Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2017 - 16 UF 454/17

published on 26/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2017 - 16 UF 454/17
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 10.3.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000.– € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten parallel zu einem laufenden Verfahren wegen Umgangsregelung um die Frage, ob dem Antragsteller die alleinige elterliche Sorge für zwei gemeinsame Kinder insoweit zu übertragen ist, dass er in Umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren zwischen den Elternteilen für die Kinder einen eigenen anwaltlichen Vertreter beauftragen kann.

Die Beteiligten D... S... und O... S... waren von 2004 bis 2014 miteinander verheiratet. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die drei Kinder M... S... geb. am 02.03.2004, L... A... S..., geb. am 21.02.2007 und N... S... geb. am 11.08.2008 hervorgegangen. Seit der Trennung im Jahr 2011 leben die Kinder ... und ... beim Vater und N... S... bei der Mutter.

Die Beteiligte D... S... beantragte in dem parallel geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Landau a.d. Isar wegen Umgangsregelung, Az. 2 F 179/16, mit Schriftsatz vom 01.04.2016, den Umgang mit den Kindern M... und L... dahingehend zu regeln, dass sie berechtigt sein sollte, einen begleiteten Umgang im dreiwöchigen Turnus von jeweils 3 Stunden auszuüben, wobei der Kontakt auf Empfehlung des Jugendamtes bzw. der Umgangsbegleitung entsprechend auszuweiten sei.

Der Beteiligte Ch... S... beantragte die Zurückweisung des Antrags. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016 beantragte der Beteiligte C... den Kindern M... und L...-A... Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und den Kindern Rechtsanwalt M... G... von M..., G... als anwaltlichen Vertreter beizuordnen.

Mit Beschluss vom 03.05.2016 bestellte das Amtsgericht Landau a.d. Isar für die Kinder M... S... und ... A... S... Herrn U... D... zum Verfahrensbeistand.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 teilte Rechtsanwältin B... mit, dass diesseits anwaltlich vertreten werden die beiden Kinder M... und L... A... S... beide gesetzlich vertreten durch den Kindesvater Ch... S... zur Geltendmachung von Verfahrenskostenhilfe. Namens und im Auftrag der beiden Kinder werde Beschwerde eingelegt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau, mit folgendem Antrag:

„Die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau a.d. Isar, durch Untätigkeit und Versagung einer Entscheidung, somit unter Versagung eines zustehenden Rechtsschutzes, unter Verletzung des Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention, den beiden Antragstellern Verfahrenskostenhilfebewiligung zu versagen, die anwaltliche Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei M... G... on versagen, wird aufgehoben. Den beiden Antragstellern wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt für die Vertretung ihrer Rechte als Betroffene in dem Verfahren der Frau D... S... gegen C... S..., Az. 2 F 179/16, des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau/Isar unter Beiordnung des Rechtsanwaltes M... J... O... von M...“

Das Oberlandesgericht München hat die Beschwerde mit Beschluss vom 19.9.2016, Az. 16 WF 962/16, verworfen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass die von Frau Rechtsanwältin B... vorgelegte Vollmacht vom 14.04.2016 nur von dem Vater der Kinder erteilt worden sei. Es bestehe keine Alleinsorge des Vaters. Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge würden die Eltern ihre Kinder nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich vertreten, wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des Alleinvertretungsrechts vorliege, was hier nicht ersichtlich sei. Eine wirksame Vollmacht könnten somit nur beide Elternteile gemeinschaftlich erteilen.

Daraufhin leitete der Beteiligte Christian Skiba mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 11.1.2017 das vorliegende Verfahren ein. Er beantragt, ihm für die Kinder M... S... und L... A... S... die alleinige elterliche Sorge zu übertragen für die Regelung der Beauftragung eines eigenen anwaltlichen Vertreters in jeglichen sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verfahren zwischen dem Kindsvater, bei dem die Kinder leben, und der Kindesmutter.

Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 10.3.2017 zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30.3.2017, mit der er sein ursprüngliches Ziel weiter verfolgt.

Das Verfahren des Amtsgericht Landau a.d. Isar, Az. 2 F 179/16, ist noch im ersten Rechtszug anhängig und nicht abgeschlossen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie ist in der Sache nicht begründet.

Die Frage, in welcher Weise minderjährige Kinder in Kindschaftssachen, die sie selbst betreffen, vertreten sein können, wurde nur teilweise gesetzlich geregelt, insbesondere in den folgenden Vorschriften:

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gelten Kinder ab 14 Jahre als verfahrensfähig. Damit benötigen sie keine Vertretung durch die Eltern, um Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Sie können auch selbst einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts stellen (MüKoFamFG/Schumann, 2. Aufl. 2013, FamFG § 158 Rz. 15).

§ 158 FamFG regelt die Bestellung eines Verfahrensbeistands, der das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat (§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

Nach § 158 Abs. 5 FamFG soll die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen eines Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Das Kriterium der Angemessenheit soll verhindern, dass Eltern die gerichtliche Bestellung eines unabhängigen Interessenvertreters dadurch umgehen, dass sie einen Vertreter damit beauftragen, die Interessen des Kindes in einer bestimmten, ihren eigenen Interessen entsprechenden Weise wahrzunehmen (MüKoFamFG a.a.O., FamFG § 158 Rz. 15; Musielak/Borth/Grandel/Borth, 5. Aufl. 2015, FamFG § 158 Rz. 19).

Das FamFG sieht die Bestellung eines Verfahrensbeistands demnach gegenüber der Vertretung des Kindes durch einen Rechtsanwalt als grundsätzlich subsidiär an (vgl. OLG Stuttgart vom 20.1.2014, Az. 11 WF 271/13). Dies gilt dann nicht, wenn einem Rechtsanwalt ein Auftrag primär zur Durchsetzung elterlicher Interessen anstelle der Kindesinteressen erteilt wurde.

Ein Rechtsanwalt kann im wesentlichen folgendermaßen beauftragt werden:

Auf unmittelbares Betreiben eines bereits selbst verfahrensfähigen, also mindestens 14 Jahre alten, Kindes;

durch übereinstimmende Entscheidung zweier Elternteile, denen die gemeinsame elterliche Sorge zusteht (§§ 9 Abs. 2 FamFG, 1629 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB);

aufgrund der Entscheidung eines jedenfalls im Hinblick auf die Verfahrensführung für das Kind allein sorgeberechtigten Elternteils.

Die letztere Fallvariante ist weniger problematisch, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge unabhängig von dem laufenden kindschaftsrechtlichen Verfahren bereits allein zusteht. Problematisch ist die Konstellation des vorliegenden Falles, in dem den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, keine Einigung über eine Anwaltsbeauftragung erzielt werden kann und deshalb während des laufenden kindschaftsrechtlichen Verfahrens ein Elternteil – sei es nach § 1671 BGB oder nach § 1628 BGB – die alleinige Entscheidungs- und Vertretungsberechtigung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind anstrebt.

Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hat einen solchen Fall – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat sich aber mit der Frage der Vertretung eines minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren in seinem Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 12/11 befasst:

In der Entscheidung ging es um gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, deren Kind mit Zustimmung der Mutter im Haushalt des Vaters lebte. Die Mutter strebte einen Aufenthaltswechsel in ihren Haushalt an. Das Amtsgericht ordnete eine Ergänzungspflegschaft für das Kindschaftsverfahren an und bestellte das Jugendamt als Ergänzungspfleger.

Der BGH ging von einer Entziehung der Vertretung gegenüber den Eltern nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB aus und sah einen erheblichen Gegensatz zwischen den Interessen der Eltern und des Kindes. Dennoch hob der BGH die Anordnung der Ergänzungspflegschaft auf. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands sei als milderes Mittel anzusehen, die eine Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft entbehrlich mache. Die Wahrnehmung der Kindesinteressen sei die originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands. Das Rechtsinstitut sei unter dem Stichwort „Anwalt des Kindes“ eingeführt worden. Der Gesetzgeber habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen durch dieses Institut Genüge getan.

Der Senat ist der Auffassung, dass die im o.g. Beschluss des BGH entwickelten Rechtsgedanken auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind. Eine Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Anwaltsbeauftragung für ein Kind auf einen Elternteil stellt zwangsläufig einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte elterliche Sorge des anderen Elternteils dar. Grundrechtseingriffe dürfen ausnahmslos nur dann erfolgen, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Der BGH hat entschieden, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung von Kindern in Kindschaftsverfahren genügt. Somit ist ein Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter im vorliegenden Fall nicht zulässig, nachdem das Amtsgericht bereits zu Recht auf der Grundlage des § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt hat.

Somit kommt es auf die weitere Frage, ob nicht das Interesse des Antragstellers im kindschaftsrechtlichen Verfahren in einem erheblichen Gegensatz zum Kindesinteresse steht (§§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB) und daher eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für verfahrensrechtliche Angelegenheiten dem Kindeswohl nicht entsprechen kann, nicht entscheidend an.

Soweit der Antragsteller ausführt, dass dem grundrechtlich geschützten Elternrecht der Mutter die Grundrechte der Kinder gemäß Art. 1 und Art. 2 GG gegenüber stehen, ist dies im Grundsatz sicherlich richtig. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands den grundrechtlich geschützten Interessen der Kinder auf eine wirksame Geltendmachung ihrer Belange im kindschaftsrechtlichen Verfahren bereits genügend Rechnung trägt. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des Verfahrenspflegers für Kinder nach § 50 FGG a.F. ist es von besonderer Bedeutung für die am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung, dass die Interessen minderjähriger Kinder in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden, die ihrer grundrechtlichen Position hinreichend Rechnung trägt. Zu diesem Zweck wurde die Möglichkeit zur Bestellung eines Verfahrenspflegers geschaffen (BT-Drucksache 13/4899, Seite 129). Mit Einführung des FamFG wurde der Verfahrenspfleger bei im wesentlichen identischer Rechtsstellung zum Verfahrensbeistand umbenannt. Somit ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands der grundrechtlichen Position von Kindern im Verfahren hinreichend Rechnung trägt. Die Grundrechte der Kinder verlangen also nicht noch einen zusätzlichen Eingriff in das Elternrecht der Mutter, damit eine Anwaltsbeauftragung ermöglicht wird.

Der Senat hat über die Beschwerde ausnahmsweise ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und der Kinder entschieden, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Gegenstand der Beschwerde ist eine reine Rechtsfrage, so dass durch eine persönliche Anhörung keine nähere Aufklärung über die schriftsätzlich ausgetauschten Argumente hinaus erzielt werden kann.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr.... FamGKG.

V.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Der BGH hat über die vorliegende Fallkonstellation noch nicht entschieden. Die Frage, ob ein Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind erhalten kann, obwohl bereits ein Verfahrensbeistand bestellt ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

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published on 07/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/11 vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1629, 1796, 1909; FamFG §§ 7, 9, 158 a) Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung de
published on 17/01/2014 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten E. H. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Crailsheim vom 21.11.2013 - 2 F 328/13 - abgeändert. Der Beteiligten E. H. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für d
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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.