Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Jan. 2017 - 9 W 118/17 Bau

published on 26/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Jan. 2017 - 9 W 118/17 Bau
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Landgericht München I, 18 OH 8631/13, 03/11/2016

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 03.11.2016, Az. 18 OH 8631/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 7.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Streithelferin W. R. SE (im weiteren W.) wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 3.11.2016 (Bl. 333) der Akten.

Die Streithelferin W. war im selbständigen Beweisverfahren, Az. 18 OH 8631/13 zunächst der Antragsgegnerin zu 1) beigetreten als Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 25.6.2013, nach dem die Antragsgegnerin zu 1) ihr den Streit verkündet hatte mit Schriftsatz vom 6.5.2013, Bl. 36 d.A. Mit Schriftsatz vom 24.8.2016 erklärte die Streithelferin ihren Wechsel im Streitbeitritt, Bl. 308 d.A. Mit Schriftsatz vom 13.9.2016 beantragte die Antragsgegnerin zu 1) die Zurückweisung der Nebenintervention auf Antragstellerseite, auf den Schriftsatz Bl. 318 d.A. wird Bezug genommen. Hierzu nahm die Streithelferin W. mit Schriftsatz vom 14.10.2016 Bl. 327 d.A. Stellung. Mit Beschluss vom 3.11.2016 wies das Landgericht München I den Streitbeitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragsteller als unzulässig zurück. Auf den Beschluss Bl. 434 wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin W. vom 5.12.2016, Bl. 345 d.A. Die Antragsgegnerin zu 1) gab mit Schriftsatz vom 4.1.2017 eine Stellungnahme ab, Bl. 363 d.A. Mit Beschluss vom 19.1.2017 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, Bl. 376 d.A.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragstellerin war nicht zulässig, wie zutreffend vom Landgericht München I festgestellt.

1. Die Beschwerde der Streithelferin W. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 3.11.2016 ist entsprechend § 71 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist auch statthaft, da sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts München I wendet, den Wechsel des Beitritts der Streithelferin für unzulässig zu erklären. Gem. § 71 Abs. 2 ZPO ist gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts die sofortige Beschwerde statthaft.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für einen Beitritt der Streithelferin W. auf Seiten der Antragsstellerin und damit auch die Voraussetzungen für einen Wechsel des ursprünglichen Beitritts nicht vorliegen. Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1) war durch Beschluss entsprechend § 71 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit des Wechsels und damit des Beitritts der Streithelferin auf Antragstellerseite zu entscheiden.

2.1. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, dass eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff. ZPO rechtfertigt (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2009, 9 W 77/09 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Grundsätzlich ist es - höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1955, 1316) - auch möglich, dass ein Streithelfer zunächst auf der Seite des Streitverkünders beitritt und später dann als Streithelfer auf die Gegenseite wechselt. Eine Einwilligung der bisher unterstützten Partei ist dafür nicht notwendig. Bei Widerspruch des Streitverkünders muss aber für einen zulässigen Wechsel des Beitritt eines Streithelfers auf die Seite einer anderen Partei gem. §§ 66, 71 ZPO ein rechtliches Interesse des wechselwilligen Streithelfers an dem Obsiegen dieser Partei vorliegen (u.a.: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 16. Teil, Rn. 43). Die Anforderungen des § 66 ZPO bezogen auf das selbständige Beweisverfahren müssen daher für den Wechsel zur Antragstellerseite festgestellt werden.

2.2. Die Streithelferin W. hat jedoch kein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragstellerin, dieses rechtliche Interesse muss auf ein Obsiegen der Antragstellerin gerichtet sein. Dabei sind die Besonderheiten des selbständigen Beweisverfahrens zu beachten.

Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich weit auszulegen. Aus dem gesetzlichen Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht genügt (BGH NJW - RR 2011, 907). Es kommt darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbstständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt (Vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020)

Im selbständigen Beweisverfahren, das kein Rechtsstreit im eigentlichen Sinne ist, kann § 66 Abs. 1 ZPO nur entsprechend angewandt werden, weil es ein „Obsiegen“ im engeren Sinn hier nicht gibt. Auf das Obsiegen der vom Nebenintervenienten unterstützten Partei in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess abzustellen, verbietet sich, weil während des vorgeschalteten Beweisverfahrens noch nicht feststeht, ob sich überhaupt ein Hauptsacheprozess anschließt und auch die Parteirollen und Anträge eines solchen Verfahrens unbekannt sind. Eine derartige hypothetische Prüfung wird daher vom BGH abgelehnt. Der BGH stellt stattdessen auf folgende Überlegung ab (NJW 2016, 1018, Rz. 15 f.; NJW 2016, 1020, Rz. 20 f,): „Ein Antragsteller „obsiegt“ in einem selbständigen Beweisverfahren vielmehr dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse i.S. von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustands einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt.“

Nach diesen Maßstäben ist ein rechtliches Interesse der Streithelferin W. am Obsiegen der Antragsteller vorliegend nicht gegeben. Ein Rechtsverhältnis besteht nicht zur Antragstellerin, auf deren Seite die Streitehelferin den Beitritt wünscht. Im vorliegenden Fall fehlt zwischen den Antragstellern und der Streithelferin W. ein Vertragsverhältnis oder ein irgendwie anders gearteteten Rechtsverhältnis, welches ein rechtliches Interesse begründet. Auch ist nicht seitens der Streithelferin, die ihr rechtliches Interesse darlegen und glaubhaft machen muss, vorgetragen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Streithelferin und der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Antragstellern in Betracht käme. Eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Antragsstellerin kommt allenfalls bei den Antragsgegnern, in Betracht. Diese können gegebenenfalls bei ihren Subunternehmern Regress nehmen. Dies stellt jedoch keinen Bezug der Streithelferin W. zu der Antragstellerin her. Insofern fehlt es an einem Rechtsverhältnis, welches ein rechtliches Interesse auslösen könnte.

2.3. Die Streithelferin W. hat bei genauer Betrachtung kein Interesse am Obsiegen der Antragsteller, sondern an deren Unterliegen in dem Sinne, dass die von den Antragstellern behaupteten Mängel nicht bestätigt werden. Nur im Falle eines Unterliegens der Antragssteller scheidet eine Haftung der Streithelferin W. definitiv aus.

Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und ein „Obsiegen“ der Antragsteller wirken - entgegen den Ausführungen der Streithelferin auf S. 5 im Beschwerdeschriftsatz vom 5.12.2016 nicht rechtlich auf ein Rechtsverhältnis der Streithelferin ein. Zwischen den Antragstellern und der Streithelferin gibt es kein Rechtsverhältnis, da nicht vorgetragen ist, dass die Streithelferin W. Vertragspartnerin der Antragsteller sei. Es steht ein Regressanspruch der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Streithelferin im Raum, falls insoweit Feststellungen zu deren Haftung für Mängel getroffen werden würden. Auf dieses Rechtsverhältnis wirkt ein „Obsiegen“ der Antragsteller, also Feststellung der Mängel im selbständigen Beweisverfahren weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich ein. Das Ergebnis des Beweisverfahrens hat nämlich für einen etwaigen Folgeprozess der (dann nicht mehr unterstützten) Antragsgegnerin zu 1) gegen die Streithelferin W. keine Bindungswirkungen. Ein für die Streithelferin günstiges Beweisergebnis würde keine rechtliche Bindungswirkung im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) entfalten, denn eine solche tritt nur im Verhältnis von Nebenintervenient bzw. Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei ein (Thomas/Putzo - Hüßtege, § 68 ZPO, Rn. 3). Eine Streitverkündung war durch die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der Streithelferin W. auch erfolgt. Die Interventionswirkung wirkt immer nur zuungunsten des Nebenintervenienten, nicht zuungunsten der unterstützten Partei. Dies folgt für den Fall der vorausgegangenen Streitverkündung aus § 74 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommner, 31. Auflage, 2016, Kommentar zur ZPO, § 68 Rn. 6), gilt aber auch, falls eine Streitverkündung zuvor nicht erfolgte, da eine unterschiedliche Interventionswirkung dem Gesetzeszweck widerspräche (vgl. Zöller/Vollkommner, a.a.O.). Eine etwaige Haftung bzw. der Ausschluss einer solchen Haftung der W. im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) können nicht mit bindender Wirkung festgestellt werden. Auch zielt das selbständige Beweisverfahren nur eine Mängelfeststellung im Verhältnis der Antragsteller zu den Antragsgegnern ab, das eigentliche „Obsiegen“ ist dem Hauptsacheprozess vorbehalten. Das mithin allenfalls tatsächliche Interesse der Streithelferin W. am „Obsiegen“ der Antragsteller genügt mithin nicht.

2.4. Soweit die Streithelferin vorträgt, dass es ihr darauf ankomme, dass alleine die Antragsgegnerin zu 1) aufgrund eines Planungsfehlers für die geltend gemachten Mängel haften möge (Schriftsatz vom 5.12.2016, Bl. 345), kann dies ein rechtliches Interesse am „Obsiegen“ der Antragsteller nicht begründen, denn ein dahingehendes „Obsiegen“ ist schon nicht von den Anträgen der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren gedeckt. Die Antragsteller streben gegenüber ihrer Vertragspartnerin die Feststellung von Mängeln und deren Ursachen an. Entscheidend ist für die Antragsteller einzig und allein, ob sie die Antragsgegnerin zu 1) für etwaig festgestellte Mängel in die Haftung nehmen können. Ob die Antragsgegnerin zu 1) ihrerseits im Innenverhältnis zu ihren Subunternehmern bei diesen Regress nehmen kann bzw. ob auch eine Haftung der Subunternehmer gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) in Betracht kommt, ist für die Antragsteller irrelevant.

2.5. Soweit die Streithelferin vorträgt, dass ihr seitens der bislang unterstützten Antragsgegnerin ergänzende Fragen im Hinblick auf einen etwaigen Widerspruch im Sinn von § 67 ZPO verwehrt werden, ist dies ein rein tatsächliches Problem. Für ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf der Gegenseite genügt dies offensichtlich nicht. Im Übrigen stellt sich dieses Thema im Ausgangsverfahren immer im Verhältnis der unterstützen Partei zu dem Streithelfer, beschneidet dessen Rechte jedoch nicht, da er seine Einwände zu einem späteren Zeitpunkt in einem etwaigen Folgeprozess gegenüber der unterstützten Partei ohne Weiteres geltend machen kann, vgl. § 68 ZPO.

2.6. Ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragsteller hat die Streithelferin hier auch nicht wegen einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung mit der Antragsgegnerin. Grundsätzlich gilt zwar: „Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, auf Grund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat.“ (BGH a.a.O., NJW 2016, 2020, Rz. 17). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Antragstellern und der Streithelferin W. aber kein Vertragsverhältnis und auch sonst ist nicht ersichtlich, geschweige denn seitens der Streithelferin, die ihr rechtliches Interesse darlegen und glaubhaft machen muss, vorgetragen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von ihr und der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Antragstellern in Betracht käme.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt unter Schätzung des hier relevanten eigenen Interesses der Streithelferin W. (Zöller - Vollkommen § 71 ZPO, Rn. 7 a).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 18/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB2/15 vom 18. November 2015 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 66 Abs. 1, § 71, § 485; BGB § 421 a) Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis
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(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.