Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - 34 Wx 118/16

published on 19/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - 34 Wx 118/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines bäuerlichen Anwesens, zu dem u. a. das in der Gemarkung G. gelegene Flurstück (FlSt) 672 (Gebäude- und Freifläche) gehört. Ihr Eigentumserwerb gründet auf dem Übergabevertrag vom 16.6.2015. Der Voreigentümer - ihr Vater - hatte seinerseits das Eigentum am Grundbesitz gemäß Übergabevertrag vom 24.10.1972 von seinem Vater und letzterer - nach Angabe der Beteiligten - aufgrund Übergabevertrag vom Großvater erworben.

Über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten beantragte die Beteiligte am 12.2.2016, das Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts zu ergänzen und bei dem FlSt 672, auf dem sich die Hofstelle befindet, ein Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen einzutragen. Das Recht beziehe sich auf die in Gemeindeeigentum stehenden Flurstücke 903 (Gemeindeholz, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche zu 61,4351 ha) und 906 (Hagerhölzer, Waldfläche zu 0,31 ha) der Gemarkung G.. Es sei als radiziertes Recht entstanden und vor Anlegung des Grundbuchs im Grundsteuerkataster eingetragen gewesen. Da es von den jeweiligen Hofeigentümern ununterbrochen ausgeübt worden sei und das rechtliche Schicksal des Grundbesitzes teile, bestehe es zugunsten der Beteiligten fort.

Zum Beweis für das Entstehen des Rechts bezieht sich die Beteiligte auf einen „Auszug aus dem renovierten Grundsteuer-Kataster der Steuergemeinde Unterg. ... für Haus Nr. 4“, einen „Auszug aus der Erbhöferolle“ der Gemeinde und ein anerbengerichtliches „Verzeichnis der Höfe, deren Eintragung in die Erbhöferolle in Aussicht genommen ist“, sämtlich in Kopie vorgelegt. Zum Nachweis des Fortbestands des Rechts verweist sie auf die schriftliche Auskunft des Vorsitzenden der „Rechtler“, wonach das Gemeinderecht auf FlSt 672 ununterbrochen in Anspruch genommen worden sei, zuletzt durch die Beteiligte und davor durch deren Vater seit 1972. Wegen des privatrechtlichen Charakters des Rechts beruft sie sich darauf, dass das Gemeinderecht bei der Mehrzahl der übrigen Rechtler im Grundbuch eingetragen sei. Warum dies bei FlSt 672 jedenfalls seit 1938 nicht der Fall ist, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Möglicherweise sei das Recht ursprünglich eingetragen gewesen und bei der Schließung des erstangelegten, im Krieg verbrannten Grundbuchblatts nicht mit übertragen worden.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25.2.2016 zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem behaupteten Recht um ein privatrechtliches Nutzungsrecht handele. Der handschriftliche und nicht mit Datum versehene Eintrag in der Erbhöferolle sei zudem auffällig und nicht geeignet, das Recht zu beweisen; im Verzeichnis des Anerbengerichts sei das Gemeinderecht nicht der FlNr. 672, sondern einem zum Hof gehörenden Flurstück der Gemarkung K. zugeordnet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie zur Eintragungsfähigkeit des Rechts auf den Grundbucheintrag bei FlSt 10 derselben Gemarkung verweist und im Übrigen unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde K. vorträgt, dass eine andere Zuordnung des Gemeinderechts als die behauptete ausscheide.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14 juris; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 122; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 37) und erweist sich auch sonst als zulässig.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die begehrte Eintragung nur im Weg der Grundbuchberichtigung erfolgen könnte, die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) aber nicht vorliegen.

a) Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn es - wie behauptet - ein bestehendes dingliches Recht privatrechtlicher Natur nicht verlautbart, sei es, dass das Recht bei Anlegung des Grundbuchs trotz Bestehens nicht eingetragen (anfängliche Unrichtigkeit) oder dass es im Zuge der Grundbuchumschreibung nicht mit übertragen wurde (nachträgliche Unrichtigkeit).

Rechte, mit denen ein Grundstück bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1.1.1900 belastet war, blieben nach Art. 184 Satz 1 EGBGB mit dem sich aus dem früheren Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen. Auch ohne Eintragung im Grundbuch blieb gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine solche altrechtliche Dienstbarkeit wirksam (vgl. Sprau Justizgesetze in Bayern vor Art. 57 AGBGB Rn. 10, 13, 16; Demharter § 22 Rn. 21 m. w. N.). Ob das Recht bei Nichtmitübertragung nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht anzusehen wäre, kann dahinstehen, denn ein gutgläubig lastenfreier Erwerb der belasteten Grundstücke (Demharter § 71 Rn. 51) scheidet hier schon aus tatsächlichen Gründen aus.

b) Mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis erstrebt die Beteiligte eine Grundbuchberichtigung. Zwar ist eine Grunddienstbarkeit - auch eine altrechtliche - grundsätzlich als Belastung in der zweiten Abteilung des für das dienende Grundstück angelegten Grundbuchs einzutragen (§ 10 Abs. 1 Buchst. a GBV). Allerdings ist nach § 9 Abs. 1 GBO auf Antrag ein subjektiv-dingliches Recht auch auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks zu vermerken. Die Eintragung eines solchen nachrichtlichen Vermerks über das Recht, die zudem nur vorgenommen werden darf, wenn die altrechtliche Grunddienstbarkeit zugleich auf dem Blatt des belasteten Grundstücks eingetragen wird (vgl. BayObLG MittBayNot 1979, 225/226), setzt ebenfalls eine Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) voraus (Hügel/Holzer § 22 Rn. 25 und Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 110 f.).

c) Da eine Bewilligung des Eigentümers der mit dem behaupteten Recht belasteten Grundstücke nicht vorliegt, kann auf den Antrag der Beteiligten (vgl. Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) die Eintragung nur erfolgen, wenn die (anfängliche oder nachträgliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt ist (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 28, 63). Letzteres erfordert den formgerechten Nachweis, dass das behauptete Recht zugunsten des Hofgrundstücks FlSt 672 entstanden ist und fortbesteht (Senat vom 19.1.2016; Hügel/Holzer § 22 Rn. 45). Darüber hinaus ist der privatrechtliche Charakter des Rechts nachzuweisen, denn das Grundbuch ist nur dazu bestimmt, über die privatrechtlichen - nicht auch über die öffentlichrechtlichen - Verhältnisse eines Grundstücks Auskunft zu geben (Senat vom 19.1.2016; BayObLGZ 1960, 447/451; Demharter Einl Rn. 1).

aa) Dabei gilt im Berichtigungsverfahren - wie allgemein im Antragsverfahren - das Beibringungsprinzip. Das Grundbuchamt und an dessen Stelle das Beschwerdegericht im Rechtsmittelzug sind zur Amtsermittlung weder verpflichtet noch berechtigt, sondern treffen die Entscheidung auf der Grundlage der Unterlagen, auf die sich der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Unrichtigkeit bezieht (BayObLG Rpfleger 1982, 467; Meikel/Böttcher Einl C Rn. 95; Böttcher ZfIR 2008, 505/509). An den Nachweis sind auch dann, wenn es um Altrechte geht, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit genügt regelmäßig nicht (Senat vom 19.1.2016; OLG Jena NotBZ 2012, 457; KG Rpfleger 2013, 81/84; Hügel/Holzer § 22 Rn. 68). Der Antragsteller hat vielmehr alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen würden, sofern es sich dabei nicht nur um ganz entfernt liegende Möglichkeiten handelt (Demharter § 22 Rn. 37, 21).

bb) Zwar kommt eine privatrechtliche Natur des beanspruchten Gemeinderechts in Betracht; sie ist aber nicht nachgewiesen.

(1) Gemeindenutzungsrechte sind Berechtigungen, die auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband beruhen und Eigentümern von Grundstücken im Ortsbereich (sog. Rechtlern) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche Recht verleihen, bestimmte Grundstücke, an denen die Gemeinde Eigentum oder ein dingliches Recht hat, zur wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend zu nutzen (Grziwotz/Saller Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 72; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 117). Sie haben in Bayern unter anderem als Wege-, Weide-, Holzbezugs- und Fischereirechte Bedeutung (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 45, 88) und bleiben, wenn sie bereits vor Anlegung des Grundbuchs bestanden haben, als altrechtliche Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung ins Grundbuch bestehen (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 61; Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle BGB (2012) Art. 187 EGBGB Rn. 1 f.).

Zum Inhalt des behaupteten Rechts hat die Beteiligte zwar nicht konkret vorgetragen. Da sie aber den Bezug des Rechts zu gemeindlichen Waldflächen hervorgehoben hat, kommen privatrechtliche oder öffentlichrechtliche (siehe Art. 80 BayGO) Forstrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen in Betracht (vgl. Art. 1 BayFoRG - Gesetz über die Forstrechte vom 3.4.1958, GVBl S. 43 = BayRS 7902-7-L, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7. 2014, GVBl S. 286; BayVGH vom 16.3.2015, 4 ZB 14.359 juris; Meisner Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 31 Rn. 2), die spätestens am 1.4.1852 entstanden sein müssten; denn neue Forstberechtigungen konnten gemäß Art. 33 des Forstgesetzes für das rechtsrheinische Bayern vom 28.3.1852 (BayBS IV S. 533) ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes nicht mehr erworben werden (vgl. BayObLGZ 1972, 267/269; Meisner § 31 Rn. 3; S. 82 mit Fn. 1; Monhas Das Bayerische Forstgesetz (1931) S. 187). An der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Neubestellung (oder Erweiterung) von Forstrechten hält auch Art. 2 Abs. 1 BayFoRG, fest (siehe auch BayObLGZ 1975, 69/70; Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle Art. 115 EGBGB Rn. 12).

Im öffentlichen Recht wurzelnde Nutzungsrechte können auf landes- oder grundherrlicher Verordnung, Bewilligung oder Verleihung beruhen, auf Gemeindestatuten oder -ordnungen, Verträgen, Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen sowie auf unvordenklicher Verjährung und Herkommen (vgl. Art. 80 BayGO; Senat vom 19.1.2016; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 75). Gemeinderechte privatrechtlicher Natur hingegen beruhen auf einem Privatrechtstitel, etwa auf einer Dienstbarkeit (vgl. Meisner § 31 Rn. 2 mit 4; zur Entstehung nach früherem Recht Meisner § 32 Rn. 14 ff.), und haben keinen Bezug zu dem Verhältnis, in dem der Berechtigte zu der aus dem Recht belasteten Gemeinde steht (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 119; Meikel/Böttcher § 9 Rn. 19).

Es besteht keine Vermutung für eine bestimmte Rechtsnatur altrechtlicher Dienstbarkeiten (BayObLGZ 7, 3/6; 1960, 447/450; 1982, 400/406; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Bei Anlegung des Grundbuchs wurde aus Beschleunigungsgründen regelmäßig auf eine Überprüfung des Rechtscharakters eines im Grundsteuerkataster bei dem berechtigten Anwesen vorgetragenen Nutzungsrechts verzichtet (siehe BayObLGZ 1960, 447/452 m. w. N.; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1175); das Recht wurde im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des berechtigten Anwesens vermerkt (BayObLGZ 1960, 447/452; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Daher spricht eine Eintragung im Bestandsverzeichnis nicht zwingend für die privatrechtliche Natur des Rechts (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Vielmehr ist in jedem Einzelfall der Nachweis erforderlich, dass das Nutzungsrecht nicht in der Gemeindezugehörigkeit, sondern unabhängig von dieser auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und der Gemeinde als Eigentümerin der belasteten Grundstücke wurzelt (z. B. BayObLGZ 1982, 400/407). Dieser Nachweis erfordert ein geschlossenes Bild, das keinen Zweifel am privatrechtlichen Charakter des Rechts lässt (BayObLGZ 1982, 400/413 f.; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78).

(2) Die Eintragung des einem benachbarten Grundstück zugeordneten Nutzungsrechts gleichen Inhalts im Bestandsverzeichnis des zugehörigen Grundbuchblatts erbringt daher nicht den Beweis für die privatrechtliche Natur des Rechts. Diese Eintragungsform kennzeichnet das Gemeinderecht lediglich als ein radiziertes Recht, das mit dem Eigentum an jenem Anwesen verbunden und gemäß § 96 BGB Bestandteil des Anwesens ist (BayObLGZ 1960, 447/450; 1964, 210/211; 1970, 21/23), besagt aber nichts über die Natur dieses Rechts (BayObLGZ 1960, 447/450; 1964, 210/211 f.). Wenngleich die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung von Amts wegen als unzulässig zu löschen wäre (Schöner/Stöber Rn. 1175), kann sie doch so lange bestehen bleiben, bis ihre öffentlich-rechtliche Natur klar erwiesen ist (BayObLGZ 1960, 447/453; 1964, 210/212). Ist die Rechtsnatur nicht geklärt, bleibt das Recht dort zwar eingetragen, kann aber hier nicht neu eingetragen werden.

Der Auszug aus dem Grundsteuerkataster enthält zwar die am 28.6.1816 vorgenommene Eintragung mit der Bezeichnung als „Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen“, gibt aber damit nur einen Hinweis auf den Inhalt des Rechts, nicht aber auf dessen Erwerbsgrund. Der Tatsache der Eintragung im Grundsteuerkataster ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Gemeinderecht privatrechtlichen Charakters handelt (BayObLGZ 7, 3/11 f.; 1960, 447/452). Hier kommt hinzu, dass die Bezeichnung als Gemeinderecht an noch unverteilten Gemeindebesitzungen eher auf eine öffentlichrechtliche Natur des Rechts hinweist (BayObLGZ 1982, 400/417; Meisner § 30 Rn. 8; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78). Auch den Eintragungen in der Erbhöferolle und in dem Verzeichnis des Anerbengerichts jeweils nur mit „Gemeinderecht“ lässt sich nichts für einen privaten Rechtsgrund entnehmen. Für ein öffentlichrechtliches Nutzungsverhältnis spricht vielmehr, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten mehrere Eigentümer von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken ein vergleichbares Nutzungsrecht an den gemeindlichen Waldgrundstücken in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 1982, 400/413; VG Regensburg vom 15.1.2014, RN 3 K 13.1169 juris Rn. 18).

Da die Dokumente, die das Recht bezeugen sollen, schon kein geschlossenes Bild eines Rechts privatrechtlicher Natur zeichnen, kommt es auf die fehlende Urkundenqualität der vorgelegten Ablichtungen nicht weiter an.

c) Daher kann auch offen bleiben, ob mit den vorgelegten (Ablichtungen von) Dokumenten eine eindeutige Zuordnung des Gemeinderechts zum FlSt 672 und das Fortbestehen des Rechts hinreichend sicher bewiesen wären.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG auch ohne gesonderten Ausspruch zu tragen hat.

Der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 36 Abs. 3 GNotKG bemessen.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 16/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.
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published on 18/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.666,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antr
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.