Landgericht München I Endurteil, 10. Nov. 2015 - 12 O 2088/13

published on 10/11/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 10. Nov. 2015 - 12 O 2088/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3,.834,67 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.330,50 € seit 29.11.2011 und aus 1.604,17 € seit 06.11.2012 zu bezahlen. 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,30 € zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner ¾.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Radfahrerin materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.

1. Der Beklagte zu 1 ist Halter und zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Beklagte zu 2 ist die Haftpflichtversicherin des Pkw.

Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin mit ihrem Fahrrad nebst Anhänger unterwegs.

Der Beklagte zu 1 wollte am 11.11.2010 gegen 16.55 Uhr in G. von der Straße am Bahnhof kommend nach rechts in die R. Straße einbiegen. Er hatte gemäß Zeichen 205 dem Verkehr auf der R. Straße die Vorfahrt zu gewähren.

Die Klägerin kam – vom Beklagten zu 1 aus gesehen – von rechts auf dem Gehweg bzw. Radweg und wollte die Einmündung der Straße am Bahnhof überqueren, um auf dem Radweg der R. Straße – entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung – weiterzufahren.

Der Beklagte zu 1 hielt sein Fahrzeug an der Einmündung der Straße am Bahnhof in die R. Straße an. Als der Beklagte zu 1 wieder anfuhr, kollidierte er mit der Fahrzeugfront mit dem Rad und dem Anhänger der Klägerin. Die Klägerin kam hierdurch zum Sturz. Die Klägerin wurde durch einen Rettungswagen in das Krankenhaus St. verbracht. Dort fand eine ambulante Behandlung statt.

Die Klägerin lässt sich ein Mitverschulden in Höhe von 25% anrechnen.

Durch die Kollision wurde das Fahrrad der Klägerin beschädigt.

Die Klägerin ist als Krankenschwester im ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Unfallbedingt erlitt die Klägerin einen Verdienstausfall und konnte den Haushalt nicht wie vor dem Unfall führen.

Die Beklagte zu 2 rechnete mit Schreiben vom 31.01.2012 (Anlage K 5) den ihrer Ansicht nach der Klägerin zustehenden materiellen und immateriellen Schadensersatz ab und hat an die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 565,25 € bezahlt.

2. Die Klägerin behauptet, dass sie langsam über die Einmündung gefahren sei. Der Beklagte zu 1 sei plötzlich losgefahren.

Die Klägerin behauptet, dass die Reparaturkosten des Fahrrads 318,90 € (netto) betragen würden. Sie meint, 15,00 € an Kosten für den Kostenvoranschlag seien ersatzfähig.

Unfallbedingt habe sie eine HWS-Distorsion zweiten Grades, eine Steißbeinprellung, eine Distorsion am linken Knie, eine Distorsion am linken oberen Sprunggelenk sowie eine Lendenwirbelsäulendistorsion ersten Grades erlitten.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfalls unter psychischen Beeinträchtigungen gelitten, die ärztlich behandelt werden mussten.

Sie behauptet, dass sie in der Altenpflege 50 Tage im Jahr berufstätig sei. Die Klägerin behauptet, dass sie zumindest bis 22.12.2010 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Deswegen stünde ihr ein Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 936,00 € zu.

Sie sei zumindest bis 15.02.2011 in der Haushaltsführung (gestaffelt) beeinträchtigt gewesen. 100% des Haushaltsführungsschadens ergäben 3.340,00 €.

Sie behauptet, dass für einen Vierpersonenhaushalt 59 Stunden die Woche anfallen würden. Ihre beiden Söhne im Alter von 15 und 18 Jahren zum Unfalltag hätten Leistungssport betrieben. Die Familie würde im eigenen Haus wohnen. Dieses weise eine Wohnfläche von 170 qm bei einem Garten von 300 qm auf. 90% der Haushaltstätigkeiten hätte sie erledigt. Sie meint, dass ein Stundensatz von 8,50 € angemessen sei.

Die Klägerin meint, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.325,00 € zustehe, wobei bereits ihre Mithaftung berücksichtigt sei.

3. Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 3.028,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.2010 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest 2.325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.2010 zu zahlen.

  • 3.Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 285,24 € zu zahlen.

4. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

5. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin die Einmündung nicht hätte fahrend überqueren dürfen. Sie hätte das Fahrrad schieben müssen. Sie meinen, dass die Klägerin ein Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, höchstens sei das Verschulden des Beklagten zu 1 mit 25% zu bewerten.

Hinsichtlich des Fahrrads sind die Beklagten der Auffassung, dass die Klägerin höchstens den Wiederbeschaffungswert, nicht jedoch die fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen können. Der Wiederbeschaffungswert betrage 100,00 €. Kosten für den Kostenvoranschlag betreffend die Reparatur des Fahrrads sei nicht zu erstatten. Hierfür besteht kein Anlass.

Auch hinsichtlich des Gutachtens betreffend den Haushaltsführungsschaden sei ein Anlass nicht ersichtlich. Die Beklagten meinen, dass ein Stundensatz von 8,00 € angemessen sei.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes halten sie einen Betrag in Höhe von höchstens 1.200,00 € für angemessen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin von 75% ergäbe sich ein berechtigter Betrag von 300,00 €.

6. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und insbesondere die von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.12.2013 (Bl. 49 d. A.) durch uneidliche Vernehmung der Zeugin I. S. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.04.2014 (Bl. 56/59 d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.04.2014 (Bl. 59 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten vom 31.10.2014 (Bl. 74/102 d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.12.2014 (Bl. 116/118 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.05.2015 (Bl. 141/149 d. A.) und das neurologische Zusatzgutachten vom 08.04.2015 (Bl. 137/139 d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Verfügung vom 06.07.2015 (Bl. 158 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen K. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2015 (Bl. 166/170 d. A.) verwiesen.

Im Rahmen der Güteverhandlung vom 10.12.2013 (Bl. 47/49 d. A.) sind die Klägerin sowie der Beklagte zu 1 angehört worden.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die genannten Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Die Strafakten 56 Js 4139/11 Staatsanwaltschaft München II lagen vor.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von insgesamt 3.834,67 € (nebst Zinsen) zu. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG haften die Beklagten als Gesamtschuldner.

1. Schadensgrund:

Dem Grunde nach stehen der Klägerin materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 11.11.2010 gegen 16.55 Uhr an der Einmündung der Straße am Bahnhof in die R. Straße in G. in einer Quote von 75% aus den ersatzfähigen Schadenspositionen zu.

1.1. Haftung Beklagter zu 1:

Der Beklagte zu 1 haftet als Fahrer und Halter nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 2 StVG konnte sich der Beklagte zu 1 nicht entlasten. Ebenso hat er sein fehlendes Verschulden nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht vorgebracht. Hinsichtlich beider Normen fehlt es an einem Vortrag des Beklagten zu 1.

Den Beklagten zu 1 trifft auch ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, da er gegen die Vorschriften über die Vorfahrt gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO i. V. m. Zeichen 205 (Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) verstoßen hat.

Unstreitig hatte der Beklagte als Fahrer des Pkw, der sich auf der Straße am Bahnhof befand, den Fahrzeugen auf der R. Straße nach Zeichen 205 die Vorfahrt zu gewähren. Diese Rechtslage ist insoweit eindeutig und von den Parteien auch nicht bestritten.

Die Klägerin hat allein aus dem Umstand, dass sie die R. Straße auf einem Radweg oder einem Fußgängerweg in falscher Richtung benutzte, ihr Vorfahrtrecht nicht verloren. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH in seinem Beschluss vom 15.07.1986 (IV StR 192/86) an. Diese Rechtsprechung des Strafsenats hat in der zivilrechtlichen Judikatur – soweit für das Gericht ersichtlich – keinen Widerspruch gefunden (vgl. nur: KG: Urteil vom 18.01.1993, 12 U 6697/91; LG Hannover: Urteil vom 03.12.1987 – 3 S 302/87).

Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1 geht das Gericht von den Angaben der Klägerin und des Beklagten zu 1, den Angaben der Zeugin I. S. sowie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.10.2014 aus.

Die Klägerin hat den Unfallhergang im Wesentlichen glaubhaft geschildert. Das Gericht glaubt der Klägerin insoweit, als sie angab, dass der Beklagte zu 1 nach links schaute, um auf eine Lücke im Fahrzeugverkehr auf der R. Straße zu warten. Das Gericht glaubt der Klägerin auch insoweit, als sie angab, dass die Kollision zwischen der Fahrzeugfront des Pkw des Beklagten zu 1 und ihrem Fahrrad mittig oder mit der linken vorderen Seite des Kraftfahrzeuges erfolgte. Das Gericht folgt der Klägerin jedoch nicht darin, soweit sie angab, sie habe „kurz angehalten und Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1 aufgenommen“. Dies entspricht nicht den Angaben der Zeugin I. S., die das Gericht in vollem Umfang für glaubwürdig erachtet. Zudem enthält die Angabe der Klägerin selbst einen Widerspruch: Entweder die Klägerin, die für den Beklagten zu 1 von rechts kam, hat mit diesem Blickkontakt aufgenommen oder der Beklagte zu 1 hat nach links geschaut. Beide Umstände gleichzeitig schließen sie jedoch aus.

Der Beklagte hat glaubhaft angegeben, dass er mit dem linken Kotflügel seines Pkw an der Frontseite mit dem Fahrrad der Klägerin kollidiert sei.

Die Angaben der beiden Parteien decken sich im Wesentlichen mit den glaubhaften Angaben der Zeugin S., die als Linksabbiegerin auf der R. Straße stand und in die Straße am Bahnhof einbiegen wollte. Die Zeugin S. hat glaubhaft angegeben, dass die Klägerin „ziemlich schnell“ gekommen sei und in jedem Fall nicht angehalten habe. Diese Angaben sind glaubhaft. Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte erkennen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgeworfen hätten. Zudem entsprechen die Angaben der Zeugin über den Unfallhergang der Lebens- und Berufserfahrung des Gerichts, insbesondere auch als Radfahrer.

Aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. steht fest, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 in jedem Fall vermeidbar war. Dies allein schon durch einen Kontrollblick nach rechts vor dem Anfahren. Denn zu Beginn des Anfahrens des Beklagten zu 1 befand sich die Klägerin bereits auf der Fahrbahn des Einmündungsbereichs des Straßenzugs am Bahnhof in die R. Straße oder im Bereich der dortigen Randsteinkante. Der Beklagte zu 1 wäre aufgrund seiner Pflicht, dem Verkehr auf der R. Straße die Vorfahrt zu gewähren, auch verpflichtet gewesen, vor Beginn des Anfahrens nach rechts zu schauen. Der Sachverständige stellte auch überzeugend fest, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw des Beklagten zu 1 eine völlig untergeordnete Bedeutung spielt und der Kollisionswinkel zwischen Pkw und Fahrrad 90° beträgt. Wird auch noch berücksichtigt, dass der Sachverständige auch feststellte, dass die Kollision mit der vorderen linken Frontseite des Pkw erfolgte, so hat die Klägerin zudem unmittelbar vor dem Pkw des Beklagten zu 1 den Weg von der rechten Kante bis zum linken vorderen Kotflügelteil zurückgelegt.

Das Gericht hält das Gutachten in vollem Umfang für überzeugend. Der Sachverständige ging von den zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und hat überzeugende Schlussfolgerungen gezogen. Auch die Parteien haben gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben.

1.2. Mitverschulden Klägerin:

Die Klägerin trifft ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, da sie zumindest gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Am Kollisionsort existiert kein Radfahrweg. Dies ist durch die Lichtbilder der Strafakte 56 Js 4139/11 Staatsanwaltschaft München II eindeutig zu erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 17.04.2014 (4 U 406/12) und vom 22.01.2015 (4 U 69/14) zu folgen ist, wonach ein Mitverschulden eines Radfahrers, der einen Radweg in „falscher Richtung“ benutzt, auszuschließen ist, da die Regelung über die Benutzung linker Radwege nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht jedoch dem Einbiege- und Querverkehr diene (§ 2 Abs. 4 S. 2 und S. 3 StVO). Denn jedenfalls hat die Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Die Klägerin hätte an der Kollisionsstelle, an der sich kein Fahrradweg befindet, die Einmündung nicht fahrend, sondern nur das Fahrrad schiebend überqueren dürfen.

1.3. Abwägung:

Das Gericht gelangt im Rahmen der Abwägung des Mitverschuldens zu einer Mithaftungsquote der Klägerin von 25%. Das weitaus überwiegende und eindeutige Verschulden trifft den Beklagten zu 1. Die Klägerin hätte mit ihrem Fahrrad fast die gesamte Frontbreite des Pkw des Beklagten zu 1 passiert gehabt, als der Beklagte zu 1 anfuhr. Dieses Verschulden ist als grob zu beurteilen, da der Beklagte zu 1 in jedem Fall, bevor er in gerader Fahrtrichtung anfahren will, in diese auch seinen Blick zu richten hat.

Andererseits ist das Mitverschulden der Klägerin nicht so gering, dass es hinter dem erheblichen und groben Verschulden des Beklagten zu 1 zurücktreten würde.

2. Schadenshöhe:

Insgesamt entstand der Klägerin (unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von 25%) ein noch ersatzfähiger materieller Gesamtschaden in Höhe von 2.134,67 € und ein immaterieller Schaden in Höhe von 1.700,00 € (unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten zu 2 entsprechend ihrem Schreiben vom 31.01.2012, Anlage K 5).

2.1. Schmerzensgeld:

Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von noch 1.700,00 € zu.

Insgesamt erachtet das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € für angemessen. 300,00 € sind durch Zahlung der Beklagten zu 2 bereits erloschen.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. B. vom 12.05.2015, des neurologischen Zusatzgutachtens von Prof. B1 vom 08.04.2015 und der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste hält das Gericht den genannten Schmerzensgeldbetrag für angemessen (§ 253 Abs. 2 BGB). Der Sachverständige Prof. B. stellte überzeugend fest, dass die Klägerin durch den Unfall folgende Verletzungen erlitten hat:

HWS-Distorsion zweiten Grades nach QTF

LWS-Distorsion ersten Grades Steißbeinprellung

Prellung linkes Knie Prellung linkes Sprunggelenk.

Das Gericht folgt dem Sachverständigen Prof. B. in vollem Umfang. Sein Gutachten ist überzeugend. Er ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sorgfältig und erfahrener Unfallgutachter bekannt. Die Parteien haben zudem keine Einwendungen gegen die Ergebnisse seines Gutachtens erhoben.

Das neurologische Zusatzgutachten vom 08.04.2015 konnte keine weitere Aufklärung erbringen. Neurologische Ausfälle nach dem Unfall konnte der Sachverständige nicht ermitteln. Zum Zeitpunkt der Begutachtung lagen auch keine vor.

Aufgrund des Attestes der Diplom-Psychologin A. F. vom 02.03.2013 und ihres ärztlichen Berichtes an die Beklagte zu 2 vom 25.03.2011 (jeweils Anlage K 3) steht auch fest, dass die Klägerin durch das Unfallgeschehen psychisch beeinträchtigt war. Dies ist im Rahmen der Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigen. Sie befand sich vom 30.11.2010 bis zum Sommer 2011 in psychologischer Behandlung. Zudem hatte sie von Dezember 2010 bis Januar 2011 Physiotherapie durchzuführen.

Unter Abwägung der gesundheitlichen Folgen des Unfalls für die Klägerin und des Mitverschuldens der Klägerin erachtet das Gericht 2.000,00 € für angemessen.

2.2. Verdienstausfall:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Verdienstausfall nach §§ 249 Abs. 2 S. 1, 252 BGB in Höhe von 468,00 € zu.

Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K. T. steht – auch – fest, dass die Klägerin 50 Tage im Jahr arbeitete. Sie war im Rahmen der häuslichen Pflege von schwerstkranken Kindern in Nachtschichten beschäftigt.

Das Gericht glaubt dem Zeugen. Zwar ist der Zeuge der Ehemann der Klägerin und hat als solcher ein wirtschaftliches und auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Im Rahmen der ausführlichen Befragung des Zeugen konnte das Gericht jedoch keinerlei Anhaltspunkte feststellen, dass der Zeuge bewusst oder unbewusst zum Nachteil der Beklagten die Unwahrheit gesagt haben könnte.

Die Höhe des Verdienstentgangs ergibt sich aus den Schreiben des Arbeitgebers der Klägerin vom 22.12.2010 bzw. 23.11.2010 (jeweils Anlage K 9). Dort ist bestätigt, dass die Klägerin in den Monaten August bis Oktober 2010 durchschnittlich 780,00 € im Monat verdient hat. Für den November 2010 ist ein Verdienstentgang in gleicher Höhe bestätigt. Auch für den 06.12.2010 ist ein Verdienstausfall der Klägerin in Höhe von 156,00 € belegt.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen B. steht auch fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 12.11.2010 bis einschließlich 16.12.2010 zu 100% arbeitsunfähig war. Ihr ist deswegen im Grundsatz der gesamte Betrag erstattungsfähig, jedoch nur unter Berücksichtigung einer Quote von 75%. Der Gesamtschaden beträgt 936,00 €. Der Anteil von 75% beträgt 702,00 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2 bereits 234,00 € bezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 468,00 € war noch auszuurteilen.

2.3. Weiterer materieller Schaden:

Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf Zahlung von 50,00 € gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Unstreitig wurde das Fahrrad der Klägerin durch den Unfall beschädigt.

Die Klägerin hat schlüssig und substantiiert vorgebracht, dass das Fahrrad im Jahr 2001 für 900,00 DM erworben worden ist. Hiervon gehen auch die Beklagten aus.

Das Gericht schätzt den Wiederbeschaffungswert eines neun Jahre alten Fahrrads – ebenso wie die Beklagte zu 2 –auf höchstens 100,00 €, § 287 ZPO. Das Gericht selbst hat für sich und seine Familienangehörigen schon mehrfach gebrauchte Fahrräder gekauft – in den letzten 15 Jahren etwa sechs – und ist deswegen insoweit hinreichend selbst sachkundig. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.

Die Klägerin kann nicht auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen. Das Gericht wendet insoweit die von der Rechtsprechung erarbeitete 100-Prozent-Regel bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen vorliegend an. Übersteigen die Reparaturkosten mehr als 130% den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs, so ist eine Reparatur unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes darf der Geschädigte die Reparatur dieses Gegenstandes vornehmen, sondern hat eine Ersatzbeschaffung durchzuführen, die gleichfalls zur Naturalrestitution führt. So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten mit 318,90 € (netto) entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 22.11.2010 (Anlage K 6) sind dementsprechend nicht ersatzfähig.

Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Kostenvoranschlags der Anlage K 6 besteht nicht. Hierfür ist keine Anspruchsnorm ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Zudem ist der Vortrag der Klägerin insoweit schon nicht schlüssig. Nach § 632 Abs. 3 BGB sind Kostenvoranschläge im Rahmen von Werkverträgen – um eine Werkvertrag würde es sich bei der Beauftragung einer Fahrradreparatur handeln – nicht vergütungspflichtig, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, hat die Klägerin nicht vorgebracht.

2.4. Haushaltsführungsschaden:

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.604,17 € für den Zeitraum vom 11.11.2010 bis einschließlich 31.01.2011 (§§ 843 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Der Ausfall der Haushaltstätigkeit gehört zu den vermehrten Bedürfnissen des § 843 Abs. 1 BGB, da er sich vorliegend auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht.

Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K. T. stehen die grundsätzlichen Umstände hinsichtlich der Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses für das Gericht fest. Der Zeuge, der Ehemann der Klägerin, bestätigte, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, die 1991 und 1995 geboren wurden. Es handelt sich um zwei Söhne, die Leistungssport (Schwimmen) betrieben. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksfläche von 407 qm. Das Haus besteht aus Keller, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss. Der Zeuge selbst ist Gärtner und arbeitet regulär 39,5 Stunden pro Woche. Er hat sich und seine Frau selbst als die „klassische Familie“ bezeichnet. Inhaltlich meinte der Zeuge damit, dass die Klägerin fast ausschließlich den Haushalt führte und er von der Haushaltstätigkeit im Wesentlichen freigestellt war. Der Zeuge hat in der Folge die Haushaltstätigkeiten der Klägerin im Einzelnen beschrieben.

Das Gericht hält den Zeugen für glaubwürdig. Zwar ist der Zeuge der Ehemann der Klägerin. Dies allein ist aber kein Grund, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Soweit der Zeuge angab (dritter Absatz des Protokolls), dass die Klägerin „ab November 2010 und die Monate danach“ den Haushalt versorgt habe, hat er ganz offenbar die Frage des Gerichts missverstanden. Dies zeigte sich eindeutig anhand der späteren Ausführungen des Zeugen unter Nachfrage des Klägervertreters. Auch dies führt nicht zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen.

Unter Heranziehung der Tabellen von Pardey („Der Haushaltsführungsschaden“) geht das Gericht – ebenso wie die Klägerin – von einer wöchentlichen notwendigen Haushaltsführungszeit von 59 Stunden aus. Die Klägerin selbst lässt sich 90% dieser Zeit als eine Haushaltsführung anrechnen. Auch insoweit folgt das Gericht der Klägerin. Die Beklagte hat insoweit nicht substantiiert bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies auch mit der Berufstätigkeit der Klägerin vereinbar. Der Zeuge T. hat glaubhaft bekundet, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt lediglich Nachtschichten absolviert hat.

90% von 59 Stunden wöchentlich ergibt 53,1 Stunden wöchentlich. Dies ergibt täglich 7,58 Stunden für die Haushaltsführung.

Dem OLG folgend (Urteil vom 14.07.2006 – 10 U 2623/05 und vom 01.04.2011 –10 U 3553/10) ist ein Stundensatz von 8,00 € anzusetzen.

Die Minderung der Haushaltsführung steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. B.. Dieser hat folgende Minderungssätze, denen das Gericht folgt, bestimmt:

11.11.2010 bis 02.12.2010: 80%

03.12.2010 bis 16.12.2010: 50%

17.12.2010 bis 31.12.2010: 30%

01.01.2011 bis 31.01.2011: 20%.

Unter Berücksichtigung dieser Parameter ergeben sich folgende Beträge, wobei zu beachten ist, dass lediglich 75% erstattungsfähig sind:

11.11.2010 bis 02.12.2010: 800,44 €

03.12.2010 bis 16.12.2010. 318,36 €

17.12.2010 bis 31.12.2010: 203,40 €

01.01.2011 bis 31.01.2011: 281,97 €

Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.604,17 €, der zuzusprechen ist. Auf diesen Schadensposten hat die Beklagte zu 2 noch nichts gezahlt.

2.5. Unkostenpauschale:

Insoweit steht der Klägerin ein Anspruch aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Höhe von 12,50 € zu.

Grundsätzlich sind 25,00 € als Pauschale nach § 287 ZPO angemessen. 75%, also 18,75 €, sind erstattungsfähig. Hierauf hat die Beklagte zu 2 bereits 6,25 € bezahlt. Der Differenzbetrag ist zuzusprechen.

2.6. Zinsen:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zinsen aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Mit der Zahlung des Haushaltsführungsschadens geriet die Beklagte nach dem unstreitig und schlüssigen Vortrag der Klägerin ab 06.11.2012 und mit dem Restschaden bereits am 29.11.2011 in Verzug.

2.7. Rechtsanwaltskosten:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Bei den Anwaltskosten handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sind.

Auszugehen ist von einem Streitwert in Höhe von 3.834,67 €. Hierfür ergibt sich eine 1,0 Rechtsanwaltsgebühr mit 245,00 €.

Die von der Klägerin geltend gemachte 0,65 Gebühr ergibt dementsprechend 159,25 €. Unter Berücksichtigung von 20,00 € Kommunikationspauschale und 19% Umsatzsteuer ergibt dies insgesamt einen Betrag in Höhe von 213,30 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.