Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Dez. 2018 - 18 W 1873/18

published on 12/12/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Dez. 2018 - 18 W 1873/18
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Landgericht München I, 35 O 15930/18, 15/11/2018

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15.11.2018, Az. 35 O 15930/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn „auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, ohne ihm zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen“.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 15.11.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, weil nicht ausreichend bestimmt. Auch sei wegen des widersprüchlichen Vortrags kein Verfügungsanspruch zu erkennen, denn der Antragsteller beziehe sich mehrfach auf einen konkreten Beitrag, ohne diesen zu nennen, und habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von der Antragsgegnerin keine Nachricht oder Begründung erhalten habe. Zudem bestehe wegen der zwischen der Sperrung und dem Eingang des Verfügungsantrags verstrichenen Zeit kein Verfügungsgrund. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 61/65 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 20.11.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.12.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Verfügungsantrag weiter verfolgt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 67/69 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.12.2018 (Bl. 70/72 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig.

a) Er ist insbesondere noch ausreichend bestimmt. Seinem Wortlaut lässt sich entnehmen, dass jede Sperrung des Antragstellers auf www.facebook.com und jede Löschung eines seiner Beiträge ohne entsprechende Nachricht oder Begründung untersagt werden soll. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller jedoch klargestellt, dass der Antragsgegnerin nicht untersagt werden soll, ihn „wegen anderer Beiträge“ zu sperren, sondern sie lediglich verpflichtet werden soll, den Anlass der Sperre zu nennen.

b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426), ist gegeben.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Für das vorliegende Verfahren ist danach das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig, denn eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

2. Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet.

a) Die geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Für die hier allein in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche ergibt sich dies aus der nach Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-Verordnung vorgenommenen Rechtswahl, da diese in den Nutzungsbestimmungen der Antragsgegnerin (Anlage K1, Teil 4. Absatz 4., bzw. Anlage K23, Absatz 5.) enthalten ist und der Antragsteller als Verbraucher seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die - wie hier die Antragsgegnerin - in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (e-commerce-Richtlinie) niedergelassen sind, nicht eingeschränkt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Kollisionsnorm, sondern um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird. Art. 3 der e-commerce-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gestatteten Ausnahmen sicherzustellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (BGH, Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197; EuGH, Urteil vom 25.10.2011 - C-509/09, NJW 2012, 137).

Ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall durch die oben genannten Nutzungsbedingungen wirksam abbedungen wurde, kann dahinstehen, denn es kommt auf den Inhalt des einschlägigen irischen Rechts schon deshalb nicht an, weil die begehrte einstweilige Verfügung bereits nach deutschen Recht nicht zu erlassen ist.

3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung, „den Beitrag zu löschen“ - ob mit oder ohne Mitteilung von Anlass und Begründung -, besteht schon deshalb nicht, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin jemals einen Beitrag des Antragstellers gelöscht oder eine Löschung angedroht hat. In keiner seiner eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen K19 und K24) ist von einer Löschung die Rede. Auch das Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 (Anlage K13) enthält im wesentlichen Ausführungen zur Sperrung des Antragstellers und auf Seite 3 nur u.a. die Aufforderung, „etwaige gelöschte Beiträge“ wieder freizuschalten.

4. Auch das begehrte Verbot, das Facebook-Konto des Antragstellers vorübergehend zu sperren, ohne „in speicherbarer Form“ Anlass und Begründung mitzuteilen, kann auf Grund der vorgetragenen Tatsachen im Weg der einstweiligen Verfügung nicht erlassen werden.

a) Schon dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin angemeldet und dort das private Nutzerkonto www.facebook.com/rudolf.erdoedi angelegt hatte, lässt sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K19) und dem Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 (Anlage K13) nur indirekt schließen.

Auch hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung vom 14.11.2018 (Anlage K19) zwar glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihn 30 Tage lang „gesperrt“ hat. Zweifel bestehen jedoch an der Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2018 (Anlage K24), dass ihm der Anlass der Sperre nicht mitgeteilt worden sei, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Antragsgegnerin in der Regel die Mitteilung der Sperre mit einer kurzen Begründung versieht. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller diese Erklärung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegeben hat, obwohl es sich dabei nach eigenem Bekunden um den Kern seiner Beanstandung gegenüber der Antragsgegnerin handelt. Vor allem lässt sich aber dem Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 (Anlage K13) entnehmen, dass der Antragsteller den Grund für die Sperre kannte, denn dort wird auf eine - in dem Schreiben und auch im vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilte - „Kommentierung“ Bezug genommen und ausgeführt, dass der Antragsteller „mit diesem Beitrag weder gegen Ihre Gemeinschaftsstandards oder sonst gegen irgendwelche Nutzungsbestimmungen noch gegen deutsches Recht verstoßen“ habe. Diese Argumentation setzt die Möglichkeit voraus, eine bestimmte Äußerung an den genannten Regeln zu messen.

Auch wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass sein Tatsachenvortrag der Wahrheit entspricht, rechtfertigt dies den gestellten Antrag nicht.

b) Einen Anspruch auf ein vom konkreten Fall unabhängiges, generelles Verbot der Sperrung selbst hat der Antragsteller nicht.

Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet nämlich gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.5.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4). Dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann, ist weitgehend anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.9.2018 - 18 W 1383/18 - NJW 18, 3119; LG Frankfurt am Main a.a.O. S. 3 m.w.N.). Die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB ist dabei im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.), so auszulegen, dass dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung getragen wird. Es muss gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden muss (Senat a.a.O. m.w.N.). Damit ist die Sanktionierung des Beitrags eines Nutzers nur dann vereinbar, wenn dieser die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet.

Um dies zu beurteilen, ist stets eine Abwägung zwischen den von dem Beitrag verletzten Rechten und der Meinungsfreiheit des Nutzers im konkreten Fall erforderlich. Ein Anspruch auf Unterlassung der Sperrung besteht stets nur in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten des Nutzers.

c) Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch ebenso wenig an wie auf die Frage, ob eine vertragliche Nebenpflicht der Antragsgegnerin besteht, Sanktionsmaßnahmen gegenüber ihren Nutzern - sei es in „speicherbarer“ oder anderer Form - zu begründen. Das Begehren des Antragstellers ist nämlich auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die - selbst das Bestehen eines Verfügungsanspruchs unterstellt - mangels einer nachvollziehbaren Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

aa) Mit dem Verbot seiner Sperrung würde der Antragsteller in der Sache bezwecken, dass ihm die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.facebook.com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird, mit dem angestrebten Verbot einer Sperrung ohne Begründung will er erreichen, dass die Antragsgegnerin einer - möglichen - Nebenpflicht nachkommt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich bestehender vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung des Antragsstellers und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

bb) Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses: OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs). Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes - ein dringendes Angewiesensein auf die begehrte Eilmaßnahme - nicht nachvollziehbar dargelegt.

cc) Nach seinen eigenen Angaben wurde der Antragsteller am 22.10.2018 nur für 30 Tage gesperrt (eidesstattliche Versicherung vom 14.11.2018, Anlage K19), also bis einschließlich 20.11.2018. Er behauptet selbst nicht, dass er derzeit noch gesperrt sei, eine weitere Sperrung unmittelbar bevorstehe oder ihm die Antragsgegnerin zumindest eine weitere Sperrung angedroht habe. Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung oder jedenfalls einer Sperrung ohne Begründung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung ohne Begründung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18 - juris).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Der Streitwert wurde gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO entsprechend dem vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferten Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht das Verbot von Löschung und Sperrung schlechthin, sondern nur die Verpflichtung zur Begründung dieser Maßnahmen anstrebt.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht

... Richterin am Oberlandesgericht

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 28/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 102/02 Verkündet am: 28. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 545 Abs.
published on 08/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 217/08 Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 17/09/2018 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.08.2018, Az. 40 O 11923/18, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wer
published on 17/07/2018 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018, Az.: 41 O 7430/18, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen: Der Antragsgegnerin wird
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.