Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2017 - 34 Wx 154/17 Kost, 34 Wx 197/17 Kost

published on 19/05/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2017 - 34 Wx 154/17 Kost, 34 Wx 197/17 Kost
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz vom 20. Juli 2011, mit dem der Beteiligte zu 1 für die Kosten der Eintragung des Untererbbaurechts am 13. Januar 2011 in Anspruch genommen wird (KSB: …; Kostenrechnung vom 28.7.2011, ReNr. …), unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 12. April 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Auf den notariell unter Bezugnahme auf § 15 GBO gestellten Antrag vom 27.7.2010 trug das Grundbuchamt am 13.1.2011 die Übertragung des Untererbbaurechts von der damaligen Inhaberin, einer OHG, auf eine GmbH im Grundbuch ein. Der Beteiligte zu 1 war einer von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern der OHG. Die am 13.1.2011 gegen die - mittlerweile insolvente - Übernehmerin angesetzten Kosten belaufen sich auf 3.291,60 € und wurden nicht bezahlt.

Mit Kostenrechnung vom 28.7.2011 wurde der Beteiligte zu 1 als Zweitschuldner in Höhe dieses Betrags in Anspruch genommen.

Mit anwaltlich eingelegter Erinnerung vom 7.9.2011 machte der Beteiligte zu 1 geltend, vorrangig sei die Kostenschuldnerin zu belangen. Mit Schreiben vom 23.9.2011 teilte der Rechtspfleger nach Telefonat mit dem anwaltlichen Vertreter diesem mit, das Schreiben werde trotz seiner Bezeichnung nicht unbedingt als Erinnerung angesehen. Es ergehe eine weitere Mithaftrechnung an den zweiten persönlich haftenden Gesellschafter, in welcher die Landesjustizkasse gebeten werde, die Kosteneinziehung gegen den Beteiligten zu 1 - bei bestehen bleibender Rechnung - zunächst ruhen zu lassen. Im Fall einer erfolgreichen Einziehung beim weiteren Mithaftenden sei die Sache erledigt. Eine gesonderte Mitteilung erhalte der Beteiligte zu 1 in diesem Fall nicht; eine Rückfrage bei der Landesjustizkasse in 1-2 Monaten könne ihm Aufschluss geben. Sollte die Kosteneinziehung beim weiteren Mithaftenden ohne Erfolg sein, werde die Einziehung gegen den Beteiligten zu 1 fortgesetzt und eine Mahnung ausgebracht.

Anlässlich einer Kostenprüfung wurden am 1.12.2016 ein Aktenvermerk über die offene Forderung sowie die Insolvenz der Erstschuldnerin verfasst und um „einen (weiteren) Beitreibungsversuch bzw. Fortsetzung der Einziehung“ gebeten.

Mit Anwaltschreiben vom 10.2.2017 wandte sich der Beteiligte zu 1 an die auf der Grundlage eines am 10.1.2017 erteilten Auftrags vollstreckende Gerichtsvollzieherin sowie an die Landesjustizkasse und erhob die Einrede der Verjährung. Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten; die Zahlungserinnerung vom 8.12.2016 habe den Lauf der Frist nicht unterbrochen.

Der hierzu angehörte Bezirksrevisor, Beteiligter zu 2, nahm dahingehend Stellung, dass zunächst über die Erinnerung vom 7.9.2011 zu entscheiden sei. Zudem sei gemäß Schreiben vom 23.9.2011 von einer (stillschweigenden) Hemmungsvereinbarung oder einem Stillhalteabkommen auszugehen, veranlasst durch die Erinnerung des Kostenschuldners vom 7.9.2011. Die erneute Erinnerung vom 10.2.2017 sei mit Blick auf den noch offenen Rechtsbehelf vom 7.9.2011 rechtsmissbräuchlich.

Mit Beschlüssen vom 21.3.2017 hat die Kostenbeamtin den Erinnerungen vom 7.9.2011 und 10.2.2017 nicht abgeholfen und sich die Ausführungen des Beteiligten zu 2 zu eigen gemacht.

Mit Beschluss vom 12.4.2017 hat das Grundbuchamt die gegen die Mithaftkostenrechnung gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 7.9.2011 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 sei Kostenschuldner, die Mithaftrechnung bestehe zu Recht. Der Anspruch sei nicht verjährt, denn das Schreiben vom 23.9.2011 beinhalte eine Hemmungsvereinbarung.

Mit weiterem Beschluss vom 12.4.2017 hat das Grundbuchamt die Eingabe des Beteiligten zu 1 vom 10.2.2017 gleichfalls als Erinnerung gegen die Mithaftkostenrechnung vom 20.7.2011 ausgelegt und diese als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der er sich auf Verjährung beruft. Er meint, die Erinnerung vom 7.9.2011 sei bereits mit dem Schreiben vom 23.9.2011 zurückgewiesen worden, weil die begehrte Entlassung aus der Mithaft abgelehnt worden sei. Eine Hemmungsvereinbarung sei mit diesem Bescheid nicht zustande gekommen. Wegen Verjährungseintritts sei seine Erinnerung vom 10.2.2017 begründet.

Der hierzu angehörte Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung der Beschwerden beantragt.

Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen.

II.

Verfahrensgegenständlich sind zwei Beschwerden.

Zum einen wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss, mit dem seine Erinnerung vom 7.9.2011 wegen der gegen ihn als Zweitschuldner nach § 60 KostO, Art. 1 KatFortGebG angesetzten Gerichtskosten zurückgewiesen worden ist.

Mit dem weiteren Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte zu 1 seine aus Anlass der Zwangsvollstreckung gemachte Eingabe vom 10.2.2017 weiter und wendet sich gegen den diesbezüglich ergangenen Beschluss. Nach § 8 Abs. 1 JBeitrO sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen, und zwar bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz.

Ob sich die Beschwerdeverfahren nach dem gemäß Art. 50 des 2. KostRModG am 1.8.2013 in Kraft getretenen (neuen) Verfahrensrecht richten (worauf § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG hindeutet; vgl. OLG Dresden vom 9.10.2013, 17 W 996/13, bei juris Rn. 3; Korintenberg/Klüsener GNotKG 20. Aufl. § 136 Rn. 21) oder ob noch die bis dahin geltende Kostenordnung auch für das Beschwerdeverfahren maßgebend bleibt, kann offen bleiben. Ein für die Entscheidung maßgeblicher Unterschied besteht zwischen den Regelungen des § 81 Abs. 2, 3, 5, 6 Sätze 1 und 2 GNotKG einerseits und des § 14 Abs. 3, 4, 6, 7 Sätze 1 und 2 KostO andererseits nicht. Unter Anwendung beider Verfahrensvorschriften sind die Rechtsmittel unbedenklich zulässig.

Das gilt auch insoweit, als das Ausgangsgericht die Erinnerung vom 10.2.2017 als rechtsmissbräuchlich und damit - wohl - unzulässig angesehen hat. Zur Überprüfung dieser rechtlichen Beurteilung ist die Beschwerde zulässig. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in dieser Verfahrenslage eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

In beiden Verfahren wird die Gerichtskasse gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung - VertrV) durch den Beteiligten zu 2 vertreten.

Über beide Rechtsmittel entscheidet nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG bzw. § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO das zuständige Mitglied des Senats als Einzelrichter(in).

III.

Der Kostenansatz gegen den Beteiligten zu 1 ist aufzuheben, weil die Gebührenforderung verjährt ist.

1. Die Eingabe vom 10.2.2017, mit der die Verjährungseinrede erhoben wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KostO), ist entweder als eigenständiger Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenansatz oder als ergänzendes Vorbringen im bereits anhängigen Erinnerungsverfahren zu beachten.

a) Als weiterer Rechtsbehelf ist die Erinnerung nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das denselben Kostenansatz betreffende Verfahren über die Erinnerung vom 7.9.2011 zum Zeitpunkt der Eingabe noch nicht förmlich beendet war.

Zwar macht der Beteiligte zu 1 mit dem auf den Gesichtspunkt der Verjährung gestützten Rechtsbehelf vom 10.2.2017 sachlichrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung geltend, die den beizutreibenden Anspruch selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO) betreffen und daher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO bzw. § 81 Abs. 1 GNotKG zu verfolgen sind.

Ob alle Einwendungen auch im Fall ihrer sukzessiven Entstehung in einem einzigen Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. BFH, IX E 11/07, juris Rn. 15), kann aber dahinstehen. Der Rechtsbehelf vom 10.2.2017 erscheint jedenfalls wegen der Besonderheiten der hier gegebenen Verfahrenslage nicht als missbräuchlich. Für den Beteiligten zu 1 war nicht sicher einzuschätzen, ob aus Anlass seines im Jahr 2011 eingelegten Rechtsbehelfs noch im Zeitpunkt der erneuten Eingabe im Jahr 2017 ein offenes Verfahren der Kostenerinnerung lief. Eine förmliche verfahrensabschließende Entscheidung war zwar nicht ergangen, nach dem gerichtlichen Schreiben vom 23.9.2011 aber auch nicht zwingend zu erwarten. Über eine sichere Einschätzungsgrundlage verfügte der Beteiligte zu 1 nicht, denn über die zwischenzeitlichen justizinternen Bemühungen zur Kostenbeitreibung und deren (Miss-)Erfolg war er nicht informiert. Außerdem war ihm mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 7.9.2011 trotz seiner Bezeichnung „nicht unbedingt“ als Erinnerung angesehen werde.

Hinzu kommt, dass nach Einlegung des zeitlich ersten Rechtsbehelfs das 2. KostRModG in Kraft getreten ist und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen für kostenrechtliche Rechtsbehelfe nicht ohne weiteres zu beurteilen sind. In dieser Situation stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Einwendung formal mit einem zweiten Rechtsbehelf der Kostenerinnerung geltend gemacht wird.

Auch ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis kann in dieser Situation nicht verneint werden.

b) Wenn man aber eine weitere Erinnerung wegen des noch anhängigen Verfahrens als unzulässig (rechtsmissbräuchlich) ansehen würde, hätte die Eingabe vom 10.2.2017 nicht als eigenständiger Rechtsbehelf der Erinnerung ausgelegt und verbeschieden werden dürfen, sondern als ergänzendes Vorbringen im noch offenen Erinnerungsverfahren behandelt werden müssen. Denn nicht der Beteiligte zu 1 hat seine Eingabe vom 10.2.2017 als Erinnerung bezeichnet. Er hat vielmehr nur mitgeteilt, dass er die Einrede der Verjährung erhebt.

Es geht nicht an, diese Eingabe als (selbständige) Erinnerung auszulegen und sie sodann wegen des noch offenen Verfahrens als unzulässig zu behandeln. Für die Auslegung von Verfahrenserklärungen ist vielmehr der erklärte Wille entscheidend, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BGH, IV ZR 527/15, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Wäre ein eigenständiger Rechtsbehelf der Erinnerung nicht zulässig, so wäre die Einrede der Verjährung als (nur) im noch anhängigen Erinnerungsverfahren erhoben zu behandeln gewesen. Für eine gesonderte Zurückweisung war dann kein Raum.

c) In dieser Lage kann ausnahmsweise offen bleiben, ob die Eingabe vom 10.2.2017 als eigenständiger Rechtsbehelf neben der Erinnerung vom 7.9.2011 statthaft oder lediglich als ergänzendes Vorbringen im noch offenen Erinnerungsverfahren zu berücksichtigen ist. Nach beiden Varianten ist jedenfalls der Kostenansatz gegen den Beteiligten zu 1 auf die Eingabe hin aufzuheben (dazu unter 2.). Gleichzeitig sind die angefochtenen erstinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben.

2. Die Gebührenforderung ist gegenüber dem Beteiligten zu 1 verjährt.

a) Gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist auf die Gebührenforderung selbst noch die KostO anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 KostO verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren aus Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren beendet worden ist. Das gebührenauslösende Eintragungsverfahren war mit Vollzug der Eintragung im Jahr 2011 beendet. Noch im selben Jahr erging gegenüber dem Beteiligten zu 1 die Zahlungsaufforderung (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO). Die Verjährungsfrist lief daher mit dem 31.12.2015 ab.

Selbst wenn der faktische Nichtbetrieb der Zwangsvollstreckung auf einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 Satz 2 KostO beruhte, beeinflusst dies den Fristenlauf nicht.

b) Die Verjährung hat nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO oder § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 212 BGB zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu laufen begonnen.

aa) Eine Stundung (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KostO), die nach § 76 Abs. 2 JKassO mitzuteilen gewesen wäre, liegt nicht vor.

bb) Die Mahnung vom 8.12.2016 war schon nach ihrem Datum nicht geeignet, rechtzeitig einen Neubeginn der Verjährung auszulösen. Auf die Frage, ob eine zweite Zahlungsaufforderung (Mahnung) grundsätzlich geeignet ist, einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken (dazu: LG Oldenburg, 17 T 986/07, juris einerseits; FG Hamburg, 3 KO 190/10, juris Rn. 123 andererseits), kommt es deshalb nicht an.

cc) Ein sonstiger Sachverhalt, der unter § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 212 BGB subsumiert werden könnte, liegt nicht vor.

c) Der Ablauf der Verjährung war auch nicht gehemmt.

aa) Eine Vereinbarung über die Verjährungshemmung (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 202 BGB) liegt nicht vor.

Im Schreiben vom 23.9.2011 wird lediglich ein Entgegenkommen dahingehend formuliert, dass die Gerichtskosten gegenüber dem weiteren Mithaftenden geltend gemacht werden und die Gerichtskasse im Hinblick hierauf weitere Schritte zur Kosteneinziehung beim Beteiligten zu 1 zunächst zurückstellt. Die Frage der Verjährung wird weder ausdrücklich noch sinngemäß thematisiert. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass bei Abfassung des Schreibens ein verjährungsrelevanter Zeitraum ins Auge gefasst worden wäre. Angesprochen wurde ein Zeitraum von lediglich 1 - 2 Monaten, nach dessen Ablauf durch Rückfrage bei der Gerichtskasse in Erfahrung gebracht werden könne, ob sich die Angelegenheit durch Zahlung des weiteren Mithaftenden erledigt habe. Angesichts dessen liegt es fern, den im Schreiben wiedergegebenen Inhalt des vorausgegangenen Telefonats nun als verjährungshemmende Vereinbarung auszulegen, §§ 133, 157 BGB.

bb) Die - auch stillschweigende - Vereinbarung eines pactum de non petendo bewirkt zwar nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 205 BGB eine Verjährungshemmung, ist aber dem Schreiben vom 23.9.2011 gleichfalls nicht zu entnehmen. Beim Stillhalteabkommen muss der Wille von Gläubiger und Schuldner darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen (oder die Klagbarkeit einer Forderung vorübergehend auszuschließen). Dafür kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine Vereinbarung dahingehend ausreichen, dass zunächst ein Dritter in Anspruch genommen werden soll (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 205 Rn. 2 m. w. Nachw.).

Der Inhalt des Schreibens vom 23.9.2011 genügt dafür allerdings nicht. Vielmehr informiert der Rechtspfleger lediglich darüber, wie das weitere Vorgehen gestaltet wird. Dass er sich diesbezüglich mit dem anwaltlichen Vertreter abgestimmt hatte, bedeutet nicht, dass dem Kostenschuldner ein durchsetzbarer Anspruch auf die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge der Inanspruchnahme eingeräumt werden sollte. Auf die hierfür erforderliche Vertretungsmacht muss daher nicht weiter eingegangen werden.

cc) Der Lauf der Verjährung wurde nicht durch die Einlegung der Erinnerung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch Erhebung einer Klage auf Leistung, Feststellung (§ 256 ZPO), Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 731, 796, 797 ZPO) oder Erlass des Vollstreckungsurteils (§§ 722, 1060 ZPO). Nichts dergleichen liegt vor. Die Landesjustizkasse ist zur Verfolgung ihrer Ansprüche nicht auf eine Klageerhebung angewiesen. § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO ordnet vielmehr als Spezialnorm an, dass die Verjährung der Gebührenforderung mit der Zahlungsaufforderung neu zu laufen beginnt. Eine Verjährungshemmung bewirkt die Zahlungsaufforderung hingegen nicht.

Das Gesetz legt auch der Erinnerung gegen den Kostenansatz keine Hemmungswirkung bei. Eine solche ist zudem nicht aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO) ableitbar. Den Tatbeständen dieser Norm wohnt das gemeinsame Prinzip inne, dass der Berechtigte die Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt. Deshalb genügt auch nach allgemeinem Zivilrecht weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (BGH NJW-RR 2012, 3633 Rn. 27). Der vom Schuldner eingelegte Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz ist daher schon seiner Art nach nicht mit den in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgelisteten Sachverhalten vergleichbar.

Damit scheidet auch eine Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (verjährungsrechtliche Wirkung eines Verfahrensstillstands) aus.

dd) Schließlich ist die Verjährung der Kostenforderung trotz einer etwaigen Hemmung während laufender Verhandlungen, § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 203 BGB, eingetreten.

Der Begriff der Verhandlung in § 203 BGB ist weit auszulegen. Grundsätzlich genügt jeder Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner über den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen (zu den Einzelheiten: Palandt/Ellenberger § 203 Rn. 2 m. w. Nachw.).

Selbst wenn man die durch die Kostenerinnerung ausgelöste Unterredung zwischen dem Rechtspfleger des Grundbuchamts - unbesehen der hierfür erforderlichen Vertretungsmacht - und dem anwaltlichen Vertreter des Beteiligten zu 1 als Verhandlung im Sinne von § 203 BGB ansehen würde - was offen bleiben kann -, wären diese jedenfalls mit dem Schreiben vom 23.9.2011 beendet gewesen. In diesem Schreiben wurde das Ergebnis der Besprechung niedergelegt und klar zum Ausdruck gebracht, dass weitere „Verhandlungen“ über die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1 und insbesondere über die Berechtigung der gegen ihn festgesetzten Kosten nicht stattfinden. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass an der Berechtigung des mit Kostenrechnung geltend gemachten Anspruchs kein Zweifel besteht. Mit dem Ende der Verhandlungen endet auch eine Verjährungshemmung (Palandt/Ellenberger § 203 Rn. 4). Der Hemmungszeitraum, der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 209 BGB gegebenenfalls nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen wäre, ist deshalb zu kurz, um den Ablauf der Verjährung in entscheidungserheblicher Weise hinauszuschieben.

3. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, bei dem die Einrede der Verjährung ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht greift (vgl. Palandt/Ellenberger Überbl v § 194 Rn. 16 - 19).

Der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Kostenerinnerung vom 7.9.2011 zwar bewirkt, dass die Beitreibung gegen ihn gemäß Schreiben vom 23.9.2011 zurück gestellt wurde. Er hat damit aber weder eine rechtzeitige Entscheidung über die Erinnerung noch eine rechtzeitige Verfolgung des gegen ihn gerichteten Anspruchs vor Verjährungsablauf verhindert oder erschwert, da die Verjährungsfrist ohnehin erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann und ab da vier Jahre für die Beitreibung sowie für verjährungsunterbrechende Maßnahmen zur Verfügung standen. Mit seiner Bitte, zunächst Befriedigung wegen der Kosten bei dem weiteren Mithaftenden zu suchen, hat er zwar die Ursache dafür gesetzt, dass Vollstreckungsmaßnahmen zunächst zurückgestellt wurden. Es liegt jedoch nicht am Verhalten des Beteiligten zu 1, dass sodann die Kostenerinnerung nicht bearbeitet wurde und rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maßnahmen während des vierjährigen Zeitraums unterblieben sind. Der Beteiligte zu 1 hat den Gläubiger weder von rechtzeitigen Maßnahmen abgehalten noch einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, er werde nach Ablauf der Verjährung diese nicht geltend machen.

Auch sonst ist ein unredliches Verhalten nicht ersichtlich. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass dem Beteiligten zu 1 bereits bei Einlegung der Erinnerung vom 7.9.2011 bewusst war, dass (auch) er mit Recht als Kostenschuldner belangt wird.

IV.

Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG, § 14 Abs. 9 KostO).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 14/12/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Nummer 8)
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781bis 784,786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.