Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Mai 2019 - 11 WF 548/19

published on 28/05/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Mai 2019 - 11 WF 548/19
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Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenansatz KR III vom 04.03.2019 - Vergütung des Verfahrensbeistandes, § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG - aufgehoben.

Gründe

I.

In dem vorliegenden Verfahren betreffend das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder der Parteien bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.05.2018 - unter Übertragung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG - einen Verfahrensbeistand. Im Verlaufe des Verfahrens stellte der Antragsteller gegen den zuständigen Richter des Familiengerichts einen Befangenheitsantrag, den das Gericht mit Beschluss vom 05.10.2018 teilweise verwarf, teilweise als unbegründet zurückwies. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, der abgelehnte Richter habe entgegen seinem Wunsch einen Termin nicht abgesetzt. Im Übrigen sei der entscheidende Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Beschluss über das Ablehnungsgesuch nicht zuständig. Es sei davon auszugehen, dass die übrigen Beteiligten in dem Termin „weitere Gespräche zu Lasten des Antragstellers“ geführt hätten; der abgelehnte Richter hege „irgendwelche Befindlichkeiten“ gegen den Antragsteller.

Nach Eingang der Akte beim OLG als Beschwerdegericht gewährte dieses den Parteien, ferner dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand der beiden Kinder Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verfahrensbeistand teilte hierauf am 12.11.2018 mit, der im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch stehende Gerichtstermin sei auf Anfang August bestimmt und dann in Absprache mit den Beteiligten verschoben worden. Die von den Kindern erwünschten Umgänge und die Gesundheitsfürsorge hätten mit beiden Elternteilen erörtert werden müssen; der Befangenheitsantrag sei aus Sicht des Verfahrensbeistands nicht gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 19.12.2018 wies das OLG die sofortige Beschwerde zurück; das Amtsgericht habe in der richtigen Besetzung über den Befangenheitsantrag entschieden und aus dem Verhalten des Familienrichters könne die Besorgnis einer Befangenheit nicht hergeleitet werden. Entsprechendes gelte für die Verhandlungsführung.

Das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht wurde sodann einvernehmlich beendet, ohne dass weitere Rechtsmittel eingelegt wurden.

Mit Ansatz vom 10.01.2019 stellte die Kostenbeamtin des OLG dem Antragsteller zunächst die gerichtliche Beschwerdegebühr in Höhe von 60,00 € nach KV-FamGKG Nr. 1912 in Rechnung; mit Schlusskostenrechnung vom 04.03.2019 setzte sie sodann die nach § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG an den Verfahrensbeistand für deren Tätigkeit im Beschwerdeverfahren bezahlten Beträge in Höhe von 1.100,00 € nach KV-FamGKG Nr. 2013 gegenüber dem Antragsteller als Auslage fest. Gegen letztgenannten Ansatz wendet sich der Antragsteller mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten.

II.

Deren nicht näher bezeichnetes und lediglich mit fehlender „Nachvollziehbarkeit“ begründetes Schreiben ist als Erinnerung im Sinne von § 57 Abs. 1 FamGKG auszulegen; dieses Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg, weil eine Vergütung für den Verfahrensbeistand im Sinne von § 158 Abs. 7 FamFG hier nicht angefallen ist.

1. Richtig ist zunächst der Hinweis von Kostenbeamtin und Bezirksrevisor auf die Bedeutung einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistandes (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - XII ZB 420/16 Tz 14 m.w.N.), ferner dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und demgegenüber eine Abrechnung nach Fallpauschalen als vorzugswürdig angesehen hat, insbesondere um eine unaufwändige und unbürokratische Handhabung zu ermöglichen (s. insbes. BGH, Beschl. v. 09.10.2013 - XII ZB 667/12 Tz 9 ff.). Für berufsmäßig tätige Verfahrensbeistände sieht das Gesetz daher eine Mischkalkulation vor, wobei die Pauschalen für jeden Rechtszug, für jedes vom Verfahrensbeistand vertretene Kind und beispielsweise auch für Hauptsache- und Eilverfahren jeweils gesondert entstehen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass § 158 Abs. 7 Satz 2-4 FamFG in bestimmten Fällen eine Vergütung auch dann gewähren, wenn dies von dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrensbeistandes her nicht „nachvollziehbar“ wäre (BGH, Beschl. v. 09.10.2013, a.a.O., Tz 15, 19). Der Verfahrensbeistand kann damit auch in letztlich eher unkomplizierten Angelegenheiten ebenso die Fallpauschale verdienen, wie in langwierigen und schwierigen Kindschaftssachen (s. etwa Senatsbeschluss vom 29.09.2015 - 11 WF 717/15 m.w.N.). Hierfür erforderlich ist lediglich, dass er mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat, also in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschl. v. 09.10.2013, a.a.O., Tz 18; vom 19.01.2011 - XII ZB 400/10; Senat, Beschl. v. 23.03.2012 - 11 WF 522/12; Beschl. v. 20.02.2010 - 11 WF 570/10 Tz 7 ff., = FamRZ 10, 1757). Maßgeblich für die Bestimmung eines Falles ist der „Verfahrensgegenstand“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH (s. etwa Beschl. v. 01.08.2012 - XII ZB 456/11 und dazu Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).

2. Aus diesen Grundsätzen folgt indes nicht, dass auch in dem hier vorliegenden Fall einer bloßen Stellungnahme des Verfahrensbeistandes gegenüber dem OLG als Beschwerdegericht in einer Zwischenentscheidung über die Befangenheit eine zweifache Fallpauschale in Höhe von insgesamt € 1.100,00 entstanden ist:

a) Maßgeblich ist dabei, dass das OLG in dem Beschwerdeverfahren nicht mit der Hauptsache selbst, also der Entscheidung über ein Sorgerecht, befasst war, sondern lediglich mit der verfahrenstechnischen Frage einer Befangenheit des Familienrichters. Dies bedeutet, dass ein „Rechtszug“ im Sinne von § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG nicht eröffnet ist. Mit der Aufnahme dieses Begriffes in den Gesetzeswortlaut sollte lediglich eine Vergütung des Verfahrensbeistandes auch dann sichergestellt werden, wenn die Streitigkeit vor eine weitere Instanz gelangt; andernfalls nämlich wäre, wegen der Fortwirkung der Bestellung, die Vergütung nur einmal angefallen (s. BT-Drucksache 16-12717, S. 61, li.Sp. unten). Richtiger Ansicht nach ist mit dem Begriff „Rechtszug“ daher nur die Instanz in der Hauptsache selbst zu verstehen, also wenn die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in der Kindschaftssache erhoben wird, nicht jedoch wenn - wie hier - nur ein Zwischenstreit betroffen ist (so OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2013 - 12 WF 193/12 Tz 6 m. Anm. Menne, FamRB 14,132 - für den Fall der Beschwerde gegen einen die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss). Der Senat teilt die dortige Auffassung, wonach als gebührenrechtlich relevanter „Rechtszug“ jeweils nur die Instanz in der Hauptsache zu verstehen ist, die mit einem Beschluss über den (eigentlichen) Gegenstand des Kindschaftsverfahrens endet. Mit einem solchen Beschluss war das Beschwerdegericht hier nicht befasst, weshalb die Fallpauschale auch nicht angefallen ist.

b) Dem steht insbesondere der auch vom BGH betonte Gesichtspunkt einer „Mischkalkulation“ nicht entgegen, denn es ist kaum denkbar, dass ein Verfahrensbeistand in derartigen Zwischenstreitigkeiten eine aufwändige Tätigkeit entfalten müsste. Aus diesem Grund kann hier nicht alleine auf den - auch vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen - Gesichtspunkt einer „auskömmlichen Vergütung“ des Verfahrensbeistandes abgestellt werden, sondern ist vielmehr auch die Belastung der Parteien mit den, in der Praxis nahezu durchwegs gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöhten, Vergütungen zu berücksichtigen. Die Pauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG deckt etwa auch Aufwendungen des Verfahrensbeistandes für Fahrten, Dolmetscher etc. sowie die Umsatzsteuer ab, so dass es auch nicht zwingend erscheint, für die Mitteilung, man halte einen Richter nicht für befangen, die Pauschale als gerechtfertigt anzusehen (s. hierzu auch Bork/Jacoy/Schwab-Zorn, FamFG, 3. Aufl., § 158 Rn. 37).

Der Verfahrensbeistand hätte auch bei einer Aufhebung einer Sachentscheidung des Amtsgerichts und Zurückweisung an die erste Instanz keine zusätzliche Vergütung erhalten. Gerade im hier gegebenen Fall erscheint die Relation zwischen Gerichtskosten (60,00 €) und Auslagen für den Verfahrensbeistand (1.100,00 €) unangemessen.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Person des entscheidenden Richters eine erhebliche Bedeutung für den Verfahrensausgang zukommen kann - jedenfalls die verfahrenstechnischen Fragen, wie sie hier eine Befangenheit des Familienrichters begründen sollen, haben mit den Aufgaben des Verfahrensbeistandes jedoch nichts zu tun.

c) Analogien zur Rechtsanwaltsvergütung, hier läge etwa § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG nahe, sind im Bereich der Vergütung des Verfahrensbeistandes nach Fallpauschalen zum einen ohnehin problematisch, weil das System des RVG anders ausgestaltet ist, insbesondere etwa auch Anrechnungsvorschriften kennt (BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - XII ZB 420/16 Tz 13); zum anderen würde eine Analogie zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG ohnehin gegen den Anfall einer Verfahrensgebühr in dem Beschwerdeverfahren sprechen; eine solche Analogie taugt hier sogar als Argument gegen den Anfall einer Vergütung.

Soweit der Senat, von der Kostenbeamtin zutreffend erkannt, in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 22.03.2017 (11 WF 242/17 und 11 WF 243/17) - ohnehin in einer etwas anderen Konstellation - eine abweichende Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.

Im Sinne einer klaren und praktikablen Handhabung ist damit der Begriff „Rechtszug“ im Sinne von § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG dahin zu verstehen, dass nur der Rechtszug in der Hauptsache gemeint ist (überzeugend OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2013, a.a.O.).

3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.