Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Dez. 2018 - 20 U 1474/18

published on 12/12/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Dez. 2018 - 20 U 1474/18
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Landgericht Landshut, 54 O 1212/17, 23/03/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. März 2018, Az. 54 O 1212/17, abgeändert und - teilweise klarstellend - neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 1.031,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 445,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 31. Mai 2016 gegen 9:43 Uhr am I., B. Straße 112, … L., unter Berücksichtigung eines von der Klägerin zu tragenden Mitverschuldensanteils in Höhe von 75% zu erstatten hat, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88%, der Beklagte 12%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.280,08 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und weitere Hundehalter führten am 31. Mai 2016 gegen 9:43 Uhr ihre Hunde am I., B. Straße 122, … L. spazieren. Der Beklagte stieß mit seinem Hund, einer Old-English-Bulldogge, dazu. Hierauf gerieten der Mischlingshund der Klägerin und der Hund des Beklagten, die beide nicht angeleint waren, in eine Rangelei. Die Klägerin fasste in das Geschehen, wurde in die rechte Hand gebissen und erlitt einen großen Weichteildefekt am dorsalen Handrücken, eine Verletzung des Fingerstreckers D4 und eine Nervenläsion N9. Sie wurde vom 31. Mai 2016 bis 12. Juni 2016 stationär im Krankenhaus behandelt (K 2) und war bis 1. Juli 2016 krankgeschrieben (K 4). Am 31. Mai 2016 erfolgte die operative Versorgung der Handverletzung, am 6. Juni 2016 wurde Haut vom Oberschenkel transplantiert. Nach dem stationären Aufenthalt musste die Hand ambulant regelmäßig versorgt werden. Auch absolvierte die Klägerin bis Ende Dezember 2016 eine intensive Ergotherapie und musste zur Vermeidung einer Verklebung der Narben einen Kompressionshandschuh tragen. Am 17. Juni 2016 wurde von der Klinik eine noch deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Hand festgestellt (K 3), Mitte August 2016 vom Ergotherapeuten weiterhin eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand dokumentiert (K 6). In dieser Zeit befand sich die Klägerin auch in regelmäßiger Behandlung bei ihrem Hausarzt, da die Stelle der Hauttransplantation an einigen Stellen eiterte und nässte. Am 12. Dezember 2016 bestätigte das Krankenhaus eine verhärtete Narbe am Grundgelenk des Kleinfingers, einen noch nicht vollständig möglichen Faustschluss und eine Bewegungseinschränkung. Zur Therapie wurde weiterhin das Tragen eines Kompressionshandschuhs und intensive Ergotherapie zwei- bis dreimal wöchentlich empfohlen (K 7). Durch die Beeinträchtigung der rechten Hand kam es zu einer Überbeanspruchung des linken Armes und der linken Hand, weshalb eine Aktivbandage zur Kompression des Ellenbogens und eine Handgelenkbandage zur Ruhigstellung des Handgelenks erforderlich wurden.

Der Klägerin, die Rechtshänderin ist, fallen nach wie vor feinmotorische Arbeiten schwer, das Greifen mit der rechten Hand ist schwierig, das Heben von Gegenständen nicht möglich. Sie hat wegen der eingeschränkten Kraft der Hand Probleme, Schraubverschlüsse zu öffnen, Lebensmittel mit dem Messer zu schneiden und Messer und Gabel zu benutzen. Der früher viel ausgeübte Badmintonsport ist nicht mehr möglich. Die Narbe an der Hand ist wetterfühlig. Die Klägerin ist aufgrund des Ereignisses traumatisiert und hat Alpträume. Ihr sind in Zusammenhang mit dem Vorfall Fahrtkosten von € 171,50 und Kosten für Zuzahlungen bzw. für Salben und Verbände von € 188,58 entstanden.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (K 10) Ansprüche der Klägerin gegen ihren Versicherten, den Beklagten, zurückgewiesen. Die Zustellung der Klage an den Beklagten ist am 18. Mai 2017 erfolgt.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Hund des Beklagten die Verletzung verursacht habe. Dieser habe - wie unstreitig - keinen Maulkorb getragen und sei nicht angeleint gewesen, was nach Dafürhalten der Klägerin gegen die Landshuter Sicherheitssatzung verstoßen habe. Die Tiergefahr ihres eigenen Tieres habe sich nicht verwirklicht; sie selbst habe nicht aktiv in eine Hundebeißerei eingegriffen, sondern den Hund des Beklagten lediglich am Halsband gefasst um diesen von ihrem eigenen Hund zurückzuziehen. Deshalb sei der Beklagte zum Ersatz des gesamten aus dem Vorfall entstandenen materiellen Schadens und eines angemessenen Schmerzensgelds von mindestens € 15.000,00 verpflichtet. Der bisher entstandene materielle Schaden belaufe sich auf eine Gesamthöhe von € 10.280,08 und setze sich aus einem - näher aufgeschlüsselten - Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 9.890,00, Fahrtkosten von € 171,50, Zuzahlungen bzw. Kosten für Salben und Verbände von € 188,58 und einer Unkostenpauschale in Höhe von € 30,00 zusammen. Auch müsse der Beklagte die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen und sei seine Haftung für sämtliche noch entstehende materielle und immaterielle Schäden festzustellen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei von ihrem eigenen Hund gebissen worden. Der Hund der Klägerin habe seinen Hund unvermittelt angegriffen, worauf beide Hundehalter versucht hätten, ihren jeweiligen Hund wegzuziehen. Ein Anspruch der Klägerin gegen ihn wegen des - nicht zu beanstandenden - Verhaltens seines Hundes scheide deshalb aus. Bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin scheiterte ein Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der nicht gebotenen Selbstgefährdung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 23. März 2018 hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen F., W., S., Sch., P. und Sc., der Anhörung der Parteien und der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Haftung nach § 833 BGB schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin von ihrem eigenen Hund gebissen worden sei und eine Tiergefahr des Hundes des Beklagten damit nicht zu Lasten des Beklagten angesetzt werden könne. Auch habe der Hund der Klägerin mit der Rauferei angefangen. Eine Verpflichtung des Beklagten, seinen Hund an der Leine zu führen, habe nicht bestanden. Jedenfalls wäre ein eventueller Gefährdungsbeitrag des Hundes des Beklagten durch ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB aufgezehrt, denn diese habe in eine aktive Rauferei zweier Hunde hineingegriffen, obwohl sich auch dem Laien erschließe, dass dies mit einem gewissen Risiko verbunden sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Klägerin die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und wie in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und zur Zahlung von Schadensersatz in Gesamthöhe von € 10.280,08 jeweils nebst gesetzlicher Zinsen seit 25. Februar 2017. Weiter begehrt die Klägerin die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.065,13 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie die Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für künftig entstehende materielle und immaterielle Schäden aus dem fraglichen Vorfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es der Hund des Beklagten gewesen sei, der sie gebissen habe, jedenfalls aber habe das Landgericht verkannt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dessen Tiergefahr sogar dann verwirklicht habe, wenn er nicht derjenige Hund gewesen sei, der sie verletzt habe. Denn der Hund des Beklagten habe keine nur passive Rolle gespielt, sondern mit ihrem Hund gerangelt. Es liege auch kein reines Eigenverschulden vor, da es nicht zu beanstanden sei, dass sie ihren Hund aus der Situation befreien wollte; auch habe sie nicht in den unmittelbaren Biss- bzw. Kampfbereich eingegriffen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er weist erneut darauf hin, dass von seinem Hund keinerlei Aggression ausgegangen sei. Da die Klägerin mit ihrer Hand zwischen die Hunde gegriffen habe, überwiege jedenfalls das Mitverschulden der Klägerin soweit, dass die Tiergefahr seines Hundes völlig zurücktrete.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört sowie ihren Ehemann und ihre Kinder als Zeugen zum Umfang der Haushaltsführung der Klägerin vor und nach dem Vorfall vom 31. Mai 2016 vernommen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses und des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. August 2018 und vom 21. November 2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet der Beklagte als Tierhalter gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin durch einen Biss ihres oder des Hundes des Beklagten verletzt worden ist (ebenso OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris). Denn § 833 BGB statuiert nicht (nur) die Verantwortlichkeit des Halters wegen der Verletzung eines Dritten unmittelbar durch das Tier, sondern begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04, juris Rn. 7 mwN; Palandt, BGB, § 833 Rn. 6 mwN). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9).

Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12).

Etwas anderes würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gelten, wenn keinerlei eigene Energie des Hundes des Beklagten an dem Geschehen beteiligt gewesen wäre, sich seine Rolle also auf seine bloße Anwesenheit auf der Wiese als „geführter Hund“ beschränkt hätte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9 mwN, Rn. 12). Dies allerdings war nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten, die eine zum fraglichen Zeitpunkt andauernde Rangelei zwischen beiden Hunden geschildert haben, nicht der Fall.

Irrelevant ist hier auch, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris); bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9).

2. Unzweifelhaft trifft die Klägerin, die in die Rangelei der Hunde eingegriffen hat, ein die Haftung des Beklagten beschränkendes Mitverschulden. Denn bei diesem Verhalten hat sie die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen (vgl. Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN), sondern ihre rechte Hand in unvorsichtiger Weise in den Bissbereich der Hunde bewegt.

Auch muss die Klägerin sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes, die den Schaden nach obigen Grundsätzen ebenfalls mitverursacht hat, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen (Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN). Die Ersatzpflicht bestimmt sich insoweit nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist (Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN).

Entgegen der Ansicht des Beklagten wiegt das Mitverschulden auf Seiten der Klägerin jedoch nicht so schwer, dass es die vom Hund des Beklagten ausgehende Tiergefahr gänzlich aufwiegen würde. Denn beide Parteien haben die Situation, die zwar als Rangelei, jedoch nicht als hochaggressive Beißerei beschrieben wird, übereinstimmend als nicht so gefährlich eingeschätzt, dass gefahrloses Eingreifen ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr hat auch der Beklagte nach eigenem Vorbringen in ähnlicher Weise und zur selben Zeit wie die Klägerin in das Geschehen eingegriffen, seinen Hund gepackt, zwischen die Beine genommen und ihn vom - nach dem Hund des Beklagten schnappenden - Hund der Klägerin weggedreht (Anhörung des Beklagten, Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2017, Bl. 47 ff., 50). Dass die Klägerin im Gegensatz zu ihm direkt vor die Schnauze eines der beiden Hunde gegriffen hätte, hat auch der Beklagte nicht behauptet, sondern - im Einklang mit der Klägerin, die ein Greifen zwischen die Hunde in Abrede gestellt hat - vorgetragen, die Klägerin habe ihren Hund mit der linken Hand am Halsband gepackt und mit der rechten unter den Hals des Hundes gegriffen um ihn wegziehen zu können (Anhörung des Beklagten, Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2017, Bl. 47 ff., 49 f.).

Der Senat bewertet das Mitverschulden der Klägerin unter Abwägung der vorstehend geschilderten Gesamtumstände, insbesondere auch des Umstands, dass der Hund der Klägerin von den Zeugen als Aggressor beschrieben wurde, sich sein Gefahrenpotential nach der nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgerichts in der Schädigung manifestiert hat und die Klägerin sich - wenn auch geringfügig - möglicherweise unvorsichtiger als der Beklagte verhalten hat, mit 75%.

3. Damit hat der Beklagte der Klägerin 25% des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen, §§ 833, 249 ff. BGB, mithin einen Betrag von insgesamt € 1.031,60. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

a) Der Haftungsanteil des Beklagten aus den unstreitigen Fahrkosten (insgesamt € 171,50) und Zuzahlungen etc. (insgesamt € 188,58) beträgt € 90,02.

b) Den Haushaltsführungsschaden schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf insgesamt € 3.766,30, wovon auf den Haftungsanteil des Beklagten € 941,58 entfallen. Im Einzelnen:

aa) Der Senat geht unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass die Klägerin vor dem Vorfall vom 31. Mai 2016 28,5 Wochenstunden (bei 7 Arbeitstagen 4,07 h/Tag) im Haushalt tätig war, wovon 2 Wochenstunden auf Bügeln, 14 Wochenstunden auf Kochen, 2 Wochenstunden auf Gartenarbeit, 4,5 Wochenstunden auf Einkaufen und 6 Wochenstunden auf Putzen entfielen.

Soweit die Klägerin dagegen vorgetragen hat, 4 Wochenstunden auf Bügeln verwendet zu haben, 28 Wochenstunden auf Kochen, 8 Wochenstunden auf den Einkauf verwendet zu haben und 8 Wochenstunden auf Putzen, folgt der Senat diesen Angaben, die die Zeugen mangels Anwesenheit tagsüber auch nicht bestätigen konnten, nicht. Denn die Klägerin hatte zwar damals einen vierköpfigen Haushalt zu versorgen, sie war allerdings tagsüber - bis auf einen Mittag in der Woche, an dem ihre Tochter anwesend war - allein. Damit war neben dem Frühstück nur eine warme Mahlzeit für die anderen Familienmitglieder zuzubereiten, auch die geschilderten Servier- und Aufräumarbeiten in der Küche fielen in nennenswertem Umfang nur einmal täglich an. Nach eigenem Vortrag der Klägerin hat sie für niemanden zwei warme Mahlzeiten täglich zubereitet. Wegen der fast ständigen wochentäglichen Abwesenheit der anderen drei erwachsenen Familienmitglieder ist auch unter Berücksichtigung häufig notwendigen Saugens des Wohnbereichs wegen der Hundehaltung für das Putzen ein Ansatz von nur 6 Wochenstunden vorzunehmen. Den nachvollziehbaren Aufwand für das Einkaufen und Bügeln bewertet der Senat ebenfalls geringer als die Klägerin, zumal sie in einer Gegend mit guter Nahversorgung lebt.

Als Stundensatz setzt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Senate des Oberlandesgerichts München € 8,50 an.

bb) Gestaffelt nach Zeiträumen ergibt sich ein Schaden von insgesamt 443,09 ausgefallenen Arbeitsstunden und damit ein Gesamtschaden von € 3.766,30:

(1) Für die 12 Tage des stationären Aufenthalts der Klägerin vom 31. Mai 2016 bis 12. Juni 2016 sind 48,84 Stunden (täglich 4,07 Stunden, s.o.) anzusetzen, mithin ein Schaden von € 415,14. Da die Klägerin im Krankenhaus versorgt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag von 20% veranlasst, weshalb für diesen Zeitraum ein Schadensbetrag von € 332,11 verbleibt.

(2) In den 22 Tagen bis 4. Juli 2016, in denen die Klägerin krankgeschrieben bzw. ihr nach übereinstimmenden Angaben keine Tätigkeit möglich war, sind 89,54 Stunden ausgefallen, mithin ein Schaden von € 761,09 entstanden.

(3) Für die folgenden 27 Tage bis 31. Juli 2016, in denen nach den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Kinder der Klägerin weiterhin eine Tätigkeit der Klägerin nicht möglich war, sie sich allerdings tagsüber selbst versorgen konnte, sind 109,89 Arbeitsstunden ausgefallen, die die Klägerin selbst nur zu 80% ansetzt. Dies ergibt einen Schadensbetrag von € 747,25.

(4) Im August 2016 war es der Klägerin wieder möglich, die Einkäufe zu erledigen. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Tochter der Klägerin, dass die Klägerin Ende Juli wieder angefangen hat im Haushalt mitzuhelfen und ihres Sohnes, dass sich die Situation ab der Zeit, als die Klägerin wieder Autofahren konnte, also ebenfalls ab Ende Juli 2016, wieder gebessert hat, d.h. wohl, dass die Klägerin auch im Haushalt wieder Aufgaben verrichtet hat, ist der Senat der Überzeugung, dass es der Klägerin zu dieser Zeit möglich war, neben den Einkäufen auch wieder jeweils 2 Wochenstunden zu kochen und zu putzen. Damit verbleibt ein Schaden von 20 Wochenstunden, d.h. 2,857 Stunden täglich, was für den Monat August einen Schaden von ausgefallenen 88,57 Arbeitsstunden ergibt, mithin von € 752,85.

(5) Für den September 2016 geht der Senat davon aus, dass es der Klägerin, bei der weiterhin eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand festgestellt wurde, weiterhin nicht möglich war, im Garten zu arbeiten und zu bügeln und sie nur in der Lage war, die Hälfte der früheren Koch- und Putzarbeiten zu verrichten. Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum 60 Stunden ausgefallen sind, mithin ein Schaden von € 510,00 entstanden ist.

(6) Für die Monate Oktober 2016 mit Dezember 2016 hält der Senat den Ansatz von insgesamt 78 ausgefallenen Arbeitsstunden für angemessen, weshalb ein Schaden von € 663,00 entstanden ist. In dieser Zeit sind wegen der Witterung keine Gartenarbeiten anzusetzen, so dass jeweils 2 Wochenstunden bügeln, putzen und kochen als ausgefallen geschätzt werden.

c) Die in Verkehrsunfallsachen anzusetzende Unkostenpauschale ist hier nicht ersatzfähig, da die Abwicklung des vorliegenden Falls kein Massengeschäft darstellt (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 79 mwN).

4. Die Klägerin hat unter Würdigung der Gesamtumstände Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 2.500,00, §§ 833, 249, 253 BGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Funktion des Schmerzensgeldes darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGHZ 18, 149 ff, 154 ff.; 80, 384 ff., 386). Die Schmerzensgeldhöhe ist unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festzusetzen und hat in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung zu stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (Palandt, BGB, § 253 Rn. 15 mwN).

Im Streitfall war zu berücksichtigen, dass die Klägerin erheblich verletzt worden ist, fast zwei Wochen stationär behandelt und zweimal operiert wurde, dass sie stark und mehrere Monate in ihrer Lebensführung eingeschränkt war und mit der erforderlichen Hauttransplantation ein Eingriff am davor nicht betroffenen Oberschenkel vorgenommen werden musste, der zudem schlecht heilte. Ferner war zu bedenken, dass die Verletzung nach wie vor nicht ausgeheilt ist und die Klägerin durch den Vorfall auch psychisch beeinträchtigt wurde. Unter Heranziehung von Vergleichsfällen (OLG Köln, 5 U 88/12; OLG Celle, 20 U 60/13; OLG Koblenz, 10 U 838/00; LG Heidelberg, 4 O 221/13) erachtet der Senat unter Berücksichtigung des deutlichen Verursachungsbeitrags der Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2.500,00 für angemessen.

5. Die Klägerin hat auch ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Zwar gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (BGHZ 128, 117 ff., 121 f.), die die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einbezieht. Lässt sich aber eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten, nicht zuverlässig treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus. Letzteres darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 20. März 2001, VI ZR 325/99, juris). Von der Möglichkeit derartiger Spätfolgen des Unfalls ist angesichts der unstreitig noch vorhandenen Beeinträchtigungen der Klägerin auszugehen.

6. Unstreitig entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 833, 249 BGB in Höhe einer nur 1,3-fachen Gebühr nebst Portokosten (€ 20,00) und Dokumentenpauschalen (€ 27,00) aus einem Gegenstandswert von € 3.781,60 (Schmerzensgeld € 2.500, Zahlungsanspruch € 1.031,60, Wert des Feststellungsantrags € 250,00), mithin in Höhe von € 445,77 inkl. MwSt. zu ersetzen. Der Ansatz der von der Klägerin angesetzten 1,8-fachen höheren Gebühr ist nicht gerechtfertigt, da die Angelegenheit ersichtlich nur eine durchschnittliche Schwierigkeit aufweist.

7. Die Klägerin hat Anspruch auf gesetzliche Verzinsung ihrer Forderungen ab dem auf die Rechtshängigkeit der Sache folgenden Tag, d.h. ab dem 19. Mai 2017, §§ 291, 288 BGB. Die Ablehnung der Ansprüche durch die Versicherung führt nicht dazu, dass der Beklagte persönlich in Verzug geriete, weshalb die von der Klägerin begehrte Verzinsung bereits ab dem 25. Februar 2017 nicht begründet ist.

8. Nach Vorstehendem besteht kein Anspruch der Klägerin auf höheres Schmerzensgeld als nunmehr zugesprochen und über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Schadensersatz. Gleiches gilt für über die zuerkannten vorgerichtlichen Kosten hinausgehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und die von der Klägerin bereits ab dem 25. Februar 2017 bis 18. Mai 2017 begehrte Verzinsung. Insoweit erfolgte die Klageabweisung durch das Landgericht im Ergebnis mit Recht und war die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die ausgeurteilte Kostenquote errechnet sich unter Berücksichtigung der zugesprochenen Zahlungsbeträge und der Bewertung, dass im Rahmen des mit einem Abschlag von 20% anzusetzenden Feststellungsantrags möglicherweise noch ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt € 1.250,00 in Betracht kommt, von dem der Beklagte 1/4 zu ersetzen hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Der Streitwert ergibt sich aus der Addition des Zahlungsantrags mit dem von der Klägerin angegebenen Wert der beiden anderen Anträge (Schmerzensgeld € 15.000,00, Feststellungsantrag € 5.000,00).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 20/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/04 Verkündet am: 20. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die B
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Annotations

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.