Oberlandesgericht München Musterentscheid, 09. Mai 2017 - Kap 2/07

published on 09/05/2017 00:00
Oberlandesgericht München Musterentscheid, 09. Mai 2017 - Kap 2/07
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Tenor

A.

I. Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

II. Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben nicht als Verlustposten anerkannt werden.

III. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die im Musterentscheid unter Ziffer I.2 festgestellte Prospektnachtragspflicht.

IV. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt hat.

V. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens II ZB 30/12 vor dem Bundesgerichtshof trägt der Musterbeklagte zu 1) 43% und die Musterbeklagte zu 2) 57%.

VI. Dieser Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

VII. Für das erstinstanzliche Musterverfahren wird dem Musterklägervertreter gem. § 41a RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende besondere Gebühr in Höhe von 16837,19 € inkl. Mehrwertsteuer bewilligt.

VIII. Im Übrigen werden die Anträge des Musterklägers zurückgewiesen.

B.

Der Musterentscheid im vorliegenden Verfahren durch die Beschlüsse des Senats vom 8.5.2012 und von heute lautet nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 wie folgt:

I. Auf Antrag des Musterklägers wird folgendes festgestellt:

1. Der am 25.10.2002 über die Beteiligung an der F.- und E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG, … (fortan: VIP 3 KG), von der VIP Vermögensberatung …, herausgegebene Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

a) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100% des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.

b) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der F.- und E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem geringeren Anteil und dies nachrangig.

c) Hinsichtlich der im Prospekt dargestellten mid-case-Rendite fehlt ein ausreichender Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des prognostizierten Erfolges davon abhängt, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer gelingt, denjenigen Betrag, den er zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts an die D. Bank weitergeleitet hat, anderweit hereinzuholen.

d) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht.

e) Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben nicht als Verlustposten anerkannt werden.

f) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltet, dass 100% des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückbezahlt werden, sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme.

2. Der Umstand, dass statt der im Prospekt genannten „branchenerfahrenen Fertigstellungsgarantin“ Film F. Inc. die erst 2003 eigens hierfür gegründete und konzerneigene Rising Star Guarantor als Completion-Bond-Geberin eingesetzt wurde, war prospektnachtragspflichtig.

3. Der Musterbeklagte zu 1) ist für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich.

4. Der Musterbeklagte zu 1) hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt.

5. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die unter Ziffer I.2 festgestellte Prospektnachtragspflicht.

6. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D. Bank AG bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt hat.

7. Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht in der von ihm geleisteten Einlage zuzüglich des Agios, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Des weiteren kann der Anleger verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 KG steuerlich veranlagt worden ist. Zug um Zug hat der Anleger die Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 KG anzubieten.

II. Im Übrigen werden die Anträge des Musterklägers abgewiesen.

Gründe

I.

Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin MTM M.T.M. V. GmbH an der F.- und E. VIP 3 M. GmbH & Co. KG (nachstehend VIP 3 oder Fondsgesellschaft). Er nimmt neben weiteren beigeladenen Anlegern die Musterbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Senat hat am 8.5.2012 einen Musterentscheid erlassen. Diesen hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen Ziffer 1.a) klarstellend neu gefasst, Ziffer 1.b) abgeändert und hinsichtlich der Feststellungen 1.d) und e) sowie 5) und 6) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an den Senat zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zurückgewiesen. Auf die Rechtbeschwerde des Musterklägers hat er die Feststellung zu 7) aus dem Musterentscheid vom 8.5.2012 klarstellend neu gefasst.

Der Kläger ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Feststellungsanträge 1 d) und 1 e) eine Hinweispflicht auf steuerliche Risiken bestanden habe. In der Zwischenzeit habe der Bundesfinanzhof den Zuschuss als partiarisches Darlehen angesehen. Die Beklagte zu 2) hafte als Garantin und als Hintermann.

Der Musterkläger beantragt,

die im Vorlagebeschluss aufgeführten und noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen Feststellungsziele positiv festzustellen.

Beide Musterbeklagte beantragen,

die noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen Feststellungsziele nicht positiv festzustellen.

Die Musterbeklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, dass durch die Completion Bonds und die Schuldübernahme das Insolvenzrisiko des Produktionsdienstleisters hinreichend abgesichert gewesen sei.

Die Musterbeklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der D. Bank ist der Ansicht, sie sei nicht prospektverantwortlich, weder als Hintermann, noch als Garantin. Die D. Bank AG habe keine mit der Geschäftsleitung vergleichbare Schlüsselposition und keinen Einfluss auf das Gesamtkonzept ausgeübt. Sie habe lediglich die Rolle eines Vertragspartners der Fondsgesellschaft inne gehabt. Zudem habe keine Pflicht zum Hinweis auf ein besonderes - hier nicht bestehendes - steuerliches Anerkennungsrisiko über die im Prospekt enthaltenen Hinweise hinaus bestanden, so dass in dieser Hinsicht kein Prospektfehler vorliege. Ihre Prospektverantwortlichkeit unterstellt, treffe sie kein Verschulden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die weitere Darstellung bei der Erörterung der einzelnen Streitpunkte, sowie auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts in der Fassung der Erweiterung gemäß dem Beschluss vom 16.4.2008, sowie auf die im Musterverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien und Beigeladenen sowie auf den Inhalt des Prospekts Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, auf die schriftlich erteilten Hinweise des Senats und auf die Veröffentlichungen in www.ebundesanzeiger.de bezüglich der VIP 3 KG verwiesen, ferner auf den Senatsbeschluss vom 8.5.2012 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014.

II.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Musterklägers ist nicht deshalb entfallen, weil die heutige Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Beratungsinstanz in seinem Ausgangsverfahren verurteilt worden ist (Berufungsurteil vom 15.11.2010, 17 U 3102/10 OLG München h. Bl.1218). Offen ist in jedem Fall noch die Kostenentscheidung, die auch davon abhängig ist, ob die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG eine Kostentragungspflicht trägt, so dass der Musterkläger schon deshalb ein vitales Interesse am Ausgang des Musterverfahrens hat. Im übrigen zeigt ein Blick auf § 8 Abs. 2 KapMuG aF, dass nur dann ein neuer Musterkläger zu bestimmen ist, wenn dessen Ausgangsverfahren etwa aufgrund einer Klagerücknahme vollständig erledigt ist.

2. Hinsichtlich der Feststellung I.1.d) aus dem Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 7

Der Emissionsprospekt der F.- und E. VIP 3 M. GmbH & Co. KG ist unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass die Konzeption in steuerlicher Hinsicht neu war und den bislang steuerlich überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprach.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu gewesen sei und den bislang steuerlich abschließend überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprochen habe. Die im Prospekt enthaltenen Hinweise zu den steuerlichen Risiken stellten keine hinreichende Aufklärung über das tatsächlich bestehende Problem dar. Dies bestehe zum einen darin, dass diejenigen Teilbeträge der Anlegergelder, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise herangezogen würden, um das Schuldübernahmeentgelt zu Gunsten der D. Bank AG aufzubringen, als sofort abziehbare Betriebsausgaben angesehen werden könnten. Zum anderen darin, dass die versprochene Schlusszahlung der D. Bank AG an die Fondsgesellschaft im Jahr 2011 eine sofort aktivierbare Vermögensposition der Gesellschaft sei, mit der Folge, dass im ersten Jahr der Betriebstätigkeit der Fondsgesellschaft keine erheblichen Verluste hätten ausgewiesen werden können. Diese wiederum hätten zu erheblichen Steuervorteilen bei den Anlegern führen sollen. Eine Üblichkeit oder auch nur Ähnlichkeit mit bislang erprobten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben.

b) Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid vom 8.5.2012 in diesem Punkt aufgehoben, weil der Prospekt nicht den Eindruck erwecke, als seien die steuerlichen Folgen der Anlage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte endgültig geklärt. Die Hinweise im Prospekt würden verdeutlichen, dass die steuerliche Beurteilung auf der Auslegung und Interpretation des Medienerlasses und des Anwendungsschreibens zu § 2b EStG durch die Fondsgesellschaft beruhten. Es werde deutlich gemacht, dass die endgültige Überprüfung der Steuerkonzeption durch die zuständigen Behörden erst später erfolge und von der Sichtweise des Prospekts abweichen könne. Es sei bisher nicht festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Medienfonds gegeben habe, die in ihrer steuerlichen Handhabung als abschließend geklärt hätten gelten können und dass die hier prospektierte Anlage relevante Unterschiede aufgewiesen habe, die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder unvorhersehbar hätten erscheinen lassen. Es sei auch nicht hinreichend deutlich festgestellt, dass die steuerliche Behandlung eines „Garantiefonds“ zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als ungeklärt anzusehen gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen S.-S. und Dr. R. sowie S. legten nahe, dass verbindliche Auskünfte der Finanzbehörden zu anderen Medienfonds vorgelegen hätten und die hier gewählte Gestaltung mit einer abgesicherten Schlusszahlung nicht neu gewesen sei.

c) Der Feststellungantrag zu Streitpunkt 7 ist unbegründet. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 Rn.64 besteht keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Eine Hinweispflicht, dass der Fonds im Hinblick auf die Konzeption von Medienfonds, die bereits steuerlich geklärt war, relevante Unterschiede aufweise, die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder zumindest unvorhersehbar erscheinen ließen, ist nicht anzunehmen. Denn die Beweisaufnahme hat nicht zu dem Ergebnis geführt, dass im Jahr 2002 ernsthaft in Betracht zu ziehen war, dass die Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers bereits bei Vertragsschluss in der Steuerbilanz zu aktivieren war. Die Defeasance-Struktur einschließlich der intercompany loans war damals bereits üblich. Ebenso, dass Produktionsdienstleister überschüssige Liquidität einem ihnen konzernverbundenen Lizenznehmer weitergereicht haben (Vernehmung Zeuge Hans-Jörg S., Sitzungsniederschrift vom 23.9.2011, S.12, Bd. VII, Bl.976). Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit bei der Gestaltung von Medienfonds geht zurück auf den sog. Medienerlass (Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.2.2001, IV A 6-S. 2241-8/01, FMNR098000001), worauf im Prospekt auf S.51 hingewiesen wird und die Eckdaten des Fonds ausgerichtet waren. Anderes ergibt sich auch nicht aus der zum Gegenstand von Streitpunkt 8 gemachten Behauptung des Musterklägers, dass nicht hinreichend auf aus dem Zahlungskreislauf resultierende besondere steuerliche Risiken hingewiesen worden sei (dazu sogleich).

3. Hinsichtlich der Feststellung I.1.e) aus dem Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 8

Der Emissionsprospekt der F. E. VIP M. 3 GmbH & Co KG ist unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthält, dass ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches steuerliches Risiko besteht.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil der Prospekt keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass ein sehr hohes, zumindest aber erhebliches Risiko bestehe, dass die Ausgaben, die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbunden seien, im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt würden. Lediglich die Frage, ob die Finanzverwaltung die Verlustzuweisung weiterhin steuerlich anerkenne, sei im Prospekt abgehandelt worden. Das steuerliche Risiko habe aber darin bestanden, dass die faktische Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Fonds wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht als Einsatz des Anlegergeldes für die Produktion der Filme angesehen und als Verlustzuweisung nur rund 20% der „Produktionskosten“ (rund 87,2% des vom Anleger ohne Agio aufgebrachten Betrags) anerkannt werden würden. Das Vorbringen der Musterbeklagten, alle Verträge seien von allen Beteiligten ernsthaft und nicht nur zum Schein gewollt und durchgeführt worden, sei unerheblich, weil das an dem steuerlichen Risiko nichts ändere, das den Anleger treffe. Die Ausgestaltung der Zahlungsströme stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar. Die Gewährung eines intercompany loans erscheine zwar als Gebot der wirtschaftlichen Vernunft. Es fehle aber - abgesehen von der Absicht, Steuern zu sparen - jegliche Erklärung, warum es überhaupt zum Eintritt dieser Situation komme und die Gelder nicht unmittelbar zur Einzahlung an den Lizenznehmer oder gar gleich an die D. Bank und nur im überschießenden, deutlich geringeren Anteil zur Aufbringung der Produktionskosten eingeworben würden. Hinzu komme, dass die Schuldübernahme durch die D. Bank AG im Interesse des Fonds gelegen und dem Lizenznehmer keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe.

b) Der Bundesgerichtshof hat den Musterentscheid vom 8.5.2012 in diesem Punkt aufgehoben. Es treffe zwar zu, dass die allgemeinen Hinweise im Prospekt auf das Risiko der Nichtanerkennung als sofort abziehbare Betriebsausgaben unzureichend gewesen seien, wenn sich aus den im Prospekt verschwiegenen Zahlungsströmen besondere steuerliche Risiken ergeben hätten. Zur tatsächlichen Fondskonzeption, an der sich die Risikoaufklärung zu orientieren gehabt habe, habe die Weiterleitung der an den Produktionsdienstleister gezahlten Mittel über den Lizenznehmer an die schuldübernehmende D.Bank AG gehört. Der Prospekt habe keinen speziellen Hinweis darauf enthalten, dass die Anerkennung der Zahlungen an den Produktionsdienstleister jedenfalls teilweise daran scheitern könne, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen als nicht an die Produktion geleistet ansehen könne.

Allerdings trügen die tatsächlichen Feststellungen des Senats die Annahme nicht, dass in dieser Hinsicht wegen Gestaltungsmissbrauchs ein erhebliches Anerkennungsrisiko bestanden habe. Dies könne jedenfalls nicht daraus hergeleitet werden, dass mit dem geleisteten Aufwand im Hinblick auf die Schuldübernahme der D. Bank AG ein garantierter Erlös erzielt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Fonds durch besagte Zahlungen die steuerliche Herstellereigenschaft verloren habe, da dieser das volle wirtschaftliche Risiko im Hinblick auf die Ausführung der Filmproduktionen getragen habe. Es habe auch kein besonderes Risiko im Hinblick auf die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 Abs. 1 AO bestanden. Solange hinter einer ggf. auch umständlichen Gestaltung ein wirtschaftlicher Zweck stünde, könne diese nicht als unangemessen bewertet werden. Es fehle an der Feststellung, dass der mit der tatsächlichen Gestaltung angestrebte wirtschaftliche Zweck auch mit einer einfacheren rechtlichen Gestaltung hätte erreicht werden können. Es sei auch nicht deutlich, welche rechtliche Gestaltung der Senat bei der Annahme einer Zahlung vom Fonds direkt an den Lizenznehmer oder die D. Bank AG vor Augen gehabt habe, zumal er für das Darlehen des Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer wirtschaftliche Gründe (Nutzung der vorhanden Liquidität) festgestellt habe. Wegen der Übernahme der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenznehmers durch die D. Bank AG allein lasse sich kein steuerliches Anerkennungsrisiko erkennen.

c) Angesichts der Vorgaben des Bundesgerichtshofs in diesem Punkt war zu klären, ob das Ziel, durch den von der Fondsgesellschaft geleisteten Aufwand (Zahlung der Produktionskosten) neben der Filmherstellung auch eine garantierte Schlusszahlung zu erreichen, durch eine einfachere rechtliche Gestaltung hätte erreicht werden können und die tatsächlich gewählte Gestaltung - abgesehen von den steuerlichen Vorteilen - gegenüber der einfacheren Variante wirtschaftlich nachteilig ist. Wäre eine Direktzahlung der Fondsgesellschaft an den Lizenznehmer vereinbart worden, hätte sichergestellt werden müssen, dass sich dieser unabhängig von etwaigen Herstellungs- oder Insolvenzrisiken zur Zahlung der Lizenzgebühr verpflichtete. Die Absicherung gegen den Fall der unterbliebenen Fertigstellung des jeweiligen Films hätte auch durch eine entsprechende Ausgestaltung der Verträge mit dem Lizenznehmer erreicht werden können, während eine insolvenzfeste Absicherung von dessen Zahlungspflichten deren möglichst zweifelsfreie Besicherung verlangte. Hierzu sahen die mit unterschiedlichen Versicherungen tatsächlich abgeschlossenen Fertigstellungsgarantieverträge bei Ausfall der Produktion ohne Ersatzfilmprojekt vor Ausstellung der Rückversicherungsgarantie oder Beginn der Hauptdreharbeiten die Zahlung des jeweiligen Produktionsbudgets bzw. nach Aushändigung der Rückversicherungsgarantie der durch diese nicht abgesicherten Gelder an die Fondsgesellschaft vor (Schriftsatz Musterbeklagter zu 1) v. 7.3.2017, S.4-8 mit Anlagenkonvolut AS 74). Dass dies bei einem Abschluss direkt mit der Lizenznehmerin oder der Musterbeklagten hätte effektiver geschehen können, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

Hätte die Fondsgesellschaft unter Übergehen des Produktionsdienstleisters direkt an den Lizenznehmer bzw. die Musterbeklagte zu 2) gezahlt, hätte sie sich gegen deren Ausfall durch das Verlangen von Sicherheiten absichern können. Ebenso wäre es bei Zahlung des Produktionsbudgets an den Leasingnehmer denkbar gewesen, mit der Bank im eigenen Namen gegen ein entsprechendes Entgelt die Absicherung der Schlusszahlung zu vereinbaren. In diesem Punkt ist also streitentscheidend, ob durch die Einschaltung des Produktionsdienstleisters und des Lizenznehmers in den Zahlungs Weg zusätzliche Risiken für die Anleger geschaffen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Fondsgesellschaft bei einer Zahlung direkt an die Lizenznehmerin bzw. die Musterbeklagte zu 2) effektiver gegen den Ausfall der Produktion eines oder mehrerer Filme hätte absichern können. Das Risiko der Insolvenz des Produktionsdienstleistes bzw. der Lizenznehmerin ist durch die Schuldübernahmeverträge selbst abgesichert. Etwa in der als Anlage AS 15 vorliegenden Schuldübernahmevereinbarung betreffend „ASK THE DUST“ ist in Abschnitt 7 „Bestimmte weitere Vereinbarungen“ geregelt, dass nach vorbehaltloser Einzahlung der Schuldübernahme- und Bankgebühr, Vorlage eines in Ziffer 6.1.2 näher definierten Rechtsgutachtens sowie der Vorlage der Erklärung nach Anlage 6 des Vertrags die übernommenen Zahlungspflichten der Bank unwiderruflich unabhängig von der Insolvenz eines der Beteiligten gelten und in diesem Fall auch nicht zurückzuerstatten sind (Ziffer 3.2). Mithin ist auch nicht ersichtlich, dass sich für die Fondsgesellschaft gegenüber dem gedachten Fall des Direktabschlusses mit der Lizenznehmerin bzw. der Musterbeklagten zu 2) weitere Risiken ergeben hätten.

Die insoweit vom Musterkläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit er darauf verweist, der Bundesfinanzhof habe in der Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten durch den dort klagenden Medienfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet dessen Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen, weil mit der Zahlung die Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert gewesen sei (BFH, Urt. v. 21.5.2015 - IV R 25/12), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat hier die Frage von Prospektfehlern anhand einer Ex-ante-Prüfung, nicht aber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu prüfen hat. Davon abgesehen geht es vorliegend um die Bezahlung der Produktionskosten der Filme durch den Fonds und die Anerkennung von dessen Herstellereigenschaft, bei der im Übrigen die Schlusszahlung der Lizenzgebühren synallagmatisch mit der Produktion der Filme und der Überlassung von deren Lizenzrechten verknüpft ist. Es mag auch sein, dass einem etwaigen Insolvenzverwalter diverse Anfechtungsmöglichkeiten zur Seite stehen würden. Das belegt allerdings aufgrund der von der Musterbeklagten zu 2) eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft kein zusätzliches Insolvenzrisiko für die Anleger. Die von dem Musterkläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.4 erwähnten weiteren Prospektfehler sind nicht Gegenstand des hier geführten Musterverfahrens. Ebenso wenig ist es erheblich, ob die Musterbeklagte zu 2) mit oder ohne Gegenleistung die Verpflichtung des Fertigstellungsgaranten gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hat oder deren Verpflichtungen zunächst gegenüber der 2011 zu leistenden Schlusszahlung eingeschränkt waren, da insoweit die uneingeschränkten Zahlungsverpflichtung der Musterbeklagten zu 2) galt (so aber der Musterkläger aaO, S.5).

4. Hinsichtlich der Feststellung I.5) im Senatsbeschluss vom 8.5.2012 lautet der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I in der Fassung der Erweiterung vom 16.4.2008:

I.

Feststellungsziele … Streitpunkt 11

Die Beklagte D. Bank AG ist Prospektverantwortliche.

a) Dazu hat der Senat im Beschluss vom 8.5.2012 festgestellt, die Musterbeklagte zu 2) sei als Rechtsnachfolgerin der D. Bank AG prospektverantwortlich und habe bei Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt. Die D. Bank AG sei jedenfalls als Hintermann für die gesamte Prospektdarstellung verantwortlich. Diese habe erkannt, dass ihr als schuldübernehmende Bank eine maßgebliche und somit verantwortliche Rolle in dem Projekt „Garantiefonds“ zugedacht gewesen sei. Ihr sei die Gefährdung der Anlegerinteressen nicht verborgen geblieben. Es habe sich ihr aufgedrängt, dass das Fondsprojekt anders verwirklicht worden sei, als nach unbefangener Lektüre des Prospekts zu erwarten gewesen sei. Die D. Bank AG habe dadurch, dass sie sich bereit erklärt habe, Schuldübernahmeverträge abzuschließen und die für die Verwirklichung des Fondsmodells erforderlichen Zahlungen auf ausschließlich bei ihr geführten Konten abzuwickeln, maßgeblich dazu beigetragen, dass ein Fondsmodell umgesetzt worden sei, in dem der Anleger unwissentlich zur Vorleistung herangezogen worden sei. Sie habe sich auch an der Ausarbeitung der Details des Fondsmodells beteiligt. Diese Beteiligung habe sich auf das zentrale Element des Fondsmodells bezogen, so dass die Musterbeklagte zu 2) nicht nur für abtrennbare Bestandteile des Fondsprojekts hafte. Gleichzeitig habe die D. Bank AG ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Konstruktion gehabt, weil sie für sich ein ganz erhebliches „Work-Fee“ habe erzielen können und ihr für die Fondslaufzeit ein dreistelliger Millionenbetrag zur Verfügung gestellt geworden sei, mit dem sie unter Eingehung eines maßvollen Risikos frei habe arbeiten können.

b) Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Senat habe keine Feststellungen getroffen, die - für sich genommen oder in der Gesamtschau - die Annahme rechtfertigten, dass die D. Bank AG aus der Rolle eines Projektbeteiligten, der vertragliche Beziehungen zur Fondsgesellschaft oder einem anderen Projektbeteiligten unterhalten solle, herausgetreten sei und eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts übernommen habe. Diese ergebe sich nicht daraus, dass sie den Prospekt im eigenen Interesse geprüft habe. Das gelte auch für die Mitwirkung an der Gestaltung der Zahlungsströme. Allein die Kenntnis davon, dass das Projekt habe prospektwidrig umgesetzt werden sollen, löse Prospekthaftung im engeren Sinne nicht aus. Diese ergebe sich auch nicht aus den von der D. Bank AG erzielten wirtschaftlichen Vorteilen. Es erscheine aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Senat bei der erneuten Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussagen der Zeugen W., T., N. und M. unter Einbeziehung des vom Musterkläger vorgelegten Schriftverkehrs Feststellungen treffe, die die Annahme der Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2) trügen. Der Senat habe bisher offen gelassen, ob eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Garantenstellung in Betracht komme.

c) Die Prospekthaftung im engeren Sinne trifft diejenigen, die die Geschicke der Fondsgesellschaft leiten und mitgestalten (BGH, Urteil vom 6.10.1980 - II ZR 60/80 unter I.2. der Entscheidungsgründe). Es muss also entscheidender Einfluss bei Initiierung des Prospekts ausgeübt worden sein oder eine Schlüsselposition ausgeübt werden, die mit der der Geschäftsleitung vergleichbar ist (siehe auch BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 13, 14, juris, BGH, III ZR 125/06, Rn. 19 ff, BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rn. 17). Neben den genannten Initiatoren und Gestaltern des Vorhabens gehören zum Kreis der Garanten alle Personen, die durch ihre erkennbare Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH, Urt. vom 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.a). Die D. Bank AG hat hier nicht nur die Rolle der schuldübernehmenden Bank übernommen, sondern hatte eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts inne. Die Feststellung der Alternativlosigkeit der Weiterleitung der Anlegergelder an die D. Bank AG hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand (siehe BGH, Beschluss v. 29.7.2014 Rn.40). Da die Schuldübernahmen erst nach Eingang des Barwertes bei der Bank ausgesprochen wurden (Aussage des Zeugen W. vom 22.3.2011, S.8 Bd. VI Bl.774), konnte nur die gleichzeitige Ausführung der Zahlungen die Mittelfreigabevoraussetzungen des Prospektes erfüllen. Diese war nur infolge der Koordination der Zahlungsströme durch die D. Bank möglich, die durchgesetzt hatte, dass die Kapitalsammelstelle für die eingehende Zahlungen der Zeichner bei ihr geführt wurde (Anlagen KapMuG (VIP 3) 45; 64). Soweit die Musterbeklagte zu 2) im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.15 ausführen lässt, die Überweisungen wären auch über Konten der Beteiligten bei jeweils anderen Banken möglich gewesen, widerlegt sie sich selbst, wenn sie anschließend behauptet, dass die Einschaltung dritter Banken weitere Sicherheiten erfordert hätten, mag die Einschaltung der D. Bank AG auch der Transparenz gedient haben, wie sie darlegt. Die Rolle der Beklagten ist insgesamt deutlich über die einer bloßen Zahlstelle hinausgegangen.

Der Zeuge W. hat bei seinen Vernehmungen am 22.3. und 10.5.2011 (Bd.VI, Bl.770 ff. und Bl.830 f.) angegeben, er habe als mit Prokura ausgestatteter Mitarbeiter der D. Bank AG auf Anstoß von Kollegen aus Köln mit dem Musterbeklagten zu 1) das Vertragsanbahnungsgespräch wegen VIP 3 am 12.8.2002 geführt. Dabei habe dieser seine Vorstellungen von einer Schuldübernahme erläutert. Außerdem seien weitere Eckdaten des geplanten Fonds besprochen worden. Die Bank habe darauf hingewiesen, dass sie für den Prospekt keine Verantwortung übernehme und nur die sie betreffenden Passagen im Prospekt prüfen werde. Daraufhin sei das im Termin übergebene Schreiben der D. Bank AG (hinter Bl.776 d.A.) gefertigt worden. Dort heißt es auf S.1, 3.Absatz: „Wir erlauben uns im Folgenden die Rahmenbedingungen darzulegen, unter denen die D. Bank AG bereit ist, auf exklusiver Basis das Mandat zur Darstellung der Defeasance in Höhe von max. € 350 Mio. im Rahmen von zwei Filmfonds zu übernehmen. In diesem Zusammenhang wird, wie besprochen, unterstellt, dass die beiden Filmfonds bzgl. der Schuldübernahmen identische uns genehme Vertragspartner sowie ein einheitliches Vertragswerk aufweisen“. Das Schreiben sei vom Musterbeklagten zu 1) nicht unterschrieben worden. Er gehe davon aus, dass es eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Musterbeklagten zu 1) und der D. Bank AG gebe. Die endgültige Vereinbarung dürfte im Wesentlichen dem Schreiben vom 15.8.2002 entsprochen haben. Die Schuldübernahmeverträge seien unter Rückgriff auf insoweit schon vorhandene Erfahrungen von der D. Bank AG ausgearbeitet worden. Fund Flow Memos seien ihm schon vor VIP 3 bekannt gewesen, man sei schon vorher dazu übergegangen, Konten für alle Beteiligten im Hause der schuldübernehmenden Bank zu eröffnen. Die Abwicklung habe der K. Filiale oblegen. Die vom Mittelverwendungskontrolleur freigegebene Startzahlung an den Produktionsdienstleister habe der Fonds vorgegeben. Die Schuldübernahme sei erst nach Eingang des Barwerts ausgesprochen worden. Außerdem hat die D. Bank AG - aus welchen Motiven auch immer - Einfluss auf die Auswahl der Lizenznehmer genommen (Schreiben vom 15.8.2002 „genehme Vertragspartner“, Anlage h. Bl.776 d.A.).

Im Prospekt selbst ist die D. Bank AG neben den verschiedenen Nennungen im Prospekt als schuldübernehmende Bank unter der Ziffer 5. bei der Darstellung des Fondskonzepts aus Seite 28 unter 5.10 „DIE SCHULDÜBERNEHMENDE BANK“ entgegen ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 7.3.2017, S.18 besonders herausgestellt:

„D.BANK AG

Der D.-Bank-Konzern ist mit rund 1.150 Geschäftsstellen und knapp 51.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in mehr als 70 Ländern der Welt tätig. Nach Bilanzsumme, Marktwert und Zahl der Kunden zählt die D. Bank zu den führenden europäischen Bankengruppen.

Seit dem 23. Juli 2001 ist die D. Bank als „Kompetenzzentrum Banking“ Teil der A. Gruppe. In der Verbindung von A. und D. Bank besteht das Potenzial für die Schaffung erheblichen Mehrwerts durch ein größeres Angebot von Finanzprodukten, breitere Vertriebskanäle sowie mehr Beratungskapazität und Beratungskompetenz.

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Die D. Bank ist eine der führenden internationalen Banken Europas mit einem breiten Produktangebot für Privat- und Firmenkunden. Sie konzentriert sich auf ausgewählte Kundengruppen und Regionen sowie Geschäftsfelder, in denen sie bereits eine starke Stellung einnimmt. Dazu gehört traditionell das Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl aufseiten der Emittenten als auch der Anleger. Kernkompetenz der D. Bank ist die Beratung. Diese strategischen Grundlegungen gelten auch nach dem Zusammenschluss mit der A. unverändert.

CORPORATES & MARKETS

Der neue Unternehmensbereich „Corporates & Markets“ ist seit Mitte 2001 aus dem Unternehmensbereich Investment Banking und Teilen des Unternehmensbereichs Firmenkunden gebildet worden. Er vereint damit das Geschäft mit Groß- und Mittelstandkunden im Commercial und Investment Banking.

PRIVATE KUNDEN UND GESCHÄFTSKUNDEN

Der Unternehmensbereich „Private Kunden und Geschäftskunden“ stellt neben „Corporates & Markets“ die zweite zentrale Säule des Geschäftsmodells der D. Bank dar. Kernelement der Strategie des Unternehmensbereichs ist die Beratung im Anlage- und Vorsorgegeschäft sowie der kostenbewusste Ausbau des Beratungsgeschäfts. Dabei ist das Privatkundengeschäft mit insgesamt rund sechs Millionen Privatkunden von wachsender Bedeutung für den Vertrieb von Investment-Banking-, Asset-Management und Versicherungsprodukten.

Das Zusammengehen mit der A. eröffnet erhebliche zusätzliche Geschäfts- und Ergebnispotenziale durch Ausweitung der seit Jahren bestehenden Kooperation. Dies gilt auch für die Zusammenfassung von Geschäftskunden mit den bisher im Unternehmensbereich „Private Kunden“ betreuten Gewerbetreibenden und Freiberuflern.

 KENNZAHLEN D.-BANK-KONZERN

per 30.6.2002 ...... 2001 ...... 2000 

(in Mio. €) ...... (in Mio.€) ...... (in Mio. €)

Bilanzsumme ...... 491.828 ...... 506.683 ...... 483.498

Kreditvolumen ...... 214.169 ...... 219.210 ...... 225.343

 ...... (Anzahl) ...... (Anzahl) ...... (Anzahl)

Mitarbeiter ...... 50.993 ...... 49.968 ...... 51.456

Inland ...... 41.404 ...... 40.096 ...... 42.209

Ausland ...... 9.589 ...... 9.872 ...... 9.247

Geschäftsstellen  ...... 1.147  ...... 1.172  ...... 1.360“  

In dieser Darstellung werden über die Funktion einer schuldübernehmenden Bank hinaus Erklärungen abgegeben. Durch die mehrfache Erwähnung ihrer Beratertätigkeit im Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl auf Seiten der Emittenten als auch der Anleger und im Anlage- und Vorsorgegeschäft, vermittelt die Beschreibung dem Anleger den Eindruck, der Prospekt sei von der D. Bank AG als besonders fachkompetenter Bank geprüft worden. Dies geht über die bloße Mitteilung der Schuldübernahme weit hinaus. S.28 des Prospekts erweckt den Anschein, als habe die in Anlagegeschäften als versiert beschriebene Bank das Anlageprojekt auf Herz und Nieren geprüft und anschließend die Schuldübernahme erklärt. Das erweckt den der Musterbeklagten zu 2) zurechenbaren Eindruck, für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen zu wollen. Es mag sein, dass der Bundesgerichtshofs die Auslegung eines Prospekts selbst übernimmt, wie die Musterbeklagte zu 2) ausführt (Schriftsatz v. 7.3.2017, S.19). Das ändert aber nichts daran, dass es Angelegenheit des Tatrichters ist, die Frage nach einer Garantenstellung der D. Bank AG und die damit einhergehende Haftung der Musterbeklagten zu 2) aufgrund einer Gesamtwürdigung der zur Beurteilung stehenden Tatsachen zu beantworten, was hiermit geschehen ist.

Hinsichtlich der zu I.2. des Musterentscheids angenommenen Prospektnachtragspflicht fehlt es allerdings schon an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2). Denn diese war zwar als Garantin für die bereits genannten Mängel des ihr vor dessen Veröffentlichung vorgelegten Prospekts verantwortlich, weil sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Pflicht traf, diese Punkte zu prüfen und ggf. für eine Richtigstellung im Prospekt zu sorgen. Gegen die Prospektangaben zu der Absicht, einen branchenerfahrenen Fertigstellungsgaranten zu verpflichten, gab es zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung jedoch keine Vorbehalte. Für danach liegende Zeitpunkte gab es für die D. Bank AG weder Anlass noch Verpflichtung zu überprüfen, ob die ihr anlässlich des Abschlusses der Schuldübernahmeverträge bekannt gewordenen Vertragspartner der Fondsgesellschaft entsprechend den diesbezüglichen Prospektangaben ausgewählt worden waren.

5. Die D. Bank AG hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt.

a) Ihr waren die Zahlungsströme bekannt, da sie diese koordiniert hat und diese Grundlage der Schuldübernahme waren (s.o. II.4.c). Das Modell war von vornherein auf diese Vorgehensweise angelegt. Die aufeinander abgestimmten Überweisungen (sog. Fund Flow Memos) waren wesentlicher Bestandteil der Schuldübernahme. Nachdem die Bank unbestritten die Schuldübernahme überprüft hat, hätte sie erkennen können, dass dieser Zahlungsfluss nicht prospektiert war. Enthält ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen.

b) Die nähere Prüfung des Verschuldens wird dann notwendig, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die handelnden Personen irrig davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen erfüllt sind, also dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.9.1992, II ZR 224/91 unter 2.). Unerheblich ist, ob und wann die den Fonds betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren abgeschlossen sind, weil es ausschließlich um die Frage geht, ob die genannten Auffälligkeiten aus der Sicht vor Veröffentlichung des Prospekts prospektpflichtig waren. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, weil nach der bei Prospektveröffentlichung längst ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Prospekt alle Angaben enthalten musste, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.5.1990, VII ZR 340/88 unter I.2.b).

c) Der Verweis der Musterbeklagten zu 2) darauf, dass der D. Bank AG „die für die Gesamtkonstruktion wesentlichen Verträge“ nicht bekannt gewesen seien und außerdem der Musterkläger zum angeblichen Verschulden der D. Bank AG nicht vorgetragen habe (vgl. Schriftsatz v. 7.3.2017, S.41 i.V.m. Schriftsatz v. 10.3.2009, S.16, Schriftsatz v. 14.3.2011, S.19 und Schriftsatz v. 26.1.2012, S.27) greift nicht durch. Die Darlegungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden der D. Bank AG trifft die Musterbeklagte zu 2) selbst, so dass es entgegen ihrer Annahme nicht an dem diesbezüglichen Vortrag des Musterkläger fehlt (BGH, Urt. v. 23.10.2012, II ZR 294/11 Rn.18).

Im Übrigen hat der Senat zu diesem Streitpunkt festzustellen, ob das Handeln der Musterbeklagten zu 2) zu den vom Bundesgerichtshof festgestellten Prospektmängeln 1.a (Zahlungskreislauf); 1.c) mid-case-Rendite) 1.f (Keine Rückzahlungsgarantie) schuldhaft war. Wie sich aus den Zeugenangaben zweifelsfrei ergibt, lag der D. Bank AG der Prospekt vor dessen Herausgabe zur Prüfung vor (vgl. nur Zeuge W., Sitzungsniederschrift 22.3.2011, S.8, Bd. VI, Bl.774 „Wir haben im Prospekt von VIP 3 alles überprüft, was uns betraf“). Der Prospekt betraf bei objektiver Betrachtung insgesamt die D. Bank, was dieser und insbesondere ihrer Rechtabteilung nach der oben unter II.4.c) zitierten Rechtsprechung auch bekannt sein musste. Ebenso waren ihr die entscheidenden Vorgänge bekannt, wie sich ebenfalls bereits aus den Feststellungen zu oben II.4.c zum Zahlungskreislauf und der Rolle ergibt, die die Beklagte bei dessen Initiierung gespielt hat. Hinsichtlich der mid-case-Rendite war der D. Bank AG bekannt, dass nur 17% des Nominalkapitals des Fonds direkt in die Filmproduktion investiert werden sollten und dass im Prospekt ein Hinweis darauf fehlte, dass der tatsächliche Erfolg des Projekt davon abhing, dass es dem Lizenznehmer gelinge, den zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts der D. Bank AG zugeflossenen Betrag anderweitig hereinzuholen. Der Prospektfehler Rückzahlungsgarantie ergibt sich aus dessen Lektüre (vgl. Beschluss des BGH v. 29.7.2014 Rn.91). Wenn sich die D. Bank, wie die Musterbeklagte zu 2) behauptet, hinsichtlich etwaiger Prospektmängel auf die Prüfung durch PriceWaterhouseCoopers und eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlassen hat, so muss sie sich deren Verschulden in Bezug auf die bereits angeführten und zweifelsfrei erkennbaren Prospektfehler anrechnen lassen (BGH, Urt. vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 Rn.14-26), zumal sie selbst nicht darlegen kann, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung Rechtsprechung existiert hätte, die ihr bei der gegebenen Sachlage die Einschätzung erlaubt hätte, sie habe die Prospektangaben nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. vom 17.9.2009, XI ZR 264/08 Rn.8), die auch nach der damals herrschenden Rechtsprechung nicht gegeben war. Die Angabe wesentlicher Details der Projektplanung im Prospekt hat nichts damit zu tun, ob und wie die Fondskonstruktion mehr als ein Jahrzehnt später von den Finanzgerichten eingeschätzt wird.

6. Das Verfahren ist entscheidungsreif. Es besteht kein Anlass, den übrigen Parteien eine Äußerungsmöglichkeit auf den Schriftsatz Musterbeklagter zu 1) vom 4.5.2017 einzuräumen. Der Senat ist hinsichtlich der Streitpunkte 7 und 8 nicht von einem Prospektfehler ausgegangen, so dass die Frage, ob der Musterbeklagte zu 1) insoweit schuldhaft gehandelt hat, nicht entscheidungserheblich ist.

7. Bei der vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Entscheidung über die Kostentragungspflicht im Rechtsbeschwerdeverfahren II ZB 30/12 hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagten mit ihrem wesentlichen Anliegen unterlegen sind, einerseits keine Prospektfehler und andererseits ihre fehlende Verantwortung für diese festzustellen. Dagegen fällt der Umstand, dass der Musterkläger hinsichtlich einzelner Streitpunkte unterlegen ist, nicht entscheidend ins Gewicht (§ 19 Abs. 3 KapMuG aF i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO). Die Musterbeklagten haften gem. § 100 Abs. 1 ZPO alg. für die Kostenerstattung einerseits nach Kopfteilen (s.a. Vorwerk/Wolf-Riedel, KapMuG, 1.Aufl.2007, Rn.25 zu § 19) und andererseits nach dem Grad ihrer Beteiligung am Musterverfahren (§ 100 Abs. 2 ZPO alg.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Musterbeklagte zu 1) mit 10.422.688,79 € und die Musterbeklagte zu 2) mit 13.817.884,96 € an dem Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von insgesamt 15.125.196,18 € beteiligt waren (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2015).

8. Angesichts des Umstands, dass dieser Beschluss eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens enthält und dieser gem. 15 Abs. 1 KapMuG aF mit der Rechtsbeschwerde angreifbar ist, war in entsprechender Anwendung von § 709 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung auszusprechen

9. Ferner war nach § 41a RVG auf den Antrag des Musterklägervertreters auszusprechen, dass dieser wegen seines nach Aktenlage ohne weiteres gegebenen hohen Aufwands für das Betreiben des Musterverfahrens (Verfahrensdauer mittlerweile über 9 Jahre, umfangreiche Beweisaufnahme) Anspruch auf die Höchstgebühr von 0,3 aus dem Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren (15.125.196,18 €) inklusive Mehrwertsteuer (§ 41a RVG) hat.

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published on 17/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 264/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
published on 19/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 109/08 Verkündet am: 19. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 276
published on 23/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 294/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs.
published on 17/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/10 Verkündet am: 17. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 27
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published on 31/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/12 vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias
published on 07/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.:15 W 1115/1526 O 548/07 LG München I In Sachen …-
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Annotations

(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.

(2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.