A.
Der Kläger machte in erster Instanz zuletzt nur noch gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Schadensersatz aus der Beschädigung seines Fahrzeugs geltend, wobei er in der Hauptsache den Ausgleich gestaffelt verzinster Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 22.244,58 € verlangt hatte.
I.
Zugrunde liegt ein streitiger Zusammenstoß am Dienstag, den 10.09.2013 gegen 18.30 Uhr, auf dem privaten Gebrauchtfahrzeugverkaufsgelände in M., L. Straße ..., zwischen dem damals vom Kläger gehaltenen Pkw Mercedes-Benz S. 63 AMG L, amtliches Kennzeichen …, und dem damals von dem heutigen Zeugen K. gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw Mercedes-Benz CL 600, amtliches Kennzeichen TÖL - … . Die Beklagte bestritt, dass überhaupt ein Unfall durch das bei ihr versicherte Fahrzeug stattgefunden habe, und behauptete hilfsweise, dass ein derartiger Unfall vereinbart worden sei, um sie selbst betrügerisch zu schädigen.
a) Der Zeuge K. war zunächst als Gesamtschuldner mit der Beklagten verklagt worden, hatte sich jedoch an dem Rechtsstreit nicht beteiligt. Deswegen trat die Beklagte im Wege der Nebenintervention als dessen Streithelfer bei. In mündlicher Verhandlung vom 09.05.2014 (Bl. 26 d. A.) wurde die Klage gegen den jetzigen Zeugen zurückgenommen.
b) Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.02.2015 (Bl. 79/86 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
c) Der Kläger hatte beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.244,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.619,58 € seit dem 05.10.2013 bis zur Klagezustellung, und aus 22.244,58 € ab diesem Zeitpunkt zu bezahlen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen.
II.
Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme die klägerischen Ansprüche im Wesentlichen zuerkannt, weil der vom Kläger behauptete Kraftfahrzeugunfall tatsächlich stattgefunden habe und vom Zeugen K. mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug verschuldet worden sei. Dabei wurde ein Abzug von etwa 17 Prozent wegen zu hoch kalkulierter Reparaturkosten vorgenommen. Dagegen habe die Beklagte nicht beweisen können, dass der geltend gemachte Schaden vorsätzlich einverständlich herbeigeführt und somit in die Rechtsgutsverletzung eingewilligt worden sei. Vielmehr sei eine Anzahl von Kleinigkeiten und Ungereimtheiten nicht geeignet, insoweit überhaupt grundlegende Zweifel zu wecken. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 82/85 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.
III.
Gegen dieses ihr am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Oberlandesgericht München am 07.04.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 90/91 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 02.06.2015, eingegangen am gleichen Tag, - nach Fristverlängerung gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 08.04.2015 (Bl. 94 d. A.) fristgerecht - begründet (Bl. 99/108 d. A.).
Die Beklagte beantragt (BB 1/2 = Bl. 99/100 d. A.), unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise das Ersturteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 97, 166 d. A.).
Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
IV.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und gemäß Beweisanordnung vom 15.02.2017 (Bl. 153/154 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen K. Beide Parteien haben sich mit der Verwertung der darüber hinausreichenden erstinstanzlichen Beweisaufnahme einverstanden erklärt (Bl. 172 d. A.) Hinsichtlich des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.05.2017 (Bl. 170/179 d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senats vom 27.10.2015 (Bl. 113/114 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache uneingeschränkt Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen für begründet gehalten (EU 4/7 = Bl. 82/85 d. A.), weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der streitgegenständliche Unfallschaden von dem Zeugen K. verursacht und verschuldet worden sei. Dagegen habe sich ein verabredeter, vorsätzlich herbeigeführter Zusammenstoß angesichts der glaubwürdigen Zeugen und des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht erweisen, wohl nicht einmal vermuten lassen.
Nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Beklagte mit dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO den Nachweis geführt hat, dass der Schaden am Fahrzeug des Klägers vereinbarungsgemäß und absichtlich verursacht wurde, um unberechtigt Versicherungsleistungen zu erhalten. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats in der Beweisverhandlung vom 05.05.2017 (Bl. 177/178 d. A.) Bezug genommen.
1. Der sachlich-rechtliche Ansatz des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden (§§ 513 I 1. Alt., 546 ZPO), sodass insbesondere die entscheidende Frage der Beweislastverteilung zutreffend und frei von Rechtsfehlern beantwortet wurde.
a) Der Kläger genügt seiner Feststellungslast schon damit, dass das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalles, hier Verkehrsunfalls, unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen ist (BGH, Urt. v. 05.12.1978 - VI ZR 185/77 [BeckRS 1978 30381245]; NJW 1997, 1988; r + s 1993, 333; NJW-RR 1997, 663; NVersZ 2000, 87; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2008 - 3 U 31/08 [BeckRS 2009, 20460]). Der Senat ist angesichts der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am behaupteten Ort und zur behaupteten Zeit ein irgendwie gearteter Zusammenstoß erfolgt ist, sich also der Unfall in der vom Kläger geschilderten Art und Weise ereignet haben kann.
b) Dagegen oblag und obliegt der Beklagten der Beweis, dass der Unfall im Einverständnis der Beteiligten wie behauptet „gestellt“ worden sei und daher keine Haftpflicht auslöse (BGH VersR 1978, 862; OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.02.2009 - 4 U 402/08 [BeckRS 2009, 09331]; OLG Köln VersR 2010, 1361; r+s 2004, 321; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 - 12 U 202/07 [BeckRS 2008, 21110]; KG Urt. v. 06.02.2006 - 12 U 4/04 [BeckRS 2006, 08492]). Nicht etwa der Kläger hat zu beweisen, dass ein „echter“ oder „haftpflichtversicherungsgemäßer“ Unfall vorliege. Unerheblich ist daher, ob das Gericht die Überzeugung von der klägerischen Unfallschilderung gewinnen konnte und ob Hilfstatsachen festzustellen waren, die Zweifel an dieser Schilderung wecken konnten (EU 6/7 = Bl. 84/85 d. A.).
c) Weiterhin ist in ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass der beklagten Haftpflichtversicherung ein Indizienbeweis erlaubt ist, in dessen Rahmen Hilfstatsachen zu sammeln, einzeln zu bewerten, in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen sind. Dabei muss jedoch nicht festgestellt werden, dass alle denkbaren oder im Streitfall angeführten Hilfstatsachen vorliegen (OLG Hamm NZV 1993, 68; KG NZV 2006, 429; Senat, Urt. v. 08.03.2013 - 10 U 3241/12 [juris]; Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07 [juris, Rn. 21), überdies können - je nach Lage des Einzelfalls - sowohl einige wenige Indizien für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichen, als auch einzelne Indizien ein Gewicht erlangen (OLG Frankfurt a.M. NZV 2010, 623; KG NZV 2008, 243: „Werthaltigkeit der Beweistatsachen“), das eine gleichwertige Beurteilung aller beschriebenen und etwa sonst vorhandenen Umstände verbietet (BGH NJW 1989, 3161 [3162, unter III.]; OLG Karlsruhe NZV 1989, 155, OLG Hamm, VersR 2011, 1125 [1126, II.1., 2. b) aa]: jeweils für eine tatsachenwidrige Unfallschilderung; OLG Hamm NZV 1988, 143: für eine kaum glaubhafte Schilderung des Unfallhergangs; OLG Celle NZV 1988, 182).
2. Der Senat ist an die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen oder ersichtlich wurden. Insbesondere fehlt eine vollständige und überzeugende Bewertung der Hilfstatsachen (EU 6/7 = Bl. 84/85 d. A. „Kleinigkeiten“, „Ungereimtheiten“, „(nicht) geeignet sind, hier grundlegende Zweifel überhaupt zu wecken“), die einzeln zu bewerten, in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen gewesen wären (Senat, Urt. v. 08.03.2013 - 10 U 3241/12 [juris]; Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07 [juris]; OLG Hamm NZV 1993, 68; KG NZV 2006, 429). Die Glaubhaftigkeit jeder Aussage und die Glaubwürdigkeit jeder Aussageperson wären im Einzelnen zu prüfen, zu bewerten und sachgerecht zu begründen gewesen, wozu das Ersturteil nur eine allgemeine Versicherung enthält (EU 5 = Bl. 83 d. A.). Folgende Indizien sind zu beachten:
a) Der Kläger war und ist nicht in der Lage, eine vollständige und widerspruchsfreie Darstellung über den An- und Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zu geben und zu belegen. So konnte er für den Ankauf lediglich eine nicht unterschriebene Bestellung - ohne Preisfestlegung, aber mit bestimmten Vorschäden - und eine Rechnungskopie vorlegen, wobei erstere erst sieben Monate nach der Bestellung ausgedruckt worden sein soll und letztere keinen Hinweis auf eine tatsächliche Zahlung, dagegen eine nicht bestellte EUROPlus Garantie aufweist (Anlagen BK 1 und BK 2 zu Bl. 129 ff. d. A.). Für den Weiterverkauf dieses Fahrzeugs an O. C., der gerade einen Monat nach dem Unfall stattgefunden haben soll, konnte der Kläger zwar eine Kopie einer Zulassungsbescheinigung (Anlage BK 4), aber keinen Kaufvertrag vorlegen. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass er sich mit O. C. im Streit befinde, weshalb kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden sei, was jedoch nicht einmal in Ansätzen erklärt, warum nicht über den Verhandlungsverlauf und die Verhandlungsergebnisse berichtet werden kann. Dagegen konnte - offenbar trotzdem - eine Vertragskopie für einen Weiterverkauf von O. C. an einen Musa A. geliefert werden (Anlage BK 3), die allerdings weder den hohen Preisverfall nachvollziehbar macht, noch den Umstand, dass die erheblichen Schäden des streitgegenständlichen Vorfalls nicht erwähnt werden.
b) Der Kläger will nach wie vor darauf beharren, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Unfall keine Vorschäden gehabt oder er von solchen Schäden nichts gewusst habe, obwohl bereits die von ihm vorgelegte Bestellung genau die Schäden ausgewiesen hat, die die Sachverständige nachträglich als nicht unfallursächlich festgestellt hat. Ebenso fehlt eine prüfbare Darlegung, warum der Weiterverkauf durch O. C. in der Vertragsurkunde wortgleich die Schäden enthält, die in der Bestellung aufgelistet sind, während in der Zwischenzeit weitere Schäden von mindestens 18.460,58 € entstanden sein sollen.
c) Nach wie vor kann oder will der Kläger keine Angaben machen, warum er das Fahrzeug an Mustafa C. verliehen, und zu welchem Zweck sich dieser zur Unfallzeit mit dem Fahrzeug am Unfallort aufgehalten hatte (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 18.07.2014, S. 6 = Bl. 42 d. A.).
d) Der Zeuge K. konnte keine genauen Angaben zum Kaufpreis und zu etwaigen Vorschäden des von ihm gesteuerten Fahrzeugs (das von seiner Lebensgefährtin vor dem Unfall an die jetzige Eigentümerin verkauft wurde, alles abgewickelt über den Zeugen K. als Lebensgefährte der früheren Eigentümerin und einem Zeugen V., den Lebensgefährten der Geschäftsführerin der späteren Eigentümerin) machen, ebenso wenig zur Abwicklung der angeblich schon vor dem Unfall notwendigen Reparaturmaßnahmen. Dagegen will der Zeuge den bei dem streitgegenständlichen Vorfall verursachten, vorgeblich geringfügigen Schaden an dem DB 600 CL selbst und auf eigene Kosten repariert haben, wobei wiederum jegliche prüfbare Einzelheiten und geschäftsmäßige Nachweise fehlen. Allerdings zeigte sich der Zeuge ungehalten, dass dieses Fahrzeug von der Halterin nicht ordnungsgemäß vollkaskoversichert worden sei, sodass ihm persönlich nicht erstatteter Aufwand und Kosten entstanden seien. Wer mit wem diesen Schaden wie abgerechnet habe, konnte oder wollte der Zeuge nicht angeben.
e) Anders als das Erstgericht vermag der Senat den Zeugen K. nicht für glaubwürdig und seine Angaben in entscheidenden Punkten nicht für glaubhaft zu halten. Der Senat hält es für nicht glaubhaft, dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge aufgrund eines Versehens oder einer überlastungsbedingten Unaufmerksamkeit erfolgte. Dem Zeugen waren die beengten Parkverhältnisse auf dem Autohändlergelände bekannt und bewusst. Der Zeuge hat zweifach unzutreffende Angaben über den Unfallhergang gemacht und keine nachvollziehbare Erklärung für die - erst nach sachverständiger Begutachtung bekannte - unsinnig starke Rückwärtsbeschleunigung liefern können. Die falschen Angaben können und konnten nur dazu dienen, die wahren Tatsachen eines notwendig heftigen Anpralls und dessen Ursache zu verschleiern.
Überdies wird die Begründung des Zeugen weiter entwertet durch sein Bekenntnis, „immer so“ zu fahren, was schon denkgesetzlich ausschließt, dass er im Streitfall aufgrund besonderer Umstände überhastet oder unüberlegt gehandelt habe. So ist nicht nachvollziehbar, wegen eines nicht erläuterten „Stresses“ so übermäßig Gas zu geben, dass fünfstellige Schäden entstehen und das jeweils an fremden Fahrzeugen, außer wenn es gerade darauf ankam, ohne wirkliches Verletzungsrisiko für den Zeugen K., diese Schäden hervorzurufen.
Hierzu passt auch der Ärger des Zeugen darüber, dass die Käuferin den Mercedes 600 CL nicht vollkaskoversichert hat. Der Zeuge hinterließ den Eindruck, dass dies vorher so abgesprochen war. Die jetzige Verärgerung kann nur den Grund haben, dass ein Plan, den Schaden am 600 CL über dessen Vollkaskoversicherung abzurechnen, dadurch hintertrieben wurde und dem Zeugen nicht erwartete Kosten verursachte. Denn objektiv hätte der Zeuge keinen Grund gehabt, sich über die entfallene Vollkaskoversicherung verdrossen zu zeigen. Die Fahrzeugvollversicherung eines neu erworbenen Fahrzeug ist zunächst ausschließlich Sache des Halters und bei älteren Fahrzeugen mit einem Wert - nach Angaben des Zeugen K. - kaum über 10.000,- € keinesfalls naheliegend. Dies war dem Zeugen als im Kraftfahrzeughandel tätig durchaus bekannt, ebenso wie die Tatsache, dass er natürlich für den Zeitraum, in welchem er das Fahrzeug zur Reparatur hereingenommen hatte, für Beschädigungen haften müsse. Dennoch fehlen insoweit jegliche Angaben zu Maßnahmen, oder wenigstens Absprachen, die ein ordentlicher Kraftfahrzeughändler mit seinem Kunden getroffen hätte. Gleiches gilt für die tatsächliche Beseitigung und den Ausgleich dieses Schadens, was lediglich einen einzigen Grund hat, nämlich dass das für einen geringen Preis erworbene Fahrzeug absprachegemäß als Schadenswerkzeug eingesetzt und zusätzlich dessen Schäden eben über die Vollkaskoversicherung abgerechnet werden sollten.
Der Zeuge K. vermittelte den Eindruck, ganz bewusst die wesentlichen Umstände des Streitfalles, im Übrigen auch sein gesamtes Geschäftsgebaren verschleiern zu wollen, indem wiederholt Erinnerungslücken behauptet, naheliegende Erklärungen verweigert und von „wir“ oder „uns“ gesprochen wurde, wenn unklar bleiben sollte, wer genau für welche Vorgänge verantwortlich war. Zweifel an seiner Wahrheitsliebe hat der Zeuge unfreiwillig dadurch bestätigt, dass er eingeräumt hat, bereits im Vorfeld die Unwahrheit gesagt zu haben. So hat er bei der Schadensabwicklung zunächst zweifach falsche Angaben gemacht: Er habe behauptet, nur Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein, und die Frage nach einer Ablenkung verneint, um keinen Ärger zu haben. Ein Telefonat vor dem Anstoß habe er erst beim Landgericht eingeräumt, nachdem ihm versichert worden sei, dass ihm deswegen „nichts passieren“ könne.
Zudem waren schwerwiegende Eigeninteressen des Zeugen offensichtlich, nachdem er im Falle der Aufdeckung eines verabredeten Unfalls mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen hat.
Der Senat schließt deswegen sowohl die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K. aus, als auch dessen Glaubwürdigkeit. Die Glaubwürdigkeit (BGH NJW 1972, 584; 1968, 1138: persönliche Glaubwürdigkeit; NStZ 1997, 355: allgemeine Glaubwürdigkeit; NJW 1990, 3088), oft gleichgesetzt mit Redlichkeit (BGH NZV 1997, 305), ist eine Eigenschaft von Menschen, Zeugen oder Personen (BVerfG NJW 2008, 2243 [2244]; BGH NJW 1964, 2414; BGHZ 53, 245 [257]), und umfasst insbesondere Wahrheitsliebe (BGH NJOZ 2015, 310; NStZ 1988, 423), Urteilsfähigkeit (BGH NJOZ 2015, 310; NJW 2015, 74) und Erinnerungsvermögen (BGH NJW 1984, 2629; 1990, 3088; NJW-RR 2012, 704; Beschluss vom 14.05.2013 - XI ZR 274/12 [juris]; NStZ 1997, 355: Aussagetüchtigkeit). Sie folgt aus einer Bewertung der gesamten Persönlichkeit (BGH NJW 2011, 3780: „persönlicher Eindruck“) und des Aussageverhaltens (BGH r + s 1999, 14), und ist im Streitfall aufgehoben aufgrund persönlicher Verbundenheit zu einem von seiner Aussage Begünstigten (BGH NJW-RR 1995, 1210), eigenen persönlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits (BGH NJW 2004, 1876), und unwahrer (BGH NStZ 1984, 42; NJW 1996, 1348) oder unglaubhafter (BGH r + s 1997, 184) Angaben.
f) In gleichartiger Weise ist die Darstellung des Klägers nicht glaubhaft, vielmehr weist sein Verhalten auf eine verabredete Beschädigung eines vorgeschädigten Fahrzeugs hin, um über Versicherungsleistungen Gewinne zu erzeugen.
Wenn der Kläger eine wertsichernde Abwicklung des vorgeblichen Unfalls hätte sichern wollen, hätte er nicht auf eine Ermittlung des Restwerts verzichtet (Anlage K 1); erst recht hätte er das Fahrzeug nicht - vor endgültiger Schadensregulierung - weiterverkauft, ohne dass auch nur mitgeteilt werden könnte, welchen Preis er erlöst hat. Dieses Verhalten wäre mit hohem Risiko erheblich selbstschädigend, sodass alles dafür spricht, dass Absprachen getroffen wurden, die den Kläger vermeintlich schadlos stellen und gleichzeitig finanzielle Vorteile bieten.
Zudem ist die Einlassung, das Fahrzeug sei ohne schriftlichen Vertrag an O. C. verkauft worden, weil der Kläger mit diesem im Streit liege, unglaubhaft. Ein Fahrzeug an einen Streitgegner zu verkaufen, ist schon an sich fragwürdig, erst recht aber, wenn noch nicht einmal der Kaufpreis angegeben wird; bei dieser Sachlage ist ein weiterer Streit wesentlich wahrscheinlicher als eine Befriedung. Dagegen kann der Verzicht auf eine schriftliche Festlegung keinen Streit vermeiden, sondern dient dazu, die tatsächliche Vereinbarung nicht prüfbar und feststellbar werden zu lassen.
Weiterhin kann oder will der Kläger auch sein Verschweigen der Vorschäden nicht erklären, obwohl sich diese bereits aus seiner Bestellung ergeben. Auch dieser Umstand wird einzig verständlich durch einen verabredeten Unfall, aufgrund dessen die Haftpflichtversicherung auch schon vorhandene Schäden bezahlen sollte.
Zuletzt weist nach Auffassung des Senats auch die Tatsache, dass Gründe für die Fahrzeugüberlassung an Mustafa C., für das Aufsuchen des Geländes, die Schadensabwicklung und die Vermittlung des Verkaufs durch Mustafa C. nicht angeführt werden können, darauf hin, dass eine verabredete Selbstschädigung zum Zwecke des Versicherungsbetrugs vorgenommen werden sollte.
Deswegen ist die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben ausgeschlossen, und die Angaben selbst durch die vorstehend genannten Tatsachen widerlegt.
g) Die Klageseite hält für besonders bedeutsam, dass eine Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Schädiger (dem früheren Beklagten zu 1) und heutigen Zeugen K.) nicht nachzuweisen sei und nicht bestehe. Aufgrund der Feststellungen im Berufungsverfahren hat dieser Gesichtspunkt jedoch weitgehend seine Bedeutung verloren.
Das Gelände, auf welchem sich der streitgegenständliche Vorfall abgespielt hat, wurde von der Stadt M. an Herrn O. C. vermietet, der als Hauptmieter Teilflächen an verschiedene Kraftfahrzeughändler, unter anderem an die Lebensgefährtin des Zeugen K. (der sich mit diesem Betrieb so identifiziert, dass er bei Fragen hierzu weitgehend von „seinem“ Betrieb gesprochen hat) untervermietet. O. C. ist der Sohn des Zeugen M. C., der das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß auf das Betriebsgelände gefahren hatte. Ebenso ist er sowohl mit dem Kläger als auch mit dem Zeugen K. bekannt.
Damit ist mit dem Hauptmieter des Geländes (O. C.) eine Person bekannt geworden, die einerseits der Kläger und der Zeuge K. gut kennen, und die andererseits auf die Schadensabwicklung besonderen Einfluss genommen hat. O. C. hat - nach der Aussage seines Vaters M. C. (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 18.07.2014, S. 6 = Bl. 42 d. A.) - das Unfallfahrzeug gekauft, anschließend habe man es gemeinsam repariert. Während dafür keinerlei nähere Einzelheiten, nicht einmal der Ankaufspreis, genannt werden, wird jedoch ein Weiterverkaufsvertrag vorgelegt (Anlage BK 3), der die schweren Schäden des angeblichen Unfalls nicht erwähnt, schon länger bestehende Vorschäden ausweist, die Behauptung einer Reparatur entwertet und eine Preissenkung um fast 30.000,- € nicht erläutert. Nach Auffassung des Senats kann dies nur damit erklärt werden, dass auch diese Behauptungen und scheinbaren Belege Bestandteil einer Schadensabwicklung sind, die aufgrund einer verabredeten Beschädigung zu Unrecht Versicherungsleistungen verlangen und so wirtschaftliche Vorteile erzeugen sollte.
Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass M. C., der Vater des O. C., diejenige Person war, die das klägerische Fahrzeug an den späteren Unfallort verbracht hat. Der Senat hält es für widersinnig und ausgeschlossen, dass erst nach dem Unfall zwischen Vater und Sohn C. der Entschluss gereift sei, das ersterem geliehene Fahrzeug zu einem unbekannten Preis zu erwerben, gemeinsam zu reparieren und zwei Jahre später weiterzuverkaufen, ohne Hinweis auf den schweren Unfallschaden. Dagegen stellt eine verabredungsgemäß herbeigeführte Fahrzeugbeschädigung eine nachvollziehbare Erklärung des Gesamtvorgangs dar.
h) Bei dieser Sachlage ergeben eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 2015, 74 [75]; BayObLG NZM 2002, 449) und eine Gesamtschau der gesamten Beweisaufnahme (BGH NJW 2015, 74 [75, 76]; BGH NJW 1992, 1966; NJW 1997, 1988) die Wertung (BVerfG NJW 2003, 2524), dass die oben dargestellten, im Berufungsverfahren festgestellten Hilfstatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Beklagten der (Indizien-)Beweis eines verabredeten Unfalls gelungen ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 1970, 946; NJW 1992, 39 [40]; VersR 2007, 1429; Senat NZV 2003, 474 [475]; NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [juris]), ohne sie völlig auszuschließen.
Diese Hinweiszeichen sind in ihrer Gesamtheit so gewichtig und weisen einen derartigen Beweiswert auf, dass die sonst von der Beklagten angeführten Indizien, die sonstigen Feststellungen des Erstgerichts und insbesondere etwa gegen eine Unfallverabredung sprechende Einzelheiten oder fehlende in anderen Manipulationsfällen typische Umstände an Bedeutung verlieren. Eine umfassende Darstellung, Würdigung und Gesamtschau jeglicher in Betracht kommender Indizien ist in derartigen Fällen nicht mehr geboten Der Senat hat sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und gewürdigt, ohne dass diese entscheidenden Einfluss auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung gewinnen konnten. Insbesondere ist ohne Belang, dass die unfallanalytische Sachverständige wenigstens zum Teil eine Entsprechung der Schäden feststellen konnte; denn dies ist bei gestellten Unfällen regelmäßig der Fall, bei welchen nicht die Fahrzeugberührung als solche, sondern lediglich deren Zufälligkeit streitig ist. Ebenso ist nicht erforderlich, dass auch der vermeintliche Geschädigte und der Schädiger sich kennen (KG Urt. v. 16.01.2003 - 12 U 207/01 [BeckRS 2003, 30301554]; Beschluss vom 08.12.2005 - 12 U 201/05 [BeckRS 2006, 13907]; Urt. v. 10.08.2006 - 22 U 199/05 [BeckRS 2015, 9688]) - ansonsten würde ein gestellter Unfall immer dann ausscheiden, wenn Mittelsmänner eingesetzt würden, ein ersichtlich widersinniges Ergebnis.
II.
Deswegen war die Berufung der Beklagten erfolgreich und die Klage abzuweisen; hierauf beruht Ziffer 1 der Urteilsformel.
III.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 91 ZPO, weil der Kläger im Berufungsverfahren in vollem Umfang unterlegen ist und bei richtiger Entscheidung auch in erster Instanz unterlegen wäre.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.