Mit Schreiben vom ... beantragte die Antragstellerseite, Auskunft über die gesundheitliche Situation von ... geb. am ..., ab dem ... gem. § 1686 BGB zu erhalten.
Der Antragsteller ist mit der Mutter von ... gemeinsam sorgeberechtigt.
Mit Beschluss vom ..., bestätigt mit Beschluss vom ..., wurde durch das Amtsgericht ... im Verfahren ... den beiden Elternteilen die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, das Recht, öffentliche Jugendhilfe zu beantragen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Ergänzungspfleger für diese Teilbereiche ist das ...ugendamt ..., vgl. Ergänzungspflegschaftsverfahren ....
Bei Streitigkeiten über die Verpflichtung aus § 1686 BGB entscheidet das Familiengericht, vgl. § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 2 FamFG, 151 Nr. 2 FamFG.
Gem. Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, § 1686 BGB, Rn. 4 ff. richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den anderen, nicht notwendigerweise sorgeberechtigten Elternteil, soweit sich das Kind in seiner Obhut befindet.
Gem. Palandt, BGB, 74. Auflage, besteht die Auskunftspflicht auch, wenn ein Elternteil das Kind in die Obhut Dritter oder zur Adoption freigegeben hat, vgl. Rn. 3 zu § 1686 BGB.
Nicht zur Auskunft verpflichtet sind dagegen gem. Beck'scher Online-Kommentar, a.a.O., der obhutführende oder ein anderer Dritter.
Gem. Münchener Kommentar, 6. Auflage, BGB, § 1686, Rn. 6 bestehen die Ansprüche aus § 1686 BGB allein zwischen den Eltern.
Im vorliegenden Verfahren wird das Auskunftsrecht nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Ergänzungspfleger geltend gemacht. § 1915 BGB verweist nicht auf § 1686 BGB, es handelt sich hier nicht um eine „Streitigkeit“ zwischen den Eltern. Zwar ist der Ergänzungspfleger für den Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge gesetzlicher Vertreter von ..., jedoch besteht der Auskunftsanspruch gem. § 1686 BGB laut eindeutigem Wortlaut nur zwischen zwei Elternteilen, unabhängig vom Sorgerecht, vgl. obige Ausführungen.
Ein Ergänzungspfleger zählt somit nicht zu den Auskunftsverpflichteten gem. § 1686 BGB.
Im Übrigen ist Auskunft vom Auskunftsverpflichteten nur zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, vgl. S. 1 Hs. 2. Gem. Palandt, a.a.O., Rn. 5 begrenzt das Kindeswohl das Auskunftsrecht.
Zwischen den Elternteilen besteht ein erheblicher Konflikt. Die Mutter hat dem Antragsteller bereits Auskunft zur zahnmedizinischen Behandlung erteilt, sowie ihm die Therapeutin seiner Tochter genannt. Ärztliche Untersuchungsberichte müssen nicht vorgelegt werden im Rahmen der Auskunftserteilung gem. § 1686 BGB, vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 10. Da den Eltern in diesem Fall die gemeinsame elterliche Sorge für die Gesundheitssorge entzogen wurde, ist hier auch nicht von einem umfassenden Informationsrecht bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung auszugehen, da gemeinsames Einvernehmen und Entscheiden hier nicht vorliegen muss, vgl. Beck'scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 5.
Auch ist aufgrund des langjährigen Elternkonflikts zu befürchten, dass Informationen über den Verlauf der Therapie, die an die Eltern herausgegeben werden, den Konflikt verstärken und für diesen genutzt werden können.
Insofern war oben genannter Antrag zurückzuweisen.
Der Verfahrenswert war gem. Beschluss des OLG Hamm vom 30.07.2013, 9 WF 109/13 auf 3.000 € festzusetzen, § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.