Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18

published on 30/07/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18
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Landgericht München I, 28 O 1984/18, 16/04/2018

Gericht

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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2018, Az. 28 O 1984/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach zutreffender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht abgewiesen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20.07.2018 (Bl. 134/147 d.A.) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen.

I.

Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthält bezüglich des Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab 11.06.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) die gesetzlich vorgesehenen Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.07.2011 (gültig ab 04.08.2011 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.).

a. Die Angaben zur Widerrufsfrist sind nicht widersprüchlich. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.. Die Seiten 1 bis 3 des Vertragsdokuments (Anlage K 1) enthalten die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) und entsprechen vollumfänglich dem Muster gemäß Anlage 3 in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 28.01.2013). Die Angabe unter Ziffer 7 der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ (Anlage K 1 S. 4) beruht auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab II. 06.2010 bis 20.03.2016, im Folgenden: a.F.). Weiterhin ist an dieser Stelle zu beachten, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht einmal dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten (BGH Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 118 Rn. 25); vorliegend sind die gerügten Angaben auf den Seiten 3 und 4 der Anlage K 1 - wie dargelegt - inhaltlich ordnungsgemäß.

b. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vor, da der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben ist. Wenn dieser - zugunsten des Verbrauchers - 0,00 EUR beträgt, mag der Verbraucher darüber positiv überrascht sein. Einen Widerspruch oder eine Irreführung vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein Widerspruch lässt sich auch nicht zu Satz 1 der „Widerrufsfolgen“ konstruieren. Der verständige Verbraucher kann aus der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten beim Widerruf auf die Verzinsung des Darlehens verzichtet; zudem würde die Beklagte durch eine Umformulierung des Satzes 1 den Verlust ihres Vertrauensschutzes riskieren, was ihr nicht zugemutet werden kann.

c. Die Einwendung bezüglich der Ratenschutzversicherung (vgl. Berufungsbegründung vom 20.07.2018 unter V 4.3, Bl. 139/140 d.A.) greift jedenfalls wegen § 359 a Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.07.2011 (gültig ab 04.08.2011 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hätte. Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, präziser oder umfassender als der Gesetzgeber zu formulieren (BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 unter B II 2 b insb. Rn. 16).

d. Ohne dass es mangels Verstoßes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegen die gesetzlichen Anforderungen noch darauf ankäme, würde der Beklagten auch die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. zugutekommen. Die verwendete Belehrung entspricht inhaltlich vollständig der Musterbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.. Die Anpassungen (direkte Anrede) sind dabei mangels inhaltlicher Bearbeitung unschädlich (vgl. BGH Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 6/16, WM 2017, 370 unter II 1 d a.E. insb. juris Rn. 12; BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 unter II 2 c bb insb. juris Rn. 23).

Der Widerrufsinformation ist eine eigene Seite gewidmet. Die Begriffe Widerrufsinformation, Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen sind wie in der Anlage 6 drucktechnisch hervorgehoben. Eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form ist daher gegeben.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger die unvollständige Angabe der erforderlichen Pflichtangaben geltend.

a. Name und Anschrift der kreditvermittelnden B. AG NL E. sind gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) angegeben (vgl. Anlage 1 S. 1 unter Ziffer 1).

Die Angaben nach Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB a.F. sind solche des Darlehensvermittlers und nicht des Kreditgebers und fallen deshalb nach der klaren Gesetzessystematik nicht unter die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.). Sie haben deshalb für den Fristlauf nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB a.F. keine Relevanz, weshalb in der Anlage 3 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F. konsequenterweise nur die Angabe von Name und Anschrift des Kreditvermittlers vorgesehen ist.

b. Hinsichtlich der Verzugszinsen war die Beklagte wiederum nicht gehalten, präziser oder umfassender als der Gesetzgeber zu formulieren (BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 unter B II 2 b insb. Rn. 16; vgl. auch Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 108).

c. Bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung genügt - wie erfolgt - die Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (vgl. Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118).

3. Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Berufungsbegründung vom 20.07.2018 unter V 3, Bl. 137 d.A.) trifft es nicht zu, dass der Kreditnehmer nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Dokument in den Händen halten musste, welches die Unterschriften beider Vertragsparteien -also auch seine eigene Unterschrift - enthält (vgl. BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 30).

4. Auf die weiteren von der Berufungsbegründung aufgeworfenen Fragen (insb. Berechnung der Ansprüche) kommt es nicht mehr an.

5. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils; weitere Gesichtspunkte, die zu einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung führen könnten, haben sich nicht ergeben.

6. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der geltend gemachte Anspruch nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls zudem verwirkt wäre.

a. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, NJW 2017, 243 unter A II 2 a; siehe auch BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, NJW 2016, 3518 unter III 2 b und BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 unter A II 3).

b. Das Zeitmoment ist vorliegend gegeben, nachdem das Darlehen am 03.03.2012 geschlossen worden war und der Widerruf mit Schriftsatz vom 05.09.2017 erfolgte. Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 93). Danach war hier besonders zu berücksichtigen, dass die Laufzeit des Darlehens nur 36 Monate betrug und dass der Kläger zur Begleichung der Schlussrate von 4.500 EUR bei der Beklagten ein Anschlussdarlehen aufgenommen hat.

c. Aber auch das Umstandsmoment ist vorliegend zu bejahen. Der Kredit wurde mit Zahlung der Schlussrate vereinbarungsgemäß nach 36 Monaten zurückgeführt. Zur Begleichung der Schlussrate von 4.500 EUR hat der Kläger bei der Beklagten ein Anschlussdarlehen aufgenommen und auch dieses vertragsgemäß bis zum 27.02.2017 getilgt, worauf er die Zulassungsbescheinigung Teil II (KFZ-Brief) übersandt erhielt (vgl. Anlagen B 3 und B 4). Die Beklagte musste unter diesen Umständen nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2017 (Anlage K 3) seine Willenserklärung widerrufen werde, die ursprünglich im Jahr 2012 zum Abschluss des Darlehensvertrags geführt hatte.

d. Es kommt daher erst recht nicht mehr darauf an, dass sich die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts im vorliegenden Einzelfall zumindest als unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen würde, wenn die Voraussetzungen der Verwirkung - wie nicht - zu verneinen wären (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 unter A II 3, insb. juris Rn. 42 ff).

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.