechenden Dokumentationspflicht ist die Entscheidung des BGH vom 14.11.2014 (Az.: III ZR 544/13) die zu einer Anfang 2011 erfolgten Beratung erging, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Beklagte zu 1) war im September 2006 zur Erstellung einer Dokumentation über die der Klägerin erteilten Beratung nicht gesetzlich verpflichtet.

1.2.5. Aus dem Inhalt der Verträge ist eine Beratungspflichtverletzung nicht herzuleiten. Zwar stehen dem bis zum Jahr 2051 zu leistenden Beitrag von insgesamt 1.215.000,-- € pro Versicherung die in den auf Seite 2 von Anlage 3 b und 3 c jeweils aufgeführten monatlichen Rentenleistungen gegenüber, die - bezogen jeweils auf einen Rentenbezug ab dem 60. Lebensjahr - bei M. unter Ansatz einer dann durchschnittlichen Lebenserwartung von noch 24,68 Jahren zu einer Rentengarantieleistung von ca. 1 Mio. € und bei Damian unter Berücksichtigung einer statistischen Lebenserwartung von noch 21,13 Jahren von ca. 890.000,-- € führen, den Anschein einer sehr ungünstigen Versicherungsgestaltung. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass zusätzlich zur Rentengarantiezahlung Überschussbeteiligungen im Rentenbezug in Form jährlicher Rentensteigerungen gewährt werden, die während der Vertragslaufzeit jährlich neu festgesetzt werden und die zu einer Erhöhung der monatlichen Rentenleistungen führen. Dass eine fondsgebundene Rentenversicherung einen Teil der monatlich zu gewährenden Rente enthält, der sich aus der Überschussbeteiligung speist, ist in dem System der fondsgebunden Versicherung angelegt. Eine Empfehlung einer derartigen Versicherung ist, nachdem dieser Teil nicht den überwiegenden Teil der Rentenzahlung ausmacht, auch nicht als fehlerhafte Beratung anzusehen. Dass die Klägerin als Anlageziel äußerte, eine bereits bei Vertragsschluss fest fixierte Rentenzahlung ohne den variablen Anteil aus der Überschussbeteiligung zu erhalten, ist nicht dargetan.

1.3 Kündigung der Verträge bei der Allianz vom 11.07.2007 und Neuabschluss der Verträge 3 und 4 vom 11.7./02.08.2007.

1.3.1. Rechtslage:

Zum Zeitpunkt der aufgrund der Beratung der Beklagten zu 1) von der Klägerin gegenüber der A. ausgesprochenen Kündigung der drei bestehenden Versicherungsverträge (Anlage K 4), galt § 42 c VVG mit der darin gesetzlich festgelegten Beratungsverpflichtung und der Dokumentationspflicht nach § 42 d VVG. Diese Dokumentationspflicht wurde erfüllt durch die von B. als Vermittler und von der Klägerin als Kundin unterzeichnete Anlagen B (1) 8 und B (1) 9. Beide Dokumentationen enthalten als Angabe zu den Wünschen und Bedürfnissen „Altersvorsorge“ und „Rente“ sowie „Kapitalbildung/Konsum“ und „Fondsanlage: Nein“. Zu der Angabe „Hinterbliebenenabsicherung für ... „ findet sich keinerlei Eintrag. Im Hinblick auf die vorgelegte Dokumentation ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten zu 1 zu verneinen. Die ab 01.01.2008 geltende Erweiterung der Beratungs- und Dokumentationsverpflichtung war noch nicht geltendes Recht.

1.3.2. Der von der Klägerin behauptete Wunsche, Anlageziel bei der Kündigung der drei bei der A. bestehenden Versicherungsverträge sei gewesen, ihre beiden Kinder in gleicher Weise abzusichern, hat in den schriftlichen Dokumentationen (Anlagen B (1) 8 und B (1) 9) keinen Niederschlag gefunden. Die Angabe, dass eine Beratung zu den Wünschen und Bedürfnissen zur Altersvorsorge und zur Rente erfolgte, spricht im Gegenteil dafür, dass es der Klägerin darum ging, ihre ab 01.11.2005 lebenslang zu zahlende Garantierente von monatlich 3.852,21 € zzgl. der Überschussbeteiligung in einer Rente bei der Volksfürsorge umzuändern, die ihr zu ihren Lebzeiten allein zugute kommen sollte, wobei nach dem Allianzvertrag eine Garantierente von 3.852,21 € zzgl. nicht garantierter Überschussanteile von 971,06 € im ersten Vertragsjahr, insgesamt also 4.823,27 €, monatlich ausbezahlt wurden, während bei den beiden zu ihren Gunsten abgeschlossenen Verträgen 3 und 4 bei der Volksfürsorge bei einem um ca. 40.000,-- € höheren Einstandsbeitrag insgesamt eine Garantierente von 3.421,80 € zzgl. 1.578,40 € Überschussanteile im ersten Versicherungsjahr, die für die Zukunft nicht garantiert waren, zu einer Rente von 5.000,20 € führte. Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe vor der Kündigung vom 11.07.2007 gegenüber Sch. und B. geäußert, dass sie möchte, dass ihr Sohn ebenso wie ihre Tochter abgesichert werde, sie habe nicht gewollt, dass sich die Kinder später, falls sie unterschiedlich gut bedacht werden würden, „in die Haare bekommen“ (Bl. 516), wurde dem Interesse, beide Kinder gleich zu behandeln, durch die Bildung von zwei Lebensversicherungsverträgen für die Klägerin bei der Volksfürsorge mit gleichen Bedingungen Rechnung getragen.

1.3.3. Der Zeuge B. hat hierzu bekundet, er habe im Zusammenhang mit der Auflösung einiger Verträge prüfen sollen, ob nicht ein besserer Vertrag mit höherer Rente möglich sei. Dies habe er getan und entsprechende Vorschläge unterbreitet mit hoher Einmalzahlung und Sofortrente (Bl. 312 d. A.). Dieses Ansinnen sei von Frau S. ausgegangen, die die D. Bank komplett verlassen wollte und die über die Dresdner Bank vermittelten Verträge kündigen wollte. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Zeugen Berlitz nach dessen Angaben im Jahr 2008 gefertigten Gedächtnisprotokoll (Anlage K 22). Die Klägerin habe vor Kündigung der Allianzverträge eine eigene monatliche lebenslange Rente, die gegenüber der Rente der A. um ca. 2.000,-- € erhöht wäre, gewünscht. Von der Planung für eine Versicherung mit einer monatlichen Rente von ca. 7.000,--€ sei noch vor Antragstellung auf Vorschlag von Frau Sch. abgewichen worden, weil aus dem Restbetrag (Anmerkung der für die erhöhte 7000 € Rente nötig gewesen wäre) mehr für die Klägerin herauszuholen sei und sie sich dort monatlich 2.000,-- € entnehmen könne. Dass die Absicherung der Kinder der Klägerin während ihrer Ausbildung nicht dem geäußerten Anlagewunsch der Klägerin entsprochen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin die insoweit zugunsten ihrer Tochter bei der A. bestehenden 2 Verträge, die dieser ab dem Alter von 18 bzw. 25 Jahren Rentenzahlungen gewährten, beendet und die entsprechenden Gelder anderweitig investiert hat. Die bei der Volksfürsorge am 02.08.2007 abgeschlossenen Verträge 3 und 4 gewährten den Kindern der Klägerin zu deren Lebzeiten gerade keine Leistungen. Bei der im Juli 2007 zugunsten der Klägerin bestehenden Vermögenssituation mit einem eigenen Anlagevermögen von mindestens 5 Mio. € bestand auch keine Veranlassung zu fürchten, dass die Kinder im Falle des Todes der Klägerin während ihrer Ausbildung mittellos dastünden. Der zu dem Vortrag der Klägerin nach optimaler Hinterbliebenenvorsorge ihrer beiden Kinder durch den Abschluss der Volksfürsorge Versicherungsverträge vernommene Zeuge Scha. konnte hierzu keine Angaben machen, weil er nach Auflösung seines Verlöbnisses mit der Klägerin spätestens im Januar 2007 bei Gesprächen der Klägerin mit Schober oder Berlitz nicht mehr zugegen war. An Äußerungen der Klägerin zur versicherungsmäßigen Absicherung ihres Sohnes D. könne er sich nicht erinnern. Dass Sch. oder B. gegenüber der Klägerin bekundet haben, die Verträge 1 und 2 vom 15.09.2006 führten zu einer einmaligen Auszahlung zugunsten der Kinder bei ihrem 30. Lebensjahr, wie es der Zeuge Scha. bekundet hat (Bl. 598 d. A.), behauptet selbst die Klägerin nicht. Hierfür sprechen auch keinerlei sonstige Umstände, insbesondere nicht die eindeutigen Angaben in den schriftlichen Versicherungsanträgen.

1.3.4. Die nach den Verträgen 3 und 4 vom 11.7./02.08.2007 im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin Mandy S. bestehende kurze Rentengarantiezeit für die Bezugsberechtigten von 5 Jahren war nach Angaben des Zeugen B. mit der Klägerin ausführlich besprochen worden (Bl. 313 und 603 d. A.) bei der Frage, ob die Klägerin eine besonders hohe Rente wolle oder mehr in die Absicherung der Rente investiere, wozu auch die Länge der Rentengarantiezeit gehöre, habe sich klar eine Entscheidung für eine kurze Garantiezeit ergeben. Hierfür habe sich die Klägerin entschieden. Da auch die von der Klägerin unterzeichneten Dokumentationen vom 11.7.2007 (Anlagen B (1) 8 und B (1) 9) keinen Eintrag auf eine gewünschte Hinterbliebenenabsicherung enthielten, bleibt die Klägerin für das Vorliegen einer Beratungspflichtverletzung voll darlegungs- und beweisbelastet. Der Zeuge Scha. bekundete, nach Januar 2007 bei den Gesprächen nicht mehr dabei gewesen zu sein. Somit hat die Klägerin den Nachweis des Anlageziel der lückenlosen Absicherung ihrer Kinder während deren Kindheit und Ausbildung im Zusammenhang mit der Auflösung der Verträge bei der A. und dem Abschluss der beiden Verträge bei der V. vom 02.08.2007 nicht nachgewiesen.

1.3.5. Die Klägerin hat ihren Vortrag, sie habe gewünscht, dass die zu ihren Gunsten bei der A. bestehende Rentenversicherung auf ihren Sohn erstreckt werden sollte, den die Beklagten bestritten haben, nicht nachgewiesen. Die Zeugen Sch. und B. haben dies nicht bestätigt. Nach Aussage des Zeugen B. (Bl. 312 d. A.) habe es im Zusammenhang mit der Auflösung der A.-verträge das Ansinnen der Klägerin gegeben, die über die D. Bank vermittelten Verträge zu kündigen bzw. die D. Bank komplett zu verlassen (Bl. 312 d. A.) und ihre eigene Sofortrente auf 7000 € zu erhöhen (Anl. K 22 Nr. 3).

1.3.6. Es ist auch nicht als beratungsfehlerhaft anzusehen, dass Berlitz oder Schober nicht auf die nach den Vertragsbedingungen der A. mögliche Änderung des für Melissa allein bestehenden Bezugsrechts (Anlage K 2, Bl. 21) aufgeklärt haben. Denn nach dem unter 1.3.5. Ausgeführten hatte die Klägerin den Wunsch, die Geschäftsverbindung zur D. Bank und der mit ihr zusammen arbeitenden A. aufzulösen. Dass bei dem Abschluss der Verträge 3 und 4 für beide Kinder gleiche Bedingungen galten und insoweit eine Gleichbehandlung erfolgte, ist unstreitig.

1.3.7. Dass die Verträge K 3 und K 4 deutlich schlechtere Bedingungen enthielten als der zugunsten der Klägerin bei der A. abgeschlossene Vertrag, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin sollte nach den ursprünglich angegebenen Bezugsbedingungen für das erste Versicherungsjahr einschließlich der Überschussbeteiligung eine um ca. 4% höhere monatliche Rentenzahlung erhalten. Die von der Klägerin angeführten Vorteile, wie die Steigerung der Überschussbeteiligung ab dem zweiten Rentenbezugsjahr jährlich um zur Zeit 1%, waren für die Zukunft nicht garantiert. Die Behauptung der Klägerin, der sogenannte Garantiezins sei seit Abschluss der alten Verträge von 2,75% auf 2,2% gesunken, findet in dem schriftlichen Vertrag keine Stütze. Die Höhe der zukünftigen Überschussbeteiligungen waren auch nach den Verträgen mit der A. AG nicht garantiert. Zusagen über die Zusammensetzung des Fondsvermögens, aus dem sich die Überschussbeteiligung speisen sollte und über die zukünftige Wertentwicklung, wurden nicht gemacht.

1.3.8. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), die Klägerin darüber aufzuklären, dass sie Provisionen erhält, bestand nicht. Denn es musste der Klägerin klar sein, dass die Beklagte bei der Beratung über fremde Versicherungsprodukte eine Vergütung bezieht, die hier ersichtlich nicht von der Klägerin kommen sollte (vgl. BGH XI ZR 247/12).

1.3.9. Dass die Aufspaltung der Verträge 3 und 4 nachteilig gewesen sei, weil nach der Behauptung der Klägerin dadurch höhere Vermittlungsgebühren angefallen seien, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und nachgewiesen. Im Übrigen entsprach diese Aufteilung ihrem Wunsch, ihre Kinder gleich zu bedenken, damit diese sich nicht später „in die Haare bekommen würden“.

1.3.10. Hinsichtlich etwaiger Verluste bei der Auflösung der bei der A. bestehenden Versicherungen hat die Beklagte zu 1) ihre Beratungspflichten nicht verletzt. Denn nach Angaben des Zeugen B. (Bl. 313 und 603 d. A.) hat er mit der Klägerin über die Abrechnung des Rückkaufswerts von dem eigentlichen eingezahlten Kapital gesprochen und mit ihr auch die Rettungsschreiben der A. AG, in der die Rückkaufswerte angegeben waren, besprochen.

1.3.11. Eine Beratungspflicht, die Klägerin bei dem Abschluss der Verträge 3 und 4 auf das Fehlen eines Kündigungsrechtes hinzuweisen, bestand nicht. Die Klägerin strebte eine lebenslange Rente für sich selbst an. Anhaltspunkte, dass für die Klägerin eine Notwendigkeit bestehen würde, diese Verträge aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen vorzeitig zu kündigen, bestanden angesichts des den Parteien bekannten sonstigen Vermögens der Klägerin nicht.

1.3.12. Soweit die Klägerin behauptet, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) als Ausschließlichkeitsvertreter der Beklagten zu 2) tätig seien, hatte die Klägerin diese Behauptung nicht nachweisen können, da nach den Angaben des Zeugen B. (Bl. 313 d. A.) er sich bei der Klägerin wie auch üblicherweise als Ausschließlichkeitsvertreter für die Volksfürsorge vorgestellt habe. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihre Geschäftsbeziehung zur D. Bank beenden und die Anlagegeschäfte über die Beklagte zu 1 abwickeln wollte, musste die Klägerin auch damit rechnen, dass die ihr gemachten Versicherungsangebote von der Versicherungsgesellschaft stammten, mit der die C.-bank zusammenarbeitet.

Somit hat die Klägerin eine die Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtete Beratungspflichtverletzung nicht dargetan bzw. nachgewiesen.

1.4. Ein Anspruch nach § 826 BGB besteht nach den vorgenannten Ausführungen nicht, weil die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagten zu 1) nicht erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB, auf die sich die Klägerin berufen hat, liegen ebenfalls nicht vor.

2. Berufung der Beklagten zu 2): Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der V. D Lebensversicherung AG aufgrund eines Beratungsvertrages bestehen schon deswegen nicht, weil zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) als Vertragspartnerin der Versicherungsverträge ein Beratungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Soweit die Beratung vom Zeugen B. erfolgte, war dessen Handeln der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Selbst wenn aufgrund der Beratungsleistung des Zeugen B. ein konkludent geschlossener Vermittlungsvertrag mit der Klägerin bejaht werden würde, wäre insoweit Vertragspartner die Gesellschaft für die B. handelt, die G. Partner GmbH. Umstände, die eine Anscheins- oder Rechtsscheinsvollmacht der Beklagten zu 2) in Bezug auf das Handeln des Zeugen B. begründen, sind nicht dargetan. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Tätigkeit von inländischen Vermittlern für die englische Versicherung CMI beruft (nach der eine Zurechnung der Tätigkeit des Vermittlers über die entsprechende Anwendung von § 278 BGB bejaht wurde, ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Zurechnung erfolgt allein aufgrund des Umstands, dass die im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaft im Inland keinen Vertrieb unterhält und insoweit sich die Angaben der von ihr eingesetzten Vermittler zurechnen lassen muss (BGH IV ZR 271/10). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Es geht in Bezug auf die Annahme von Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr vor Inkrafttreten der §§ 42 c, 42d, 61 und 62 VVG (vgl. Nr. II. 1.2.1 und 1.2.4 dieses Urteils) um Rechtsfragen, die nur noch Altfälle betreffen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 271/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dur
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(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

1.
bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro;
2.
bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro;
3.
bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro;
4.
bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
5.
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro.
Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.

(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.