Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Juni 2017 - 34 Wx 93/17

published on 02/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Juni 2017 - 34 Wx 93/17
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung -Grundbuchamt - vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als je hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Am 18.7.2016 beantragten sie, zu Gunsten eines der Grundstücke zwei - nach ihrer Behauptung - seit 1835 bestehenden Rechte, nämlich ein sogenanntes Wässerungsrecht und ein Wasserleitungsrecht, im Wege der Berichtigung „rückwirkend ab 1910“ einzutragen.

Zum Nachweis der Rechte legten sie - teils im Zuge der Beschwerde gegen die am 11.8.2016 ergangene und mit Senatsbeschluss vom 16.1.2017 (34 Wx 380/16, juris) aufgehobene Zwischenverfügung - als unbeglaubigte Kopien vor:

- „Protocoll über Liquidation des Besitzstandes und der Dominicalien“ des Rentamts W., abgehalten in F. am 19.8.1839. Zugunsten der in Spalte I („Besitzstand“) unter PlanNr. … eingetragenen Wiese findet sich in Spalte III („Dominikal. Verhältnisse dann besondere Leistungen u. Verbindlichkeiten“) folgendes

Wässerungsrecht

PlanNr. … wird mit dem Überfallwasser der nebenbeschriebenen Wasserleitung ungeschmälert bewässert.

In der Spalte I ist (u. a.) weiter eingetragen:

Wasserleitung

Besitzer ist auf Widerruf und Regierungs Genehmigung vom 30. Oktober 1835 berechtigt, das Wasser der Quelle im Staatswalde Pl.Nr. … in Röhren zu fassen, und über genanntes Plannummer zu seinem Wohnhaus zu leiten, …

- Ein als „Abdruck aus dem Liquidationsplan M.“ bezeichneter Plan, aus dem die Lage der damaligen PlanNr. … hervorgeht.

- „General-Akt des Königlichen Rentamtes F.“ aus dem Jahr 1827 mit dem Betreff:

Die Instruktion und Verbescheidung der Gesuche um Wasserausleitung aus überirdischen Gewässern

- verschiedene Verzeichnisse des Rentamts W.

- ein „Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern" erteilter Bescheid vom „30ten Oktober 35.“

- verschiedenen Schriftverkehr mit Behörden.

Sie machten geltend, wegen der Eintragung im Kataster von … hätten die Rechte von Amts wegen in das Grundbuch bei dessen Anlegung übernommen werden müssen. Dies sei nun -ohne Bewilligung des Freistaats Bayern als Eigentümer des belasteten Waldgrundstücks - von Amts wegen nachzuholen.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15.2.2017 zurückgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 16.1.2017 (34 Wx 380/16) Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde.

Sie sind der Meinung, der Antragszurückweisung stehe ihr vorgreiflicher Antrag auf Einsicht in das geschlossene Grundbuch zum Forstgrundstück entgegen. Denn bereits am 21.10.2016 haben sie diesbezüglich „sofortige AKTENEINSICHT in das GRUNDBUCH des Freistaats Bayern … zur Überprüfung des Zeitraums 1900/BGB bis 1905/Übertragungsantrag des ersten  Eigentümers“ verlangt, „ohne den Aufwand zur Durchsicht von rd. 120.000 Blatt (lt. Auskunft = unsortiert für den Freistaat Bayern/Staatsarchiv) betreiben zu müssen", was sich schon zeitlich nicht rechtfertigen lasse, zumal laut Auskunft die Unterlagen unter Umständen nicht vollständig verfügbar seien. Mit „Auskunfts-Begehren“ vom 20.1.2017 haben sie unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 16.1.2017 ihr Ersuchen gegenüber dem Grundbuchamt wiederholt. Zur Einsicht in die geschlossenen Grundbücher sowie zur Auskunftserteilung aus diesen hat das Grundbuchamt die Beteiligten mit gesondertem Schreiben vom 15.2.2017 an das Bayerische Staatsarchiv verwiesen. Die frühere Aufschrift des Grundbuchs nach Band und Blatt hat es auf Nachfrage am 27.2.2017 mitgeteilt.

Mit ihrer Beschwerde beanstanden die Beteiligten außerdem, dass auf der Grundlage dieser Auskunft nicht mit den Blättern des Staatsarchivs habe nachvollzogen werden können, ob ein Antrag auf Übertragung des Katasterinhalts in das Grundbuch gestellt worden war. Erforderlich sei eine Einsicht in die Grundbuch-Anlegungsakte.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte (vgl. Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14, juris Rn. 13; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 104, 107) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die verlangte Eintragung liegen nicht vor.

Das Grundbuch wäre zwar unrichtig, wenn es - wie behauptet - bestehende dingliche Rechte privatrechtlicher Natur nicht verlautbart. Die berichtigende Eintragung eines nachrichtlichen Vermerks über diese Rechte auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks, die zudem nur vorgenommen werden darf, wenn die altrechtlichen Grunddienstbarkeiten zugleich auf dem Blatt des belasteten Grundstücks eingetragen werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 381), setzt jedoch eine Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) voraus (BayObLG Rpfleger 1979, 381; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25 und Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 110 f.).

An beidem fehlt es.

a) Eine Bewilligung des Freistaats Bayern als Eigentümer des mit den behaupteten Rechten belasteten Grundstücks liegt nicht vor. Dass den Beteiligten auch nicht durch Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO aufgegeben werden kann, die Bewilligung des Betroffenen beizubringen, hat der Senat bereits am16.1.2017 (34 Wx 380/16) entschieden.

b) Auf den Antrag der Beteiligten (vgl. Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) kann die Eintragung daher nur erfolgen, wenn die nach ihrem Vorbringen anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (vgl. § 29 GBO) bewiesen wird. Dies erfordert den formgerechten Nachweis, dass die behaupteten Rechte mit einem bestimmten Inhalt zugunsten ihres (nun mit FlSt. … bezeichneten) Grundstücks als private Rechte entstanden und nicht wieder erloschen sind (Senat vom 16.1.2017, 34 Wx 380/16, juris Rn. 22; vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14, juris Rn. 24; Hügel/Holzer § 22 Rn. 45; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 21). Dieser Nachweis ist nicht geführt.

aa) Im Berichtigungsverfahren - wie allgemein im Antragsverfahren - ist das Grundbuchamt zur Amtsermittlung weder verpflichtet noch berechtigt. Es trifft seine Entscheidung vielmehr auf der Grundlage der Unterlagen, auf die sich der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Unrichtigkeit bezieht (Senat vom 19.7.2016, 34 Wx 118/16, juris Rn. 14; BayObLG Rpfleger 1982, 467; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. Einl C Rn. 95). An den Nachweis sind auch dann, wenn es um Altrechte geht, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit genügt regelmäßig nicht (Senat vom 19.1.2016; BayObLGZ 1988, 102/107; Hügel/Holzer § 22 Rn. 68; Demharter § 22 Rn. 21, 37).

bb) Mit den beigebrachten Unterlagen wäre ein bestehendes privatrechtliches Wassernutzungsrecht selbst dann nicht nachgewiesen, wenn beglaubigte Ablichtungen vorgelegt würden.

(1) Privatrechtlichen Charakter können auch diejenigen Wassernutzungsrechte haben, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Wasserbenützungsgesetzes (WBG) vom 28.5.1852 (BayGBl S. 489) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 23.3.1907 (GVBl S. 157) auf Grund obrigkeitlicher Verleihung entstanden sind (vgl. BayObLGZ 1971, 247/249; BayVGH BayVBl 2004, 82/83). Als solche blieben sie - jedenfalls zunächst - auch nach Anlegung des Grundbuchs trotz fehlender Eintragung mit ihrem bisherigen Inhalt bestehen, sofern sie nicht bereits zuvor abgelöst worden waren (hierzu: Helmschmidt MittBayNot 1960, 249/252 f.). Art. 207 BayWG 1907 bestimmte ausdrücklich, dass die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden, auf Privatrechtstiteln beruhenden Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Rechte „an den Gewässern“ aufrecht erhalten bleiben (vgl. auch BayObLGZ 1971, 247/251 f.).

(2) Allerdings bedurfte die Ableitung von Quellwasser bereits nach Art. 19 BayWG 1907 einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung aufgrund wasserrechtlicher Überprüfung. Seit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.1960 (§ 45 WHG i. d. F. des Gesetzes vom 19.2.1959, BGBl I S. 37) setzt die Anerkennung als erlaubnis- und bewilligungsfrei ausübbares altes Recht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (i. d. F. des Gesetzes vom 27.7.1957, BGBl I S. 1110) voraus, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Rechts eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat (siehe auch Art. 96 BayWG i. d. F. des Gesetzes vom 26.7.1962, GVBl S. 143; BVerwGE 37, 103/105 f.; BayVGH BayVBl 2002, 703; BayVBl 2004, 82 f.).

Schließlich sind im Grundbuch nicht eingetragene alte Wassernutzungsrechte gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 WHG a. F. mit Art. 97 BayWG 1962 in Bayern spätestens seit dem 20.12.1973 erloschen, wenn sie nicht bis 20.12.1966 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung ins Wasserbuch angemeldet worden sind; denn die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 20.12.1963 bekanntgemacht (Sprau Justizgesetze in Bayern Art. 57 AGBGB Rn. 59; Meisner/Ring/Götz Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 32 Rn. 16; Grziwotz/Saller Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 47).

Unabhängig davon, ob und mit welchem Inhalt aus dem Bescheid vom 30.10.1835 und den Eintragungen im Rentamt überhaupt privatrechtliche Wassernutzungsrechte hervorgehen, müsste deshalb durch Urkunden belegt werden, dass Begünstigter der jeweilige Eigentümer des jetzt als FlSt. … vorgetragenen Grundstücks ist, und insbesondere, dass die Rechte bis 20.12.1966 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung ins Wasserbuch angemeldet worden und deshalb nicht erloschen sind.

(3) Die in Kopie vorgelegten Unterlagen sind schon nach ihrem Inhalt nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Auf die fehlende Urkundenqualität kommt es deshalb nicht mehr an.

2. Die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Über einen Eintragungsantrag kann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen, nur durch Zurückweisung oder Zwischenverfügung entschieden werden. Dabei ist das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragungsanträge in angemessener Zeit zu erledigen; eine Aussetzung des Verfahrens ist ebenso wie eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht statthaft (Demharter § 18 Rn. 1; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 6).

bb) Das an das Grundbuchamt gerichtete Auskunftsverlangen der Beteiligten, das sie in die Lage versetzen sollte, ihre Recherchen beim Bayerischen Staatsarchiv fortzusetzen und sodann gegebenenfalls weitere Unterlagen zum Beleg für die behauptete Grundbuchunrichtigkeit einzureichen, steht der Antragszurückweisung nicht entgegen, denn der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung (zur Fassung vgl. BayObLGZ 1988, 102/104; OLG Düsseldorf MDR 2012, 274; Demharter § 18 Rn. 31) kommt hier nicht in Betracht.

(1) Grundsätzlich kann das Grundbuchamt auch im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO mit dem Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO auf eine Hindernisbehebung hinwirken (vgl. BayObLGZ 1988, 102/107; OLG Hamm Rpfleger 2013, 510), sofern nicht - etwa wegen fehlender Antragsberechtigung, fehlender Eintragungsfähigkeit oder fehlender Rückwirkung der Mangelbehebung - der Antrag zwingend sofort zurückzuweisen ist (Demharter § 18 Rn. 5, 20) oder der der Eintragung entgegenstehende Mangel derart gravierend ist, dass der Antragsteller nicht schutzwürdig erscheint (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 10 f.).

(2) Hier kann dahinstehen, ob die Wahl zwischen Zurückweisung und Zwischenverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu treffen ist (so BayObLG Rpfleger 1988, 408; FGPrax 1997, 89; Senat vom 10.6.2008, 34 Wx 39/08 = DNotZ 2008, 934; Demharter § 18 Rn. 20 f.) oder eine sofortige Zurückweisung trotz grundsätzlicher Behebbarkeit des Eintragungshindernisses wegen eines gesetzlichen Vorrangs der Zwischenverfügung nur in besonderen Konstellationen zulässig ist (so Hügel/Zeiser § 18 Rn. 10 f.; Meinungsübersicht siehe Wilke in Bauer/von Oefele § 18 Rn. 38).

Ein Erledigungsaufschub durch Erlass einer Zwischenverfügung kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die Annahme, dass die Beteiligten zeitnah das Eintragungshindernis - lückenloser Nachweis des Entstehens und Fortbestehens der behaupteten Rechte als solche privatrechtlichen Charakters in grundbuchtauglicher (§ 29 GBO) Form - beheben könnten, fern liegt (Hügel/Zeiser § 22 Rn. 15). Zum einen sind nach der von den Beteiligten mitgeteilten Auskunft des Bayerischen Staatsarchivs umfangreiche Recherchen in teils ungeordneten Unterlagen vorzunehmen, deren Zeitaufwand die Beteiligten selbst als unzumutbar einschätzen. Zum anderen beziehen sich die Nachforschungen der Beteiligten nach ihren Angaben derzeit allein auf die Frage, ob die behaupteten Rechte entstanden sind. Bereits im Beschluss vom 16.1.2017 hat der Senat aber ausgeführt, dass nicht nur das Entstehen, sondern auch der Fortbestand der Rechte und deshalb (unter anderem) ihre rechtzeitige Anmeldung zur Eintragung ins Wasserbuch nachzuweisen wären (siehe auch oben 1. b) bb) (2)).

Zudem gilt der allgemeine Grundsatz, dass in der Zwischenverfügung die Eintragungshindernisse sowie die Mittel zu deren Behebung umfassend und konkret zu bezeichnen sind, denn in der Zwischenverfügung liegt zugleich die Erklärung, die Eintragung bei Vorlage der geforderten Nachweise vornehmen zu wollen (vgl. BayObLGZ 1988, 102/104; Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf MDR 2012, 274; Demharter § 18 Rn. 29, 31; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 18 Rn. 53). Da allerdings inhaltlich nicht einmal ansatzweise eingegrenzt und deshalb auch nicht auferlegt werden kann, welche konkreten Unterlagen für den zu führenden Unrichtigkeitsnachweis vorzulegen wären, ist der Erlass einer Zwischenverfügung verfahrensrechtlich nicht möglich.

Deshalb kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten betreffend die Erledigung ihres Auskunfts- und Einsichtsersuchens an. Den Beteiligten bleibt es unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage vollständiger Unterlagen erneut einen Berichtigungsantrag zu stellen, denn die zurückweisende Entscheidung erwächst nicht in materielle Rechtskraft (Demharter § 18 Rn. 18 m. w. N.).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG auch ohne gesonderten Ausspruch zu tragen haben.

Den nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzenden Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte zur Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten an der Nutzung des Quellwassers mit dem Regelwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 06.06.2017.

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.