Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2016 - 28 W 2118/16

published on 23/12/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2016 - 28 W 2118/16
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Landgericht München I, 5 O 28301/12, 21/07/2016

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2016, Az. 5 O 28301/12, wird verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für ... mbH wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2016, Az. 5 O 28301/12, in Ziffer III dahingehend abgeändert, dass der Streitwert in Bezug auf die Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH für die 1. Instanz auf 395.645,25 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Kostenvorschuss wegen behaupteter Baumängel bei der Errichtung der streitgegenständlichen Wohnanlage in Anspruch genommen.

Die Beklagte, die die streitgegenständliche Wohnanlage als Bauträgerin errichtet hat, hat mit Schriftsatz vom 25.02.2013 (Bl. 47/48 d.A.) der ...  Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH, die mit Planungsleistungen hinsichtlich Schallschutz, Bauakustik, Wärmeschutz sowie Bauphysik für das Bauvorhaben beauftragt worden war, den Streit verkündet. Sie begründete dies damit, dass sie für den Fall des Obsiegens der Klägerin gegen die Streitverkündete Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen innehätte. Entsprechende Ansprüche der Beklagten könnten sich vor allem bei einer Bestätigung der in der Klageschrift aufgeführten Mängelpositionen MP 004, MP 007, MP 011, MP 027, MP 063, MP 065, MP 068, MP 167/168, MP 175, MP 194, MP 196, Zusatz (siehe insoweit S. 33 der Klageschrift; generelle Fassadenmängel) ergeben.

Die ... Dipl.-Ing P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2013 (Bl. 58 d.A.) beigetreten und hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016, S. 4 = Bl. 653 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 (Bl. 72/73 d.A.) hat die Beklagte der Metall-Glasbau ... GmbH, die mit Metall- und Fensterbauarbeiten an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben beauftragt worden war, den Streit verkündet. Sie begründete dies damit, dass sie für den Fall des Obsiegens der Klägerin gegen die Streitverkündete Ansprüche wegen mangelhafter Bauausführung innehätte. Entsprechende Ansprüche der Beklagten könnten sich vor allem bei einer Bestätigung der in der Klageschrift aufgeführten Mängelpositionen MP 007, MP 021, MP 184, MP 269 mit MP 272 ergeben.

Die Metall-Glasbau ... GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (Bl. 85/86 d.A.) beigetreten und hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016, S. 4 = Bl. 653 d.A.).

Das Landgericht hat in dem am 31.05.2016 verkündeten Urteil den Streitwert einheitlich auf 395.645,25 € festgesetzt.

Mit Beschluss vom 21.07.2016 (Bl. 769/773) hat das Landgericht u.a. hinsichtlich der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH und hinsichtlich der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH eine gesonderte Streitwertfestsetzung vorgenommen. Es setzte den Streitwert in Richtung der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für ... mbH auf 181.736,80 € fest. In Richtung der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH setzte es den Streitwert auf 12.685,99 € fest. Der Gegenstandswert i.S.v. § 33 RVG sei nach dem Umfang der jeweiligen Streitverkündung zu bestimmen, die für die Streithelferinnen jeweils konkrete Mangelpunkte enthalte.

Zur Frage der Streitwertfestsetzung für die Streithelfer hatte die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (Bl. 753/754) Stellung genommen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.07.2016 wendet sich der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH, mit seiner Beschwerde vom 27.07.2016 (Bl. 783/785 d.A.). Da die Streitverkündung gegenüber der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische.... mbH unbeschränkt erfolgt sei und sich damit auf das gesamte Verfahren erstreckt habe, gelte der in der Hauptsache festgesetzte Streitwert auch für die Streithelferin.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.07.2016 wendet sich auch die Beschwerdeführerin Firma Metall-Glasbau ... GmbH mit ihrer Beschwerde vom 27.07.2016 (Bl. 776/777 d.A.). Da die Streitverkündung gegenüber der Firma Metall-Glasbau ... GmbH unbeschränkt erfolgt sei und sich damit auf das gesamte Verfahren erstreckt habe, gelte der in der Hauptsache festgesetzte Streitwert auch für die Streithelferin.

Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführerin Metall-Glasbau ... GmbH mit Beschluss vom 28.07.2016 (Bl. 779/780 d.A.) nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 01.08.2016 (Bl. 787/788 d.A.) hat das Landgericht auch der Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Firma Metall-Galsbau ... GmbH ist zu verwerfen, da sie mangels Beschwer unzulässig ist.

1. Ausweislich des Schriftsatzes vom 27.07.2016 (Bl. 776/77 d.A.) wurde die Beschwerde ausdrücklich namens und im Auftrag der Streithelferin Firma Metall-Glasbau ... GmbH erhoben.

Eine Partei kann nach allgemeiner Meinung in Rechtssprechung und Schrifttum eine Streitwertfestsetzung jedoch nur mit dem Ziel der Herabsetzung, nicht aber der Erhöhung anfechten (BGH NJW-RR 1986, 737; WuM 2012, 114; OLG München, JurBüro 1983, 890 und Beschl. v. 07.07.1999 3 W 1987/99 sowie Beschl. v. 27.03.2014 – 10 W 411/14; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 310; OLG Brandenburg, MDR 2005, 47; Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl., § 68 GKG Rn. 5).

An der Erhöhung des Streitwerts hat eine Partei regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse.

Anhaltspunkte dafür, dass der Streithelfer im konkreten Fall anders als eine Partei zu behandeln sein sollte, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin noch aus den Umständen.

2. Zwar kann ein Anwalt im eigenen Namen eine sog. Erhöhungsbeschwerde gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG einlegen, weil er beschwert ist, wenn das Gericht den Wert zu niedrig festgesetzt hat (BGH NJW-RR 1986, 737; BayObLG WoM 1992, 334; BayObLGZ 2003, 87; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1303; OLG München, Beschl. V. 07.07.1999 – 3 W 1987/99; Meyer, GKG, 11. Aufl., § 68 Rn. 7; Hartmann, a.a.O. § 68 GKG Rn. 5 und § 32 RVG Rn. 14) Dies gilt jedoch nicht, wenn er, wie hier, namens seines Mandanten handelt (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 68 Rn. 17).

III.

Auf die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH hin ist der Streitwert für die erste Instanz in Richtung der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH auf 395.645,25 € abzuändern.

1. Die gem. §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere ist sie statthaft, da sie der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH im eigenen Namen erhoben hat. Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, 63 GKG eingelegt. Die Beschwerdeschrift entspricht den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO.

2. In der Sache ist die Streitwertbeschwerde begründet.

a) Der Streitwert ist entsprechend dem mit der Klage verfolgtem Interesse gem. §§ 48 ff. GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 2).

Streitig ist, wie das Interesse im Fall der Streithilfe zu bewerten ist.

Es werden hierzu im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten.

aa) Nach einer Ansicht kommt es – unabhängig von den gestellten Anträgen – auf das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers an (so z.b. OLG Köln MDR 2004, 1025; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2002, 55; KG Berlin, NJW-RR 2003, 133; OLG Rostock Beschluss vom 24.10.209 – 3 W 50/08, IBR 2010, 1023; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Nebenintervention).

bb) Nach anderer Ansicht deckt sich der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat (so jedenfalls BGH Beschluss v. 11.12.2012, Az. II ZR 233/09; OLG München Beschluss v. 29.01.2010 – 13 W 634/10, IBR 2011, 121; OLG München Beschluss v. 19.09.2016 – 9 W 1577/16 Bau; OLG Hamm Beschluss v. 4.5.2011 – 20 W 4/11, Runds. 2013, 632; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, § 3 Rn. 108).

cc) Der Senat vertritt hierzu die Auffassung, dass für die Höhe des Streitwerts der Nebenintervention das Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits – nicht etwa von vorneherein und ohne weiteres nur dessen wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits – als maßgeblich anzusehen ist. Dabei ist der Umfang der Streitverkündung und das jeweilige Interesse der Streithelfer am Obsiegen der Hauptpartei zu Grunde zu legen und im Kern auf den Wert der vom Streithelfer erbrachten Leistung abzustellen, soweit diese für die Mängelbehauptung relevant ist (Senat in st. Rspr., u.a. Beschluss v. 24.04.2007 – 28 W 1334/07, JurBüro 2007, 426, Beschluss v. 09.11.2009 – 28 W 1975/09, IBR 2010, 191, Beschluss vom 31.01.2011, 28 W 2759/10).

b) Danach ist vorliegend der Streitwert der Streithilfe mit 395.645,25 € zu bemessen.

aa) Zwar beläuft sich vorliegend das Regressrisiko der Streithelferin möglicherweise nur auf 181.736,80 € €. Gleichwohl war für die Streithelferin der Klägerin von Interesse, dass die Klage erfolgreich ist und der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird.

bb) Denn der Streithelferin wurde umfänglich und nicht begrenzt auf einzelne Aspekte der Streit verkündet.

Zwar hat die Beklagte in dem Streitverkündungsschriftsatz vom 25.02.2013 (Bl. 47/48 d.A.) zur Begründung ihres Anspruchs wegen mangelhafter Planungsleistung einzelne Mängel genannt. Sie hat dabei jedoch ihren Anspruch vor allem auf die genannten Mängel gestützt, aber gerade nicht ausschließlich. Vielmehr hat sie die einzelnen Mängel exemplarisch und nach dem Wortlaut nicht abschließend aufgeführt. Sie hat den Streit damit unbeschränkt verkündet.

cc) Die Streithelferin hat sich im Verfahren den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen und damit diese vollständig unterstützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Streithelferin die Klägerin nur hinsichtlich eines Teils unterstützen wollte, ihr Interesse also hinter dem der Hauptpartei zurückblieb, sind nicht gegeben. Weder wurde der Beitritt beschränkt, noch lediglich ein eingeschränkter Antrag gestellt, noch sonst wie zum Ausdruck gebracht, dass sich das Vorbringen auf das eigene Interesse (Regressrisiko) beschränken sollte.

c) Aufgrund des umfassenden Entscheidungsinteresses der Streithelferin scheidet vorliegend ein Abweichen Streithelferstreitwerts vom Streitwert der Hauptsache aus. Es verbleibt daher auch für die Streithelferin bei dem Streitwert der Hauptsache.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 21/10/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. werden die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 25.10.2007 und 23.01.2008 abgeändert und neu gef
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published on 25/07/2017 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... Prozessbevollmächtigter der Streithelferin ... und der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts ... Prozessbevollmächtiger der Streithelferin ...schaft gegen den Beschluss des La
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.