Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - 34 Wx 298/14

published on 19/01/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - 34 Wx 298/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer (u. a.) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Mit Schreiben vom 25.11.2013 hat er beim Grundbuchamt die Eintragung jeweils eines Gemeinde- und Weiderechts im Bestandsverzeichnis zweier dieser Grundstücke (Fl. St.e ...6 und ...8) beantragt.

Zu dem Flurstück ...8 sei zu dem bestehenden ein zweites Gemeinde- und Weiderecht nachzutragen, das vor 1904 im Grundsteuerkataster eingetragen gewesen, jedoch zu Unrecht nicht in das Grundbuch übertragen worden sei. Ein weiteres Gemeinde- und Weiderecht zu Flurstücken 46.../...7 sei bei einer Grundstücksveräußerung nicht mitverkauft worden und somit bei der Restfläche von Flurstück ...7 verblieben, das mit Flurstück ...6 verschmolzen sei. Auch insofern sei das Gemeinde- und Weiderecht, das ebenfalls 1904 nicht zu den Flurstücken 46.../...7 gebucht wurde, nachzutragen. Als Beweis für das Bestehen der Rechte seit unvordenklicher Zeit beruft sich der Beteiligte auf alte, in Ablichtung vorgelegte Urkunden, wie etwa Auszüge aus dem Grundsteuerkataster und aus Grundbüchern auch zu anderen Grundstücken, zudem auf ein Protokoll über die Liquidation des Besitzstands der Ortsgemeinde S. aus dem Jahr 1832, in der die gemeinschaftliche Beweidung von Viehweiden durch namentlich aufgeführte Personen „seit unfürdenkliche Zeiten“ bekundet wird. Außerdem legt er einen Gemeinds-Vertrag aus dem Jahr 1833 zwischen der Ortsgemeinde S. und der Duralgemeinde O. vor, in dem vereinbart ist:

I. Nachdem Gemeindeglieder der selben Gemeinde ... [im weiteren namentlich genannt] mit dem heutigen den Weideplatz ... als ganz eigentümlich an sich gebracht haben, so verpflichten sich dieselben, den Kaufschilling ... nach Häuserzahl zu berichtigen ... Dagegen soll sich auch die Benutzung des Weidbodens nach der gegenwärtigen Häuserzahl zu richten haben...

II. Was die Gemeindelasten betreffe, so sollen solche gleich den Rechten an dem Gemeindegrund, worin nicht bloß die angekauften, sondern auch die bisher besessenen gehören, auch gleichheitlich von allen zu tragen und von jedem Hausbesitzer, oder wenn einer mehrere Häuser besitzt, auf welchen das Recht der Benutzung ruht, nach der Zahl derselben, in gleichheitlichem Maßstab zu leisten sein.

Des Weiteren bezieht sich der Beteiligte auf ein Kataster (zu Bl. 1808) für den Voreigentümer von Flurstück ...8 mit der Eintragung:

1/4 Gemeinderecht zu zwei ganzen Nutzantheilen an den noch unvertheilten Gemeindebesitzungen

sowie

1/4 Weiderecht auf den Gemeindeviehweiden.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.3.2014 zurückgewiesen. Es sei nicht durch einen Rechtstitel nachgewiesen, dass es sich bei den Rechten um privatrechtliche Nutzungsrechte handele, die noch Bestand hätten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er verschiedene Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamts vorlegt, so zum Grundstück Fl. St. ...8, wonach ein nicht mitübertragenes Gemeinde- und Weiderecht hier wieder am 20.3.1987 eingetragen wurde. Zudem beruft er sich auf die Neueintragung eines bisher ungebuchten Gemeinde- und Weiderechts unter Bezugnahme auf das Grundsteuerkataster von 1882 am 18.12. 2009.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO. Zwar macht der Beteiligte geltend, dass ein Recht im Grundbuch von Anfang an nicht eingetragen wurde und das Grundbuch daher unrichtig sei. Bei einer anfänglichen Unrichtigkeit kommt in der Regel nur die beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150). Allerdings kann die fehlende Eintragung eines Rechts im Grundbuch des herrschenden Grundstücks nicht zu dessen gutgläubigen (lastenfreien) Erwerb führen, so dass die Berichtigung dieser anfänglichen Unrichtigkeit im Beschwerdeweg nach § 71 Abs. 1 GBO verfolgt werden kann (Hügel/Kramer § 71 Rn. 122; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 37).

Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, § 73 GBO.

2. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (etwa BayObLGZ 1986, 317/320; Demharter § 22 Rn. 37), nicht gegeben sind.

a) Von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs ist auszugehen, wenn die formelle und die materielle Rechtslage divergieren (§ 894 BGB; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25). Anfänglich unrichtig ist das Grundbuch nicht nur, wenn ein Recht unzutreffend eingetragen wird, sondern ebenso, wenn ein - auch ohne Eintragung - bestehendes Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist. Letzteres kommt bei dem beanspruchten Gemeinde-(Gemeindenutzungsrecht) und Weiderecht in Betracht, setzt aber voraus, dass dieses eine altrechtliche Dienstbarkeit privatrechtlicher Natur ist (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 45).

(1) Gemeindenutzungsrechte sind auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband beruhende Berechtigungen, die bestimmten Eigentümern von Grundstücken im Ortsbereich (auch Rechtler genannt) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche Recht verleihen, bestimmte Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder an denen die Gemeinde ein dingliches Recht besitzt, zur wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend zu nutzen (Grziwotz/Saller Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 72). Gemeindenutzungsrechte betreffen in der Praxis vor allem Holz-, Acker- und Fischnutzungsrechte, aber auch Weiderechte (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 88). Solche Nutzungsrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen konnten privatrechtlicher Natur sein oder öffentlich-rechtlichen Charakter besitzen (BayObLGZ 1960, 447/450).

Eine Neubestellung oder Erweiterung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts ist nicht mehr möglich (nun Art. 80 BayGO). Die Unzulässigkeit der Neubegründung wurde erstmals im Gemeindeedikt von 1818 festgelegt (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 74). Vor 1818 entstanden derartige öffentlich-rechtliche Gemeindenutzungsrechte aufgrund besonderer Rechtstitel, etwa Verordnungen, Bewilligungen, Verleihungen, Gemeindeordnungen, -briefen oder -statuten, Verträgen, Vergleichen sowie unvordenklicher Verjährung und Herkommens (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 75). Gemeinderechte öffentlich-rechtlichen Charakters können im Grundbuch nicht eingetragen werden (BayObLGZ 1960, 447/451), weil das Grundbuch nur dazu bestimmt ist, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks oder einer ihm gleichstehenden Gerechtigkeit Auskunft zu geben, nicht dagegen (auch) über öffentlich-rechtliche Verhältnisse (BayObLGZ 1960, 447/451 m. w. N.; Demharter Einleitung Rn. 1; Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT I Rn. 4). Dennoch vorgenommene Eintragungen dieser Rechte sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1175), können jedoch so lange eingetragen bleiben, als ihre öffentlich-rechtliche Natur nicht klar erwiesen ist (BayObLGZ 1960, 447/453).

Privatrechtliche Nutzungsrechte hingegen konnten auch später noch eingeräumt werden (Meisner Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 30 Rn. 3) und sind im Grundbuch eintragbar (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Gemeinderechte privatrechtlicher Natur sind solche, die auf einem Privatrechtstitel gründen. Im Zuge der Grundbuchanlegung wurden sie in der Regel im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des berechtigten Anwesens vermerkt (BayObLGZ 1960, 447/452; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Auch wenn die Rechte als Belastung grundsätzlich in der Zweiten Abteilung des dienenden Grundstücks zu vermerken wären (vgl. § 10 GBV) und auf Vorlage einer Bewilligung und eines Antrags auf entsprechende Eintragung hingewirkt werden sollte (vgl. Henle/Schmitt Das Grundbuchwesen in Bayern S. 238), können solche Rechte weiterhin im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks eingetragen bleiben (BayObLGZ 1960, 447/453). Solche Weiderechte sind jedoch auch ohne Eintragung im Grundbuch als altrechtliche Grunddienstbarkeiten wirksam (Art. 187 Abs. 1 EGBGB; Schöner/Stöber Rn. 1175).

Bei Anlegung des Grundbuchs wurde regelmäßig darauf verzichtet zu prüfen, ob das Nutzungsrecht, das regelmäßig im Grundsteuerkataster bei dem berechtigten Anwesen vorgetragen war, privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, um die Neuanlegung der Grundbücher nicht zu verzögern (BayObLGZ 1960, 447/452 m. w. N.; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122; Schöner/Stöber Rn. 1175).

(2) Weiderechte privatrechtlicher Natur konnten auch ohne Eintragung auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks oder im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks als radiziertes Recht entstehen (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 120), so dass eine Grundbuchberichtigung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 45); das Gesetz über die Ausübung und Ablösung des Weiderechts auf fremdem Grund und Boden vom 28.5.1852 (BayRS 7817E) hat nämlich bestehende Rechtsverhältnisse aufrecht erhalten, allerdings den Vorbehalt eines Weiderechts bei Veräußerung eines Grundstücks ausgeschlossen (Art. 34 WeideG, Art. 115 EGBGB; ferner Meisner § 30 Rn. 7).

(3) Als Gemeindenutzungsrecht können auch Weiderechte entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (Meisner § 30 Rn. 8). Es besteht keine Vermutung in die eine oder andere Richtung (BayObLGZ 1960, 447/450; 1982, 400/406; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Gerade weil bei Anlegung des Grundbuchs diese Rechte ohne weitere Prüfung eingetragen wurden, spricht deren Eintragung im Bestandsverzeichnis nicht zwingend für die privatrechtliche Natur des Rechts (Grziwotz/Saller a. a. O.). Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Nutzungsrechte im Gemeindeverband, also in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Gemeindemitglieder wurzeln oder aber völlig unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit lediglich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und der Gemeinde als Eigentümerin des belasteten Grundstücks darstellen (z. B. BayObLGZ 1982, 400/407). Zum Nachweis des privatrechtlichen Charakters von Nutzungsrechten an ungeteiltem Gemeindegrund ist daher ein geschlossenes Bild erforderlich, das keinen Zweifel an der Rechtsnatur lässt (BayObLGZ 1982, 400/413 f.; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78). Ist der Nachweis einer privatrechtlichen Einräumung des Rechts nicht erbracht, spricht allerdings die Formulierung der Weidebefugnis von Gemeindemitgliedern auf dem unverteilten Gemeindegrund eher für deren öffentlich-rechtliche Natur (Meisner § 30 Rn. 8; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78; vgl. auch BayObLGZ 1982, 400/417).

b) Eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt entweder bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung oder beim Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht.

Da eine Bewilligung für die Eintragung des Rechts nicht vorliegt, kann diese nur erfolgen, wenn der Unrichtigkeitsnachweis die Entstehung des Weiderechts wie auch die privatrechtliche Natur des Nutzungsrechts (Schöner/Stöber Rn. 1175) und die Tatsache, dass es nicht wieder erloschen ist (Demharter § 22 Rn. 20), umfasst. Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO muss der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO erbracht werden (Demharter § 22 Rn. 42; Hügel/Holzer § 22 Rn. 65). § 29 GBO erfordert den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Die Formvorschrift ist selbst dann zu beachten, wenn die Möglichkeit des formgerechten Nachweises im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte (BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter a. a. O.).

c) Abgesehen davon, dass Nachweise dazu, dass das Weiderecht nicht bereits erloschen ist, nicht erbracht sind, ist jedenfalls zur Rechtsnatur des Weiderechts ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht geführt. Es braucht deshalb auch nicht

c) geklärt zu werden, ob das Entstehen des Rechts überhaupt nachgewiesen wäre. Auf die fehlende Urkundenqualität der vorgelegten Ablichtungen von Dokumenten, die das Recht bezeugen sollen, kommt es nicht an, da sich schon aus diesen kein geschlossenes Bild des Rechts und damit keine hinreichende Sicherheit dafür ergibt, dass es privatrechtlicher Natur ist. Auch kommt es dann nicht mehr darauf an, ob das Gemeinderecht zu Fl. St. 46... bei Veräußerung trotz des Ausschlusses in Art. 34 WeideG vorbehalten werden konnte.

(1) Der Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde enthält nur die Eintragung, dass eine Viehweidegemeinschaft aus namentlich genannten Personen die Fläche seit unvordenklicher Zeit beweidet. Der Erwerbsgrund der Unvordenklichkeit selbst spricht nicht für eine privatrechtliche Natur des Rechts (BayObLGZ 1982, 401/411). Gerade wenn eine Gemeinschaft aus mehreren Personen als berechtigt bezeichnet wird und ihre Mitglieder aufgezählt werden, spricht dies eher gegen als für eine privatrechtliche Einräumung des Weiderechts durch die Gemeinde an einen Grundeigentümer als Dienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1982, 400/417). Auch die Formulierung der Eintragungen von Gemeinde- und Weiderechten im vorgelegten Grundsteuerkataster-Umschreibheft sagt nichts weiter über die Rechtsnatur des eingetragenen Rechts aus; vielmehr ist in der Spalte zum Vortrag der Erwerbstitel nur vermerkt, dass die Rechte „hierhertransferiert“ worden seien. Aus der Tatsache der Eintragung selbst ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Gemeinderecht privatrechtlichen Charakters handelt (BayObLGZ 7, 3). Des Weiteren erlaubt der Umstand, dass in nach 1904 angelegten Grundbüchern für andere Grundstücke des Beteiligten Gemeinde- und Weiderechte eingetragen sind, keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur des hier in Rede stehenden Rechts. Ebensowenig kann dem an Flurstück ...8 bereits eingetragenen Gemeinde- und Weiderecht eine Aussage über die Rechtsnatur eines erst noch einzutragenden zweiten Rechts entnommen werden.

Soweit sich der Beteiligte zudem auf ein landgerichtliches Urteil vom 11.4.1994 beruft, das im Tatbestand von einem ihm unstreitig zustehenden „dinglichen Weiderecht“ ausgeht, erbringt die Entscheidung für das Bestehen eines Nutzungsrechts privatrechtlichen Charakters keinen Beweis. Der Tatbestand des Urteils liefert nur Beweis für das Parteivorbringen in dem zwischen dem Beteiligten und einem Dritten geführten Zivilprozess (§ 314 ZPO). Das in dem auf Unterlassung gerichteten Verfahren ergangene Urteil bindet aber das Grundbuchamt an den übereinstimmenden Parteivortrag nicht.

Die vorgelegten notariellen Urkunden belegen allenfalls zu anderen Grundstücken, dass dazu Gemeinde- und Weiderechte im Grundbuch eingetragen sind, dienen für sich aber weder als Beleg ihres Bestehens noch ihrer Rechtsnatur.

Auch das Protokoll über die Liquidation des Besitzstandes aus dem Jahr 1832 spricht nur von einer gemeinschaftlichen Beweidung der Viehweiden „seit unfürdenklicher Zeit“ und führt die Namen der Berechtigten auf. Die Urkunde vom 21.2.1833, in der die „Gemeindeglieder“ einen Gemeindevertrag abschließen, in dem neben der Nutzung des Weidbodens nach der Häuserzahl auch die Tragung von Gemeindelasten geregelt ist, spricht nicht schon für ein privatrechtliches Nutzungsrecht. Im Gegenteil kann die Bezeichnung der Beteiligten eher darauf hindeuten, dass die Nutzungsrechte auf dem Gemeindeverband beruhen und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BayObLGZ 7, 3/19).

(2) Eine Gesamtwürdigung aller vorgelegten Urkunden führt ebensowenig zu einem geschlossenen Bild, das keine Zweifel an einem Gemeinde- und Weiderecht privatrechtlicher Natur aufkommen ließe, zumal mehrere Urkunden Formulierungen enthalten, die eher auf ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht hindeuten.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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published on 16/01/2017 00:00

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
b)
entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
c)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
e)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
f)
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
h)
entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
3.
als Gefahrgutbeauftragter
a)
entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b)
(weggefallen)
c)
entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
d)
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
e)
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.