Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 15 W 1115/15

published on 07/07/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 15 W 1115/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.:15 W 1115/1526 O 548/07 LG München I

In Sachen

…- Kläger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte …

gegen

1)…- Beklagter und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte …

2)…- Beklagte und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte …

wegen Forderunghier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter am 07.07.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO folgenden

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.05.2015, Az. 26 O 548/07, aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Landgericht München I zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf eine Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG geltend.

Mit Beschluss vom 04.02.2009 (Bl. 252 d. A.) hat das Landgericht München I den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht München anhängige Musterverfahren (Az. Kap 2/07) ausgesetzt gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG (in der bis 31.10.2012 geltenden Fassung).

In dem Musterverfahren wurde vor dem 01.11.2012 mündlich verhandelt.

Das Oberlandesgericht München traf mit Musterentscheid vom 08.05.2012 (Az. Kap 2/07) verschiedene Feststellungen. In Nr. 1.a) bis 1.f) ist festgestellt, in welchen Punkten der über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG von der V. Vermögensberatung GmbH herausgegebene Prospekt unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Dabei lauten die Feststellungen 1.d) und 1.e):

d) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang steuerlich überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

e) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in V. ... verbundenen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt werden.

Nach den Feststellungen 3 und 4 des Musterentscheides ist der Musterbeklagte zu 1, bei dem es sich um den hiesigen Beklagten zu 1 handelt, für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich und hat bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt. Die Feststellungen 5 und 6 betreffen die Musterbeklagte zu 2, eine Bank. Die Feststellung 7 betrifft den ersatzfähigen Schaden der Anleger.

Gegen diesen Musterentscheid wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29.07.2014 (Az. II ZB 30/12) entschied der Bundesgerichtshof:

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen zu 1. b), d) und e) sowie 5. und 6. aufgehoben.

Die Feststellung 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) sowie auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers die Feststellung zu 7. werden klarstellend wie folgt neu gefasst:

1a) (Streitpunkte 1 und 2) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.

7. (Streitpunkt 13) Bei der Berechnung des Schadens des Anlegers ist die von ihm geleistete Einlage zuzüglich des Agios zu Grunde zu legen, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Der Anleger kann verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt worden ist. Ist der Anleger noch Inhaber der Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG, hat er die Abtretung dieser Rechte Zug um Zug anzubieten.

Die Feststellung 1b) (Streitpunkt 3) wird wie folgt abgeändert:

Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und dies nachrangig.

Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 13.03.2015 hat die Klagepartei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 verwiesen und sich dessen Ausführungen zu den Prospektfehlern und zur Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1 zu Eigen gemacht.

Die Klagepartei vertritt die Auffassung, dass der hiesige Rechtsstreit nun fortgesetzt werden müsse, da hinsichtlich der Beklagten keine Fragen mehr offen seien.

Die Beklagten widersetzen sich einer Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 29.05.2015 (Bl. 292 d. A.), der nicht mit Gründen versehen ist, hat das Landgericht München I entschieden:

Das Verfahren kann erst nach Vorlage des rechtskräftigen Musterentscheids wieder aufgenommen werden.

Gegen den am 01.06.2015 formlos übermittelten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2015 (Bl. 294/295 d. A.), eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.05.2015, Az. 26 O 548/07 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben.

Das Landgericht München I hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.06.2015 (Bl. 296/298 d. A.) nicht abgeholfen mit der Begründung, ein rechtskräftiger Musterentscheid gemäß § 22 Abs. 4 KapMuG liege noch nicht vor. Erforderlich sei eine Entscheidung über alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen.

II.

Auf die zulässige und begründete sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzugeben.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Form der Untätigkeitsbeschwerde entsprechend § 252 ZPO gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens statthaft (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.06.2003, Az. 6 W 1531/03, MDR 2004, 231 = OLGR 2004, 68; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 252 Rdnr. 2).

2. Die Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klagepartei liegen vor. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat darauf hinzuwirken, dass die Klagepartei die formellen Mängel ihrer Aufnahmeerklärung beseitigt, und hat nach Vorliegen einer auch formell ordnungsgemäßen Aufnahmeerklärung das Verfahren fortzusetzen.

a) Die im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) als Voraussetzung für die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens vorgesehene Rechtskraft des Musterentscheids liegt vor.

Gemäß § 27 KapMuG ist hier § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG in der bis 31.10.2012 geltenden Fassung anwendbar. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der vom Erstgericht zu Grunde gelegten Regelung in § 22 Abs. 4 KapMuG in der seit 01.11.2012 geltenden Fassung.

Zwar ist der Musterentscheid nur teilweise rechtskräftig. Diejenigen Feststellungen, die rechtskräftig sind, genügen jedoch, um dem hiesigen Rechtsstreit seinen Fortgang zu geben. Von den noch nicht rechtskräftigen Feststellungen des Musterentscheids hängt der Ausgang dieses Rechtsstreits nicht ab.

aa) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG a. F., wie auch dem inhaltsgleichen § 22 Abs. 4 KapMuG n. F., nicht zu entnehmen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens davon abhängt, dass der Musterentscheid zur Gänze rechtskräftig ist und alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen entschieden sind.

Vielmehr genügt Teilrechtskraft, sofern diejenigen Feststellungen, die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind, bereits rechtskräftig getroffen sind. Denn gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG a. F. (entspricht § 8 Abs. 1 KapMuG n. F.) erfolgt die Aussetzung des Ausgangsverfahrens nur, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Sobald aber die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Feststellungsziele rechtskräftig feststehen, gibt es keinen Grund und keine Rechtfertigung mehr, mit der Fortsetzung des Rechtsstreits zu warten, bis andere dort nicht entscheidungserhebliche Fragen ebenfalls rechtskräftig geklärt sind (OLG München, Beschl. v. 01.07.2015, Az. 20 W 1116/15).

bb) Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von den noch nicht rechtskräftigen Feststellungen des Musterentscheids nicht zwingend ab.

Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 steht bereits rechtskräftig fest, dass der streitgegenständliche Prospekt in bestimmten Punkten fehlerhaft ist. Es gelten insoweit die Feststellung 1.a) des Musterentscheids in der mit Beschluss des BGH vom 29.07.2014 klargestellten Fassung, ferner die Feststellungen 1.c) und 1.f) des Musterentscheids. Außerdem sind die Feststellungen 3 und 4 des Musterentscheids rechtskräftig, wonach der hiesige Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich ist und schuldhaft gehandelt hat.

Für den Fortgang des hiesigen Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Musterbeklagte zu 2, die an dem hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligt ist, verantwortlich ist und schuldhaft gehandelt hat (aufgehobene Feststellungen 5 und 6 des Musterentscheids).

Auch spielt es - jedenfalls derzeit - keine Rolle, ob die vom Oberlandesgericht München zu Nr. 1.d) und 1.e) seines Musterentscheids festgestellten weiteren Prospektfehler ebenfalls vorliegen, was nach der Zurückverweisung noch der Klärung durch das Oberlandesgericht bedarf.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nämlich kann bereits auf der Grundlage der im Musterverfahren bisher getroffenen Feststellungen eine Entscheidung ergehen, wenn nämlich das Erstgericht die Kausalität der bislang festgestellten Prospektfehler (bzw. eines davon) für die Anlageentscheidung feststellt.

Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, dann wird das Erstgericht eine erneute Aussetzung nach den Vorschriften des KapMuG zu prüfen haben, um gegebenenfalls abzuwarten, ob im noch anhängigen Teil des Musterverfahrens auch die weiteren vorgeworfenen Prospektfehler festgestellt werden.

Es kann der Klagepartei, die bereits auf der jetzt im Musterverfahren erreichten Grundlage eine Fortsetzung des von ihr betriebenen Rechtsstreits wünscht, aber nicht verwehrt werden, den Prozess mit diesem Ziel weiterzubetreiben. Dafür spricht nicht zuletzt der Beschleunigungsgedanke, zumal der Ausgangsrechtsstreit bereits seit vielen Jahren anhängig ist.

b) Zwar hat die Klagepartei bisher keinen rechtskräftigen Musterentscheid „eingereicht“, wie dies in § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG a. F. vorgesehen ist. Doch ist dieser formelle Mangel behebbar.

Die Partei, die eine Fortsetzung des ausgesetzten Rechtsstreits wünscht, muss ihrem Antrag den Musterentscheid nebst (Teil-) Rechtskraftzeugnis gemäß § 706 ZPO beifügen (Hess in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 28).

Für die Auffassung, es genüge eine Bezugnahme auf die Entscheidungen im Musterverfahren (so OLG München, Beschl. v. 01.07.2015, Az. 20 W 1116/15) mag zwar sprechen, dass im Gesetzestext keine bestimmte Form der Einreichung (etwa beglaubigte Abschrift) angeordnet ist, und dass der Musterentscheid und die Rechtsbeschwerdeentscheidung für das Gericht anhand des Aktenzeichens in der Regel leicht zugänglich sein werden, zumal diese üblicherweise veröffentlicht werden.

Andererseits hat der Gesetzgeber in Kenntnis der heutigen Zugriffsmöglichkeiten ausdrücklich eine Einreichung vorgeschrieben, und mit Einreichung ist normalerweise die Übersendung oder Übergabe eines Dokuments gemeint, nicht die bloße Bezugnahme. Zudem geht das KapMuG mit dem Erfordernis der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids über die allgemeine Vorschrift des § 250 ZPO hinaus, der für die Aufnahme einen einzureichenden Schriftsatz genügen lässt. Es stellt auch keine unzumutbare Belastung für die Partei dar, wenn diese den Musterentscheid für das Gericht beifügt und mit einem (Teil-) Rechtskraftzeugnis versehen lässt, aus dem für das Gericht der Umfang der Rechtskraft ohne weitere Nachforschungen ersichtlich wird.

Aus Sicht des erkennenden Beschwerdegerichts ist deshalb die Einreichung des Musterentscheids nebst (Teil-) Rechtskraftzeugnis hier Voraussetzung für eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG a. F.

Zur Einreichung eines diesen Voraussetzungen entsprechenden Aufnahmeantrags, den das Erstgericht sodann dem Gegner zustellen müsste (§ 250 ZPO), hat die Klagepartei nach der Rückgabe des Verfahrens an das Erstgericht Gelegenheit.

c) Das Beschwerdegericht gibt das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rdnr. 23), da die Entscheidung über die Fortsetzung des Rechtsstreits, welche die Klagepartei mit ihrer Beschwerde materiell erstrebt, von der Einreichung eines formell ordnungsgemäßen Aufnahmeantrags beim Prozessgericht abhängt.

Das Erstgericht hat nach Vorliegen eines solchen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts über diesen zu entscheiden, also das Verfahren fortzusetzen, sobald mit dem Antrag auch der Musterentscheid nebst (Teil-) Rechtskraftzeugnis eingereicht wird.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rdnr. 3).

…Richter am Landgericht

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa
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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa
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published on 29/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 30/12 vom 29. Juli 2014 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 Cc Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennung
published on 07/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.:15 W 1115/1526 O 548/07 LG München I In Sachen …-
published on 09/05/2017 00:00

Tenor A. I. Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprich
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published on 07/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.:15 W 1115/1526 O 548/07 LG München I In Sachen …-
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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.