Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Apr. 2016 - Verg 3/16
Gericht
Tenor
I.
Auf sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 15.2.2016 dahingehend abgeändert, dass in dem Vergabevermerk und in den Gutachten der M.R. GmbH vom 30.11.2015 und der B. C. GmbH weitere Schwärzungen vorzunehmen sind und der Antragstellerin Akteneinsicht in die oben genannten Teile der Vergabeakten zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu gewähren ist. Die genannten Teile der Vergabeakte sind in der vom Senat geschwärzten Form als Anlagen Bestandteil des Beschlusses.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
III.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin ½ und die Beigeladene und die Antragstellerin je ¼.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf €175.000,00 festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragstellerin wird nach Eintritt der Bestandskraft dieses Beschlusses gemäß § 111 Abs. 1 GWB aufgrund ihres Antrages vom 22.12.2015 Akteneinsicht in folgende Teile der Vergabeakte der Antragsgegnerin gewährt:
a. den Vergabevermerk, S. 49 - 59, jedoch ohne Anlagen,
b. das zum Teil geschwärzte Gutachten der M. R., GmbH vom 30.11.2015, jedoch ohne Anlagen
c. das zum Teil geschwärzte Gutachten der B. C. GmbH vom 9.11.2015, jedoch ohne Anlagen.
2. Die oben genannten Teile der Vergabeakte in der von der Vergabekammer geschwärzten Form sind als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses. Der genaue Umfang der gewährten Akteneinsicht und die vorgenommenen Schwärzungen ergeben sich aus diesen Anlagen.
3. Eine Kostenentscheidung ist dem derzeitigen Verfahrensstadium nicht veranlasst.
Die Beschwerde sei zulässig, da § 111 Abs. 4 GWB einen Zwischenstreit nur bei Versagung der Akteneinsicht ausschließe. Eine Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung der Vergabekammer Südbayern wäre nicht geeignet, die durch die Akteneinsicht bewirkte Verletzung der Rechte des Beigeladenen und die damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen.
Die Abwägung der Vergabekammer zwischen dem Interesse am Geheimnisschutz und dem Interesse an der Gewährung effektiven Rechtschutzes sei fehlerhaft. Die Vergabekammer habe zunächst verkannt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ins Blaue hinein erfolgt sei. Die Vergabekammer habe unzutreffend angenommen, dass die Antragstellerin aus den nicht geschwärzten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Rückschlüsse auf das Kalkulationsverhalten der Beigeladenen bei künftigen Ausschreibungen ziehen könne. Die Vergabekammer habe weiter die Intensität der Betroffenheit der Beigeladenen in ihrer Wettbewerbsposition im Fall einer Akteneinsicht völlig falsch eingeschätzt und rechtsfehlerhaft gemeint, dass gerade im Fall von unsubstantiierten Anträgen ein besonders hohes Akteneinsichtsinteresse bestehe. Zudem sei die Vergabekammer unzutreffend davon ausgegangen, dass das methodische Vorgehen der Gutachter nicht überprüfbar sei, ohne zugleich Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen in erheblichem Umfang offenzulegen. Außerdem gehe die Vergabekammer fälschlicherweise von der Prämisse aus, dass dem Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht gemäß § 111 Abs. 1 GWB ein prinzipieller Vorrang zukomme.
Die Vergabekammer gehe unzutreffend davon aus, dass die Antragstellerin durch die Einsicht in Geschäftsgeheimnisse, die keine Zahlenangaben enthielten, keine Rückschlüsse auf das generelle Kalkulationsverhalten der Beigeladene in einer Vielzahl von künftigen Vergabeverfahren ziehen könne. Es komme hinzu, dass die Antragstellerin das Angebotsverhalten ihrer Konkurrenz genau beobachte.
Die Vergabekammer habe bei ihrer Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, wie es intensiver nicht sein könne. Auch habe die Vergabekammer das Akteneinsichtsinteresse der Antragstellerin völlig falsch gewichtet. Auch sei eine Überprüfung des methodischen Vorgehens und der Vertretbarkeit der Wertungen der beiden Gutachter ohne die Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen möglich. Das methodische Vorgehen der Gutachter sei ausreichend zusammenfassend im Vergabevermerk beschrieben worden. Die Auffassung der Vergabekammer, dass einem Antragsteller grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren sei und diese nur versagt werden dürfe, wenn die Versagungsgründe des § 111 Abs. 2 GWB vorlägen, treffe in dieser Form nicht zu. Die widerstreitenden Interessen stünden gleichgewichtig nebeneinander.
Selbst, wenn der Akteneinsichtsantrag nichts in Gänze abgelehnt werden könne, müssten hilfsweise durch den Vergabesenat nach Maßgabe der von der Beigeladenen vorgelegten Anlage NX 2 weitere Schwärzungen erfolgen. Sämtliche dort vorgeschlagenen zusätzlichen Schwärzungen seien erforderlich, um die Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen zu wahren. Es sei dabei zu beachten, dass nicht nur aus Zahlenangaben, sondern auch aus verbalen Formulierungen Rückschlüsse auf das Kalkulationsverhalten und damit auf die Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen gezogen werden können.
1. Den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 15.2.2016 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 22.12.2015 auf Einsicht in die Vergabeakten abzulehnen.
2. Hilfsweise weitere Schwärzungen vorzunehmen nach Anlage NX 2
Die Beschwerde sei zulässig und begründet. Die Entscheidung der Vergabekammer leide unter durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Vergabekammer habe völlig außer Acht gelassen, dass es sich nicht Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts sei, dass sich ein Antragsteller durch die Akteneinsicht diejenigen Informationen verschaffe, die ihn erst in die Lage versetzten, seinen bis dahin lediglich aus Unterstellungen und Behauptungen bestehenden Vortrag zu substantiieren. Genau dies bezwecke die Antragstellerin mit der von ihr begehrten Akteneinsicht. Die Vergabekammer gehe irrig davon aus, dass dem Interesse auf Akteneinsicht gegenüber dem Interesse auf Geheimnisschutz der Vorrang einzuräumen sei. Weiter sei die Bewertung der Vergabekammer, dass die Akteneinsicht in dem von ihr beabsichtigten Umfang erforderlich sei, um der Antragstellerin den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren, unzutreffend. Vorliegend würde eine Akteneinsicht in einem deutlich geringeren Umfang ausreichen. Schließlich sei die Annahme der Vergabekammer unzutreffend, dass die Ausführungen der Gutachter keine zwingenden Rückschlüsse auf die Kalkulation und das Angebot der Beigeladenen im konkret streitgegenständlichem Vergabeverfahren oder anderen künftigen Vergabeverfahren zulassen würden. Richtigerweise hätte die Vergabekammer daher die begehrte Akteneinsicht versagen müssen, soweit diese über die Einsicht in die Seiten 49 - 59 des Vergabevermerks hinausgehe.
den Beschluss der Vergabekammer vom 15.2.2016 (Z3-3-3194-1-65-12/15
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 15.2.2016 (Z3-3-3194-1-65-12/15
Die Beschwerden seien zurückzuweisen, da die Vergabekammer der Antragstellerin zu Recht Einsicht in den Vergabevermerk und die beiden Gutachten mit den vorgenommenen Schwärzungen gewähren wolle. Durch die Schwärzungen sei dem Anspruch der Beigeladenen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinreichend Rechnung getragen worden. Der Einwand der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass die Antragstellerin ihre Beanstandungen ins Blaue hinein aufgestellt habe, gehe fehl, vielmehr habe die Antragstellerin in ihrer Rüge und in dem Nachprüfungsantrag nachvollziehbar konkrete Wertungs- und Dokumentationsfehler der Antragsgegnerin dargelegt. Die Antragstellerin habe einen Vergaberechtsverstoß im Zusammenhang mit der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen hinreichend dargelegt. Weitere Schwärzungen seien nicht erforderlich. Die Antragstellerin benötige die Einsichtnahme in den Vergabevermerk der Antragsgegnerin und in die eingeholten Gutachten im von der Vergabekammer festgestellten Umfang, um überprüfen zu können, ob die Antragsgegnerin das Prüfprogramm des Vergabesenats im Beschluss vom 17.9.2015 korrekt und vollständig umgesetzt habe. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene könnten dieser Überprüfung nicht dadurch entgehen, dass sie diese Informationen als nicht offenlegungsfähig deklarierten.
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(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,
- 1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, - 2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, - 3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt, - 4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet, - 5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.
(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,
- 1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist, - 2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.
(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.
(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend
- 1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren; - 2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,
- 1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, - 2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, - 3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt, - 4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet, - 5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.
(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,
- 1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist, - 2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.
(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.
(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.