Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Dez. 2017 - 34 SchH 12/17

published on 01/12/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Dez. 2017 - 34 SchH 12/17
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Tenor

I. Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche des Antragstellers aus Anlass seines Ausscheidens aus der … & … GbR mit Ablauf des 1. Januar 2013 wird zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter bestellt:

Rechtsanwalt Dr. … …, c/o … & … Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB …, … N.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Bestellungsverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner waren die einzigen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unter § 16 des Gesellschaftsvertrags haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen. Diese hat folgenden Wortlaut:

Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder einem Gesellschafter und der Gesellschaft sollen gütlich geregelt werden. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, entscheidet anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht in einer Instanz abschließend. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Rechtsanwälten und/oder Steuerberatern zusammen. Jede Partei kann einen Schiedsrichter bestimmen. Den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen die von den Parteien gewählten Schiedsrichter einvernehmlich. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, bestimmt der Oberfinanzpräsident N. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO.

Nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Gesellschaft mit Ablauf des 1. 1.2013 besteht zwischen den Parteien Streit über Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner, insbesondere wegen Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, aber auch wegen Erstellung einer Schlussbilanz sowie wegen Auskunftserteilung und Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Der Antragsteller beabsichtigt, deswegen gegen den Antragsgegner im Weg der Schiedsklage vorzugehen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.6.2017 forderte er den Antragsgegner unter Bezugnahme auf vorangegangenen Schriftwechsel und unter Darstellung der für berechtigt erachteten Ansprüche unter Fristsetzung zur Benennung eines Schiedsrichters auf. Gleichzeitig benannte er einen Schiedsrichter seiner Wahl. Der Antragsgegner kam dem Verlangen nicht nach. Der Antragsteller hat deshalb mit Schriftsatz vom 9.8.2017, Eingang bei Gericht am 11.8.2017, beim Oberlandesgericht München die Bestellung eines zweiten Schiedsrichters beantragt.

Der Antragsgegner hält die Schiedsklausel wegen fehlender Regelungen betreffend das schiedsrichterliche Verfahren für unwirksam, insbesondere mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten. Er hat zuletzt angeregt, soweit die Klausel für wirksam erachtet werde, dem oben bezeichneten Rechtsanwalt wegen dessen Ortsnähe den Vorzug vor der vom Senat vorgeschlagenen Person zu geben. Der Antragsteller hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.

II.

Dem Antrag ist durch Bestellung eines zweiten Schiedsrichters stattzugeben.

1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung folgt aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295). Der mangels Parteivereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO) maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt von Antragsteller und/oder Antragsgegner (vgl. MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1025 Rn. 24 f.) liegt in Bayern.

2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 2 ZPO) und ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Streit bestehen nach summarischer Bewertung keine Bedenken.

Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob die Schiedsvereinbarung gültig ist und sich auf den streitigen Anspruch erstreckt, bedarf es im Bestellungsverfahren nicht. Bei der Schiedsrichterbestellung muss als Vorfrage lediglich geprüft werden, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist oder offensichtlich den inmitten stehenden Streit nicht betrifft (vgl. BGH NJW-RR 2010, 425; BayObLG MDR 2001, 780). Das ist hier nicht der Fall.

a) Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften sind weit auszulegen (OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2004, 161/162); sie gelten im Zweifel auch für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern (OLG Koblenz OLGR 2008, 568; Kröll SchiedsVZ 2010, 144/146; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1029 Rn. 74).

b) Weil die Parteien in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen waren und deshalb bei Vereinbarung des Gesellschaftsvertrags samt Schiedsklausel nicht als Verbraucher handelten, greift das Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht.

c) Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO sind die Vereinbarung darüber, dass ein bestimmter Rechtsstreit oder eine näher bezeichnete Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis von einem Schiedsgericht an Stelle der an sich zuständigen staatlichen Gerichte entschieden werden soll, sowie die eindeutige Bezeichnung des für die Entscheidung zuständigen Schiedsgerichts (BGH NJW 84, 669 mit NJW 1983, 1267; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 28). Die gegenständliche Schiedsklausel genügt diesen Mindestanforderungen. Aus ihr geht die Derogation der staatlichen Gerichte für definierte Streitkomplexe ebenso hervor wie die Vereinbarung darüber, dass für die Entscheidung ein ad hoc zu bildendes Schiedsgericht zuständig sein soll.

Vereinbarungen über das schiedsrichterliche Verfahren gehören, wie sich schon aus § 1042 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ergibt, nicht zum zwingenden Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung. Fehlen sie, so gelten die gesetzlichen Regeln (Zöller/Geimer § 1029 Rn. 11 mit Rn. 31 f.).

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffend die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Schiedsfähigkeit II“ - II ZR 255/08 = BGHZ 180, 221 ff.) und im Recht der Personengesellschaft („Schiedsfähigkeit III“ - I ZB 32/16 = SchiedsVZ 2017, 197 ff.) sind hier nicht unmittelbar einschlägig. Auf die Mindestanforderungen, die Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen erfüllen müssen, um auch Beschlussmängelstreitigkeiten zu erfassen, kommt es deshalb nicht unmittelbar an, weil mit der beabsichtigten Schiedsklage weder die Anfechtbarkeit noch die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend gemacht werden soll. Auch eine Rechtskrafterstreckung auf nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen steht nicht im Raum. Selbst wenn - was hier dahinstehen kann - die Schiedsklausel als wirksame Basis für Beschlussmängelstreitigkeiten ungeeignet wäre, hätte dies zudem nicht ohne weiteres die vollständige Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und damit ihre Ungültigkeit für die vorliegende Streitigkeit zur Folge (vgl. BGHZ 180, 221/230 Rn. 22).

3. Weil die Parteien in der Schiedsvereinbarung zwar die Zahl der Schiedsrichter, nicht jedoch das Verfahren zu deren Bestellung im Falle ausbleibender Mitwirkung einer Partei vereinbart haben, ist der zweite Schiedsrichter des aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgerichts gemäß dem in § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO geregelten Verfahren zu bestellen.

Danach ist der zweite Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen, wenn eine Partei nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei den Schiedsrichter benannt hat.

Die einmonatige Frist zur Benennung wurde mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Antragsgegner wirksam in Gang gesetzt, denn in dem Schreiben hatte der Antragsteller zugleich die Person des für die eigene Partei gewählten Schiedsrichters und den Gegenstand, über den eine Entscheidung des Schiedsgerichts herbeigeführt werden soll, konkret bezeichnet (vgl. Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 11; KG MDR 2013, 931/932; Zöller/Geimer § 1035 Rn. 14). Dass eine Frist von nur zwei Wochen zur Benennung des Schiedsrichters gesetzt wurde, obwohl eine Grundlage für die kurze Frist in der Schiedsvereinbarung fehlt, macht zwar die Fristsetzung (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 10 Rn. 19), nicht aber die Bestellungsaufforderung unwirksam. Mit Zugang des Aufforderungsschreibens wird die - hier nicht abbedungene - gesetzliche Frist unabhängig von einer wirksamen Fristsetzung in Lauf gesetzt (Senat vom 25.4.2007, 34 SchH 10/06, juris Rn. 23; KG MDR 2013, 931/932; Zöller/Geimer § 1035 Rn. 14). Da bei Eingang des Bestellungsantrags die gesetzliche Monatsfrist ergebnislos abgelaufen war, ist der Antrag zulässig gestellt.

Die Kompetenz zur Bestellung eines Schiedsrichters ist deshalb auf das Gericht übergegangen.

4. Mit Ablauf der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 verliert die säumige Partei zwar das Recht auf Schiedsrichterbestellung (vgl. BayObLGZ 2002, 17). Der Partei bleibt es jedoch unbenommen, einen geeigneten Schiedsrichter zur Bestellung durch das Gericht vorzuschlagen.

5. Gemäß § 1035 Abs. 4 und Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter. Der bezeichnete Rechtsanwalt erfüllt die besondere Qualifikationsanforderung, welche die Parteien in der Schiedsvereinbarung festgelegt haben. Aufgrund seiner Tätigkeitsschwerpunkte im Gesellschaftsrecht und in der Schiedsgerichtsbarkeit erscheint er zur Bearbeitung der gegenständlichen Auseinandersetzung geeignet. Seine Bestellung hat der Antragsgegner angeregt; der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten. Zur Übernahme des Schiedsrichteramtes ist er bereit. Die örtliche Nähe seines Kanzleisitzes zu den gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Parteien sowie zum Kanzleisitz des vom Antragsteller benannten Schiedsrichters spricht für seine Auswahl.

III.

Entsprechend § 91 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen, da aufgrund seiner nicht gerechtfertigten Weigerung, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken, die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig wurde.

Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Interesse des Antragstellers im Bestellungsverfahren regelmäßig und auch hier mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, etwa einem Drittel, angemessen bewertet ist.

Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.