Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Mai 2018 - 28 W 589/18

published on 03/05/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Mai 2018 - 28 W 589/18
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Landgericht München II, 3 O 1819/11 Arch, 28/02/2018

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 28.02.2018, Az. 3 O 1819/11 Arch, wird verworfen.

2, Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auf Klägerseite im Beschwerdeverfahren.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 509.676,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner hilfsweise erhobenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Gutachtensergänzung weiter.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2013 erfolgte eine mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ing. Joachim Sch. durch den beauftragten Richter. In diesem Termin beantragte der Beklagte, dem Sachverständigen Dr. Sch. aufzugeben, zu den Ausführungen des Sachverständigen B.-van L. in der Anlage B 4 ein schriftliches Ergänzungsgutachten zu erstellen (Protokoll Seite 5 oben, Bl. 972 d.A.).

Mit Beschluss vom 28.2.2018 (Bl. 974/976 d.A.) lehnte das Landgericht den Antrag des Beklagten ab.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2018 (Bl. 1056/1058 d.A.) Gegenvorstellung, hilfsweise sofortige Beschwerde.

Mit Beschluss vom 20.3.2018 (Bl. 1069/1072 d.A.) wies das Landgericht darauf hin, dass über die Gegenvorstellung nicht förmlich entschieden werde, es handle sich um normalen Sach- und Rechtsvortrag mit Beweisangeboten, über welchen im Schlussurteil entschieden werden würde.

Hinsichtlich der hilfsweise eingelegten sofortigen Beschwerde sei bereits offen, unter welche innerprozessuale Bedingung der Beklagte diese stelle, im Übrigen sei diese jedoch auch nicht statthaft, weshalb eine Abhilfeentscheidung des Landgerichts nicht veranlasst sei.

Mit Schriftsatz vom 12.4.2018 (Bl. 1095/1096) bat der Beklagte die Kammer, die sofortige Beschwerde nach einer förmlichen Abhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Mit Verfügung vom 16.4.2018 (Bl. 1102 d.A.) legte das Landgericht die Akten dem Beschwerdegericht vor.

II.

Die – hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Gegenvorstellung – eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 28.2.2018 ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

a) Der Senat hat nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob die hilfsweise Einlegung einer sofortigen Beschwerde für den Fall der Ablehnung einer an das Erstgericht gerichteten Gegenvorstellung überhaupt wirksam erfolgen kann.

Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen Zweifel.

Zwar ist die grundsätzliche Zulässigkeit von innerprozessualen Bedingungen, die die Wirksamkeit einer Erwirkungshandlung vom Prozessablauf selbst abhängig machen, insbesondere vom Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung oder einer solchen Handlung des Gegners anerkannt. Jedoch können Prozesshandlungen, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden, insbesondere die Einlegung oder Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie die Klagerücknahme (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, vor § 128 ZPO, Rn. 20 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hinge es somit von der Entscheidung des Landgerichts über die Gegenvorstellung ab, ob es überhaupt zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Beschwerdegericht kommt. Es erscheint fraglich, ob ein derartiger Schwebezustand mit einem fristgebundenen Rechtsmittel wie der sofortigen Beschwerde vereinbar ist.

b) Im Übrigen hat der Beklagte nach Hinweis des Landgerichts auf die Problematik der innerprozessualen Bedingung und Anfrage, ob die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht München vorgelegt werden soll, mit Schriftsatz vom 12.4.2018 die Vorlage der sofortigen Beschwerde nach Abhilfeentscheidung des Landgerichts begehrt.

c) Die sofortige Beschwerde ist aber jedenfalls nicht statthaft gem. § 567 Abs. 1 ZPO.

Die Ablehnung der Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens zu einem Sachverständigengutachten in einem Hauptsacheverfahren ist nicht selbständig mit der Beschwerde angreifbar.

aa) Eine Statthaftigkeit gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ersichtlich nicht gegeben.

bb) Die sofortige Beschwerde ist auch nicht gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

(1) Gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, wenn es sich um solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal „Gesuch“ nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist und eine Anregung der Partei demgegenüber nicht genügt. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können. Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 29.11.2016, Az. VI ZB 23/16).

Die Anordnung der Erholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO erfolgt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift von Amts wegen und steht im Ermessen des Gerichts.

Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht einen solchen Antrag ablehnt, ist daher schon deshalb nicht statthaft, weil die Entscheidung keinen Antrag erfordert.

(2) Ergänzend sei hinzugefügt, dass sich bereits aus § 355 Abs. 2 ZPO ergibt, dass die Durchführung der Beweisaufnahme im Wesentlichen dem Beschwerdeverfahren entzogen ist.

Dies beruht auf der Erwägung, dass andernfalls in die Sachentscheidungskompetenz des Erstgerichts eingegriffen würde, weshalb etwaige Fehler des Erstgerichts bei der Beweisaufnahme erst im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Erkenntnisverfahren gegen die Ablehnung der Erholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 9.2.2010, Az. VI ZB 59/09, BGH, Beschluss vom 20.4.2011, Az. VII ZB 42/09, Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 412 Rn. 4).

cc) Die vom Beklagten für die Statthaftigkeit seiner Beschwerde angeführte Entscheidung des BGH vom 28.5.2009, Az. I ZB 93/08 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

In diesem Beschluss hat der BGH ausgeführt, dass ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör verletzt und von ihr ungeachtet der in §§ 321 a Abs. 1 Satz 2, 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.

Der BGH hat darin bestätigt, dass die Ausnahmen, die die Rechtsprechung in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bindungswirkung an sich unanfechtbarer Zwischenentscheidungen gemacht hat, auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9.12.2004 am 1.1.2005 weiter fortgelten.

Derartige Ausnahmen hatte die Rechtsprechung dann bejaht, wenn bereits die Zwischenentscheidung für die Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, Az. I ZB 118/07, BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.1.2005, Az. 2 BvR 1899/04).

Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen derartigen nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig behebbaren Nachteil des Beklagten durch die Ablehnung des beantragten Ergänzungsgutachtens.

Der Beklagte ist daher auf die Geltendmachung seiner Rüge im Rahmen des Berufungsverfahrens zu verweisen, prozessökonomische Überlegungen haben vor dem Hintergrund des Instanzenzugs zurückzutreten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

Ziel der beklagtenseits beantragten ergänzenden Begutachtung, welche durch das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abschlägig verbeschieden wurde, ist es, den Nachweis für die Behauptung des Beklagten zu erbringen, dass den Mängelkomplexen „Lichtschächte Haus B“ und „TG-Decke als WU-Konstruktion“ keine Mängel zugrunde liegen, welche in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen, weil der vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch. zugrunde gelegte Bemessungswasserstand unzutreffend und eine Sanierung tatsächlich nicht erforderlich sei (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 3.7.2017, Bl. 898 ff, i.E. Bl. 906, 907 d.A.).

Für die diesbezüglich behaupteten Mängel macht der Kläger Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 134.010,00 € (Lichtschächte Haus B) und 375.666,60 € (TG-Decke als WU-Konstruktion) geltend.

Durch die mit der sofortigen Beschwerde begehrte Begutachtung will der Beklagte somit klägerseits behauptete Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 509.676,60 € zur Abweisung bringen. Darin besteht das wirtschaftliche Interesse der Beschwerde, nach welchem der Beschwerdewert festzusetzen war.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.