Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2018 - 34 Wx 105/18

published on 21/11/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2018 - 34 Wx 105/18
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Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2018 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Beteiligten auf „Berichtigung“ einer bereits überholten Eigentümereintragung im Grundbuch.

Im Grundbuch waren die Eltern des Beteiligten als Miteigentümer von Grundbesitz mit Anteilen zu je 1/2 eingetragen (Abteilung I lfd. Nrn. 1 a und b). Nach dem Tod des Vaters wurden am 12.7.1977 dessen Ehefrau (Mutter des Beteiligten) und fünf Kinder, darunter der Beteiligte, mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Inhaber des Hälfteanteils eingetragen (Nr. 2 b I bis VI). Nach dem Tod der Mutter erfolgte am 27.5.2015 die Eintragung von fünf Personen mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Inhaber deren Hälfteanteils (anstelle von Nr. 2 a: c I bis V) und entsprechend die Eintragung als Untererbengemeinschaft bei der bis dahin nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft am Hälfteanteil des Vaters (anstelle von Nr. 2 b I: d I bis V). Am 19.8.2016 wurde schließlich aufgrund der Mitteilung des Versteigerungsgerichts über den Zuschlagsbeschluss vom 30.5.2016 der Ersteher als Alleineigentümer eingetragen (lfd. Nr. 3).

Am 5.12.2017 beantragte der Beteiligte, die Eigentümereintragung zu lfd. Nr. 2 a zu berichtigen. Unter Bezugnahme auf § 900 BGB meint er, das alleinige Eigentum am Grundstück habe die Mutter durch Buchersitzung erlangt, weil sie 30 Jahre lang das Grundstück in Eigenbesitz gehabt habe und ebenso lange im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Am 13.5.2007 sei Verjährung eingetreten und somit das Alleineigentum kraft Gesetzes auf die Mutter übergegangen.

Das Grundbuchamt hat zunächst die Grundbucheintragungen erläutert und darauf hingewiesen, dass das Grundbuch richtig sei. Der Beteiligte hat an seinem Antrag festgehalten. Zwar seien alle Eintragungen im jeweiligen Eintragungszeitpunkt zutreffend gewesen. Auch die Eintragung des Erstehers werde durch die begehrte Berichtigung nicht beeinträchtigt. Im Grundbuch solle aber nachträglich verlautbart werden, dass die fünf „eingetragenen Miteigentümer“ ihre Rechte am Eigentum mit Wirkung zum 13.5.2007 unangefochten an die Mutter abgegeben hätten.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2.2.2018 zurückgewiesen. Das Grundbuch gebe die materielle Rechtslage zutreffend wieder. Der behauptete Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs habe nicht stattgefunden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Buchersitzung nicht vorlägen. Zudem finde eine Berichtigung gelöschter Eintragungen nicht statt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Er meint, die Mutter sei aufgrund ihrer Miterbenstellung und ihres eigenen Hälfteanteils zunächst Miteigentümerin zu 3/4 geworden und habe schließlich mit Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall den restlichen 1/4-Anteil kraft Gesetzes hinzuerworben, weil sie während der gesamten Dauer das Anwesen im alleinigen Eigenbesitz gehabt habe. Die neben ihr am 12.7.1977 als Miterben eingetragenen Personen bzw. deren „1/4 Eigentum“ seien daher zu löschen. Weiter meint er, die beantragte Berichtigung beziehe sich nicht auf eine bereits gelöschte Eintragung. Dies leitet er aus einer am 14.4.2016, mithin vor Zuschlagserteilung im Versteigerungsverfahren, in Abteilung III (Veränderungsspalte) vorgenommenen Eintragung über den Verzicht der Grundschuldgläubigerin auf ihre Rechte an der erstrangig eingetragenen Grundschuld her. Die Eigentümereintragung, deren Berichtigung verlangt werde, sei in diesem Zusammenhang bedeutsam, außerdem auch im Rahmen der Teilung des Versteigerungserlöses.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Eine Berichtigung werde auch nicht durch den Hinweis auf die Eintragung in der Dritten Abteilung ausgelöst, denn infolge des Verzichts gehe die Grundschuld kraft Gesetzes auf denjenigen über, der bei Vorliegen aller Verzichtsvoraussetzungen wahrer Eigentümer zur Zeit des Wirksamwerdens des Verzichts sei.

II.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

1. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

a) Gegen die Zurückweisung eines Antrags, mit dem die Berichtigung einer dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegenden Grundbucheintragung - wie die Eigentümereintragung - begehrt wird, ist zwar nach h. M. die unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, die Eintragung sei nachträglich durch Vorgänge außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden (vgl. BGH ZfIR 2018, 277 m. Anm. Böttcher; Senat vom 22.6.2016 - 34 Wx 40/16, NJOZ 2016, 1194 Rn. 11; BayObLGZ 1952, 157/159 f.; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 29; Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 58; kritisch: Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 152).

b) Der Beteiligte kann auch als beschwerdeberechtigt angesehen werden.

Beschwerdeberechtigt ist nur derjenige, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts - ihre Unrichtigkeit in dem mit der Beschwerde behaupteten Sinn unterstellt - unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist, und der deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der angegriffenen Entscheidung hat. Rein wirtschaftliche Interessen genügen hierfür nicht (BGHZ 80, 126/127; Demharter § 71 Rn. 58; Hügel/Kramer § 71 Rn. 178 - 180).

Danach ist derjenige zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, zu dessen Gunsten das Recht eingetragen ist, dessen Löschung wegen nachträglicher Unrichtigkeit verlangt wird. Im Grundbuchverfahren gilt der Grundsatz, dass beschwerdeberechtigt auch derjenige ist, der bei Erfolg seiner Beschwerde eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 63).

Zwar kann die frühere Eigentümereintragung des Beteiligten in seiner erbengemeinschaftlichen Verbundenheit mit den übrigen Miterben für sich genommen hier keine Beschwerdeberechtigung begründen, weil der Beteiligte aktuell nicht mehr (zusammen mit den übrigen Miterben) als Eigentümer eingetragen ist. Die begehrte Löschung wirkt sich deshalb auf seine rechtliche Stellung als Buchberechtigter insoweit nicht aus (vgl. Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 64).

Anderes gilt jedoch mit Blick auf den in Abteilung III des Grundbuchs (Veränderungsspalte) eingetragenen Verzicht der Berechtigten auf ihre Rechte an der Grundschuld. Weil gemäß § 1192 Abs. 1, § 1168 Abs. 1 BGB mit der konstitutiven Eintragung des Verzichts (vgl. BGH Rpfleger 1988, 495/496) die Grundschuld auf den wahren Eigentümer des belasteten Grundstücks übergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, sofern alle Verzichtsvoraussetzungen vorliegen, wäre der Beteiligte als Mitglied der Erbengemeinschaften dann nicht Rechtsinhaber geworden, wenn - wie behauptet - im Eintragungszeitpunkt seine Eigentümerstellung materiellrechtlich erloschen gewesen wäre (BGH NJW 2015, 2872 Rn. 7; BGH WM 1966, 577/579). Insoweit betrifft eine Entscheidung, die eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit verneint, den Beteiligten mittelbar in seiner Rechtsstellung, ohne dass es darauf ankommt, dass eine berichtigende Umschreibung der Grundschuld auf die Mitglieder der Erbengemeinschaften mangels Antragstellung (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2709) unterblieben ist.

c) Jedoch ist der Beteiligte alleine, also ohne Mitwirkung und im offensichtlichen Widerspruch zum Willen der eingetragenen Miterben, nicht beschwerdebefugt.

Inhaber des Rechts, aus dem sich die Beschwerdeberechtigung herleitet, ist nicht der Beteiligte allein. Gemäß § 2032 BGB besteht vielmehr Gesamthandsberechtigung der Erben. Der Mitberechtigte einer Rechtsgemeinschaft ist jedoch jedenfalls insoweit nicht prozessführungsbefugt, als sein Antrag - jenseits von Notgeschäftsführungsmaßnahmen - dem Willen der übrigen Mitberechtigten entgegensteht. Auf Verfahrensstandsschaft kann er sich hierfür nicht berufen (vgl. Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 50-58 Rn. 21 m. w. Nachw.).

Richtet sich der Antrag - wie hier - gegen die im Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung der Mitberechtigten, so steht die Beschwerdebefugnis gegen die ablehnende Entscheidung daher grundsätzlich nur allen Berechtigten gemeinsam zu (OLG Zweibrücken FGPrax 2016, 74; Demharter § 71 Rn. 60). Dass die vom Beteiligten allein eingelegte Beschwerde nicht im Einklang mit dem Willen der übrigen Gesamtshandsberechtigten steht, ergibt sich als Rückschluss schon aus der betriebenen Teilungsversteigerung, die eine Mehrheit von Berechtigten voraussetzt.

2. Zur Sache wird daher lediglich vermerkt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO nicht vorliegen.

a) Das Begehren - nachträgliche Löschung der Miterben in Abteilung I des Grundbuchs - zielt nicht auf eine Berichtigung des Grundbuchs.

Unrichtig ist das Grundbuch, wenn die formelle und die materielle Rechtslage divergieren, wenn also der Grundbuchinhalt - soweit er sich auf ein Recht an einem Grundstück, ein Recht an einem solchen Recht oder eine Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art bezieht - nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 894 BGB; BayObLG Rpfleger 1988, 254/255; Demharter § 22 Rn. 4; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 37 f.). Unrichtig ist ein Grundbuch allerdings dann nicht mehr, wenn es infolge von Rechtsveränderungen richtig geworden ist (Demharter § 22 Rn. 4). Eine „Berichtigung“ nach § 22 Abs. 1 GBO ist dann nicht möglich (Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 155; vgl. auch Staudinger/Gursky [2013] BGB § 894 Rn. 64 f.).

Der eingetragene Ersteher hat das Eigentum am Grundstück nach § 90 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben, weshalb das Grundbuch richtig ist. Der Beteiligte behauptet lediglich, dass es unrichtig gewesen sei, weil es im Zeitraum ab dem 13.5.2007 bis zur erneuten Rechtsänderung die Mutter nicht als Alleineigentümerin auswies.

Das Begehren ist mithin darauf gerichtet, einen behaupteten, allerdings überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren. Dies ist nicht von § 22 Abs. 1 GBO gedeckt.

b) Selbst wenn das Begehren des Beteiligten als Antrag auf Berichtigung des in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Rechts durch Eintragung des wahren Berechtigten ausgelegt werden könnte (zur Auslegung: Schäfer in Budde/Schaub § 22 Rn. 166), wäre ihm in der Sache kein Erfolg beschieden.

Zwar ist in Abteilung III bislang nur der Verzicht der an der Grundschuld Berechtigten (einer Bank), nicht aber die Umschreibung des Rechts auf den Eigentümer erfolgt (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2709; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 100).

Eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Mutter als alleinige Rechtsinhaberin scheidet jedoch aus.

Zum einen ist die Mutter verstorben. Gemäß § 1922 BGB sind deren Rechtspositionen durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Durch die Eintragung der Mutter als Berechtigte des dinglichen Rechts würde das Grundbuch deshalb nicht richtig, sondern erneut unrichtig. Das Grundbuch darf aber nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand fortan richtig wiedergibt (Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = Rpfleger 2016, 146; vom 11.1.2018, 34 Wx 201/17 = FGPrax 2018, 109; BayObLG NJW-RR 1995, 272).

Zum anderen ist die Behauptung, die Mutter sei durch Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB Alleineigentümerin des Grundstücks geworden, nicht richtig. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Buch, d.h. das Grundbuch, zu seinen Gunsten ausweist. Voraussetzung für eine originäre Ersitzung des Alleineigentums nach § 900 BGB wäre daher, dass die Mutter die Buchposition einer Alleineigentümerin innegehabt hätte. Weil die Mutter jedoch zu keiner Zeit als Alleineigentümerin des Grundbesitzes, sondern stets neben den übrigen Erben in ihrer jeweiligen erbengemeinschaftlichen Verbundenheit eingetragen war, konnte sie die Rechtsstellung einer Alleineigentümerin nicht im Wege der Buchersitzung erlangen. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus (Staudinger/Gursky § 900 Rn. 9).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte die Gerichtskosten bereits nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) zu tragen hat.

Der Geschäftswert wird mit dem Regelwert festgesetzt, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG, weil hinreichende Anhaltspunkte zur Schätzung eines Betrags fehlen, dem das Interesse des Beteiligten an der begehrten Eintragung (Löschung der Miterben in Abteilung I) entspricht. Eine Anknüpfung an den Grundstückswert (§ 46 Abs. 1 GNotKG) bzw. an einen auf die Miterben bezogenen anteiligen Wert erscheint ebenso wenig sachgerecht wie ein Abstellen auf den Nennbetrag der in Abteilung III/1 eingetragenen Grundschuld von 35.790,43 € (§ 53 Abs. 1 GNotKG). Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, anhand derer das Interesse des Beteiligten betragsmäßig geschätzt werden könnte.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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Annotations

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.