Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2019 - 20 U 3637/18 Bau

published on 08/03/2019 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2019 - 20 U 3637/18 Bau
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. September 2018, Az. 74 O 563/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Rücktritts von einem Werklieferungsvertrag.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin unter dem 13. Dezember 2016 ein Angebot über die Lieferung eines Bausatzes für eine Fertiggarage zum Preis von € 25.687,06 (B 2), das die Klägerin mit der zusätzliche Kosten auslösenden Variante „Montagevermittlung“ annahm. Aufgrund von Unstimmigkeiten wegen des Inhalts der hierauf erhaltenen Auftragsbestätigung zog die Klägerin mit Mail vom 13. Januar 2017 (BB 19, BB 20) „den erteilten Auftrag … zurück“. Nach weiteren Gesprächen, insbesondere über das Erfordernis der Erstellung einer Bodenplatte und Aufkantung und über die deshalb nötige Anpassung der einzelnen Elemente (vgl. K 3, K 20, BB 11) sowie nach Erstellung entsprechender Pläne durch die Beklagte, übersandte die Beklagte der Klägerin am 6. Juli 2017 eine „Auftragsbestätigung“ (K 1). Darin nahm sie Bezug „auf den mit uns am 05.01.2017 verbindlich geschlossenen Vertrag“ und bat um Freigabe des nunmehr übermittelten Auftrags, welche die Klägerin am 9. Juli 2017 auch erklärte. Die aktuelle Vereinbarung enthielt im Vergleich zu dem vorhergehenden Auftrag zusätzlich Farbwahlen sowie einen Mehrpreis für eine Ziegeleindeckung und belief sich auf einen Wert von € 26.988,86. Die Klägerin hat nach den Plänen der Beklagten eine Bodenplatte samt Aufkantung auf zwei Seiten erstellt und das Entgelt für die Lieferung des Bausatzes vollständig bezahlt.

Die Beklagte hatte mit Mail vom 4. August 2017 (K 7) zunächst eine Lieferung des Bausatzes bis 29. September 2017 angekündigt, dann mit Mail vom 26. September 2017 (K 24) einen Liefertermin in KW 43 (23. bis 27. Oktober 2017) bestätigt. Am 29. September 2017 kündigte sie Lieferung der Garagenelemente am 17. Oktober 2017 und der Dachziegel am 23. Oktober 2017 an. Tatsächlich erfolgte die Lieferung der unstreitig jeweils 2,6 m hohen Garagenelemente am 19. Oktober 2017, die Lieferung der Dachkonstruktion mit Tor am 2. November 2017 und der Dachziegel am 4. November 2017.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30. Oktober 2017 (K 8) setzte die Klägerin der Beklagten eine letztmalige Frist zur vollständigen Lieferung und Montage der Großraumgarage bis 30. November 2017 und wies darauf hin, dass zwei der gelieferten Wandteile angesichts der planmäßig erstellten Aufkantung zu lang und der Fensterausschnitt nicht wie geplant realisierbar sei. Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte zum Ersatz der Kosten für die Einschaltung ihres Rechtsanwalts bis 10. November 2017 auf. Die Beklagte bot daraufhin mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (B 7) eine fachgerechte Kürzung der Elemente anlässlich einer Montage an sowie mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 (BK 14) alternativ auch eine Neulieferung der betroffenen Wandelemente. Tatsächlich erfolgte keine Nacherfüllung durch die Beklagte.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 (K 10) wies die Klägerin erneut auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Teile hin und forderte die Beklagte zur Nachbesserung durch Neulieferung und „letztmalig außergerichtlich“ zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin bis 26. Januar 2018 auf. Hierauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (K 22), dass Feststellungen, welche Maßnahmen zur Nachbesserung erforderlich seien, nur vor Ort und in Zusammenhang mit der von einer Drittfirma durchzuführenden Montage der Garage möglich seien. Sie forderte die Klägerin deshalb - vergeblich - auf, eine Montagefirma zu beauftragen. Eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung durch die Beklagte erfolgte nicht, weshalb die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (K 11) den Rücktritt vom Vertrag erklärte, die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 31. Januar 2018 aufforderte und ihr anbot, die gelieferten Teile abzuholen.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass die Beklagte mit ihrer Lieferpflicht in Verzug gewesen sei. Darüber hinaus seien die gelieferten Teile mangelhaft: Die Aufkantung der Bodenplatte sei bei der Wandplanung nicht berücksichtigt, die Bodenplatte falsch geplant und die geschuldete Höhe der Wandteile von 2,7 m nicht eingehalten worden. Wegen dieser Umstände könne auch das Fenster nicht wie geplant eingebaut werden. Die Anpassung der Teile an die Örtlichkeiten erfordere € 4.140,00 zzgl. MwSt. (K 14), wobei der Mangel der falschen Lage des Fensters überhaupt nicht behoben werden könne. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie wegen der ergebnislos abgelaufenen Nacherfüllungsfrist zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Eine Vereinbarung, dass eine Anpassung anlässlich einer Montage stattfinden solle, habe es nicht gegeben. Insbesondere das Telefonat zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten vom 26. September 2017, auf das sich die Beklagte wohl beziehe, habe nie eine Kürzung der Wandteile zum Thema gehabt. Überdies habe dieses Gespräch noch vor Lieferung der Elemente und damit vor Entdeckung des Mangels stattgefunden, so dass für die Klägerin, die selbstverständlich von mangelfreier Lieferung ausgegangen sei, kein Anlass bestanden habe, über eine Kürzung der Elemente zu sprechen. Die Klägerin hat die Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abholung der gelieferten Teile beantragt, die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Abholung der gelieferten Teile in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, dass ein Verzug ausscheide, weil der gesamte Bausatz innerhalb der letztmaligen, bis 30. November 2017 eingeräumten Frist geliefert worden sei. Der Rücktritt sei unwirksam. Die gelieferten Teile entsprächen in jeder Hinsicht der vertraglichen Vereinbarung, also den Angaben im Angebot vom 13. Dezember 2016, das die Klägerin unterzeichnet habe, sowie den Angaben in der Auftragsbestätigung vom 6. Juli 2017. Hinsichtlich der Länge der Wandelemente liege schon kein Mangel vor, denn nicht die Elemente selbst, sondern die ganze Garage habe vertragsgemäß eine Höhe von 2,7 m aufweisen sollen. Da die Elemente schon produziert gewesen seien, bevor die Erstellung einer Aufkantung besprochen worden sei, sei eine Lieferung von gekürzten Elementen nicht geschuldet gewesen. Die Änderung unterfalle vielmehr der Risikosphäre der Klägerin. Im Übrigen habe, wie zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten telefonisch besprochen, eine Anpassung der wegen der Aufkantung zu langen Elemente bei Montage erfolgen sollen. Darüber hinaus stünden die Kosten einer Neulieferung in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Nacherfüllung durch Kürzung. Der Klägerin sei es daher verwehrt, eine Neulieferung zu verlangen oder zurückzutreten. Auch sei die Pflichtverletzung unerheblich, denn Kürzung oder Neulieferung seien mit Kosten verbunden, die nur einen Bruchteil der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 6. September 2018 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, dass zwar kein Verzug vorliege, allerdings die Klägerin wirksam habe zurücktreten können, weil die gelieferten Wandelemente entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht 2,7 m, sondern nur 2,6 m lang seien. Wegen dieser Abweichung der Elemente von ihrer Sollbeschaffenheit liege ein Mangel vor, die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 2018 auch eine ergebnislos verstrichene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Der Mangel sei erheblich, da der Aufbau der Fertiggarage in der vereinbarten Höhe mit zu niedrigen Wandteilen nicht möglich sei. Da der Beklagten bereits eine Frist zur Abholung der gelieferten Teile gesetzt worden sei, liege auch Annahmeverzug gemäß § 293 BGB vor.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erstrebt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass das Landgericht fehlerhaft und entgegen des eindeutigen Wortlauts des Angebots vom 13. Dezember 2016 eine vereinbarte Höhe der Einzelelemente und nicht der Großraumgarage selbst von 2,7 m angenommen habe. Die vereinbarte Höhe der Garagenwände von 2,7 m werde beim Aufbau der 2,6 m langen Wandelemente wegen des Erfordernisses, zwischen Wänden und Dach eine Ringbalkenkonstruktion aufzubringen, auch erreicht. Im Übrigen habe die Klägerin wegen der behauptet zu kurzen Elemente keine Mängelrüge erhoben und keine Nacherfüllungsfrist gesetzt, so dass ein Rücktritt ausscheide. Daneben macht die Beklagte weiterhin geltend, dass sie ihre Verpflichtung aus dem von ihr für maßgeblich erachteten Vertrag vom 5. Januar 2017, einen Bausatz bestehend aus vier Wandelementen mit den gleichen Abmessungen, einem Sektionaltor, einer Tür und einem Fenster zu liefern, ebenso erfüllt habe wie die Verpflichtung zur Montagevermittlung und zur Fertigung eines Fundamentplans für die Bodenplatte. Soweit sich nach diesem Datum herausgestellt habe, dass aufgrund der Besonderheiten des klägerischen Grundstücks eine Bodenplatte mit Aufkantung erforderlich sei, falle dieser Umstand in die Risikosphäre der Klägerin. Ein Mangel liege nicht vor. Der Klägerin sei mehrfach eine Kürzung der Elemente vor Ort angeboten worden; das Fenster könne höher gesetzt werden.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Zurückweisung der Berufung. Sie macht insbesondere geltend, dass für die Beurteilung der gegenseitigen Pflichten die Auftragserteilung vom 9. Juli 2017 maßgeblich sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2019 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 650 Satz 1, §§ 437, 440, 323 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware für begründet erachtet ebenso wie den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, auf Verzinsung der Geldforderungen und auf Feststellung des Annahmeverzugs.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückabwicklung des Werklieferungsvertrags, weil sie wirksam hiervon zurückgetreten ist.

a) Der gelieferte Bausatz für die Großraumgarage mit vier Wandelementen in gleicher Länge ist unzweifelhaft mangelhaft, weil er sich wegen der nach den Plänen der Beklagten erstellten Bodenplatte samt Aufkantung an zwei Seiten nicht für die vorausgesetzte Verwendung, das Zusammenfügen zu einer Garage mit den vereinbarten Maßen, eignet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.

Dass zwischen den Parteien ursprünglich Einigkeit darüber bestanden hat, dass die Garage ebenerdig und nicht auf einer Aufkantung aufgestellt wird, ändert hieran nichts. Denn die Parteien haben sich im Juli 2017 in Kenntnis der besonderen Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin und in Kenntnis des Vorhandenseins der nach den Plänen der Beklagten erstellten Bodenplatte mit Aufkantung mit einem neuen „Auftrag“, dessen Freigabe die Beklagte ausdrücklich von der Klägerin verlangt hat, über die Lieferung eines an die Örtlichkeiten angepassten Bausatzes geeinigt.

Ausweislich der E-Mail der Beklagten vom 9. Mai 2017 (BB 11) war ihr bereits zwei Monate vor Abschluss der neuen Vereinbarung das wegen der Aufkantung bestehende Erfordernis der Anpassung der Höhe der einzelnen Elemente bekannt und sah sie diese Anpassung auch als ihre Aufgabe an. Denn mit dieser Mail fordert sie Informationen zur Lage und zu den Maßen der Aufkantung an um die Höhe der Elemente anpassen zu können. Damit aber steht fest, dass sich die Beklagte mit der ca. zwei Monate später geschlossenen Vereinbarung vom 9. Juli 2017 zur Lieferung eines bereits bei Lieferung montagefähigen Bausatzes verpflichtet und sich ihre Pflicht in Bezug auf die Wandelemente nicht in der Lieferung von Wandelementen mit den gleichen Abmessungen erschöpft hat, die wegen der Aufkantung nicht ohne weiteres aufbaufähig sind. Denn andernfalls hätte sie nicht bereits im Mai 2017 um Bekanntgabe von Lage und Maßen der Aufkantung nachsuchen müssen, sondern auf eine spätere Anpassung der Elemente vor Ort verweisen können.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass zwischen der Klägerin und der Montagefirma bzw. am 26. September 2017 zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten besprochen worden sei, dass eine Anpassung anlässlich einer Montage stattfinden sollte, ändert dies nichts an dieser Beurteilung. Denn diese behaupteten „Besprechungen“ fanden nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst nach dem Vertragsschluss vom Juli 2017 statt. Dass bei diesen Besprechungen auch Vereinbarungen zur Änderung des Vertragsinhalts getroffen worden wären und die Klägerin sich damit einverstanden erklärt hätte, zu lang gelieferte Elemente als vertragsgemäß anzuerkennen, trägt auch die Beklagte nicht vor. Dies liegt im Übrigen fern, denn die Beklagte hat nach der Mängelrüge selbst Neulieferung angeboten und vorgerichtlich zu keiner Zeit behauptet, dass die Parteien bereits im September 2017 verbindlich ausschließlich eine Anpassung bei Montage vereinbart hätten.

b) Wegen der Mangelhaftigkeit des Bausatzes konnte die Klägerin - wie mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 (K 10) geschehen - unter Fristsetzung Nacherfüllung in Form der Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen und nach erfolglosem Fristablauf zurücktreten.

Der Vortrag der Beklagten, es sei eine Anpassung bei Montage „besprochen“ worden, ändert hieran nichts. Denn eine Vereinbarung, dass die Klägerin sich ihres Wahlrechts aus § 439 BGB begeben hätte und deshalb gehindert sei, Neulieferung zu verlangen, hat die Beklagte schon nicht behauptet.

c) Der von der Klägerin erklärte Rücktritt ist auch wirksam.

aa) Die Beklagte ist mit dem nunmehr geltend gemachten Einwand der Unverhältnismäßigkeit, § 439 Abs. 4 BGB, ausgeschlossen.

(1) Die Erhebung dieses Einwands ist nur bis zur Erklärung des Rücktritts möglich (OLG Celle, 7 U 235/07, NJW-RR 2007, 353 ff., 354; OLG Hamm, 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 ff. Rn. 50 ff.), eine danach erhobene Einrede unbeachtlich. Denn ist der Rücktritt im Zeitpunkt seiner Erklärung begründet, wandelt diese Erklärung das Schuldverhältnis der Parteien in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, womit der Nacherfüllungsanspruch des Käufers und das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers entfallen. Es wäre systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Rückabwicklungsanspruch durch nachträgliche Erhebung einer Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch aus der Hand schlagen könnte (OLG Hamm, 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 ff. Rn. 52).

(2) Dass sich die Beklagte vor Rücktrittserklärung auf eine Unverhältnismäßigkeit der Neulieferung berufen hätte, hat sie weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Insbesondere hat sie in dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 (B 7) lediglich fehlende Erheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingewendet, aber schon nicht zwischen den für Neulieferung oder Kürzung entstehenden Kosten unterschieden. Dass die Beklagte ohne Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung der Einrede gehindert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm, 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 ff. Rn. 52).

(3) Soweit die Beklagte ihre erst im gerichtlichen Verfahren und nach der Rücktrittserklärung erhobene Einrede für rechtzeitig hält und sich insoweit auf behauptet anderslautende Rechtsprechung beruft, ist diese zu anderen Sachverhalten ergangen und mit dem hiesigem Fall nicht vergleichbar. Denn in den dort entschiedenen Fällen hatte der Käufer noch nicht den Rücktritt erklärt, sondern befanden sich die Parteien im Streit über die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung. Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof eine Erhebung der Einrede auch noch während des Gerichtsverfahrens für möglich erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, VIII ZR 273/12, NJW 2014, 213 ff.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 ff.).

bb) Der Mangel ist auch erheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt die Erheblichkeit eines Mangels in der Regel dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5% der vereinbarten Gegenleistung ausmachen (Palandt, BGB, § 323 Rn. 32 mwN).

Dies ist hier unstreitig der Fall. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, dass die Anpassung des Bausatzes an die Örtlichkeiten ca. 18% des vereinbarten Kaufpreises kosten würde, nicht bestritten. Zwar enthält der zum Beweis von der Klägerin vorgelegte Kostenvoranschlag (K 14) auch die für die Anpassung ersichtlich nicht erforderliche Position „Ablagerung und Verpackung“, dies fällt allerdings angesichts des Gesamtumfangs der dort angebotenen und für einen Zuschnitt offensichtlich erforderlichen Arbeiten ersichtlich nicht ins Gewicht. Damit ist der Wegfall dieser Position nicht geeignet, die Mangelbeseitigungskosten auf einen Wert von unter 5% vom vereinbarten Preis, d.h. auf unter € 1.349,44, zu reduzieren.

2. Den zugesprochenen Zinsanspruch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs hat die Beklagte nicht angegriffen.

3. Da die Beklagte sich wegen der am 29. September 2017 (K 25) für den 17. Oktober 2017 vereinbarten Lieferung des gesamten Bausatzes bei Einschaltung des Klägervertreters in Lieferverzug befunden hat, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, ist sie zum Ersatz der hierdurch entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Höhe dieser Kosten hat die Beklagte nicht bestritten. Der geltend gemachte Zinsanspruch für die mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 (K 8) fällig gewordene und mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 angemahnte Forderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

4. Die Klägerin hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (K 11) zur Abholung der gelieferten Teile an dem Ort aufgefordert, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt, BGB, § 269 Rn. 16), weshalb das Landgericht zutreffend Annahmeverzug gemäß § 293 BGB festgestellt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; der Senat folgt der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 273/12 Verkündet am: 16. Oktober 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 24/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/17 Verkündet am: 24. Oktober 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 21/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 03.09.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die K
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

1.
digitale Inhalte herzustellen,
2.
einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3.
einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.

(3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

(4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.