Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2018 - 16 UF 613/17

published on 10/01/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2018 - 16 UF 613/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 02.05.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.08.2017, Az. 513 F 3798/16, wird in Ziff. 2 Abs. 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Weg der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B... AG (Versicherungsnummer 154983 (Entgeltumwandlung)) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D... R... B... Versicherungsnummer 13170272 L 543 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.587,684 Anteilen am Fonds B... T... mit dem Wert der Anteile bei Rechtskraft der Entscheidung, jedoch mindestens in Höhe eines Kapitalbetrags von 15.123,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,89 % ab 31.03.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung begründet. Die B... AG wird verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die D... R... B... zu bezahlen. Der Ausgleichswert ist anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.758,– € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 14.05.1999 vor dem Standesbeamten des Standesamts München unter Heiratsregisternummer 1254 die Ehe geschlossen. Sie leben seit 31.03.2015 dauerhaft getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 21.04.2016 zugestellt.

Gemäß § 3 VersAusglG ist mithin von einer Ehezeit von 01.05.1999 bis 31.03.2016 auszugehen.

Während der Ehezeit hat der Antragsgegner u.a. bei der B... AG unter der Personal- und Versicherungsnummer 00154983 als persönliches Vorsorgekapital (Entgeltumwandlung) ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage erworben, dessen Ehezeitanteil einem Kapitalwert von 38.993,52 € entspricht. Es handelt sich hierbei um ein fondsgebundenes Anrecht, hinsichtlich dessen jedoch Leistungen entsprechend der Höhe der umgewandelten Beiträge des Arbeitnehmers zzgl. der zugesagten Mindestverzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung vorgesehenen Höchstzinssatzes zugesagt werden. Die B... AG hat in der Auskunft vom 30.06.2016 den Ehezeitanteil entsprechend dem Kurswert der Fondsanteile mit 38.993,52 € (Depotwert) und den Ausgleichswert mit 19.496,76 € mitgeteilt. Demgegenüber hat sich für die Garantieleistung lediglich ein Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert in Höhe von 30.247,41 € (Anwartschaftsbarwert) ergeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft der B... AG vom 30.06.2017 verwiesen. Die B... AG hat gemäß § 17 VersAusglG die Durchführung der externen Teilung beantragt. Die Antragstellerin hat die D... R... Bund als Zielversorgungsträger benannt.

Das Amtsgericht – Familiengericht – München hat dieses Anrecht ausgeglichen wie folgt:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B... AG (Versicherungsnummer 154983 (Entgeltumwandlung)) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D... R... B... (Versicherungsnummer 13170272 L 543) zu Gunsten der Antragstellerin ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet und zwar in Höhe von 19.496,76 € zuzüglich 3,89 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 01.04.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die B... AG wird verpflichtet, diesen Betrag und die Zinsen an die D... R... B... zu bezahlen.“

Der Beschluss wurde der BMW AG am 10.05.2017 zugestellt.

Gegen die Berücksichtigung der Zinsen richtet sich die Beschwerde der B... AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.05.2017 verwiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.06.2017 ebenfalls Beschwerde gegen Ziffer 2 des Endbeschlusses vom 02.05.2017 eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 11.07.2017 konkludent zurückgenommen, indem sie beantragt hat, die Beschwerde in einen Berichtigungsantrag umzudeuten. Dies begründete sie damit, dass der Zielversorgungsträger in der Entscheidung zutreffend angegeben ist, jedoch in den Gründen der Entscheidung die Ausübung des Wahlrechts nicht zutreffend wiedergegeben war. Dem hat das Amtsgericht – Familiengericht – München zwischenzeitlich durch Berichtigungsbeschluss vom 24.08.2017 abgeholfen. Zu entscheiden ist mithin noch allein über die Beschwerde der B... AG.

Der Senat hat den Beteiligten am 06.10.2017 und 30.11.2017 jeweils einen Hinweis erteilt. Die Antragstellerin hat der Rechtsauffassung des Senats zugestimmt, im Übrigen haben die Beteiligten zu dem letzten Hinweis des Senats keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1.

Die Beschwerde der B... AG ist zulässig und begründet.

Zwar wendet sich die B... AG lediglich dagegen, dass das Amtsgericht – Familiengericht – München die Verzinsung des Ausgleichswerts des Depotwerts der Fondsanteile angeordnet hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels des Versorgungsträgers auf einzelne Elemente des Ausgleichs eines bei ihm bestehenden Anrechts ist jedoch unwirksam. Vielmehr bildet das gesamte Anrecht, hinsichtlich dessen der Ausgleich angegriffen ist, den Beschwerdegegenstand. Weiterhin steht der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung entsprechend der neuen Rechtsprechung des BGH zum Ausgleich fondsgebundener Anrechte das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen; denn der Versorgungsträger erstrebt mit der Beschwerde einen dem VersAusglG entsprechenden Vollzug der Teilung.

Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausschließlich über Rechtsfragen. Hierzu hat der Senat den Beteiligten am 06.10.2017 und 30.11.2017 jeweils einen Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

2.

Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht dagegen, dass das Amtsgericht – Familiengericht – München eine Verzinsung des dem Ausgleichswert des Depotwerts entsprechenden Kapitals zum Ende der Ehezeit angeordnet hat.

Es handelt sich bei dem auszugleichenden Anrecht um ein Anrecht, dessen Ehezeitanteil nach Anlage III der Betriebsvereinbarung „Persönliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B... G... vom 1. Januar 2013 alternativ entweder anhand des Depotwerts der Fondsanteile zu den maßgeblichen Stichtagen oder anhand des Anwartschaftsbarwerts zu den jeweils maßgeblichen Stichtagen zu berechnen ist. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Depotwert maßgeblich ist; denn der Depotwert des Ehezeitanteils betrug bei Ehezeitende 38.993,52 €, der – garantierte – Anwartschaftsbarwert demgegenüber nur 30.247,41 €. Ein fondsgebundenes Anrecht weist jedoch keine stetige Wertentwicklung in Höhe eines feststehenden Zinssatzes auf, die – soweit sie auf die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung fällt – ausgeglichen werden könnte, sondern unterliegt täglichen Wertschwankungen.

Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2017 (Az. XII ZB 201/17; veröff. u.a. in FamRZ 2017, 1655) entschieden, dass auch bei der externen Teilung Fondsanteile als Teilungsgegenstand herangezogen werden können. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar sehen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Versorgungsträgers vor, dass im Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich dadurch zu vollziehen ist, dass der Ehezeitanteil alternativ durch den Depotwert der Fondsanteile bei Ehezeitende oder den Anwartschaftsbarwert der garantierten Mindestvorsorge zu diesem Stichtag berechnet und nach Maßgabe der o.g. Arbeitsanweisung durch interne oder externe Teilung ausgeglichen wird. Insoweit wird die Anlage III der Betriebsvereinbarung „Personliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B... G... vom 1. Januar 2013 aber den Vorgaben von §§ 5, 39 VersAusglG nicht gerecht. Demnach ist der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert in der für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Diese richtet sich alternativ nach den im Wege der Entgeltumwandlung während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile bzw. dem Anwartschaftsbarwert der Mindestversorgung gemäß § 45 VersAusglG. Daher sind diese Bezugsgrößen der Berechnung des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswerts zugrundezulegen. Sie können der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 unmittelbar entnommen werden.

Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu bezahlen. Gemäß § 224 Abs. 1 FamFG wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Rechtskraft wirksam. Dies ist deshalb der maßgebliche Stichtag, zu dem der in der maßgeblichen Bezugsgröße ausgedrückte Ausgleichswert in einen Kapitalbetrag umzurechnen ist. Bei einem fondsgebundenen Anrecht richtet sich der Kapitalwert nach dem Kurswert der Fondsanteile zu diesem Stichtag. Folge hiervon ist, dass dem Ausgleichsberechtigten ein Wertzuwachs des auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zugute kommt, ebenso wie er in dieser Zeit auch das Risiko des Wertverlusts trägt.

Weiterhin ist aber auch die garantierte Mindestversorgungszusage auszugleichen; denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kurswert der für den Ausgleichswert maßgeblichen Fondsanteile zu dem maßgeblichen Stichtag so weit absinkt, dass der Anwartschaftsbarwert den Depotwert der Fondsanteile übersteigt. Zu diesem Zweck ist der auf die Ehezeit entfallende Anwartschaftsbarwert der Mindestversorgung gemäß §§ 39, 45 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG zu ermitteln. Soll das Anrecht extern geteilt werden, ist der Versorgungsträger zu verpflichten, den so ermittelten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den träger der Zielversorgung zu bezahlen. Dieser Wert ist für die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des garantierten Rechnungszinses zu verzinsen.

3.

Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem als Zielversorgungsträger eine private Rentenversicherung fungierte, ist es im vorliegenden Fall allerdings so, dass die Antragstellerin die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat. Bei diesem Zielversorgungsträger findet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI eine Dynamisierung dadurch statt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem festgesetzten Kapitalbetrag rückwirkend bezogen auf das Ende der Ehezeit und nicht erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu ermitteln ist. Um eine doppelte Dynamisierung des Ausgleichs zu vermeiden, ordnet § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI an, dass im Fall der externen Teilung an die gesetzliche R... als Zielversorgungsträger für die Umrechnung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen ist, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI sieht aber keine Regelung zur Vermeidung einer doppelten Dynamisierung vor, wenn die Dynamisierung nicht auf der Anordnung der Verzinsung, sondern auf der Wertentwicklung der auszugleichenden Fondsanteile beruht. Der Senat legt § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings erweiternd dahingehend aus, dass diese Vorschrift auch die nachehezeitliche Wertentwicklung von Fondsanteilen erfasst.

Hierfür spricht die historische Auslegung. Die Vorschrift des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI wurde nachträglich eingeführt, nachdem der BGH entschieden hatte, dass der Ausgleichswert eines festverzinslichen Anrechts im Fall der externen Teilung zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist, um eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung des Anrechts zu erreichen (vgl. hierzu Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015 Rz. 471). Dies spricht dafür, sie auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem die Entscheidung des BGH zur nachträglichen Partizipation des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung von Fondsanteilen auf die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger fortzuentwickeln ist.

Die erweiternde Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift, eine übermäßige Besserstellung des Ausgleichsberechtigten durch gleichzeitige Partizipation an der Dynamik der auszugleichenden Versorgung und der Zielversorgung zu vermeiden.

Für die erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI spricht auch der Halbteilungsgrundsatz. Dieser ist das zentrale, dem Versorgungsausgleich zugrundeliegende Strukturprinzip (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259; FamRZ 1980, 326). Dieser rechtfertigt es, den Ausgleichsberechtigten im Fall der externen Teilung auch an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung teilhaben zu lassen. Es würde aber gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, wenn der Ausgleichsberechtigte in dieser Übergangsphase nicht nur an der Dynamik des zu teilenden Anrechts teil hätte, sondern zusätzlich auch rückwirkend ab Ehezeitende an der Dynamik der Zielversorgung, während dem Ausgleichspflichtigen eine entsprechende Wertentwicklung von vorneherein versagt bleiben müsste. Umgekehrt entspricht die Beteiligung an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts (hier: Teilhabe an der Steigerung des Kurswerts der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile) dem Halbteilungsgrundsatz auch besser als die Beteiligung an der Dynamik der Zielversorgung; denn diese wird sich in aller Regel von der des aufzuteilenden, in der Ehe erworbenen Anrechts unterscheiden.

Schließlich kann nur durch eine erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen vermieden werden. Wird ein fondsgebundenes Anrecht bezogen auf das Ende der Ehezeit extern geteilt, hat dies zur Folge, dass dem Ausgleichsberechtigten nur der zu diesem Zeitpunkt zu errechnende Ausgleichswert entsprechend dem Kurswert der Fondsanteile auszuzahlen ist. Das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ist entsprechend zu vermindern. Steigerungen des Kurswerts, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor Rechtskraft der Entscheidung eintreten, kommen dem Ausgleichspflichtigen nur zugute, soweit diesem die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile verbleibt, im Übrigen fallen sie dem Versorgungsträger an. Das Risiko, für die Dynamik des Anrechts des Ausgleichsberechtigten aufzukommen, wird so letztlich auf die Gemeinschaft der Sozialversicherten verlagert.

Die erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI entspricht dem Grundsatz, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral sein soll; denn es wäre nicht gerechtfertigt, die Gemeinschaft der Versicherten mit Folgekosten der Ehescheidung zu belasten. Der Grundsatz der Aufwandsneutralität wird durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI eingeschränkt: In den dort genannten Fällen fallen die Folgekosten der Dynamisierung des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts des Ausgleichsberechtigten zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung der Gemeinschaft der Versicherten zur Last; denn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich könnte nach allgemeinen Grundsätzen nur ein Anrecht auf der Grundlage der zu diesem Stichtag geltenden Umrechnungsfaktoren erworben werden. Diese Kosten werden vermieden, wenn die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei der Berechnung des Ausgleichswerts abgebildet wird.

Für die Berechnung des als Ausgleichswert zu zahlenden Kapitalbetrags zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung sprechen auch praktische Gründe. Würde der Depotwert nach Maßgabe der Wertentwicklung in der gesetzlichen R... gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dynamisiert, würde im vorliegenden Fall das Problem auftreten, dass der Versorgungsträger bei Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr anhand interner Rechnungsgrundlagen feststellen könnte, ob der Depotwert oder der (garantierte) Anwartschaftsbarwert höher sind; denn dem nicht dynamisierten Depotwert wäre der durch die Garantieverzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung dynamisierte Anwartschaftsbarwert gegenüber zu stellen; dagegen, den Depotwert anhand der Dynamik in der gesetzlichen R...nzupassen, spricht, dass der Versorgungsträger gegenüber dem Ausgleichspflichtigen insoweit keine Verpflichtung eingegangen ist. Nach seinen Rechtsgrundlagen ist für die Entwicklung des Werts der Versorgungszusage die Kursentwicklung der Fondsanteile, nicht die Dynamik in der gesetzlichen R... maßgeblich. Das Dilemma ließe sich zwar vermeiden, indem auch hinsichtlich des Anwartschaftsbarwerts von der Verzinsung abgesehen wird. Dann würde – in Übereinstimmung mit der Arbeitsanweisung der Beschwerdeführerin – für beide Elemente der Zusage auf denselben Stichtag abgestellt. Dagegen spricht aber, dass auch im Fall der externen Teilung in die gesetzliche R... als Zielversorgungsträger eine Verzinsung des Anrechts anzuordnen ist, um dem Halbteilungsgrundsatz gerecht zu werden und eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versorgungsträgers zu vermeiden (vgl. Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 Rn. 512).

4.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile mindestens den halben Ehezeitanteil des garantierten Anwartschaftsbarwerts in Höhe eines Betrags von 15.123,71 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 3,89 % Prozent seit 31.03.2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die D... R... B... zu zahlen.

Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem Antragsgegner eine Mindestversorgung zugesagt, deren Wert sich nach der Höhe der im Wege der Entgeltumwandlung geleisteten Beiträge richtet, die im Wege des Anwartschaftsbarwertverfahrens nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung „Persönliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B... G... vom 01.01.2013 in einen Kapitalwert umzurechnen sind. Auch im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus der B... AG zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hätte der Antragsgegner eine unverfallbare Anwartschaft erworben, deren Wert entsprechend zu berechnen ist (§§ 4 Abs. 5, 2 Abs. 5 a BetrAVG).

Der Antragsgegner erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm geleisteten Beiträge eine Anwartschaft auf eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das Ehezeitende abgezinsten Barwert in Höhe von 30.247,41 €. Die Hälfte davon (15.123,71 €) ist mindestens als Kapitalwert an den Träger der Zielversorgung gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlen, sofern bei Rechtskraft dei Entscheidung dieser Wert zuzüglich der Zinsen nicht durch den Wert der auszugleichenden Fondsanteile überschritten wird.

Die Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung ist mit dem für die Berechnung des Anwartschaftsbarwerts verwendeten Rechnungszinssatz anzuordnen (vgl. zur Anordnung der Verzinsung bei externer Teilung BGH FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2013, 773; FamRZ 2016, 1144).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG analog, § 150 FamFG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt dass die Beschwerde durch die von der Rechtsprechung des BGH abweichend angeordnete Verzinsung veranlasst wurde.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Der Verfahrenswert entspricht 10 % des gemeinsamen dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, wie die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts durchzuführen ist, wenn als Zielversorgungsträger die gesetzliche R... bestimmt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Lediglich das OLG Frankfurt/Main hat sich vor Erlass der Entscheidung des BGH vom 19.07.2017 dafür ausgesprochen, auch auf diesen Fall § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI anzuwenden (OLG Frankfurt/Main FamRZ 2013, 1806 = BeckRS 2013, 05525).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/08/2017 00:00

Tenor Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.05.2017 wird in den Gründen unter Ziffer 2. Versorgungsausgleich unter dem Punkt „Die einzelnen Anrechte“ zu 6.. (S. 8) wie folgt berichtigt: Zu 6.: Die An
published on 19/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 201/17 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 1 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 4; FamFG § 222 Abs. 3 a) Als Teilungsgegenst
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.