Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2015 - 34 Wx 199/15

published on 17/07/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2015 - 34 Wx 199/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 199/15

Beschluss

vom 17.7.2015

AG München - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligte: ...

wegen Eintragung von Zwangshypotheken

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 17. Juli 2015 folgenden

Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die in den Wohnungsgrundbüchern von Solln Bl. 17153 (Abt. III/6) und Bl. 17584 (Abt. III/4) am 3. Juni 2015 vorgenommene Eintragung einer verteilten Zwangssicherungshypothek von je 125.000 € zugunsten der Beteiligten zu 1 von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Von einer Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Kostenhaftung der Beteiligten zu 1 als Vollstreckungsschuldnerin entfällt; geleistete Kosten sind zurückzuerstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht am 5.2.2015 folgenden Vergleich:

I.

Die Beklagte (= Beteiligte zu 1) zahlt an den Kläger (= Beteiligter zu 2) zur Beendigung des Rechtsstreits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 300.000 €.

Der Beklagten wird nachgelassen, diesen Betrag in vier Raten von mindestens 50.000,- €, fällig jeweils zum 30.04.2015, 31.07.2015, 31.10.2015 und 31.01.2016 zu bezahlen. Der Differenzbetrag zwischen den ersten drei Raten und dem Gesamtbetrag, somit wenigstens 150.000 € ist zum 31.01.2016 fällig.

Kommt die Beklagte mit einer Rate oder einem Teil einer Rate 10 Tage in Rückstand, wird der noch fällige Betrag zum Gesamtbetrag von 300.000 € zur sofortigen Zahlung fällig.

II.

...

III.

...

IV.

...

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin zweier Wohnungen (Wohnung im EG, Keller Nr. 2; Wohnung samt Kellerabteil Nr. 7) eingetragen. Am 17.4./3.6.2015 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage einer ihm am 25.2.2015 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs nebst Zustellnachweis (27.3.2015), zu seinen Gunsten in den Grundbüchern des Wohnungseigentums für eine aktuell bestehende Restforderung in Höhe von 250.000 € eine verteilte Zwangshypothek zu je 125.000 € einzutragen. Dem hat das Grundbuchamt am 3.6.2015 durch Eintrag (Abt. III/6 bzw. III/4) entsprochen.

Gegen die Eintragung der verteilten Hypothek richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 18.6.2015 mit dem Antrag, die jeweils eingetragene Hypothek zu löschen, hilfsweise gegen die Eintragung gemäß § 53 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen. Sie bringt vor, die erste am 30.4.2015 fällige Rate von 50.000 € sei pünktlich bezahlt worden; die weiteren vergleichsweise geschuldeten Zahlungen seien zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht fällig gewesen. Die Sicherungshypothek habe deshalb wegen § 751 Abs. 1 ZPO nicht eingetragen werden dürfen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 25.6.2015 nicht abgeholfen. Die Rechtspflegerin meint, zulässig sei überhaupt nur die beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO, also allenfalls mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch einzutragen. Indessen sei hier ein Nachweis der Fälligkeit der Forderung nicht zu erbringen gewesen. Zum Vergleich sei am 25.2.2015 die Vollstreckungsklausel erteilt worden und hätte auch erteilt werden dürfen. Dann aber habe das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan die Vorschrift des § 751 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu beachten.

II.

Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) als Vollstreckungsschuldnerin gegen die in den beiden Grundbüchern getroffenen Maßnahmen ist beim Grundbuchamt formgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO). Es ist als - unbefristete - (Grundbuch-)Beschwerde (BayObLGZ 1975, 398/402) gegen die Eintragung aber nur mit dem Ziel zulässig, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 GBO). Denn an die Eintragung könnte sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 8 mit Rn. 37; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 135). Das gilt auch, soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig geworden ist (BayObLGZ 1983, 187/188; Demharter § 71 Rn. 51).

Im Ergebnis erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

1. Mit dem primären Ziel, die Eintragungen wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), kann die Beteiligte zu 1 allerdings nicht durchdringen. Denn inhaltlich unzulässig - d. h., das eingetragene Recht kann mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen (zum Begriff BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 13; BayObLG Rpfleger 1986, 372; Demharter § 53 Rn. 42; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56) - ist die Eintragung nicht. Eine Missachtung von Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn hat keinen Einfluss auf die materielle Wirkung des verlautbarten Rechts (siehe auch zu 2. b).

2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen hat (a), durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (b).

a) Anders als das Grundbuchamt meint, bot und bietet der vorgelegte Titel aktuell keine Grundlage für die Eintragung der verteilten Zwangshypothek.

(1) Nach § 751 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertags abhängt, nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Die Vorschrift wendet sich an das jeweilige Vollstreckungsorgan und verlangt eine diesbezügliche, in der Regel unproblematische Prüfung (Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 751 Rn. 1). Denn die Vollstreckungsklausel selbst darf bereits vor Ablauf erteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. § 751 Rn. 3; Zöller/Stöber a. a. O.; auch Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 726 Rn. 2; § 751 Rn. 1).

(2) Die im Titel vereinbarte Ratenzahlungs- und Verfallklausel ist - wie üblich (vgl. Münzberg Rpfleger 1997, 413) - dahingehend auszulegen, dass der Schuldnerin auf ein an sich bereits fälliges Kapital (300.000 €) Ratenzahlung gestattet wird, aber nur solange, wie diese sich vertragsgemäß verhält, d. h. die vereinbarten Raten pünktlich zahlt. Der Schuldner soll bei einer solchen Klausel also die Vollstreckung des Kapitals bis zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin abwenden dürfen. Dass die (Gesamt-) Forderung sogleich mit Vergleichsabschluss vollstreckbar sein solle, ist dem Titel hingegen nicht zu entnehmen. Die Gestaltung ist für den Gläubiger nichtsdestoweniger insofern günstig, als ihn keine Beweislast für den Verzug und damit auch nicht für die Gesamtfälligkeit trifft (weshalb auch § 726 ZPO nicht gilt; Münzberg a. a. O.). Das bedeutet weiter, dass das Gesamtkapital erst nach dem Tag des Fälligkeitstermins der ersten Rate unter Beachtung der Rückstandsklausel vollstreckt werden darf (Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 59) und dass jedenfalls vor deren Fälligkeit ein Verzug nicht eintreten kann.

Indessen steht dem grundsätzlich nicht entgegen, den Antrag schon vor dem Ablauf des Kalendertags zu stellen, von dessen Eintritt die Geltendmachung des Anspruchs abhängig ist. Die Vollstreckung darf nur nicht schon vorher beginnen (Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. §751 Rn. 1).

(3) Auch wenn demnach grundsätzlich mit der Vollstreckung jedenfalls eines Teilbetrags nach dem 30.4.2015 (Fälligkeit der ersten Rate) begonnen werden durfte, ist doch zu beachten, dass der Gläubiger (Beteiligter zu 2) ausdrücklich - nicht nur durch die Beschränkung auf eine um die erste Rate reduzierte Summe - die (wenn auch „äußerst ratenweise“) Tilgung der ersten Rate im Schriftsatz vom 27.4.2015, also vor dem Fälligkeitstermin (30.4.2015), zugestanden hat. Unstreitige Erfüllung kann (und muss) aber - auch wenn der Erfüllungseinwand des Schuldners sonst dem Verfahren nach §§ 767, 769 ZPO vorbehalten bliebe - berücksichtigt werden (Senatvom 4.5.2015, 34 Wx 131/15 juris Rn. 10 m. w. N.). Das würde für die Vollstreckung auf der Grundlage des gegenständlichen Titels bedeuten, dass eine solche frühestens mit Ablauf des Kalendertags, der für die Fälligkeit der zweiten Rate bestimmt ist, unter weiterer Berücksichtigung der Rückstandsklausel zulässig gewesen wäre.

b) Soweit die Gläubigerseite im Antragsverfahren unter Hinweis namentlich auf die Rechtsprechung des Landgerichts Wiesbaden (Rpfleger 1987, 118) die Ansicht vertreten hat, das Vollstreckungsorgan sei einer kalendertagsbestimmten Fälligkeitsprüfung (§ 751 Abs. 1 ZPO) enthoben, gilt dies hier nicht. Denn dass sich die Schuldnerin vergleichsweise darüber hinaus der Vollstreckung unbedingt, also unter Verzicht auf eine entsprechende Prüfung durch das Vollstreckungsorgan (siehe Zöller/Stöber § 751 Rn. Rn. 8, § 750 Rn. 22), unterworfen hätte, ergibt sich aus dem Titel nicht.

b) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt weiter die - fortbestehende - Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Notwendig ist demnach eine Divergenz zwischen der im Grundbuch verlautbarten und der in Wahrheit vorhandenen Rechtslage (Hügel/Holzer § 53 Rn. 25). Zwar entsteht die Sicherungshypothek als Grundstücksrecht grundsätzlich bereits mit ihrer Eintragung (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO); ein verfahrensrechtlicher Mangel, der auch im Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen zu sehen ist (Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67), führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, namentlich dann nicht, wenn der Mangel noch heilbar ist (Zöller/Stöber § 751 Rn. 8; Seiler in Thomas/Putzo § 751 Rn. 1), also hier die fehlende Fälligkeit noch eintreten kann. Allerdings ist die Sicherungshypothek dann zunächst unwirksam, kann aber mit Behebung des Mangels bzw. mit Eintritt der Fälligkeit noch wirksam werden (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; NJW-RR 1998, 87/88; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51; Hk-ZPO/Kindl 6. Aufl. § 867 Rn. 18). Im gegenwärtigen, maßgeblichen (§ 77 GBO; Hügel/Kramer § 77 Rn. 32) Zeitpunkt ist die eingetragene verteilte Hypothek aber unwirksam. Ob sie später noch - z. B. allein nach Ablauf der für die zweite Rate bestimmten Frist (Münzberg Rpfleger 1997, 413/415) oder auch zu den kalendermäßig festgelegten Folgezeitpunkten -ganz oder teilweise wirksam werden kann, spielt an dieser Stelle keine Rolle.

3. Auch wenn die Beteiligte zu 2 mit Ihrem Rechtsmittel nicht vollständig obsiegt hat, erscheint es dem Senat angemessen, im Beschwerderechtszug von einer Kostenerhebung abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Kostenerstattungsanordnung scheidet schon deshalb aus, weil sich der Gläubiger am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Für den ersten Rechtszug entfällt die Kostenhaftung der als Vollstreckungsschuldnerin nach § 27 Nr. 4 GNotKG herangezogenen Beteiligten zu 1; dieser sind die Kosten entsprechend §788 Abs. 3 ZPO zu erstatten (Korintenberg/Hellstab GNotKG 19. Aufl. § 27 Rn. 52).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
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Annotations

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.