Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Apr. 2016 - 34 Wx 34/16

published on 15/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Apr. 2016 - 34 Wx 34/16
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Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 34/16

Beschluss

vom 15.4.2016

AG Nördlingen - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) M. D.

- Antragsgegner und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.

2) B. J.

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.

wegen Eintragung eines Amtswiderspruchs oder Löschung einer Zwangshypothek

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 15.04.2016 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 3. Februar 2000 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. ..., Dritte Abteilung, lfde. Nr. 7, eingetragene Zwangshypothek zu 42.008,08 DM nebst 4% Zinsen jährlich aus 37.574,31 DM seit 26.01.2000 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.

III.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 1.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 17.11.1992 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Der Beteiligte zu 2 erwirkte gegen ihn ein am 13.9.1999 verkündetes Endurteil, mit dem der Beteiligte zu 1 als Beklagter verurteilt wurde, an den Beteiligten zu 2 als Kläger 37.574,31 DM (i. W.: siebenunddreißigtausenfünfhundertvierundsiebzig 31/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen hieraus seit 13.02.1997 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe von

1. Kachelmaterial lt. Zeichnung im Wert von 7.060,80 DM netto

2. 1 Fronteinleger „Cotto“ im Wert von 355,33 DM netto.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.1.2000 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung nebst Zustellungsurkunde und Bescheinigung über die Hinterlegung der angeordneten Sicherheitsleistung, auf dem Grundstück des Beteiligten zu 1 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 37.574,31 DM zuzüglich Zinsen von 4.433,77 DM (kapitalisierte Zinsen von 4% aus dem Hauptsachebetrag für den Zeitraum 13.2.1997 - 25.1.2000) nebst fortlaufende Zinsen von 4% seit 26.1.2000 einzutragen.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 3.2.2000 unter Einbeziehung der kapitalisierten Zinsen in den Hauptsachebetrag vor.

Mit Beschwerdeschrift vom 13.11.2015 und ergänzender Begründung vom 15.11.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Eintragung mit dem Antrag, einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Das Grundbuchamt habe dem Antrag des Beteiligten zu 2 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften entsprochen. Der Titel habe mangels bestimmter Bezeichnung der Zug um Zug zu erfüllenden Gegenleistung keinen vollstreckbaren Inhalt. Zur Konkretisierung der ausgeurteilten Gegenleistungspflicht wäre es erforderlich gewesen, das Urteil mit der in Bezug genommenen Zeichnung zu verbinden. Ohne entsprechende Anlage sei das Urteil außerdem nicht wirksam zugestellt. Zudem seien weder die Erfüllung der Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Beteiligten zu 1 nachgewiesen, erst recht nicht in grundbuchmäßiger Form.

Der zur Beschwerde gehörte Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für nicht statthaft. Zur Sache meint er, das Urteil sei auch ohne Beifügung der im Tenor in Bezug genommenen Zeichnung vollstreckungstauglich. Im Übrigen verweist er auf die Bestandskraft der Vollstreckungsklausel.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Zum Beschwerdegericht hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 24.3.2016 die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Titels sowie das Ausbleiben der ausgeurteilten Gegenleistung abgestellt. Er beanstandet weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung ausgeurteilten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurde; vorsorglich erhebt er gegen die Zinsansprüche die Einrede der Verjährung.

Auf Anfrage des Senats teilte das Streitgericht mit, dass dem Original des Endurteils vom 13.9.1999 die im Tenor zur Konkretisierung der Gegenleistung in Bezug genommene Zeichnung nicht beigeheftet ist.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Anzuwenden ist das aktuelle Verfahrensrecht (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = Rpfleger 2010, 491).

Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (BayObLGZ 1975, 398/401 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 766 Rn. 4 und § 867 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b).

Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992, 13/14 f.; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).

Nach den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung verfolgt der Beteiligte zu 1 zwei Ziele: vorrangig die Löschung der mit Blick auf die angenommene Titelunwirksamkeit als nichtig erachteten Zwangshypothek und nachrangig die Eintragung eines Widerspruchs wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen mit anschließender Löschung der Eintragung.

Zu dem Ausnahmefall, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, weil ein gutgläubiger Erwerb des Rechts nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausscheidet (vgl. BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261), bringt der Beteiligte zu 1 keinen hinreichenden Vortrag. Das im Übrigen statthafte Rechtsmittel erweist sich auch sonst als zulässig.

2. Die Beschwerde ist insofern begründet, als das Grundbuchamt anzuweisen ist, gegen die Eintragung der Zwangshypothek (lfde. Nr. III/7) von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen (unter 3.). Mit ihrem darüber hinausgehenden Löschungsantrag bleibt die Beschwerde hingegen ohne Erfolg (unter 4.).

3. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in entsprechender Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senatvom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 399/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; LG Wuppertal Rpfleger 1988, 153; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber § 765 Rn. 2; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 10).

Bei Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt diese Vorschrift verletzt. Weder die Erfüllung der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Vollstreckungsschuldners waren bei Eintragung der Zwangshypothek nachgewiesen. Erst recht fehlte ein Nachweis in der gesetzlich geforderten Form. Dies ist mit den in der Grundakte befindlichen Kopien der Antragsunterlagen belegt.

Das Grundbuchamt war auch nicht deshalb von der Verpflichtung, das Vorliegen dieser besonderen Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen, befreit, weil der vorgelegte Titel mit der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725, 750 ZPO) versehen war. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel setzt - von hier nicht vorliegenden gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen - den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs nicht voraus, § 726 Abs. 2 ZPO (vgl. auch OLG Koblenz Rpfleger 1997, 445).

bb) Zudem bezeichnet der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Urteilsausspruch die Leistungspflicht des Schuldners insofern nicht mit einer den Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügenden Bestimmtheit, als die geschuldete Gegenleistung nicht ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden allein aus dem Titel heraus bestimmbar ist (vgl. BGHZ 165, 223/229; BGH NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3). Die bloße Bezugnahme auf eine in den Gerichtsakten befindliche, nicht aber zum Urteilsbestandteil erhobene Zeichnung verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (BGHZ 165, 223/229; BGH NJW-RR 2003, 375/376). Den Mangel des Titels hätte das in seiner Funktion als Vollstreckungsorgan angerufene Grundbuchamt beachten müssen (vgl. BGH FGPrax 2013, 189).

b) Mit der Eintragung der Zwangshypothek wurde das Grundbuch mangels materiellrechtlichen Entstehens der Hypothek unrichtig; sein Inhalt steht nicht im Einklang mit der wahren Rechtslage (vgl. Hügel/Holzer § 53 Rn. 25).

aa) Zwar entsteht die Sicherungshypothek als Grundstücksrecht grundsätzlich mit ihrer Eintragung (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Eintragung ist als Vollstreckungsmaßnahme des in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse tätig gewordenen Grundbuchamts und damit als staatlicher Hoheitsakt des zuständigen Vollstreckungsorgans zudem grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGHZ 66, 79/81). Nur unter engen - hier nicht vorliegenden (unter 4. b)) - Voraussetzungen ist eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos.

Jedoch hat nach herrschender Meinung das Vorliegen eines - heilbaren - vollstreckungsrechtlichen Mangels zur Folge, dass eine Zwangshypothek nicht bereits mit ihrer Eintragung, sondern erst mit dem Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzung materiellrechtlich zur Entstehung gelangt. Die Eintragung macht das Grundbuch daher zunächst unrichtig (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96/97 zur fehlenden Fälligkeit der Vollstreckungsforderung; BayObLGZ 1975, 398/406; BayObLG vom 22.9.1994, 2Z BR 50/94, juris Rn. 7; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; NJW-RR 1998, 87/88; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris Rn. 10 mit krit. Anm. Dümig EWiR 2003, 733/734; MüKo/Eickmann ZPO § 867 Rn. 51; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 867 Rn. 7; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 40; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 867 Rn. 18 f.; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 10; Schöner/Stöber Rn. 2201).

bb) Der Fortbestand der anfänglichen Grundbuchunrichtigkeit noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist glaubhaft.

(1) Eine Heilung der oben bezeichneten Mängel ist zwar grundsätzlich möglich. So können die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung durch Befriedigung oder Herbeiführung von Annahmeverzug geschaffen werden. Der die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnende Titel ist zudem weder wirkungslos noch nichtig, sondern lediglich in seiner Wirkung gemindert. Der Mangel des im Urteil nicht hinreichend konkret bezeichneten, aber aus dem Akteninhalt des streitigen Verfahrens wohl erkennbaren Inhalts der Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich auf Feststellungsklage hin behoben werden (siehe unter 4. b)).

Dass die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen nachgeholt worden wären, ist jedoch nicht ersichtlich und vom Beschwerdegegner nicht einmal behauptet.

(2) Auch für die Annahme eines gutgläubigen Erwerbs des eingetragenen Rechts (BGH Rpfleger 1975, 246) gibt es nach dem Grundbuchinhalt keinen Anhaltspunkt.

4. Eine Anweisung zur Löschung der eingetragenen Zwangshypothek bereits mit der Beschwerdeentscheidung scheidet allerdings deshalb aus, weil die Eintragung weder ihrem Inhalt nach unzulässig noch als Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig ist.

a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403). Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können eine Amtslöschung deshalb nur rechtfertigen, wenn dadurch die Zwangshypothek als ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart wird (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 261/262; Schöner/Stöber Rn. 2200).

aa) Die mit der Beschwerde angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Dass das Fehlen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 765 ZPO bei Vornahme der Eintragung unberücksichtigt geblieben ist, wirkt sich auf den Inhalt des eingetragenen Rechts nicht aus (vgl. auch OLG Köln JurBüro 1997, 493/494).

bb) Die Unbestimmtheit des Urteilsausspruchs zur Gegenleistung bewirkt keine inhaltliche Unzulässigkeit der eingetragenen Zwangshypothek. Nach § 1113 BGB kann ein Grundstück (nur) in der Weise mit einer Hypothek belastet werden, dass eine nach Grund und Höhe bestimmte oder bestimmbare Geldsumme (BGHZ 124, 164/168; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1115 Rn. 8 und 20; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1113 Rn. 34) zur Befriedigung wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Daher ist es erforderlich, dass dem in der Eintragung in Bezug genommenen Zahlungstitel entnommen werden kann, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat (BGHZ 124, 164/166). Diesen aus dem Hypothekenrecht abgeleiteten Anforderungen genügt der der Zwangshypothek zugrunde liegende Titel, der die Forderung bestimmt ausweist. Lediglich die im Gegenzug geschuldete und nach der gesetzlichen Konzeption gemäß § 765 ZPO bei Eintragung bereits erbrachte oder verzugsbegründend angebotene und daher die Grundstücksbelastung nicht hindernde Forderung ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Titel allein feststellbar. § 1113 BGB ist davon nicht tangiert.

b) Die Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht ausnahmsweise wegen ganz gravierender Mängel nichtig und deshalb mangels Eignung zu gutgläubigem Erwerb im Weg der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu löschen.

aa) Eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ist nur ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten „Insider“ offenkundig ist (BGHZ 114, 315/327 f.; 121, 98/103; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34) oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34).

bb) Der Eintragung liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel zugrunde.

(1) Als inhaltlich nur hinsichtlich der Gegenleistung unbestimmtes Urteil ist der Vollstreckungstitel weder nichtig noch wirkungslos, sondern infolge seiner teilweisen Unbestimmtheit lediglich wirkungsgemindert (Jacobs in Stein/Jonas vor §§ 578-591 Rn. 12 f.). Er ist in dieser Form zwar nicht der materiellen, aber der formellen Rechtskraft fähig (BGHZ 124, 164/170; 185, 133/139; MüKo/Musielak ZPO vor § 300 Rn. 5; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 18 f.). Der konkrete Inhalt der rechtskräftig ausgesprochenen Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage verbindlich geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 11/13 f.; NJW 1972, 2268; 2013, 2287; DNotZ 1998, 575/576; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 377). Erfüllung oder Annahmeverzug können also grundsätzlich herbeigeführt werden.

Das Vorliegen eines in dieser Weise wirkungsgeminderten Vollstreckungstitels kann nicht dem Fehlen eines Vollstreckungstitels gleichgesetzt werden und führt deshalb nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.

(2) Dem Urteil ist auch nicht wegen eines Zustellungsmangels die Wirksamkeit abzusprechen.

Der geltend gemachte Zustellmangel liegt nicht vor. Dass die zugestellte und daher maßgebliche (BGHZ 186, 22), ihrer äußeren Form nach vollständige (BGHZ 138, 166) Urteilsausfertigung nicht mit der im Tenor in Bezug genommenen Zeichnung verbunden ist, macht die Zustellung des Urteils schon deshalb nicht unwirksam, weil das Urteil im Original gleichfalls nicht mit der Zeichnung verbunden ist, so dass sich die Inhalte der zugestellten Ausfertigung und des Originals nicht unterscheiden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 317 Rn. 6). Es liegt zwar ein inhaltlich mangelhaftes, aber ordnungsgemäß zugestelltes Urteil vor.

Zudem bedurfte das Urteil zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustellung. Das nach mündlicher Verhandlung am 13.9.1999 verkündete Urteil wurde gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO mit der Verkündung wirksam. Ein Sachverhalt, in dem die Verkündung durch Urteilszustellung ersetzt wird, § 310 Abs. 3 ZPO, so dass bis zu deren Bewirkung keine wirksame Entscheidung existiert, liegt nicht vor.

Ein die Wirksamkeit der Entscheidung hindernder Fehler der Verkündung (vgl. MüKo/Musielak § 310 Rn. 11) ist weder behauptet noch ersichtlich.

bb) Die Vollstreckungsmaßnahme - Eintragung der Zwangshypothek - ist auch nicht deshalb nichtig, weil gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 765 ZPO verstoßen wurde.

Bei Vollstreckungsakten wie allgemein bei Verwaltungsakten haben nur ganz grundlegende, schwere Mängel die Nichtigkeit der Maßnahme zur Folge (BGHZ 66, 79/81). Ein verfahrensrechtlicher Mangel, der auch im Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen zu sehen ist (Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67), führt hingegen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn der Mangel - wie hier - grundsätzlich heilbar ist (Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34; Seiler in Thomas/Putzo vor § 704 Rn. 57 f.). Als schlechthin unwirksam kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon deshalb angesehen werden, weil die Voraussetzungen des § 765 ZPO nicht vorgelegen haben. Die Schwere des Gesetzesverstoßes ist mit dem Fehlen eines Titels als Basis jeden staatlichen Vollstreckungshandelns nicht vergleichbar. Vielmehr ist der Sachverhalt vergleichbar mit den Fällen einer verfrühten Vollstreckung wegen Außerachtlassens allgemeiner oder spezieller Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn. Für diese Fälle ist anerkannt, dass ein Gesetzesverstoß nicht die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge hat (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96 zu § 751 Abs. 1 ZPO; BayObLGZ 1975, 398/406 f. zu § 751 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm Rpfleger 1997, 393 zu § 750 Abs. 3 ZPO; Schöner/Stöber Rn. 2201). Nichts anderes gilt bei einem Verstoß gegen § 765 ZPO (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77).

5. Dass die Eintragung der Hypothek unter Einschluss kapitalisierter Zinsrückstände als Teil der Hauptforderung nicht zulässig ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tag, 34 Wx 37/16), bedingt keine weitergehenden Rechtsfolgen.

III. Dem Senat erscheint es im Hinblick auf die dargestellten Mängel bei der zugrunde liegenden Eintragung angemessen, im Beschwerderechtszug von einer Gerichtskostenerhebung insgesamt abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ebenso wenig wird ein Grund für eine außergerichtliche Kostenerstattung erkannt, zumal keiner der kontradiktorisch Beteiligten vollständig obsiegt hat oder unterlegen ist. § 788 ZPO rechtfertigt keine andere Gewichtung, weil nach dieser Vorschrift dem Beteiligten zu 1 als Vollstreckungsschuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last fallen.

Für die erste Instanz ist nur klarstellend auszusprechen, dass eine Kostenhaftung des Beteiligten zu 1 (nach § 3 Nr. 4 KostO in der damals geltenden Fassung) neben dem als Übernahmeschuldner herangezogenen Beteiligten zu 2 in Wegfall kommt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.