Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - 18 U 389/16

published on 17/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Jan. 2017 - 18 U 389/16
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Landgericht München I, 29 O 9349/14, 11/12/2015
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 29 O 9349/14, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400 € festgesetzt.

Gründe

Gründe: i.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Namen, Adressen und Beteiligungshöhen aller Treugeber, die sich an der B (im Folgenden: B) beteiligt haben, bekannt zu geben.

Der Kläger beteiligte sich als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an der B. Wegen der der Beteiligung zugrunde liegenden Verträge wird auf die Anlagen K2 und K3 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015 Bezug genommen.

Das Landgericht München I hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, „eine Auflistung der vollständigen Treugeber an der Beteiligung B mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und Beteiligungshöhe an die Klägerseite herauszugeben“ und „die Klägerseite“ von „ihren außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 1.317,57 Euro freizuhalten“. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, jedes Mitglied einer Handelsgesellschaft habe einen Anspruch auf Kenntnis seiner Vertragspartner; das gelte auch für Treugeber, wenn diese im Innenverhältnis unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt seien. Dass der Geltendmachung dieses Auskunftsrechts im vorliegenden Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe, habe die Beklagte nicht darlegen können.

Gegen dieses ihr am 28.12.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.1.2016 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.2.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Im Berufungsverfahren verfolgt sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Beklagte bringt vor: Die Berufung sei zulässig. Insbesondere übersteige der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 €. Das Interesse der Beklagten gehe dahin, dass nicht nur die Belastung durch die Auskunftserteilung vermieden werde, sondern es gehe auch um den Aufwand, der mit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unmittelbar verbunden sei. Die Beklagte müsse zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs die begehrten Daten händisch zusammenstellen. Bei einer Zahl von 1.620 Gesellschaftern benötige sie mindestens eineinhalb Arbeitstage und der Geschäftsführer der Beklagten zur Kontrolle acht Arbeitsstunden. Allein der Portoaufwand für die Information der betroffenen Treugeber belaufe sich auf 1.133,30 €. Die Beklagte sei gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BDSG verpflichtet, diese Treugeber zu informieren, „dass ohne ihre Kenntnis Daten an den Kläger übermittelt würden“. Ausgehend von § 9 des Treuhandvertrages hätten die Anleger (Treugeber) bisher nicht damit rechnen müssen, dass ihre personenbezogenen Daten an andere Treugeber weitergegeben würden. Dass der Bundesgerichtshof und ihm folgend das Landgericht angesichts der gewichtigen spezialgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Argumente, die gegen einen derart großzügigen Umgang mit personenbezogenen Daten sprächen, zu einer anderen Auffassung gelangen würden, sei bei Abschluss des Treuhandvertrages nicht vorhersehbar gewesen. Das Urteil des BGH vom 05.02.2013 - II ZR 136/11, beruhe auf der Fiktion, dass zur Wahrnehmung bestimmter gesellschaftsvertraglicher Rechte die Kenntnis der Person aller Mitgesellschafter notwenig sei. Diese Fiktion lasse sich weder auf Tatsachen noch auf Rechtsnormen stützen. Dass es möglicherweise aus Sicht der die Auskunftsklage betreibenden Rechtsanwälte wünschenswert sei, über diese personenbezogenen Daten informiert zu werden, rechtfertige keinen Grundrechtseingriff. Vorliegend stelle das Interesse der Beklagten an der Vermeidung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers ausnahmsweise die untere Wertgrenze des Beschwerdegegenstandes dar, was der Bundesgerichtshof insbesondere für Fälle entschieden habe, in denen eine Erledigung des erstinstanzlich geltend gemachten Klageanspruchs eingetreten sei. Die zu erstattenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen betrügen mindestens 2.331 €. Den Beschlüssen des BGH vom 10.03.1994 - XIZP 20/94; vom 11*01 *992 - XII ZB 135/91; vom 11.07.1990 - XII ZR 10/90 stehe der auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbare Beschluss des Großen Senats des BGH vom 24.11.1994 - GSZ 1/94 nicht entgegen. Anders als bei der Entscheidung vom 24.11.1994, dem eine Auskunftsklage zugrunde gelegen habe, die lediglich der Vorbereitung der Durchsetzung eines Hauptanspruchs gedient habe, sei vorliegend die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs selbst die Hauptsache. Vorliegend müsse dem Beklagten die Möglichkeit gewährt werden, sich gegen eine fehlerhafte Verurteilung zur Auskunftserteilung mittels eines Rechtsmittels zur Wehr setzen zu können. Anders als in dem vom Großen Senat entschiedenen Fall, hätte vorliegend die im Auskunftsverfahren unterlegene Beklagte sonst keine Möglichkeit, sich gegen den Hauptanspruch wehren zu können. Der Beschwerdewert auf Seiten der Beklagten sei daher grundsätzlich höher zu bewerten als in den vom Großen Senat behandelten Fall, in dem der im Auskunftsverfahren unterlegene Beklagte weiterhin Gelegenheit gehabt habe, sich gegen den Hauptanspruch zu wehren. Aus Gründen der Waffengleichheit müsse der Beschwerdewert somit höher als mit 600 € bewertet werden, da ansonsten - bei ein und demselben Streitgegenstand - der die Auskunft begehrende Kläger gegen ein klageabweisendes Urteil Berufung einlegen könne, dem Beklagten dagegen im Fall seines Unterliegens bezüglich des Hauptanspruchs kein Rechtsmittel zur Verfügung stünde. Würde man vorliegend das Interesse der zur Auskunft verurteilten Beklagten allein darin sehen, die Kosten zu vermeiden, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden seien und diese auf unter 600 € bemessen, würde man sie bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Hauptanspruchs jeglicher Rechtsmittel berauben.

Mit der Unterscheidung Haupt- und Hilfsanspruch habe sich der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen VI ZB 48/14 und II ZB 20/10 nicht befasst, weshalb der Ansicht, das Landgericht sei automatisch von einer die Berufungsgrenze nicht erreichbaren Beschwer der Beklagten ausgegangen nicht gefolgt werden könne.

Dass Urteil des Landgerichts verletze ferner materielles Recht. Der Kläger verlange mit der Klage die Herausgabe eines umfangreichen Bestandes bei der Beklagten gespeicherter persönlicher Daten über die an der B beteiligten Anleger, obwohl der Kläger kein vernünftiges Interesse an der Herausgabe dieser Daten habe, da er die Anschriften der weiteren Anleger für die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der B nicht benötige. Bei Klageerhebung habe sich der Kläger offensichtlich in einem Rechtsirrtum befunden, über den ihn seine Prozessbevollmächtigten nicht aufgeklärt hätten. Er habe gedacht, die Anschriften der anderen Anleger zu benötigen, um seine Rechtsposition im Hinblick auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der B verbessern zu können. Angesichts des Geschäftsmodells der Klägervertreter bestehe die konkrete Gefahr, dass diese die Daten rechtswidrig für eigene Akquisezwecke verwendeten (§§ 44, 43 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BDSG). Zwar könne der Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Anschriften sowie weiterer persönlicher Daten der anderen Gesellschafter bzw. Treugeber haben, ein solcher Anspruch sei aber durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt. Für einen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung bzw. gegen das Schikaneverbot genüge schon die Feststellung, dass an der Auskunft kein vernünftiges Interesse bestehe, was umso mehr gelte, wenn - wie hier - die konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs hinzukomme, an deren Vortrag das Landgericht unter Verkennung der Darlegungslast zu hohe Anforderungen gestellt habe. Sofern der Kläger Schadensersatzansprüche hinsichtlich seiner Beteiligung an der B geltend mache, könne er gar kein vernünftiges Interesse am weiteren Schicksal der Gesellschaft und somit auch nicht an den persönlichen Daten der weiteren Anleger haben, denn ein Anleger, der die Rückabwicklung seiner Beteiligung anstrebe, sei regelmäßig nicht an der weiteren Entwicklung der Fondsgesellschaft interessiert und dementsprechend auch nicht an der „diesbezüglichen“ Kontaktaufnahme mit den weiteren Anlegern. Es liege vielmehr im Interesse eines solchen Anlegers, möglichst ohne Kenntnis weiterer Anleger von seinen Plänen, gegen die möglichen Anspruchsgegner vorzugehen. Nach der Lebenserfahrung führe es eher zum Absinken einer möglichen Vergleichsquote als zu deren Anstieg, wenn eine Vielzahl von Anlegern gleichgerichtete Schadensersatzansprüche verfolge. Über seinen Irrtum sei der Kläger erst vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgeklärt worden und habe dann argumentiert, dass es ihm darum gehe, mit den anderen Anlegern eine Interessengemeinschaft wegen der unangemessen hohen Vergütung des Liquidators zu bilden. Das werde von der Beklagten bestritten. Zudem würde auch das kein vernünftiges Interesse des Klägers an der Erteilung der begehrten Auskunft begründen. Da im Gesellschaftsvertrag der B (Anlage BK 1) der persönlich haftende Gesellschafter auch zum Liquidator bestellt worden sei, könne die in §§ 9, 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung und für die Tätigkeit als Liquidator selbst durch einen Mehrheitsbeschluss nicht geändert werden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei bereits Klage auf Schadensersatz eingereicht gewesen, was dem Kläger so offensichtlich nicht bewusst gewesen sei, wie sich aus dem Protokoll des Landgerichts München I vom 04.12.2015 ergebe. Zudem hätten die Klägervertreter zunächst Herausgabe der Daten an sich selbst begehrt. Erst als Reaktion auf die Klageerwiderung sei der Klageantrag geändert und nunmehr Herausgabe der Daten an den Kläger verlangt worden. Der Missbrauchseinwand greife daher. Die Anforderungen an die Darlegung der Missbrauchsabsicht, einer inneren Tatsache, dürften nicht über überspannt werden. Es obliege dem Kläger nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast, seinen diesbezüglich widersprüchlichen Vortrag aufzuklären. Dass sich die Gefahr eines Missbrauchs in der Vergangenheit bereits einmal verwirklicht habe, sei keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung einer konkreten zukünftigen Gefahr. Anhand der vorliegenden Indizien für die relevanten inneren Tatsachen könne der Entscheidung des OLG Bamberg vom 20.01.2014 - 4 U 200/12 gefolgt werden, in der zutreffend berücksichtigt worden sei, dass die schon in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt an einer Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte interessierte Klagepartei die sofortige Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung angestrebt habe und sich an das Auskunftsbegehren lediglich die vage Hoffnung gerichtet habe, die ihrem Bevollmächtigten eröffnete Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl von Mitgliedern zugleich dazu ausnutzen zu können, um bei den weiteren Verhandlungen über eine Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung „Druck“ auf die Beklagte ausüben zu können.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 bringt der Kläger ferner vor, die Beklagte habe aufgrund eines gegen sie ergangenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 13.08.2014, Az.: 113 C 11323/14 i.V.m. dem - die Berufung der Beklagten zurückweisenden - Endurteil des Landgerichts München I vom 11.06.2015, Az.: 31 S 17567/14, die Namen und Anschriften der Treugeber einer anderen Publikumsgesellschaft (BVT Games Fund IV D. GmbH & Co. KG) herausgegeben, wobei im dortigen Verfahren ein identischer Sachverhalt wie im vorliegenden gehalten worden sei. Erwartungsgemäß seien die Namen und Anschriften der Treugeber „postwendend“ ohne Zustimmung der Treugeber von den Prozessbevollmächtigten dazu verwendet worden, ausschließlich um die Erteilung von Mandaten zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen die mit dem Vertrieb befassten Banken zu werben. Mit diesem nunmehr im Einzelnen belegbaren, systematischen Vorgehen der Prozessbevollmächtigten des Klägers habe sich gezeigt, dass dem vorliegend geltend gemachten Klageanspruch auch eine konkrete Missbrauchsgefahr innewohne. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten es abgelehnt, sich zur Unterlassung eines solchen Vorgehens zu verpflichten. Wie der Kläger verhindern wolle, dass seine Prozessbevollmächtigten sich in den Besitz von Namen und Anschriften versetzten, um sie sodann zu Werbezwecken zu missbrauchen, sei nicht ersichtlich. Die gegenteiligen Beteuerungen des Klägers seien vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Diese Tatsachen seien erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten und somit nicht verspätet.

Die Beklagte beantragt,

das am 11.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 29 O 9349/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bringt vor: Die Berufung sei unzulässig. Der Beschwerdewert von 600 € sei unterschritten. Maßgeblich sei nur der Zeit- und Kostenaufwand zur Erteilung der Auskunft. Soweit der Kläger vortrage, der Aufwand übersteige 600 €, werde dies ausdrücklich bestritten. Nach § 9 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Anlage K2) obliege es der Beklagten, ein Register über sämtliche Treuhänder zu führen. Die Beklagte trage selbst vor, das Register insbesondere zur Wahrnehmung von Stimmrechten zu nutzen. Die Beklagte sei gemäß § 3 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages verpflichtet, vor Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung über ihr beabsichtigtes Abstimmungsverhalten bei Ausbleiben von Weisungen aufzuklären. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte hierzu eines EDV-Registers bediene, aus dem auch der Export der vom Landgericht zugesprochenen Anlegerdaten unproblematisch möglich sei. Selbst wenn es für die Beklagte nicht möglich wäre, kurzfristig und kostensparend eine entsprechende Aufstellung herauszugeben, bestünde für sie die kostengünstige Möglichkeit, eine solche Auflistung zu erlangen. Der Verweis auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 BDSG gehe fehl. Mit dem gegenständlichen Auskunftsanspruch würden gesellschafterliche Kernrechte verwirklicht. Gesellschaftsvertragliche Anonymitätsklauseln seien treuwidrig und damit unwirksam. Kein Anleger könne sich darauf berufen, er habe nicht mit der Übermittlung seiner Daten zum Zwecke der Kontaktaufnahme rechnen müssen. Es bestehe daher keine Verpflichtung zur Information der übrigen Anleger. Es sei lediglich auf das Interesse an der Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs abzustellen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nicht anhand des Kostenerstattungsanspruchs zu bemessen.

Es liege keine unzulässige oder schikanöse Rechtsaus Übung vor. Die Beklagte ergehe sich lediglich in Spekulationen und trage ins Blaue hinein vor. Soweit die Beklagte argumentiere, dass der Kläger schon kein vernünftiges Interesse an der Auskunftserteilung habe, verkenne sie, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keines besonderen Anlasses bedürfe, um ein vernünftiges Interesse geltend zu machen. Zudem bestehe ein erhebliches Interesse des Klägers, mit den übrigen Anlegern in Kontakt zu treten. Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2015 sei in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Der Kläger suche die wirtschaftlichen Entscheidungen und Abläufe innerhalb der streitgegenständlichen Beteiligung aufzuklären. Die betrieblichen Aufwendungen seien weit überhöht. Der Kläger wolle seine Interessen mit den anderen Anlegern koordinieren, Kontakt mit ihnen aufnehmen und so eine gemeinsame Interessenvertretung aufbauen und auf diesem Wege an den Entscheidungen der Gesellschaft mitwirken. Der Kläger sei keinem aufklärungsbedürftigen Irrtum unterlegen. Er habe seine Argumentation auch nicht im Verlauf der Anhörung geändert. Dem berechtigten Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung stehe die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht entgegen. Dem Auskunftsanspruch stehe die mögliche zukünftige Rückabwicklung nicht entgegen, da nicht abzusehen sei, ob und wann es dem Kläger möglich sein werde, sich von der Beteiligung zu lösen. Es sei nicht abzusehen, wie der Zeichnungsschaden kompensiert werden solle. Es sei durchaus denkbar, dass eine Teilzahlung im Vergleichswege erfolge, die Beteiligung als solche jedoch beim Kläger verbleibe. Hinsichtlich des Vergütungssachverhalts im Hinblick auf den Liquidator ergebe sich zudem die Vermutung erheblicher Interessenkonflikte innerhalb der Gesellschaft. Diese Kollisionen würden durch die finanziellen und kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen den beteiligten Gesellschaften impliziert. Ein valider und gerichtsfester Nachweis erfordere die Tätigkeit eines externen Wirtschaftsprüfers, um die Kapitalflüsse innerhalb der Gesellschaft zu begutachten. Den notwendigen finanziellen Aufwand wolle der Kläger nicht alleine tragen. Auch vor diesem Hintergrund sei eine Koordination und Ansprache mit den übrigen Mitgesellschaftern erforderlich. Es werde bestritten, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen in irgendeiner Weise in eine sinnlose Klage zu drängen versucht hätten.

Die Klageanträge seien schon im „Ausgangsverfahren“ zu Klarstellungszwecken berichtigt worden. Ausweislich K 5 seien seine Prozessbevollmächtigten vom Kläger bevollmächtigt worden, den Streitgegenstand in Empfang zu nehmen.

Es bestehe auch keine Missbrauchsgefahr. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, was er mit der begehrten Auskunft erreichen wolle. Anders als in dem von der Beklagten ins Feld geführten Entscheidung des OLG Bamberg habe der Kläger vorliegend gerade ein Eigeninteresse.

Wegen des übrigen Berufungsvorbringen der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 29.2.2016 (Bl. 107/117 d.A.) und vom 21.12.2016 (Bl. 134/141 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die Schriftsätze vom 22.3.2016 (Bl. 120/125 d.A.) und 12.01.2016 (Bl. 142/146 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 29 O 9349/14, ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung (§ 4 ZPO, § 47 GKG) ist nicht erreicht.

Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 400 €. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.11.2016 (Bl. 127/133 d.A.), der Beklagten zugestellt am 2.12.2016, Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.12.2016 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

a) Wenn die Beklagte weiterhin eine Unterrichtungspflicht nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BDSG annimmt, lässt sie außer Acht, dass das BDSG für den vorliegenden Fall nicht gilt, weil er einer Bereichsausnahme unterfällt. Die Informationsrechte eines Kommanditisten, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, richten sich insgesamt nach den handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des HGB und des BGB. Soweit die Beklagte meint, dass diese Vorschriften den Klageanspruch nicht tragen, mag dies eine Rolle für die materielle Begründetheit der Klage spielen, führt aber nicht zur Geltung des BDSG.

b) Die Ansicht der Beklagten, dass im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an der Vermeidung des Kostenerstattungsanspruchs ausnahmsweise die untere Wertgrenze des Beschwerdegegenstands darstelle, findet keine Stütze in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat dies nicht „insbesondere“ für Fälle entschieden, in denen eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist, sondern nur für solche Fälle, weil in diesen die Hauptsache nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist, sondern allein die Kostenfrage.

c) Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beklagten, die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 24.11.1994 (BGH NJW 1995, 664) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Auskunftsanspruch nicht der Vorbereitung der Durchsetzung eines Hauptanspruchs diene, sondern „die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs selbst die Hauptsache“ sei. Der genannten Entscheidung lag zwar eine Stufenklage zugrunde. Dennoch sind die tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht auf Stufenklagen beschränkt. Sie tragen vielmehr allgemein dem Umstand Rechnung, dass Klagen auf Auskunft o.ä., auch wenn sie isoliert erhoben werden, in der Regel nicht Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Das ist auch im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig der Fall: Der Kläger trägt vor, er benötige die Gesellschafterliste, um sich mit den übrigen Treugebern zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen, während die Beklagte behauptet, die Prozessbevollmächtigten des Klägers wollten die Anlegerdaten zur Mandantenwerbung mit dem Ziel der Durchführung von Schadensersatzprozessen nutzen.

2. Die Berufung der Klägerin ist vom Landgericht nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO zugelassen worden, auch wenn das Landgericht keine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat.

Bei einer Auskunftsklage fallen der am Klägerinteresse ausgerichtete Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Deshalb verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeutet (BGH, Beschluss vom 12.4.2016 - VI ZB 48/14 - WM 2016, 866; Urteil vom 16.9.2014 - VI ZR 55/14 - VersR 2015, 82 Beschluss vom 15.6.2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 511 Rnr. 39). Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Einzelrichterin den Rechtsstreit entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.6.2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011,2974).

3. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Berufung begründet wäre. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, folgt der Auskunftsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag. Zutreffend hat das Landgericht dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 abgestellt. Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist. So ist es im Hinblick auf § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages hier. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft folgt damit schon aus der Gleichstellung des Klägers mit einem Gesellschafter. Ein vom Kläger zu verantwortender Missbrauchs- oder Schikanesachverhalt, den die Beklagte dazulegen und zu beweisen hätte, ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere ist nicht schlüssig vorgetragen, dass der Kläger kollusiv daran mitgewirkt hat, dass seine Prozessbevollmächtigten die erteilte Auskunft zur Werbung um konkrete andere Mandate nutzen können (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11). Die mit Schriftsatz vom 21.12.2016 vorgetragenen Werbemaßnahmen der Prozessbevollmächtigten des Klägers sollen nach der Auskunftserteilung an einen anderen Kläger hinsichtlich der Treugeber eines anderen Fonds erfolgt sein. Diese Werbemaßnahmen sind dem Kläger ersichtlich nicht zuzurechnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach § 48 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.

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(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.