Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Nov. 2018 - 11 W 1501/18

published on 22/11/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Nov. 2018 - 11 W 1501/18
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Gericht

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Tenor

Die Erinnerung wird als derzeit unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Erinnerung betrifft die Frage, ob der Kläger (vorläufig) für die Gerichtskosten des durch die Berufungseinlegung des Streithelfers eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens herangezogen werden kann.

Mit Urteil vom 14.05.2018 wies das Landgericht die Klage weitgehend ab.

Gegen dieses Urteil hat - ausschließlich - der Streithelfer des Klägers mit Schriftsatz vom 12.06.2018 Berufung eingelegt.

Unter Verweis darauf, ein Nebenintervenient sei nicht selbst Partei, vielmehr unterstütze er nur die Hauptpartei, erließ das Oberlandesgericht einen Kostenansatz, wonach es den Kläger im Wege der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens heranzog.

Der Kläger selbst hat sich der Berufung bislang weder angeschlossen noch deren Einlegung widersprochen.

Mit Schreiben vom 12.09.2018 erhob er Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Begründung, er habe kein Rechtsmittel eingelegt; Rechtsmittelführer und Kostenschuldner sei der Streithelfer.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist - nach derzeitigem Sachstand - unbegründet:

1. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Befugnisse und der Stellung des Nebenintervenienten in den §§ 66 ff. ZPO ist der Streithelfer zwar zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt (§§ 66 Abs. 2, 67 ZPO); allerdings wird er hierdurch nicht selbst Partei des Rechtsmittelverfahrens, sondern nur die von ihm unterstützte Hauptpartei, hier der Kläger. Die Parteirolle im Berufungsverfahren kommt alleine diesem zu (siehe dazu, dass der Streithelfer sich lediglich an einem fremden Prozess beteiligt, ohne selbst Partei zu werden, etwa BGH, Beschl. v. 23.08.2016 - VIII ZB 96/15 Tz 12, 15; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 67 Rn. 4, 10; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., Rn. 24 vor § 511; Musielak-Weth, ZPO, 15. Aufl., § 67 Rn. 4, jew. m.w.N.).

2. Hieraus allein folgt allerdings nicht, dass in jedem Falle, beispielsweise auch bei ausdrücklicher Nichtbeteiligung der Hauptpartei, diese mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens belastet werden kann. Das Rechtsmittel mag ein „einheitliches“ sein (zuletzt BGH, Beschl. v. 29.09.2011 - V ZB 157/11 Tz 5) - für die Frage der Kostenentscheidung bzw. hier, diejenige einer vorläufigen Gerichtskostenhaftung, kommt es darauf an, wie sich eine unterstützte Hauptpartei zu dem Rechtsmittel verhält:

  • -Im Falle einer Beteiligung der Hauptpartei daran haftet diese, zunächst als Antragsschuldner (§§ 6 Abs. 1, 22 Abs. 1 GKG), nach Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - je nach der dann ergehenden Kostengrundentscheidung - gegebenenfalls als Entscheidungsschuldner;

  • -widerspricht die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich, sind ihr dagegen keine Kosten aufzuerlegen, weder als Antragstellerin, noch später, nach dessen gegebenenfalls erfolgloser Durchführung (vgl. etwa MüKo/ZPO-Schultes, 5. Aufl., § 67 Rn. 6 sowie MüKo/ZPO-Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 7, 20 ff.; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 31.07.2014 - 11 W 1384/14 und vom 14.03.2013 - 11 W 478/13);

  • -bleibt die Hauptpartei schließlich untätig, beteiligt sie sich also nicht am Rechtsmittelverfahren ohne sich allerdings hiervon klar zu distanzieren, sind dessen Kosten richtiger Ansicht nach - bei der späteren Kostengrundentscheidung, also in dem Berufungsurteil - entweder dem Rechtsmittelgegner aufzuerlegen, soweit dieses erfolgreich ist, oder aber dem Nebenintervenienten, soweit es erfolglos bleibt (Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 22 f.).

3. Vorliegend geht es indes nicht um eine Haftung als Entscheidungsschuldner (§§ 29 Nr. 1, 31 Abs. 2 GKG), vielmehr um eine solche als Antragsteller, § 22 Abs. 1 GKG. Eine Haftung des Klägers, als Hauptpartei, käme hier dann nicht in Betracht, wenn er der Berufungseinlegung ausdrücklich widersprochen hätte. In diesem Falle bestünde ein Widerspruch im Sinne von § 67, letzter Halbsatz, ZPO, der die Berufung unzulässig machen würde (Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 23). Eine solche ausdrückliche Distanzierung des Klägers ist hier nicht erkennbar (anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 31.07.2014, a.a.O., zugrundeliegenden Sachverhalt).

Damit wäre es womöglich rechtlich vertretbar gewesen, mit der Erstellung des Kostenansatzes abzuwarten, bis das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vorliegt. Gleichwohl ist der Kostenansatz bereits zum jetzigen Zeitpunkt wegen der eingetretenen Fälligkeit nach § 6 Abs. 1 GKG nicht rechtsfehlerhaft; insbesondere bleibt es dem Kläger unbenommen, sich durch einen ausdrücklich erklärten Widerspruch gegen die Berufungseinlegung von dieser entsprechend zu distanzieren. Denkbar ist nämlich, dass sich eine von einem Nebenintervenienten unterstützte Partei dadurch, dass sie sich passiv verhält, zwar die Möglichkeit eines Erfolges der Berufung offen halten, andererseits jedoch Zahlungspflichten vermeiden will; ein solches Verhalten erscheint widersprüchlich. Insoweit mag der Kläger erklären, wie er sich zu der Berufung verhält und für den Fall, dass er diese nicht wünscht, eine entsprechende Erklärung abgeben.

Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt es bei der gesetzlichen Ausgestaltung, wonach nur die unterstützte Partei als Partei des Berufungsverfahrens anzusehen und damit auch im Wege der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten heranzuziehen ist. Deren hier nicht unerhebliche Höhe beruht auf dem Betrag des Streitwertes; dieser wurde durch den Klageantrag bestimmt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa
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published on 29/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 157/11 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.