Landgericht München I Endurteil, 15. Juli 2016 - 3 O 18565/15

published on 15/07/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 15. Juli 2016 - 3 O 18565/15
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 17 U 3343/16, 06/02/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.496,27 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.08.2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.08.2015 bis 22.12.2015 aus 920,03 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der H über die Beteiligung des Klägers an der H, Anteilsnummer ... zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Haftung gem. § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über die Beteiligung des Klägers an der H Anteilsnummer... gegenüber der H. freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 3) gegen den Kläger aus § 14 des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über die Beteiligung des Klägers an der H. Anteilsnummer ... weder Ansprüche zustehen noch in Zukunft zustehen.

4. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.514,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 13.11.2015 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 809,98 EUR zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.576,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der H. geltend.

Die Klagepartei beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 25.03.2009 nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5% Agio (vgl. Anlage K 2) mittelbar über die Beklagte zu 3) als Treuhandkommanditist an der H. (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Das Konto des Klägers wurde mit dem vereinbarten Betrag belastet.

Er erhielt auf seine Beteiligung vor Klageerhebung Auszahlungen in Höhe von insgesamt 5.583,70 €, eine weitere Ausschüttung in Höhe von 920,03 € erfolgte am 23.12.2015.

Der Kläger ist jedenfalls seit September 2008 (Vortrag der Beklagten zu 1); Vortrag der Klagepartei: seit 2005) Kunde bei der Beklagten zu 1). Bei dem der Zeichnung vorausgehendem Gespräch erfolgten keine Hinweise auf baurechtliche Probleme, insbesondere auch nicht auf den Genehmigungsstand.

Gegenstand des Fonds ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der H. („Beteiligungsgesellschaft“), die mittelbar über die Eigentümerin („Objektgesellschaft“) an dem Grundstück ..., in Luxemburg, einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m2 Mietfläche bestehend aus 5 Gebäudeflügeln A bis E, einem Turm F, einem IT-Bereich und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen (Fondsimmobilie) beteiligt ist (vgl. § 2 GesV - Emissionsprospekt vom 28.11.2008 (S. 160 Anlage K 1).

Die Beklagte zu 2) ist Initiatorin, Anbieterin, Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hat die Konzeption entwickelt, ihr obliegt die Geschäftsbesorgung (K 1, S.100) und sie ist Herausgeberin des Emissionsprospektes (K 1, S. 18). Mit Vertrag vom 21.11.2008 wurde die Beklagte zu 2) von der Fondsgesellschaft mit der Vermittlung des gesamten notwendigen Eigenkapitals der Fondsgesellschaft beauftragt (K 1, S. 108 unter Gliederungspunkt „Vermittlung des Eigenkapitals“). Als Vergütung erhält die Beklagte zu 2) das von den Anlegern eingezahlte Agio.

Die Beklagte zu 3) ist Kommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 500 Euro (K 1, S. 89) und zudem Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft (K 1, S. 94). Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3) ist die Beklagte zu 2) (K1, S. 94).

Im Prospekt vom 28.11.2008 (Anlage K 1) auf Seite 14 heißt es im Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ unter „Parkplätze“ und auf Seite 55 im Kapitel „Investitionsobjekt“ unter „Anzahl PKW-Stellplätze“:

„rund 600 Tiefgaragen-Stellplätze (Gebäudeteile A, B, C, F), rund 50 Außenstellplätze (Gebäudeteile A, B, C, F), weitere Stellplätze in Planung“.

Auf Seite 37 des Prospekts heißt es unter „Anlageziele und Anlagepolitik“:

„Behördliche Genehmigungen - Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor.“

Im Prospekt auf Seite 50 im Kapitel „Investitionsobjekt“ heißt es:

„(…) Nach Erteilung der behördlichen Baugenehmigungen wurde im September 2003 mit den Erdarbeiten begonnen. (…)".

Auf Seite 20 des Prospekts unter „Risiken der Beteiligung“ steht:

„Es besteht das Risiko, dass z.B. aufgrund von (…) nicht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilie erforderlichen behördlichen Genehmigungen (…) die Gebäudeteile D, E, IT oder Sonderflächen nicht oder nicht zum vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden können“.

Unter „Rechtliche Grundlagen - Generalübernehmervertrag“ heißt es im Prospekt auf Seite 118:

„Am 14.2.2003 hat die Objektgesellschaft mit der einen Generalübernehmervertrag abgeschlossen, dessen Vertragsgegenstand die schlüsselfertige Errichtung eines Bürohauses mit dazugehörigen Tiefgaragen (…) ist. Der Leistungsumfang beinhaltet u.a. das Erholen der erforderlichen Genehmigungen und Bescheide, die Errichtung des Werkes (…).“

Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet (Anlage K 1, S. 120, 123 bis 126).

Die Abnahme der Gebäudeteile D, E, IT oder Sonderflächen fand Anfang Juli 2010 statt (Anlage K 3, S. 8).

Die Baugenehmigung für weitere Stellplätze über die bei Prospekterstellung bereits genehmigten und erstellten 566 Innenstellplätze hinaus wurde 2010 beantragt.

Im Rechenschaftsbericht 2010 der Fondsgesellschaft vom September 2011 heißt es unter „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“ (Anlage K 3, S. 12):

In der Tiefgarage des Bürokomplexes „… sind 1.200 Innenstellplätze errichtet. Des Weiteren wurden 75 Außenstellplätze gebaut. Mit der Baugenehmigung vom 16.September 2003 wurden (…) von den betrieblich durch die (…) Genehmigung der Umweltbehörde genehmigten und errichteten 1.200 Innenstellplätze baurechtlich von der Stadt Luxemburg nur 566 Innenstellplätze genehmigt. Der Antrag der Objektgesellschaft zur Genehmigung von 600 zusätzlichen Stellplätzen wurde am 16. November 2010 von der Stadt Luxemburg überraschend abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat die …H am 16. Februar 2011 Widerspruch bei der Stadt Luxemburg eingelegt. Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 hat die Stadt Luxemburg den Widerspruch im wesentlichen zurückgewiesen und nur 84 zusätzliche Innenstellplätze bewilligt. Somit sind insgesamt 650 Innenstellplätze für den Gebäudekomplex „… auch baurechtlich genehmigt.“

Die Fondsgesellschaft unterlag in dem mit der Stadt Luxemburg diesbezüglich geführten Rechtsstreit im Jahr 2014 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 18.08.2015 (vgl. Anlage K7) forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum Schadensausgleich auf.

Der Kläger reichte am 22.12.2014 (vgl. Anlage K 20) den Güteantrag vom 19.12.2014 (vgl. Anlage K19) bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle in Hamburg ein. Dem Güteantrag war auch die erforderliche Anzahl an Abschriften beigefügt, das Original war unterschrieben.

Mit Schreiben vom 06.01.2015 bat der Antragssteller um Überlassung der entsprechenden Gebührenrechnung und Sachstandsmitteilung. Hieran hat der Antragssteller mit Schreiben vom 20.01.2015 sowie telefonisch am 13.02.2015 erinnert. Am 19.02.2015 erhielten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Eingangsbestätigung der Gütestelle und am 06.03.2015 die Gebührenrechnung. Am 13.03.2015 wurde die Gebührenanforderung beglichen (vgl. zum Ganzen Anlage K25).

Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 16.04.2015 (Beklagte zu 1), vgl. Anlage K23) bzw. vom 20.04.2015 (Beklagten zu 2) und 3), vgl. Anlage K24), dass sie nicht am Güteverfahren teilnehmen werden. Mit Beschluss vom 24.04.2015 (vgl. Anlage K 22) erklärte die Gütestelle das Güteverfahren für gescheitert.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, die Beitrittserklärung per Post, jedoch keinen Prospekt erhalten zu haben der Prospekt sei Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) für die Beratung gewesen. Herr …, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), habe ihn Anfang 2009 angerufen und mitgeteilt, eine geeignete sichere Anlage in eine Immobilie mit null Risiko, die jederzeit gut veräußerbar sei, zu haben. Hinweise zur Rückvergütung der Beklagten seien nicht erfolgt. Hinweise zu den wirtschaftlichen Risiken inclusive dem Totalverlustrisiko seien nicht erfolgt.

Auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten zu 1) habe der Kläger gezeichnet. Die Klagepartei behauptet, sie hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn sie korrekt informiert worden wäre und hätte stattdessen das Eigenkapital gewinnbringend angelegt.

Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) hafte wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Verwendung eines fehlerhaften Prospekts. Sowohl bei einer Prüfung mit banküblichem Sachverstand als auch bei ordnungsgemäßer Plausibilitätsprüfung hätten der Bank die Widersprüche hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung als auch hinsichtlich der Divergenz der vorhandenen und vermieteten Tiefgaragenplätze auffallen müssen. Auf diese Widersprüche habe die Beklagte zu 1) nicht hingewiesen.

Der Kläger meint, die Beklagten zu 2) und 3) hafteten für die unrichtigen Angaben im Prospekt darüber, dass eine Baugenehmigung für die weiteren ca. 600 Tiefgaragenstellplätze nicht vorgelegen hätte, für fehlende Angaben zu Abweichung zwischen Baugenehmigung und Nutzung des Fondsobjekts hinsichtlich des Konferenzraums, zu fehlender Genehmigung für die Außenstellplätze und für die Angabe, dass alle für das Erreichen der Anlageziele erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorlägen.

Die Beklagte zu 3) habe die Beklagte zu 2) mit dem Vertrieb des Fonds beauftragt; diese habe wiederum die Beklagte zu 1) beauftragt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 16.033,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.08.2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.08.2015 bis 22.12.2015 aus 920,03 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der H. über die Beteiligung des Klägers an der … Anteilsnummer zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Haftung gem. § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über die Beteiligung des Klägers an der H^ …l …G, Anteilsnummer gegenüber der H.  freizustellen.

3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt anzuerkennen, dass ihr gegen den Kläger aus § 14 des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über die Beteiligung des Klägers an der H. Anteilsnummer keine Ansprüche zustehen und in Zukunft zustehen können.

4. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.514,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 809,98 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass der Prospekt Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) gewesen sei. Der Prospekt sei stets deutlich vor Zeichnung, ggf. per Post, überlassen worden.

Herr …B, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), habe die Anlage vermittelt. Dem Klagevorbringen sei nicht zu entnehmen, ob eine Beratung erfolgte. Dass es nur ein Telefonat gegeben habe, werde ebenso bestritten wie die klägerseits vorgetragenen Angaben des Mitarbeiters …H. Auf die genannten Risiken habe Herr …H, der geschlossene Fonds stets im Detail erläutert habe, hingewiesen. Herr habe zudem darüber informiert, dass die Beklagte zu 1) für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung vergütet wird.

Die Beklagte bestreitet, den Emissionsprospekt nicht auf Plausibilität geprüft zu haben. Prospektfehler seien keine gegeben.

Kausalität sei nicht gegeben. Die Mitteilung der Vermittlungsvergütung habe den Kläger nicht von der Zeichnung abgehalten. Den Prospekt habe der Kläger nach eigenem Vorbringen nicht erhalten Prospektfehler könnten damit keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung gehabt haben.

Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung und stützt diese auf die Prospektübergabe sowie die Erläuterungen seitens Herrn ….

Die Beklagten zu 2) und 3) meinen, Prospektfehler lägen nicht vor. Der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden.

Die 650 bei Prospekterstellung bereits errichteten oder in Bau befindlichen Tiefgaragenstellplätze seien alle baurechtlich genehmigt. Der Prospekt behaupte auch nicht, dass alle vermieteten Plätze bereits errichtet seien. Dass die prospektierten weiteren 550 Stellplätze nicht genehmigt wurden, stehe den Prospektangaben nicht entgegen, da diese dort als erst „in Planung“ ausgewiesen würden, das Risiko, dass Genehmigungen nicht erteilt würde, im Prospekt angegeben sei, sich dem prospektierten Objektwert nicht entnehmen lasse, wie viele Stellplätze in welcher Weise bei der Wertermittlung berücksichtigt worden seien und bis heute weder die Nutzung der nicht genehmigten Stellplätze untersagt noch mit Sanktionen belegt sei.

Für die Einhaltung etwaiger behördlicher Vorgaben für die konkrete Nutzungsart des Konferenzzentrums sei dessen Generalmieterin verantwortlich.

Die zwischenzeitlich aufgetretenen Baumängel seien bei Prospekterstellung nicht bekannt gewesen.

Ein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) habe nicht bestanden.

Die gerügten Prospektfehler seien nach dem Klagevortrag mangels Übergabe des Prospekts und mangels Angaben des Beraters zum Objekt jedenfalls nicht kausal geworden.

Der Vortrag der Klägerseite zum entgangenen Gewinn werde bestritten.

Die Beklagten zu 2) und 3) erheben die Einrede der Verjährung. Spätestens im Jahr 2011 habe der Kläger über den Rechenschaftsbericht 2010 Kenntnis von der Stellplatzproblematik erlangt. Zudem sei nur der Prozessvortrag bis zum Ende des Jahres 2014 zu berücksichtigen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2016 trägt die Beklagte zu 1) insbesondere noch vor, dass kein Prospektfehler gegeben sei und ein solcher jedenfalls nicht kausal geworden wäre. Dass der Fondsprospekt Arbeitsgrundlage für die Beratung der Beklagten zu 1) gewesen sei, habe die Klagepartei nicht schlüssig vorgetragen. Überdies sei angesichts der Kenntnis des Rechenschaftsberichts im Jahr 2011 Verjährung eingetreten. Das Güteverfahren habe die Verjährung nicht gehemmt, da die Bekanntmachung nicht demnächst erfolgt sei.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2016 tragen die Beklagten zu 2) und 3) insbesondere noch vor, dass nicht feststehe, dass die Anlageziele nicht erreicht werden können, da die Flächen Alternativlösungen zugeführt werden könnten. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bzw. des Beitritts der Klagepartei seien die bereits vermieteten Stellplätze im Prospekt ausgewiesen gewesen. Wieviele und ob weitere Stellplätze gebaut werden sollten, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig festgestanden.

Die Klagepartei hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.04.2016 in Höhe von 920,03 Euro betreffend der Hauptforderung aus dem Klageantrag zu 1) für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Teilerledigterklärung zugestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27.04.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Auch unter Berücksichtigung der nachgelassenen Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 08.06.2016 ist die zulässige Klage weitgehend begründet. Es handelt sich dabei zudem vornehmlich um wiederholenden Vortrag bzw. nicht um Erwiderung auf neues Tatsachenvorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.04.2016. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 27.04.2016 den Beklagtenvertretern Gelegenheit zur Stellungnahme auf neues Tatsachenvorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.04.2016 eingeräumt.

Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.

A.

Das Landgericht München I wurde mit Beschluss des OLG München vom 06.04.2016, Az. 34 AR 17/16, als zuständiges Gericht bestimmt.

B.

Es besteht ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei aus § 280 Abs. 1 bzw. § 311 BGB gegen die Beklagte zu 1) wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrags im Zusammenhang mit dem Kauf der streitgegenständlichen Beteiligung.

I.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist ein Beratungsvertrag, jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag, zustande gekommen.

Kapitalanleger ziehen einen Anlageberater hinzu, wenn sie selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge haben. Sie erwarten dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, und häufig auch eine auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger, individueller Beistand, dem persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (zur Unterscheidung vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 71/05).

Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage gegen Provision den Vertrieb übernimmt, tritt der Anlageinteressent selbständig gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anleger und dem Vermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab (BGH, aaO).

Für die Abgrenzung des Beraters vom Vermittler maßgeblich ist auf der Seite des Anlegers seine Interessenlage, insbesondere die Reichweite seines Informationsbedürfnisses, daneben auch seine konkreten Erwartungen an die Person, deren Auskunft und Rat er in Anspruch nimmt. Auf Seiten des als fachkundig auftretenden Ratgebers sind maßgeblich zum einen dessen übliches berufsmäßiges Tätigkeitsfeld, vor allem aber sein konkretes Auftreten gegenüber dem Anleger, insbesondere seine Selbstdarstellung und der Umfang der von ihm angebotenen Informationsdienstleistung. Einen Erfahrungssatz, dass der Vertrieb von Fondskonzepten stets in der Form der Beratung erfolgt, gibt es nicht. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall eine objektive Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände der Werbung des Kunden anzustellen (BGHZ 158, 110). Maßgeblich ist, ob zwischen Bank und Kunde tatsächlich eine Beratung im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung stattgefunden hat (vgl. Edelmann, in Assmann / Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Auflage, § 3 Rn. 4; BGH NJW 1979, 1449).

Für das Vorliegen eines Beratungs-/Vermittlungsvertrags ist die Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet.

Der Vortrag der Klagepartei zum Anlageberatungsvertrag wurde seitens der Beklagten zu 1) schon nicht ausreichend bestritten. Hierbei war zu sehen, dass die Beklagte zu 1) selbst vortrug, dass der Kläger zum Zwecke der Generierung von Renditen dazu bereit gewesen sei, Risiken in Kauf zu nehmen, also Kenntnis zu seinen Anlagezielen vorträgt. Herr Küchle habe geschlossene Fonds zudem stets im Detail erläutert und auf die genannten Risiken hingewiesen. Dieser Vortrag der Beklagten zu 1) lässt sich zwanglos mit den Voraussetzungen eines Beratungsvertrags in Einklang bringen, insbesondere da mit der Erläuterung der streitgegenständlichen Anlage jedenfalls zwischen Bank und Kunde tatsächlich eine Beratung im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung stattgefunden hat (vgl. Edelmann, in Assmann / Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Auflage, § 3 Rn. 4; BGH NJW 1979, 1449).

Dies kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag gegeben ist. Die Bank hat vorliegend - bereits nach eigenem Vortrag - unter Einsatz des Prospektes die streitgegenständliche Anlage vermittelt.

Vorliegend wäre überdies auch aus der laufenden Geschäftsverbindung die Pflicht zur fehlerfreien Auskunftserteilung gegeben.

Aus dem Beratungs-/Vermittlungsvertrag war die Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger in Bezug auf das Anlageobjekt über diejenigen Eigenschaften und Risiken aufzuklären, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993- XI ZR 12/93 - WM 1993, 1455, 1457; BGH, Urteil vom 4. Februar 1987- IVa ZR 134/85 - WM 1987, 531, 532; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, Rn. 49 m.w.N).

Als Mittel der Aufklärung kann sich der Berater des Beteiligungsprospektes und schriftlicher Unterlagen bedienen, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln, und rechtzeitig übergeben wurde (BGH, Urteil vom 05.03.2009- III ZR 17/08, Rz. 12 BGH, Urteil vom 12.07.2007- III ZR 145/06; BGH, Urteil vom 21.03.2005- II ZR 140/03).

1. Ein Aufklärungsfehler ist hier in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts ohne Richtigstellung der Fehler bzw. in dem unterlassenen Hinweis auf die PKW-Stellplatzproblematik im Beratungsgespräch oder auf anderem Wege zu sehen.

Das Gericht geht unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien davon aus, dass der Fondsprospekt Arbeitsgrundlage für den Vertrieb der Beklagten zu 1) war.

Der Vortrag der Klagepartei, dass der Prospekt Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) gewesen sei, ist insoweit eine ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung. Mangels Einblick in den internen Ablauf der Beklagten zu 1) kann eine weitere Substantiierung auf Klägerseite nicht verlangt werden.

Diese Tatsachenbehauptung wurde beklagtenseits nicht ausreichend bestritten. So stellte sich die Beklagte zu 1) maßgeblich auf den Standpunkt, dass der Klägervortrag insoweit nicht ausreichend sei. Ob in dem Vortrag auf Seite 3 der Klageerwiderung („Damit aber ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erwiesen, dass der Emissionsprospekt gerade nicht Arbeitsgrundlage für die Beratung gewesen sein kann“) ein Bestreiten zu sehen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da der gemäß § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigte Beklagtenvertreter zu 1) im Termin vom 27.04.2016 auf die Frage des Gerichts, ob der Prospekt Arbeitsgrundlage gewesen sei, angab, sich hierzu nicht erklären zu können. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit aber unzulässig. Überdies wäre ein solches Bestreiten zudem auch unschlüssig, da die Beklagte zu 1) selbst vorträgt, dass der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung übersandt worden sei und damit selbst auf die Verwendung des Prospekts im Rahmen des Vertriebs abstellt.

Dies steht auch im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen. So ist insbesondere auf dem Zeichnungsschein (vgl. Anlage K 2) unter der Unterschrift des Vermittlers der Stempel der zu erkennen und zugleich der Zusatz angebracht: „Der Beteiligungsprospekt wurde mir ausgehändigt. Ich habe den Prospektinhalt in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Vermittler dieser Beteiligung sind nicht berechtigt, von den mir übergebenen schriftlichen Unterlagen abweichende Erklärungen abzugeben.“

Ob der Fondsprospekt Arbeitsgrundlage für den Vertrieb der Beklagten zu 1) war, kann letztlich auch dahinstehen, da unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien jedenfalls die Verwendung des Prospekts feststeht, nach dem Klagevortrag als Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) und nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) durch Übersendung vor Zeichnung.

Der streitgegenständliche Fondsprospekt genügt den o.g. Anforderungen nicht, da er hinsichtlich der klageseits gerügten PKW-Stellplatzproblematik fehlerhaft und unvollständig ist. Zudem ist die klageseits gerügte PKW-Stellplatzproblematik auch ein Umstand in Bezug auf das Anlageobjekt, welcher für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hat oder haben kann, und daher aufklärungspflichtig.

Der Prospekt suggeriert hinsichtlich der Stellplätze wegen des Hinweises auf Seite 37, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung „sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen“ vorliegen. Dies war allerdings für die prospektierten Stellplätze (S. 55, rd. 600 Stellplätze, rd. 50 Außenstellplätze) nicht der Fall, weil nur 566 Innenstellpätze genehmigt waren. Auch lagen für die nach den Angaben auf Seite 120 ff bereits vermieteten 760 Innen- und 58 Außenstellplätzen nur teilweise Genehmigungen vor, was ausdrücklich hätte klargestellt werden müssen. Denn es ist für die Anlageentscheidung von Bedeutung, dass schuldrechtliche Verpflichtungen bestanden, deren Erfüllbarkeit ungesichert war, da sie hinsichtlich Stellplätzen bestanden, die noch gar nicht genehmigt waren. (vgl. zum Ganzen OLG München, Az. 5 U 4854/15, Urteil vom 03.05.2016, K 45).

Dieser Prospektfehler wäre für die Beklagte zu 1) sowohl bei Durchführung der ordnungsgemäßen Plausibilitätsprüfung als auch bei der Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand ohne weiteres erkennbar gewesen.

Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu 1) die Mängel bei einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Prospektfehler auch bei gebotener Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen wären. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte zu 1) bereits nicht hinreichend nachgekommen.

Überdies ist vorliegend das Missverhältnis zwischen der Anzahl der prospektierten und der bereits vermieteten Flächen aus dem Prospekt ersichtlich. Dies ist jedenfalls ein Umstand, der nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Auf dieser Grundlage war von einer Ermittlungspflicht der Beklagten zu 1) auszugehen, die zumindest so weit ging, dass sich diese mit der Stellplatzproblematik hätte näher befassen und ggf. auch bei der Initiatorin, der Beklagten zu 2), entsprechend nachfragen müssen. (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. 3. 2009 - III ZR 17/08))

Derartiges wurde beklagtenseits nicht vorgetragen.

Entsprechendes gilt erst recht für den Anlageberater, der eine Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand durchzuführen hat.

Das Verschulden der Beklagten zu 1) für die fehlerhafte Aufklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Umstände, die zur Wiederlegung der Verschuldensvermutung - unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit des Prospektfehlers aus dem Prospekt - führen könnten, hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen.

3. Der Aufklärungsmangel war auch kausal für die Zeichnung des Klägers. Es besteht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

Der Vortrag der Beklagten zu 1) war nicht geeignet die Kausalitätsvermutung in Frage zu stellen. Eine Beweisaufnahme war nicht veranlasst.

Die Klagepartei behauptet zwar, dass ihr der Prospekt nicht übergeben worden wäre. Die Beklagte zu 1) trägt dazu vor, dass Prospektfehler nach diesem Klagevortrag nicht haben kausal werden können. Insoweit ist jedoch maßgeblich, dass der streitgegenständliche Prospektfehler in einer unterlassenen Aufklärung liegt, sodass die Prospektübergabe im Ergebnis nicht ausschlaggebend ist.

Überdies greift die Kausalitätsvermutung bereits dann, wenn der Prospekt beim konkreten Vertragsschluss Verwendung gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 II ZR 21/06), was hier der Fall ist, nach dem Klägervortrag als Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) und nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) durch Übersendung vor Zeichnung. Die Maßgeblichkeit des Prospekts für die Anwerbung der Anleger kommt auch im Zeichnungsschein (vgl. Anlage K 2) zum Ausdruck. Dort heißt es unter Ziffer 10, dass wesentlicher Bestandteil des Angebots der Beteiligungsprospekt ist und die Vermittler nicht berechtigt sind, von den übergebenen schriftlichen Unterlagen abweichende Angaben zu machen. Sollen die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekts geworben werden, fließt notwendigerweise der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch ein (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 II ZR 21/06). Auch wenn der Vermittler dem Kläger nicht alle in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten „mitgeteilt“ hat, war doch dieser Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs. Der Prospektmangel setzte sich damit in das Beratungsgespräch hinein fort und wirkte genauso, wie wenn dem Kläger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 II ZR 21/06).

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.

I.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr. BGH II ZR 75/10, II ZR 211/09). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH II ZR 211/09). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH II ZR 75/10). Bei einer Publikumsgesellschaft -wie hier bei der Fondsgesellschaft - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben. Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.

Die Beklagte zu 2) gehört zwar nicht zu den die Publikumsanleger aufnehmenden Gesellschaftern des Fonds. Dennoch haftet sie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens.

Aus Verschulden bei Vertragsschluss haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings auch ein Sachwalter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH XI ZR 41/03 m.w.N). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (a.a.O). Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter, der an den Vertragsverhandlungen nicht selbst beteiligt ist, setzt in jedem Fall voraus, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH II ZR 193/80; BGH II ZR 83/84; BGH II ZR 238/84; BGH II ZR 233/01). Ist ein Initiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht (BGH aaO).

Vorliegend hat die Beklagte zu 2) gegenüber der Klagepartei im Prospekt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

Wie im Prospekt dargestellt, ist die Beklagte zu 2) zusätzlich zu ihrer Stellung als Fondsinitiatorin, Prospektherausgeberin und Anbieterin auch Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hat die Konzeption entwickelt und ihr obliegt die Geschäftsbesorgung. Sie hat also maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondkonzepts, angefangen von der Fondskonzeption, über die Kapitalbeschaffung und Platzierung, bis hin zu verwaltender Tätigkeit. Sie ist somit eine, wenn nicht die einzige Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption.

Als solche hat sie sowohl im Rahmen Ausführungen auf Seite 18 und 19 des Emissionsprospekts, als auch durch Abbildung der Leistungsbilanz auf Seite 150 ff. gegenüber den Anlegern des streitgegenständlichen Fonds ein Vertrauen in Anspruch genommen, das über das regelmäßig einem Fondsinitiator entgegengebrachte weit hinausgeht:

Auf Seite 18 des Prospekts hat die Beklagte zu 2) in ihrer Rolle als Prospektherausgeberin eine umfangreiche Erklärung abgegeben, wonach sie die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes übernimmt, bestätigt, dass alle Angaben mit großer Sorgfalt zusammengestellt und überprüft wurden, alle mit der Konzeption, Prüfung und Planung des Beteiligungsangebotes beauftragten Personen ihre Aufgaben sorgfältig wahrgenommen haben, sie als Herausgeberin bei Prospekterstellung im Interesse der zukünftigen Gesellschafter die Anforderungen an die Prospektgestaltung beachtet und nach bestem Wissen und Gewissen alle wesentlichen Umstände dargelegt hat.

Auf Seite 19 des Prospekts wird die Beklagte zu 2) als zu den namhaften Initiatoren geschlossener Fonds zählend und als eine der führenden Leasinggesellschaften in Deutschland dargestellt. Dort heißt es insbesondere: „Eine stetig wachsende Anlegerzahl spricht für das große Vertrauen, das Investoren und Vertriebspartner der Unternehmensgruppe Hannover Leasing entgegenbringen: Insgesamt haben 46.400 Investoren rund 8,2 Milliarden Euro Eigenkapital in Fonds der Unternehmensgruppe investiert. Der Anschaffungspreis des verwalteten Vermögens beträgt über 15,2 Milliarden Euro.“ Die dieser Textpassage insgesamt immanente Aussage, die Beklagte zu 2) bringe aufgrund ihrer Erfahrung alle Voraussetzungen dafür mit, ihre erfolgreiche Geschäftstradition fortzusetzen und stehe dafür ein, ist geeignet, gegenüber den Beitrittsinteressenten einen besonderen, auf sie gegründeten Vertrauenstatbestand zu schaffen.

Zudem befindet sich auf Seite 150 ff. des Prospekts eine zehnseitige „Leistungsbilanz Hannover Leasing“, in der detailliert die Eckdaten der von der Beklagten zu 2) initiierten Leasingfonds der Emissionsjahre 1997 bis 2007 und der von ihr initiierten unternehmerisch geprägten Fonds dargestellt sind. Insbesondere deren Abdruck geht nach Auffassung des Gerichts über die üblichen vertrauensbildenden Maßnahmen weit hinaus. Hiermit soll nämlich die Kompetenz und der Erfolg der Beklagten zu 2) nicht nur allgemein werbend angepriesen, sondern durch Daten und Fakten für den Anleger nachvollziehbar belegt werden. Mit dieser ausführlichen Dokumentation ist die Beklagte zu 2) ersichtlich mit vertrauenserheischendem Anspruch den Anlegern als ihre Interessen vertretende Sachwalterin gegenüber getreten.

Damit schuldet die Beklagte zu 2) der Klagepartei eine vollständige und zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung (st. Rspr., vgl. etwa BGH II ZR 202/02; BGH II ZR 40/00). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Anlageentscheidung unter Verwendung eines Prospektes erfolgt, sodass die Beklagten für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben im Emissionsprospekt haften.

II.

Damit haftet im Ergebnis die Beklagte zu 2) der Klagepartei für eine nicht vollständige oder nicht zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung im Emissionsprospekt.

Der streitgegenständliche Fondsprospekt ist hinsichtlich der klägerseits gerügten Stellplatzproblematik fehlerhaft und unvollständig (s.o.). Dass die Klagepartei auf anderem Wege umfassend aufgeklärt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Das Verschulden der Beklagten zu 2) für die fehlerhafte Aufklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Umstände, die zur Wiederlegung der Verschuldensvermutung führen könnten, hat die Beklagte zu 2) nicht vorgetragen.

IV.

Der Aufklärungsfehler wurde für den Beitritt der Klagepartei auch kausal. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10 m.w.N.).

Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.3. verwiesen.

D.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

I.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2012 - II ZR 75/10, Urteil v. 23.04.2012 - II ZR 211/09 m.w.N.). Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließt (BGH, Urteil v. 23.04.2012 - II ZR 211/09). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil v. 23.04.2012 - II ZR 75/10).

Nach dieser Maßgabe haftet die Beklagte zu 3) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil v. 23.04.2012 - II ZR 211/09).

So liegt der Fall hier. Nach § 5 Nr. 1 Abs. 4 GesV wird der der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft unmittelbar berechtigt und verpflichtet und kann jederzeit sämtliche Gesellschaftsrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, sein Stimmrecht, sowie Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben. Gemäß § 13 b Nr. 3 GesV ist der Treugeber am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.

Damit schuldet die Beklagte zu 3) der Klagepartei eine vollständige und zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung bzw. über regelwidrige Auffälligkeiten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil v. 14.07.2003 - II ZR 202/02; BGH, Urteil v. 14.01.2002 - II ZR 40/00).

II.

Die Beklagte zu 3) kann sich zur Aufklärung der beitrittswilligen Anleger eines Prospekts bedienen, wenn dieser geeignet ist, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 05.03.2009 - III ZR 17/08; BGH, Urteil v. 21.03.2005 - II ZR 140/03; BGH, Urteil v. 07.04.2003 - II ZR 160/02).

Der streitgegenständliche Fondsprospekt genügt diesen Anforderungen nicht, da er hinsichtlich der klageseits gerügten PKW-Stellplatzproblematik fehlerhaft und unvollständig ist (s.o.). Dass die Klagepartei auf anderem Wege umfassend aufgeklärt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es kann damit letztlich dahinstehen, ob eine Vermittlungskette zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) über die Beklagte zu 2) gegeben war. Überdies kam die Beklagte zu 3) ihrer insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast nicht nach, so dass der Vortrag der Klagepartei insoweit als zugestanden gilt.

III.

Das Verschulden der Beklagten zu 3) für die fehlerhafte Aufklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Umstände, die zur Wiederlegung der Verschuldensvermutung führen könnten, hat die Beklagte zu 3) nicht vorgetragen.

IV.

Der Aufklärungsfehler wurde für den Beitritt der Klagepartei auch kausal. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10 m.w.N.).

Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.3. verwiesen.

E.

Der damit dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klagepartei ist nicht verjährt.

I.

Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB ist noch nicht abgelaufen.

Auch die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klagepartei von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem Jahr 2011 liegen nicht vor. Die Klagepartei trägt unwiderlegt vor, von der Stellplatzproblematik aus dem Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2010, welcher den Anlegern im Jahr 2011 übermittelt wurde, Kenntnis erlangt zu haben. Die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben keinen Beweis für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klagepartei von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem Jahr 2011 angeboten.

Der Kläger reichte am 22.12.2014 (vgl. Anlage K 20) den Güteantrag vom 19.12.2014 (vgl. Anlage K19) bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle in Hamburg ein.

Die Verjährung ist durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden, da die Bekanntgabe des Antrags gegenüber den Beklagten „demnächst“ veranlasst worden ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden.

Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist.

Allerdings geht der BGH in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Das wird in Fällen angenommen, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der BGH angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen.

Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen, doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Kläger die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags nicht angelastet werden. Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter erkundigten sich nach Einreichung des Güteantrags nach der Gebührenrechnung und dem Sachstand. Nach Erhalt der Gebührenrechnung am 06.03.2015 wurde diese am 13.03.2015 beglichen.

Soweit die Beklagte zu 1) im nachgelassenen Schriftsatz darauf abstellt, dass die Bekanntgabe erst mit Schreiben vom 09.04.2015 erfolgte (vgl. Anlage B3), steht dies nicht entgegen, da der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, um die Bekanntgabe zu erreichen. (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2010, 222).)

Anhaltspunkte dafür, dass eine klägerseits zu verantwortende - unangemessene -Verzögerung eingetreten ist, sind aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich.

Die hiesige Klage wurde am 16.10.2015 beim Landgericht München I eingereicht und den Beklagten am 11.11. bzw. 12.11.2015 zugestellt. Auch die Klage vor einem sachlich und/ oder örtlich unzuständigen Gericht macht rechtshängig (vgl. Münchener Kommentar, § 261 ZPO, Rn. 19). Die Hemmung der Verjährung tritt mit Zustellung der Klageschrift bzw. mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sofern die Klage demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO), ein. Anhaltspunkte dafür, dass eine klägerseits zu verantwortende - unangemessene - Verzögerung eingetreten ist, sind aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich.

F.

Die Klagepartei ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie die Anlage nicht gezeichnet, § 249 BGB.

Die Klagepartei kann daher grundsätzlich den Ersatz ihrer Einlage zuzüglich Agio in Höhe von 21.000,00 € abzüglich der erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 5.583,70 € sowie 920,03 €, mithin 14.496,27 € verlangen.

II.

Die Klagepartei hat hingegen keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns in Höhe von 1.537,44 €.

Die Klagepartei hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Klagepartei den geltend gemachten entgangenen Gewinn erzielt hätte. Es fehlt an substantiiertem Vortrag zu den Geldanlagen, welche die Klagepartei getätigt hätte, wenn sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

Von der Beklagtenseite wurde der geltend gemachte entgangene Gewinn bestritten.

Zwar umfasst der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, grundsätzlich nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil v. 2.12.1991 - II ZR 141/90 m.w.N.).

Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte jedoch darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (BGH, Urteil v. 13.1.2004 - XI ZR 355/02; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 252, Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil v. 28.2.1996 - XII ZR 186/94, m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung i.S.v. § 252 BGB auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil v. 24.4.2012 - XI ZR 360/11). Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwerfe (BGH, a.a.O.). Erst recht gelte das für eine bestimmte Verzinsung.

An solchem konkreten Tatsachenvortrag mangelt es vorliegend, sodass die Klage insoweit abzuweisen war.

III.

Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz war unter Berücksichtigung der nach Klageerhebung erfolgten Ausschüttungen und der damit einhergehenden Teilerledigung wie beantragt -ausgenommen dem entgangenen Gewinn - auszusprechen und folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen des Schadensersatzes einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gem. § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages (Klageantrag Ziff. 2).

Die Klagepartei hat des Weiteren im Rahmen des Schadensersatzes gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr gegen die Klagepartei aus § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages keine Ansprüche zustehen bzw. in Zukunft zustehen. Der Klageantrag Ziff. 3 auf Verurteilung einer Anerkennung des Nichtbestehens von entsprechenden Ansprüchen war in diesem Sinne auszulegen. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Haftung der Beklagten zu 3) als Treuhandkommanditistin im Außenverhältnis für zurückgewährte Teile der Einlage nach §§ 171, 172 HGB, wobei die Beklagte zu 3) gemäß § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages in diesem jedenfalls nicht auszuschließenden Fall einen entsprechenden anteiligen Freistellungsanspruch gegen die Klagepartei hätte.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 4). Der Anspruch besteht als „Annex“ zum Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 249, Rn. 56 ff.). Angesichts des Streitgegenstandes erachtet das Gericht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sowohl für erforderlich als auch für zweckmäßig. Die mit dem Faktor 1,8 geltend gemachte Geschäftsgebühr erscheint angemessen.

Sie berechnet sich auch aus dem Gegenstandswert der vorgerichtlich wie gerichtlich bis zur Klageänderung geltend gemachten Hauptforderung ohne Berücksichtigung des entgangenen Gewinns.

G.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 709, 711 ZPO.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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Annotations

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.