Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2017 - M 7 X1 16.4322

published on 18/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2017 - M 7 X1 16.4322
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.666,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens die Einvernahme eines Zeugen zur Frage der Holznutzung auf bestimmten Grundstücken in der ehemaligen Gemeinde Irgertsheim (seit der Eingemeindung im Jahr 1972 zu Ingolstadt gehörend) erreichen.

Es geht in der vorliegenden Streitsache um Nutzungsrechte auf bestimmten Grundstücken. Den vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten lässt sich entnehmen, dass im ehemaligen Gemeindewald Irgertsheim, der heute im Eigentum der Stadt Ingolstadt steht, Gemeinderechte zur Ausübung der Holzgewinnung durch Berechtigte (sog. Rechtler) bestehen (Bl. 63). Daneben gibt es Grundstücke in der Irgertsheimer Flur, die Dritten gehören. Aus alten Unterlagen ergibt sich für diese im einzelnen bezeichneten Grundstücke, dass den „Besitzern“ darauf nur das Grasrecht, aber der Gemeinde das Holzrecht zusteht (Bl. 40 ff., 45 f.). Die Stadt Ingolstadt hat seit den 1980er Jahren auf Antrag der jeweiligen Eigentümer die Ablösung dieser Nutzungsrechte gegen eine pauschale Entschädigung für eine Reihe von Grundstücken zugelassen und die vereinbarten Entschädigungsbeträge einbehalten.

Die Irgertsheimer Rechtler, deren ... der Antragsteller ist, streiten mit der Stadt Ingolstadt seit Jahren über eine von ihnen geforderte Entschädigung wegen der Ablösung der Nutzungsrechte und ihrer infolgedessen untergegangenen Rechte. Eine gütliche Einigung ist zuletzt gescheitert, da die Irgertsheimer Rechtler dem ausgearbeiteten Vergleichsvertrag nicht einstimmig zugestimmt haben.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 ließ der Antragsteller beim Landgericht Ingolstadt einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens stellen. Es solle Beweis erhoben werden über die Behauptung des Antragstellers, dass die Stadt Ingolstadt an den genauer bezeichneten Privatgrundstücken im Irgertsheimer Wald kein besonders Holzrecht habe durch Einvernahme des Zeugen E... G... Der Antragsteller sei Berechtigter eines Gemeinderechts zu zwei Anteilen am unverteilten Gemeindebesitz und als Rechtler zur Holznutzung aufgrund eines besonderen Holzrechts im Irgertsheimer Gemeindewald berechtigt. Er sei aktiv legitimiert, weil durch die Antragsgegnerin sein besonderes Holzrecht beeinträchtigt werde. Die Stadt Ingolstadt behaupte, an den oben aufgeführten Grundstücken ein Holzrecht zu haben, das bei der Eingemeindung von der Gemeinde Irgertsheim auf sie übergegangen sei. Dies sei nicht richtig, weil die Gemeinde Irgertsheim kein Holzrecht an diesen Grundstücken gehabt habe. Die Irgertsheimer Rechtler hätten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, weil die Stadt Ingolstadt in der Zeit von 1980 - 2011 mit den Eigentümern dieser Grundstücke sogenannte Ablösungsverträge geschlossen hätte, nach welchen sich die Stadt Ingolstadt bereit erklärt habe, auf ihre Holzrechte gegen Zahlung eines Betrags zu verzichten. Die Grundstückseigentümer hätten in gutem Glauben daran, dass die Stadt Ingolstadt dazu berechtigt sei, Ablösungsverträge mit der Antragsgegnerin geschlossen und damit die Ausübung dieses Rechts vereitelt. Bei den Verhandlungen über einen Ersatz des Schadens, der den Rechtlern dadurch entstanden sei, habe die Stadt keine Einsicht gezeigt, ferner habe sie auch keine Einsicht in die Verträge gewährt. Deshalb sei ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegeben und es könne möglicherweise ein Rechtsstreit mit der Stadt Ingolstadt vermieden werden. Der Zeuge sei bis zur Übergabe seines Anwesens an seinen Sohn Eigentümer eines Grundstücks mit der FlNr. ... der Gemarkung Irgertsheim gewesen, das mit einem besonderen Holzrecht belastet gewesen sei. An diesem Grundstück hätten die Rechtler seit unvordenklicher Zeit ununterbrochen aus Rechtsüberzeugung das besondere Holzrecht ausgeübt und der Eigentümer G... die Grasnutzung. Der Zeuge sei selbst Rechtler und im Gemeinderat gewesen, so dass er die Verhältnisse bestens kenne. Die Holznutzung auch auf seinem Grundstück sei, so lange er denken könne, durch die Rechtler ausgeübt worden. Die Gemeinde Irgertsheim habe im Irgertsheimer Wald niemals eine Holznutzung getätigt und schon gar nicht auf seinem und den Grundstücken anderer Eigentümer. Deshalb könne bei der Eingemeindung von Irgertsheim in die Stadt Ingolstadt kein besonderes Holzrecht auf diese übergegangen sein. Der Zeuge sei mit 86 Jahren in einem Alter, in dem jeden Tag mit seinem Ableben und damit mit dem Verlust des Beweismittels zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 beantragte die Beklagte,

den Beweisantrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Ein Beweisverfahren diene der Erhebung von Beweisen. Der Antrag ziele jedoch darauf ab, eine Rechtsmeinung des Zeugen einzuholen. Dies sei unzulässig. Zudem sei nicht ersichtlich, was der Zeuge zum Nichtbestehen von Rechten bekunden solle. Schließlich trage der Antragsteller selbst vor, dass der Zeuge nur zum Grundstück Fln. ... eigenes Wissen besitzen solle. Bezüglich der anderen Grundstücke könne es sich dann allenfalls um Mutmaßungen handeln. Auch wenn im Allgemeinen die Beweisverfahren großzügig behandelt würden, da das Verfahren auf Kosten des Antragstellers und zunächst ohne Konsequenzen für den Antragsgegner betrieben würde, sei dennoch darauf zu achten, dass über den Weg des Beweisverfahrens nicht unzulässige Prozesshandlungen erfolgten. Der Antragsteller versuche hier offensichtlich, eine rechtlich unbedeutende Meinung einer Einzelperson durch das besondere Verfahren aufzuwerten und politischen Druck auszuüben.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2016 konkretisierte der Antragsteller seinen Antrag wie folgt: Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung des Antragstellers,

1. „Die Gemeinde Irgertsheim hat im Irgertsheimer Wald und auf folgenden bestockten Grundstücken von Privateigentümern, so lange sich der Zeuge erinnern kann, niemals Holz geschlagen und geerntet.

2. Die Holznutzung im Irgertsheimer Wald und auf den aufgeführten im Privateigentum wurde, so lange sich der Zeuge erinnern kann, ausschließlich von den Irgertsheimer Rechtlern ausgeübt.

3. Bei den Privatgrundstücken, die mit einem besonderen Holzrecht belastet sind, welches die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, handelt es sich um nachfolgend aufgeführte Grundstücke“.

Es folgt eine Auflistung von 25 Flurnummern. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Zeuge wisse und bezeugen könne, dass das Recht zur Holznutzung im Irgertsheimer Wald auf allen bestockten Grundstücken, auch auf denen, die im Privateigentum stünden, den Irgertsheimer Rechtlern zustehe. Dies sei, soweit es nicht die Grundstücke betreffe, die hier zur Debatte stünden, unbestritten und würde von der Antragsgegnerin auch anerkannt. Die Kenntnis der einzelnen Grundstücke im Privateigentum, auf denen die Rechtler die Holznutzung und die Eigentümer die Grasnutzung hätten, sei deshalb nicht notwendig. Die alten bayerischen Nutzungsrechte seien nicht durch Eintragung ins Grundbuch oder durch die Eintragung in das Grundsteuerkataster begründet, sondern durch Ausübung aus Rechtsüberzeugung. Das Holznutzungsrecht müsse also von der Gemeinde Irgertsheim mindestens vom 18. Januar 1922 bis heute ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt worden sein (Art. 80 Abs. 2 BayGO). Während dieses Zeitraums müsse es auch tatsächlich genutzt worden sein. Alle diese Voraussetzungen träfen aber auf die Gemeinde Irgertsheim nicht zu. Da die Gemeinde im Gemeindewald an den bestockten Grundstücken im Privateigentum kein Holznutzungsrecht ausgeübt habe, habe sie auch keines besessen. Somit sei bei der Eingemeindung auch kein solches Nutzungsrecht auf die Stadt Ingolstadt übergegangen, wie sie aber behaupte. Hilfsweise werde die Verweisung des Verfahrens an das Bayerische Verwaltungsgericht München beantragt.

Mit Schreiben vom 5. August 2016 erwiderte die Antragsgegnerin: Die Antragsberechtigung des Antragstellers und die Berechtigung, die Antragsgegnerin als solche zu bezeichnen, würden bestritten. Wenn man die Antragsbegründung richtig verstanden habe, gehe es dem Antragsteller darum, zu klären, ob das Holzrecht an einem bestimmten Grundstück ihm in Mitberechtigung oder der Antragsgegnerin zustehe. Hier werde mit dem Schriftsatz vom 31. Juli 2016 die Behauptung aufgestellt, die Antragsgegnerin habe noch nie irgendwelche Handlungen getätigt, die als Ausübung des Rechts gewertet werden könnten. Hierzu werde die Beweissicherung beantragt. Es bestehe, den Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellt, kein Rechtsschutzbedürfnis. Wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller dessen vermeintliches Recht nicht streitig mache, bedürfe es auch keines gerichtlichen Verfahrens. Auch die neuerlich gestellten Anträge seien einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da sie völlig unsubstantiiert seien. Wenn bezüglich des Grundstücks FlNr. ... geklärt werden solle, wer dort welche Rechte besitze, sei dies in einem zweckentsprechenden Verfahren unter Einbeziehung des Eigentümers und mit detailliertem Sachvortrag durchzuführen. Dann könne festgestellt werden, welche Holznutzungen dort waren und durch wen diese stattgefunden haben. Pauschale Aussagen des Zeugen zu den zwei Dutzend Grundstücken und den letzten 8 ½ Jahrzehnten seien keine Beweiserhebung, sondern eine Meinungsumfrage.

Mit Schreiben vom 16. August 2016 erwiderte der Antragsteller, dass sein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Die Antragsgegnerin habe mit den Eigentümern der in der Antragsschrift auf Seite 2 aufgeführten Grundstücke, auf denen ein besonderes Holzrecht lastete, Verträge abgeschlossen, wonach sie als Berechtigte dieses Holzrechts gegen Zahlung eines Entgelts auf das Holzrecht verzichten. Dieses Holzrecht stehe aber seit unvordenklichen Zeiten den Irgertsheimer Rechtlern zu und werde von diesen auch ausgeübt. Da die Antragsgegnerin dies bestreite, sei für das selbstständige Beweisverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin böten die Anträge genügend Substanz für eine Befragung des Zeugen. Er könne beispielsweise dazu befragt werden, wer den Wald genutzt habe, wie die Grundstücke bestockt seien, wie die Nutzung der Grundstücke geregelt sei, auf welche Rechtstitel die Nutzung gestützt werde usw. Die Frageliste könne beliebig sachbezogen verlängert werden, wenn man erst verstanden habe, dass es um ein öffentliches Nutzungsrecht im Sinne von Art. 80 GO gehe.

Mit Beschluss vom19. August 2016 erklärte das Landgericht Ingolstadt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 übersandte die Antragsgegnerin die Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1 ZPO hat keinen Erfolg.

Die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 485 ff. ZPO. § 485 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden kann, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Die Zustimmung des Gegners zur Einleitung des selbstständigen Verfahrens wird im Verwaltungsprozess wegen des ihn beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes als entbehrlich angesehen (vgl. BayVGH, B. v. 28.3.2002 - 4 C 01.2417 - juris Rn. 9). § 486 ZPO enthält Regelungen zur sachlichen und örtlichen Gerichtszuständigkeit. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht aufgrund der bindenden Verweisung der Streitsache durch das Landgericht (§ 17 a Abs. 2 GVG) zuständig.

Der Antrag ist wegen des Fehlens des rechtlichen Interesses unzulässig. Zwar verlangt § 485 Abs. 1 ZPO im Unterschied zu § 485 Abs. 2 ZPO nach seinem Wortlaut kein rechtliches Interesse an der Beweisaufnahme. Gleichwohl muss der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im Sinne eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses glaubhaft machen (vgl. BayVGH, B. v. 28.3.2002 - 4 C 01.2417 - juris Rn. 10, OVG NRW, B. v. 13.9.2006 - 15 E 1052/06 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 22.9.2005 - 1 B 11311/05 - juris Rn. 4). Dem Bürger wird nämlich das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO nicht zu irgendwelchen Zwecken oder gar zweckfrei zur Verfügung gestellt, sondern allein deshalb, um in einem laufenden oder möglichen Streitverfahren zugunsten des von ihm verfolgten Begehrens Beweis antreten zu können (OVG NRW, a. a. O.). Erforderlich ist daher, dass ein zukünftiger Streit möglich ist und die beantragte Beweiserhebung dafür Bedeutung haben kann (OVG NRW, a. a. O.) Das Interesse ist demnach dann zu verneinen, wenn die Beweisfrage für einen bereits anhängigen oder erst noch möglichen Rechtsstreit offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unerheblich ist (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben besteht kein rechtliches Interesse an der Erhebung des beantragten Beweises, da nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 487 Nr. 4 ZPO), dass die beantragte Beweiserhebung für einen zukünftigen Rechtsstreit von Bedeutung sein kann.

Das Gericht geht nach dem Parteivortrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2016 davon aus, dass es dem Antragsteller im Kern um eine Entschädigung wegen vereitelter Rechte geht und der mögliche zukünftige Rechtsstreit, für den die Beweiserhebung Bedeutung haben soll, eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zur Frage der Berechtigung an öffentlichen Nutzungsrechten beinhaltet. So hat auch das Landgericht Ingolstadt den Antrag ausgelegt und im Verweisungsbeschluss vom 19. August 2016 ausgeführt, dass die Parteien nicht um die Höhe einer Entschädigung stritten, sondern bereits darum, wem ein öffentliches Nutzungsrecht zustehe.

Eine solche Feststellungsklage (§ 43 VwGO) wäre bereits unzulässig. Der Antragsteller könnte kein berechtigtes Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung geltend machen, weiter stünde die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ihrer Zulässigkeit entgegen.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BayVGH, U. v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 33). Ein solches Feststellungsinteresse begründet der Antragsteller damit, dass die Stadt Ingolstadt Ablösungsverträge geschlossen und seine Rechte damit beeinträchtigt habe, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Weiter äußert er, dass die Stadt sich bei Verhandlungen über den Ersatz des Schadens nicht einsichtig gezeigt habe. Der Behördenakte ist dazu zu entnehmen, dass Vergleichsverhandlungen zwischen den Irgertsheimer Rechtlern und der Stadt Ingolstadt in der Vergangenheit gescheitert sind, da der ausgearbeitete Vergleichsvertrag von der Rechtlergemeinschaft nicht angenommen wurde (Bl. 193). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung hat er damit nicht dargetan, da unklar bleibt, inwiefern eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Position des Antragstellers verbessern könnte.

Der Feststellungsklage stünde auch der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach dieser Norm kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung „rechtswegübergreifend”, d. h. etwa auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (BVerwG, U. v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 - juris Rn. 40; BVerwG, B. v. 26.3.2014 - 4 B 55/13 - juris Rn. 4).

In Anwendung dieser Grundsätze steht für das vom Antragsteller verfolgte Ziel (Entschädigungszahlungen für die von der Stadt abgelösten Nutzungsrechte) eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung. Mit einer Leistungsklage vor dem Zivilgericht kann er einen etwaigen Entschädigungsanspruch einklagen, wobei das Gericht die aufgeworfenen Fragen, sofern relevant, mit überprüft. Es besteht daher kein Grund, über eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen.

Darüber hinaus wäre die beantragte Beweiserhebung für einen zukünftigen Rechtsstreit ohnehin ohne Bedeutung. Der Zeuge soll sich zur Holznutzung im Irgertsheimer Wald äußern, insbesondere dazu, dass die Gemeinde Irgertsheim auf bestimmten genannten bestockten Grundstücken von Privateigentümern niemals Holz geschlagen habe, dass die Holznutzung dort ausschließlich von den Irgertsheimer Rechtlern ausgeübt worden sei und dass es sich bei den Privatgrundstücken, die mit einem besonderen Holzrecht belastet seien, um bestimmte einzeln mit Flurnummern bezeichnete Grundstücke handle.

Soweit der Antragsteller geklärt haben möchte, dass die Holznutzung auf bestimmten Privatgrundstücken von den Rechtlern ausgeübt wurde, ergibt sich dies bereits aus den Behördenakten (vgl. etwa Bl. 78, 91, 114, 156, wonach die Rechtler auch auf den Privatgrundstücken Holz geschlagen und die erforderlichen forstlichen Arbeiten durchgeführt haben und damit das Recht mit Zustimmung des Berechtigten (Stadt Ingolstadt) ausgeübt haben). Die Antragsgegnerin bestreitet diese tatsächlichen Umstände auch nicht.

Soweit der Antragsteller den Zeugen dazu befragen möchte, ob die Gemeinde selbst forstliche Arbeiten an den Grundstücken ausgeführt hat, kommt es darauf für die Frage der Berechtigung der Gemeinde nicht an. Der Antragsteller geht davon aus, dass die Gemeinde Irgertsheim und damit die Stadt Ingolstadt als ihre Rechtsnachfolgerin kein „besonderes Holzrecht“ an den Privatgrundstücken gehabt habe, da sie dort keine Holznutzung getätigt habe. Sie sei daher auch nicht berechtigt gewesen, Ablösungsverträge mit den jeweiligen Grundeigentümern zu schließen. Er meint unter Bezugnahme auf Art. 80 Abs. 2 GO, dass die Holznutzung von der Gemeinde auf den bestockten Grundstücken im Privateigentum mindestens vom 18.01.1922 bis heute ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt worden sein müsse. Die Zeugenvernehmung soll nach Ansicht des Antragstellers aufzeigen, dass die Gemeinde derartige Rechte mangels ununterbrochener Ausübung nicht hatte (vgl. Äußerung im Schriftsatz vom 31.7.201: „Da die Gemeinde Irgertsheim im Gemeindewald an den bestockten Grundstücken im Privateigentum kein Holznutzungsrecht ausgeübt hat, hat sie auch keins besessen“).

Die Annahmen des Antragstellers sind bereits vom rechtlichen Ansatzpunkt her falsch. Für das Bestehen eines Nutzungsrechts der Gemeinde an den streitgegenständlichen Privatgrundstücken kommt es nämlich nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 80 ff. GO an. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GO definiert Nutzungsrechte als öffentliche Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen oder an ehemaligem Ortschaftsvermögen. In Art. 80 Abs. 2 GO ist bestimmt, dass Nutzungsrechte nur begründet sind, wenn ein besonderer Rechtstitel vorhanden ist oder wenn das Recht mindestens seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird. Öffentliche Nutzungsrechte sind demnach im öffentlichen Recht wurzelnde, auf dem Gemeindeverband beruhende unwiderrufliche subjektive Individualrechte, bestimmte Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder an denen der Gemeinde ein dingliches Recht zusteht, für den landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Bedarf zu nutzen (BayVGH, U. v. 26.10.1988 - 4 B 87.00171 - BeckRS 1988, 4789; vgl. allgemein zu Gemeindenutzungsrechten OLG München, B. v. 19.7.2016 - 34 Wx 118/16 - juris Rn. 16 ff.).

Dies zeigt, dass eine Gemeinde selbst nicht Berechtigte eines solchen Nutzungsrechts gem. Art. 80 Abs. 1 GO sein kann, da es sich dabei um Individualrechte einzelner Personen auf Nutzungen am Gemeindevermögen handelt und damit um ein Recht gegenüber der Gemeinde. Die Befragung des Zeugen, wer das „besondere Holzrecht“ auf den Privatgrundstücken ausgeübt hat, kann somit keinen Erkenntnisgewinn für das Bestehen eines Nutzungsrechts auf Seiten der Gemeinde Irgertsheim bzw. der Stadt Ingolstadt bringen, da es nicht darauf ankommt, ob eine ununterbrochene Ausübung der Nutzungsrechte i. S. d. Art. 80 GO durch die Gemeinde bzw. die Stadt erfolgte.

Älteren Schriftstücken in den vorgelegten Behördenakten ist im Übrigen - ohne dies in rechtlicher Hinsicht zu bewerten - zu entnehmen, dass der Gemeinde Irgertsheim auf privaten Grundstücken (Holzwiesen) ein Holznutzungsrecht zustand (vgl. etwa Liquidationsprotokoll aus dem Jahr 1835, Bl. 12 ff.), das im Jahr 1906 für im einzelnen genannte Grundstücke im Hypothekenbuch eingetragen wurde (Bl. 45 f.). Ein Gutachten des Leitenden Stadtdirektors aus dem Jahr 1979 (Bl. 78) geht davon aus, dass es sich bei diesem Nutzungsrecht um eines mit privat-rechtlichem Charakter handelt (vgl. auch Bl. 114).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Wird der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt, ist der Beschluss mit einer Kostenentscheidung zu versehen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 39 a.E.). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens regelmäßig mit einem Drittel des Werts des zu sichernden Anspruchs anzusetzen ist (vgl. Eyermann, a. a. O. m. w. N.).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.