I.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 522 II 1 Nr. 4 ZPO geboten. Eine „existentielle Bedeutung“ des Rechtsstreits für den Berufungsführer aufgrund der Natur des Rechtsstreits ist vorliegend nicht ersichtlich: Der Rechtsstreit betrifft - in der Hauptsache - verzinste Ersatzansprüche wegen Verdienstausfallschäden aus einem Jahrzehnte zurückliegenden Verkehrsunfall. Eine solche Bedeutung folgt auch nicht aus der Höhe der noch in Streit befindlichen Beträge, denn eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Berufungsführers (etwa OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.08.2012 - 21 U 34/11 [juris, dort Rz. 4) ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Im Übrigen ist eine solche Gefährdung auszuschließen, weil der Berufungsführer tatsächlich über die Jahre 2009 bis 2013 Ersatzleistungen wie Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld, zum Teil auch Erwerbseinkommen, bezogen hat.
II.
Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO).
1. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung, insbesondere ohne erneute Beweiserhebungen, erkennbar ist, dass die vorgebrachten - und zu berücksichtigenden (§ 513 I ZPO) – Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (zur Offensichtlichkeit: BVerfG EuGRZ 1984, 442; BVerfGE 82, 316).
2. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 [juris, dort Rz. 28]; OLG Hamm VersR 2013, 604; OLG Stuttgart v. 05.03.2012 - 13 U 24/12 [juris]; OLG Düsseldorf v. 10.04.2012 - 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.04.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG v. 09.07.2012 - 23 U 71/12 [juris]).
3. Der Senat nimmt zunächst auf die angefochtene, ausreichend begründete Entscheidung des LG München I Bezug, die ein nicht zu beanstandendes Ergebnis gefunden und die entscheidungserheblichen Punkte rechtsfehlerfrei beurteilt hat.
2. Soweit die Begründung des Ersturteils für unzulänglich, bedenklich oder unrichtig angesehen werden könnte, hätte sich dies unter keinen Umständen zu Lasten des Berufungsführers ausgewirkt.
a) Dem Erstgericht sind entscheidungserhebliche Fehler bei der Tatsachenfeststellung (s. Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]) nicht unterlaufen, deswegen ist der Senat hieran nach § 529 I Nr. 1 ZPO für das weitere Verfahren gebunden. Eine solche Bindung entfiele nur dann, wenn diese Feststellungen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend wären (BGH WM 2015, 1562), und somit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken würden (BGH NJW 2003, 3480).
Der Kläger erklärt ausdrücklich, lediglich die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts (§§ 546, 513 I 1. Alt. ZPO) zu rügen (BB 3, 11 = Bl. 99, 107 d. A.), stellt jedoch auch Behauptungen auf, die von erstinstanzlichen Feststellungen abweichen oder diesen widersprechen. Dabei vermag er keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die erneute, erweiterte oder ergänzende Feststellungen gebieten könnten: Einerseits ist eine allgemein ersetzende Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen (BB 13 = Bl. 109 d. A.) weder nützlich, noch statthaft (BGH, NJW 2004, 66; NJW 1998, 602; NJW 1994, 1481; NJW 1961, 1458; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl. 2013, Rz. 860). Denn zeitlich vor dem Ersturteil liegender Sachvortrag kann schon denkgesetzlich die gebotene und von § 520 III 2 ZPO geforderte Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des vorinstanz-lichen Urteils nicht bieten. Andererseits ist regelmäßig und auch im Streitfall nicht zielführend, die erstinstanzlichen Feststellungen widerzuspiegeln (BB 2/3 = Bl. 98/99 d. A.), ohne unter Beachtung berufungsrechtlicher berufungsrechtlicher Grundsätze (§§ 529 I Nr. 1, 520 III 2 Nr. 3 ZPO) Fehler oder Mängel zu begründen.
Anhaltspunkte für zu beanstandende tatsächliche Feststellungen haben sich auch nicht aufgrund der etwa vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797) Überprüfung ergeben.
aa) Der Kläger trägt vor, er habe das Arbeitsverhältnis bei der Firma N.S. N. GmbH & Co. KG weder gekündigt, noch aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung für ein neues Berufsziel verloren (BB 7 = Bl. 103 d. A.). Diese Behauptung ergänzt er durch Einzelheiten, die einen drohenden Verlust nicht nur seines Arbeitsplatzes in Düsseldorf, sondern auch seiner Beschäftigung insgesamt begründen sollen. Insbesondere sei der Arbeitgeber zur betriebsbedingten Kündigung des Klägers berechtigt gewesen (BB 8 = Bl. 104 d. A.). Wegen des unsicher gewordenen Arbeitsplatzes habe sich der Kläger um eine Stelle als Mobilfunkingenieur beim Landesamt für Polizeiliche Dienste im Bundesland N. beworben, und nach einer Zusage den von der Firma N. S. angebotenen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Der in diesem Vertrag angegebene Grund sei jedoch unwahr gewesen (BB 9 = Bl. 105 d. A.).
(1) Hierzu lautet der unstreitige Tatbestand des Ersturteils: „Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von N. S. N. das Angebot, beruflich nach München zu wechseln und vom Standort München aus international für das Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und schloss stattdessen mit N. S. einen Auflösungsvertrag zum 31.08 2008“. Dieser Vertrag wird teilweise im Wortlaut wiedergegeben und enthält den Satz: „… da Sie die durch … angebotene Einsatzmöglichkeit nicht mit der Betreuung Ihres Kindes vereinbaren können und sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen“ (EU 3 = Bl. 67 d. A.). Dagegen enthält das streitige Klägervorbringen hierzu nur die allgemeine Aussage: „Die nachfolgenden Wechsel der Berufstätigkeiten seien nur zustande gekommen, weil er durch den Unfall aus einer Tätigkeit als Werksfeuerwehrmann herausgeworfen worden sei“ (EU 4 = Bl. 68 d. A.).
Die Entscheidungsgründe des Ersturteils (EU 8 = Bl. 72 d. A.) leugnen sowohl einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden des Klägers bei N. S. und dem Unfall, als auch einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden und einem ohnehin drohenden oder bevorstehenden Arbeitsplatzverlust („Insoweit ist beachtlich, dass schon das Ausscheiden des Klägers bei N. S. N. auf dessen familiärer Situation und dem Bedürfnis, bei der Kinderbetreuung tätig zu werden, gründet und deshalb nicht in einem inneren Zusammenhang mit den Unfallfolgen steht“).
(2) Das Berufungsvorbringen steht somit in einem entscheidenden und unvereinbaren Gegensatz zu den tatbestandlichen Feststellungen des Ersturteils, auch soweit diese - wie der Kläger meint (BB 7 = Bl. 103 d. A.) - in den Entscheidungsgründen enthalten seien (BGH NJW 2000, 3007; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO. 5. Aufl. 2016, § 314, Rn. 3).
> Somit stellen die Darlegungen des Klägers Angriffe gegen die tatbestandlichen Darstellung des Ersturteils (BGH NJW 2011, 3299, unter II 1 a) dar, solche Angriffe sind jedoch unstatthaft, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt(Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; zur negativen Beweiskraft des Tatbestands: BGH NJW 1981, 1848; 1983, 885; 1984, 2463; NJW-RR 1990, 1269; anders, aber nicht überzeugend und unter Vermeidung einer Vorlage nach §§ 132 GVG, 2 RsprEinhG: NJW 2004, 1876). Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung nicht herbeigeführt werden, (BGH NJW-RR 2010, 975), das hierfür vorgesehene und notwendige Tatbestandsberichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO ist ersichtlich unterlassen worden.
> Deswegen hat der Senat den Tatbestand des Ersturteils zugrunde zu legen (BGH r + s 2003, 522), auch soweit er die Vorstellungen des Klägers nicht enthält. Somit ist bindend festgestellt, dass das Ausscheiden des Klägers bei der Firma
> N. S. auf familiären Umständen beruhte und nicht in einem inneren Zusammenhang mit den Unfallfolgen stand. Folglich waren diese Fragen nicht beweisbedürftig und nicht beweiserheblich. Zweifel hieran können aus Rechtsgründen nicht darauf gestützt werden, dass der Tatbestand des Ersturteils (auch) auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt (EU 5 = Bl. 69 d. A.), denn ausdrückliche Feststellungen im Tatbestand gehen den in Bezug genommenen Schriftsätzen (§ 313 II 2 ZPO) vor, jedenfalls wenn -wie im Streitfall - (nur) allgemein verwiesen wird (BGH NJW 1999, 1339; NJW 2002, 3478; NJW-RR 2007, 1434; NJW 2011, 3294; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 314, Rn. 4, 5).
> Die Beweiskraft des Tatbestands bezieht sich auch auf die gestellten Anträge, insbesondere Beweisanträge, wobei eine Abweichung von den in den Schriftsätzen angekündigten Anträgen ergibt, dass die Parteien diese fallen ließen (Elzer in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 22. Edition, Stand: 01.09.2016, § 314 ZPO, Rn. 14; § 313 ZPO, Rn. 61; s.a. BGH NZG 2015, 1432; NJW-RR 2013, 1334; Urt. v. 19.11.2013 -II ZR 149/12 [BeckRS 2014, 05160]; NJW 2013, 2361; OLG München, Beschluss vom 22.04.2009 - 5 U 5552/07 [BeckRS 2012, 24148]).
(3) Darüber hinaus hält der Senat dieses Klägervorbringen für neu, jedoch unter Anwendung der Präklusionsvorschriften für nicht berücksichtigungsfähig. In erster Instanz hatte der Kläger insoweit lediglich vorgetragen, dass
> ein Zusammenschluss der Firmen S. und N. mit erheblichen Personaleinsparungen verbunden und auch der Kläger gefährdet gewesen sei, und er somit einer eventuellen Entlassung habe zuvorkommen wollen (Klageschrift v. 01.10.2014, S. 3 = Bl. 12 d. A.),
> sein möge, dass er bei N. S. aus eigenem Antrieb zum 31.08.2008 gekündigt habe, weil er dort keine persönliche Zukunft mehr gesehen habe und vielleicht später mit einer Kündigung hätte rechnen müssen. Erst danach habe er sich an die Landespolizei gewandt (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 5 = Bl. 38 d. A.),
> eine betriebliche Kündigung durch N. S. angestanden sei, weil er den Firmensitzwechsel nicht mit einem Umzug nach München mitgehen haben wollen (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 7 = Bl. 40 d. A.),
> eine tatsächlich gezahlte Abfindung ein Indiz für eine bevorstehende Kündigung bilde (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 8 = Bl. 41 d. A.).
Dagegen hat der Kläger auf den ausdrücklichen, von ihm selbst gewünschten und gerade auf den Verlust der Beschäftigung bei N. S. gerichteten Hinweis des Erstgerichts (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.12.2015, S. 2 = Bl. 54 d. A.) nicht geantwortet, obwohl zu anderen Gegenständen durchaus Stellung genommen wurde (Bl. 57/62, 62/63 d. A.). Überdies versagt sich der Kläger jegliche Erörterung, warum er die in der Berufungsinstanz vorgebrachten, aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen, Einzelheiten, Klarstellungen und Berichtigungen nicht schon in erster Instanz geltend gemacht habe. Deswegen ist ein unverständlich nachlässiges Prozessverhalten festzustellen, welches die erforderliche, von einem vernünftigen und auf sachgerechte Wahrung seiner Interessen bedachten Prozessbeteiligten zu fordernde Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im Streitfall jedem hätte einleuchten müssen. Mangels ersichtlicher oder auch nur denkbarer Ursachen kann das Versäumnis nur auf grober Nachlässigkeit beruhen, sodass der Kläger im Berufungsverfahren mit diesem neuen Vorbringen ausgeschlossen ist (§ 531 II 1 Nr. 3 ZPO).
bb) Der Kläger behauptet nochmals („weist noch einmal darauf hin“), dass
> er ohne den Unfall heute noch - als Feuerwehrmann - bei der Werksfeuerwehr der Firma T.K. S. AG beschäftigt wäre,
> insoweit ein sicherer Arbeitsplatz wie bei einer Beamtenstellung vorgelegen habe,
> die Firma gesetzlich und behördlich verpflichtet gewesen sei, eine solche Werksfeuerwehr an seinem Wohnsitzstandort zu unterhalten,
> er die notwendige Qualifikation mit dem Abschluss seiner Ausbildung hätte nachweisen können, und
> er die Tätigkeit bei der Werksfeuerwehr aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe oder habe aufgeben müssen, weil er aufgrund des Unfalls nicht mehr richtig laufen und auf Leitern habe klettern können (BB 6/7 = Bl. 102/103 d. A.).
(1) Der Tatbestand des Ersturteils sieht diese Tatsachen nicht als unstreitig an (EU 2/3 = Bl. 66/67 d. A.), weist jedoch im streitigen Klägervorbringen aus: Der Kläger machte geltend, er habe sich in Ausbildung zum Werksfeuerwehrmann befunden, ohne den Unfall wäre er bis heute bei T. K. beschäftigt, er habe die Tätigkeit bei der Werksfeuerwehr allein deswegen aufgegeben, weil er nach dem Unfall die körperlichen Herausforderungen nicht mehr habe bewältigen können (EU 3/4 = Bl. 67/68 d. A.). Zudem zeigt das streitige Klägervorbringen, dass dieser einen Besuch der Technikerschule als private Fortbildung beurteilt wissen wollte (EU 4 = Bl. 68 d. A.).
Die Entscheidungsgründe machen dagegen deutlich (EU 7/8 = Bl. 71/72 d. A.), dass diese Gesichtspunkte im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit bei N. S. aus Rechtsgründen als für die Entscheidung nicht erheblich angesehen wurden.
(2) Der Senat trifft - anhand des in Bezug genommenen (EU 5 = Bl. 69 d. A.) Akteninhalts - folgende ergänzende Feststellungen:
> Der Sachvortrag des Klägers war insoweit unklar und widersprüchlich, als die unfallbedingten Verletzungen als ursächlich dafür bezeichnet wurden, dass der Kläger seine Ausbildung zum Feuerwehrmann habe abbrechen müssen, und bis zum Jahre 1995 als Kommunikationselektroniker bei der T. S. AG beschäftigt gewesen sei (Klageschrift v. 01.10.2014, S. 3 = Bl. 12 d. A.; Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 1/2 = Bl. 34/35 d. A.). Dies lässt sich weder mit der Behauptung vereinbaren, er habe bis 1998 bei der T. S. l AG gearbeitet (Bl. 12 d. A.), noch mit einer vorgelegten Bescheinigung der T. S. AG (Anlage K 22) vom 31.03.1992, nach welcher der Kläger mit Wirkung vom 01.12.1991 als Feuerwehrmann in den Betrieb Werksicherheit/Werkfeuerwehr versetzt worden sei.
> Der Parteivortrag enthält keinerlei qualifizierende Unterlagen für die Behauptung, die einjährige Grundausbildung habe wegen der Unfallfolgen nicht abgeschlossen werden können (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 1 = Bl. 34 d. A.), und keine Erklärung dafür, warum er trotzdem als Feuerwehrmann beschäftigt und eingesetzt worden sei. Insbesondere eine weitere Bescheinigung vom 23.10.1992 (2. Anlage K 20) erklärt nicht, warum eine Ausbildung seit dem 02.11.1992, also seit einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, bestätigt werden kann. Ebenso fehlen Belege, die die Aufgabe der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen bestätigen, ein Schreiben des Betriebsärztlichen Dienstes vom 27.04.1994 (Anlage K 21) besitzt keine Aussagekraft, weil dieses lediglich begrenzte Tätigkeiten auflistet und allenfalls für die Dauer eines halben Jahres Gültigkeit beanspruchen kann. Zudem ist unklar, inwieweit die gesundheitlichen Einschränkungen einen Kommunikationselektroniker betroffen hätten, denn der Kläger erklärt ausdrücklich, er habe als Feuerwehrmann und nicht als Kommunikationselektroniker aufgeben müssen (Schriftsatz v. 05.11.2015, S. 4 = Bl. 37 d. A.).
> Im gleichen Schriftsatz (v. 05.11.2015, S. 5 = Bl. 38) trug der Kläger im Gegensatz zur vorigen Angabe vor und bot Beweis an, dass er auch als Kommunikationselektroniker nicht mehr bei der Firma T. S. AG habe bleiben können, wobei die vorgenannte Bescheinigung (Anlage K 21) ungeeignet war und andere Beweismittel nur vorsorglich angeboten wurden. Erst mit Schriftsatz vom 11.01.2016 (S. 2 = Bl. 58 d. A.) wurde hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten.
> (3) Soweit die Darlegungen des Klägers bezwecken, den erstinstanz-lichen Tatbestand insoweit in Frage zu stellen, als eine Unfallur-sächlichkeit der gescheiterten Grundausbildung und darauf beruhenden Mehrverdienstes betreffen, können sie keinen zulässigen Angriff gegen die tatbestandliche Darstellung des Ersturteils (BGH NJW 2011, 3299, unter II 1 a) bilden. Ein solcher Angriff wäre nach den vorstehenden Erwägungen (II 3 a aa 2) unstatthaft. Somit enthalten die tatbestandlichen Feststellungen, woran der Senat gebunden ist, nicht, dass der Kläger die besondere Qualifikation als Werksfeuerwehrmann erreicht hätte oder unfallbedingt nicht erreicht hat, und deswegen etwa ein höheres als das fiktiv zugrunde gelegte Einkommen erreicht hätte.
Im Übrigen ist der erstinstanzliche Tatbestand insoweit widersprüchlich und lückenhaft. Dies ist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil das Landgericht aus Rechtsgründen seit der Aufgabe der Beschäftigung bei N. S. eine Unfallursächlichkeit des Erwerbsschadens verneint hat.
cc) Der Kläger macht geltend, die Gründe für die Kündigung der nach dem Ausscheiden bei N. S. angetretenen Stellung bei der Landespolizei seien ihm nicht bekannt, jedenfalls habe er für die Kündigung keinerlei rechtfertigendes Fehlverhalten geliefert, und gegen die Kündigung nichts unternehmen können (BB 10 = Bl. 106 d. A.).
(1) Der Tatbestand des Ersturteils weist im streitigen Klägervorbringens aus, dass der Kläger sämtliche berufliche Veränderungen, also auch die unstreitige Entlassung aus dem Polizeidienst während der Probezeit (EU 3 = Bl. 67 d. A.), als unfallbedingt beurteilt wissen wollte (EU 4 = Bl. 68 d. A.). Die Entscheidungsgründe des Erstgerichts enthalten die tatbestandliche Feststellung, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen habe und keine Umstände ersichtlich geworden seien (EU 8 = Bl. 72 d. A.), dass seine Probezeitentlassung auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht habe.
(2) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der erstinstanzliche Tatbestand Lücken, Widersprüche oder Unrichtigkeiten aufweist (BB 10 = Bl. 13 d. A.), oder der Kläger eine unzulässige Tatbestandsrüge verfolgt. Nach Auffassung des Senats ist letzteres der Fall, denn nach dem Vorbringen des Klägers selbst im Berufungsverfahren will er gerade nicht behaupten, dass gesundheitliche Gründe ihm den Polizeidienst unmöglich gemacht hatten. Vielmehr ist der Textfassung „Die beruflichen Veränderungen beruhten auf den Unfallfolgen“ (EU 4 = Bl. 68 d. A.) lediglich in dem nachfolgend erläuternden Sinne zu verstehen, dass eine zusammenhängende Ursachenkette seit seinem Ausscheiden bei der Firma T. S. AG bis zu seiner letzten Erwerbstätigkeit bestehe. In diesem Sinne können die mit der Berufung geltend gemachten Umstände allenfalls als Hilfstatsachen dienen, beweisen jedoch schon denkgesetzlich nicht, dass jeder andere Grund als gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Kündigung während der Probezeit ausgeschlossen sein müssen.
Deswegen ist in den Erwägungen der Berufung (BB 10 = Bl. 106 d. A.) ein unstatthafter Angriff auf den Tatbestand zu sehen, hinsichtlich der Begründung wird auf oben (II 3 a aa 2) verwiesen.
Im Übrigen ist der Senat, anders als das Erstgericht (EU 8 = Bl. 72 d. A.), der Auffassung, dass der Verlust der Arbeitsstelle bei der Landespolizei N. nicht entscheidungserheblich ist. Maßgeblich ist allein die zeitlich vorangehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit N. S., denn eine einmalige Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs ist ausreichend, und wird durch einen nochmaligen gleichartigen Vorgang weder verstärkt, noch verändert.
b) Das Erstgericht hat auch die entscheidenden sachlich-rechtlichen Fragen zutreffend, frei von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet. Soweit der Kläger insoweit Einwände erhebt (BB 4/11 = Bl. 100/107 d. A.), beruhen diese auf einem Missverständnis der selbst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 3275; NJW-RR 1991, 854). Der Senat tritt - nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung -der erstgerichtlichen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung insoweit uneingeschränkt bei, als im Streitfall der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und dem Verlust einer Erwerbstätigkeit seit dem und durch den Auflösungsvertrag vom 31.08.2008 unterbrochen wurde.
aa) Das Landgericht stützt die unstreitig bestehende Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage (EU 6/7 = Bl. 70/71 d. A.), während der Kläger angesichts eines nur deklaratorischen Schuldanerkenntnisses die bisherige Haftungsgrundlage aus unerlaubter Handlung aufrecht erhalten wissen will (BB 4/5 = Bl. 100/101 d. A.).
Eine Entscheidung dieser Streitfrage hält der Senat für entbehrlich, weil hinsichtlich der sachlich-rechtlich entscheidenden Frage, nämlich einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Geschädigten, keine unterschiedlichen Ergebnisse zu gewärtigen sind: Wenn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei N. S. nicht als unmittelbare Ursache der unfallbedingten Verletzungen des Klägers gesehen werden kann, hat die Beklagte weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage zu haften.
bb) Grundsätzlich ist ein Geschädigter, der aufgrund eines Unfallschadens seine Erwerbsstelle verloren hat, - im Verhältnis zum Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer - gehalten, „seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in dem gesundheitlich noch zumutbaren Umfang bestmöglich auszunutzen“ (BGH NJW 1979, 2142; 1991, 1413; NJW-RR 1992, 1050; NJW 1996, 653; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1154; OLG Koblenz, Urt. v. 17.07.2002 - 1 U 843/99 [juris Rz. 26]). Dazu gehört nicht nur, „sich um eine Erwerbstätigkeit … (sowie) auch in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstelle zu bemühen“ (BGH NJW 2007, 64), son dern auch, eine erreichte Beschäftigung nicht aus eigener Verantwortlichkeit zu verlieren (OLG Frankfurt NZV 1991, 188).
(1) Eine Verletzung derartiger Obliegenheiten kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 II 1 BGB) begründen. Allerdings träfe wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift grundsätzlich den Schädiger die Darlegungs-, Beweisführungs- und Feststellungslast, dass und in welchem Umfang der Geschädigte diesen Forderungen nicht genügt und deswegen eine Kürzung seiner Ansprüche hinzunehmen habe.
(2) Das Erstgericht und die Parteien erkennen aber zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in einer Anzahl von Entscheidungen (Zusammenstellung in BGH NJW 1991, 3275, unter II 2) (auch) einen nach dem Schadensereignis gefassten Entschluss oder ein Verhalten des Geschädigten hinsichtlich seiner ferneren Lebensgestaltung (BGH NJW 1979, 1403) nicht als einen mitverschuldensbegründenden Umstand gewertet hat. Vielmehr hat der BGH entschieden, dass der haftungsrechtliche Zusammenhang mit dem Unfallereignis entfallen kann, mit der Folge, dass nun der Geschädigte darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat, dass der jetzige Erwerbsschaden aufgrund des Verlustes der letzten Arbeitsstelle noch auf den zurückliegenden Verkehrsunfall zurückgeführt werden könne. Denn auch für die haftungsausfüllende Kausalität trifft - mit dem Beweismaß des § 287 I 1 ZPO - die Feststellungslast den Anspruchsteller.
cc) Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Rechtsfolge auf Ausnahmefälle beschränkt ist, und an eine Ausgrenzung (des Erwerbsschadens) aus der Ersatzpflicht des Schädigers strenge Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1991, 3275).
(1) Der ursprüngliche und im Streitfall unstreitige Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis wird unterbrochen, wenn der für eine Einstandspflicht des Schädigers nötige innere Zusammenhang zwischen der Schutzgutverletzung und dem daraus entstehenden Schaden fehlt. In diesem Fall entfällt - trotz äquivalenter und sogar adäquater Schadensverursachung - jegliche Ersatzpflicht für solche Folgeschäden einer unerlaubten Handlung, die eine bloß zufällige äußere Verbindung zur Unfallverletzung des Geschädigten haben und sich deshalb als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen (BGH NJW 1985, 791). Gleiches gilt, wenn das im Unfall angelegte Schadensrisiko schon gänzlich abgeklungen ist (BGH r+s 2012, 409).
(2) Bei einem Berufs- oder Beschäftigungswechsel, sowie einem Verlust oder einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann der Zurechnungszusammenhang mit der Schädigungshandlung aufgehoben sein, wenn sich der Geschädigte aufgrund einer eigenständigen Entscheidung einer anderen beruflichen Tätigkeit oder Lebensweg zuwendet. Diese Entscheidung des Verletzten muss derart überwiegend von außerhalb des Unfalls und seiner gesundheitlichen Folgen liegenden Umständen geprägt sein, dass der Unfall für diese Entwicklung nur als äußerer Anlass zu bewerten ist. Zudem muss ein solcher klarer Einschnitt nach außen erkennbar machen, dass der Geschädigte die Entscheidung für ein geändertes Berufsziel eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen (BGH NJW-RR 1991, 854). Wenn der den Schaden (neuerlich) herbeiführende Willensentschluss des Geschädigten von der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt ist, dass letztere keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung ausgeübt hat, kann der Schädiger für die Folgen gerechterweise nicht mehr haftbar gemacht werden (BGH NJW 1991, 3275).
(3) Der Bundesgerichtshof hat verschiedene Hinweiszeichen zur Beurteilung dieses eigenverantwortlichen Willensentschlusses entwickelt, die in einer umfassenden Gesamtschau aller Einzelumstände zu würdigen sind, etwa
> höherer oder gesteigerter Verdienst im neuen beruflichen Engagement,
> Aufstiegschancen und Entwicklungsmöglichkeiten,
> Dauer der Tätigkeit und Beschäftigung im neuen Beruf,
> Zufriedenheit, Anerkennung und Ansehen des Geschädigten im neuen Beruf,
> zeitlicher Abstand zwischen dem Verkehrsunfall und dem beruflichen Fehlschlag oder Arbeitsplatzverlust,
> mögliche Auswirkungen gesundheitlicher Spätwirkungen des Unfalls,
> Vergleich des Arbeitsplatzverlustes oder der -aufgabe mit der Lage jedes anderen Mitarbeiters, der keinen Verkehrsunfall erlitten hatte
> Vorhersehbarkeit der streitgegenständlichen Änderung zu Beginn oder in der Anlage des Berufslebens.
> Ergänzend merkt der Senat an, dass auch die persönlichen und familienbezogenen Erwägungen und Antriebsgründe des Klägers zu berücksichtigen sind.
Ein solcher eigenverantwortlicher Willensentschluss des Geschädigten wird vom Bundesgerichtshof allenfalls dann in Frage gestellt, wenn sich die beruflichen Fehlschläge weder aus den Unfallverletzungen, noch aus einem „Minderwert“ der Tätigkeit ableiten lassen. Gleiches gilt, wenn der Verkehrsunfall und die durch ihn bedingte Arbeitsaufnahme (im Streitfall: des Klägers bei der Firma N. S.) nur noch insoweit von Bedeutung waren, als der geschädigte Kläger ohne den Unfall angesichts seiner als sichere Beamtenposition empfundenen Stellung bei der T.S. AG verbleiben wäre, und insgesamt keinen Anlass für einen Wechsel gesehen hätte.
dd) Danach ist im Streitfall - zu Ungunsten des Klägers - festzustellen, dass sämtliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte für eine eigenverantwortliche, von den Unfallfolgen unabhängige Entscheidung des Klägers sprechen und zu würdigen sind. Der Kläger war nach dem Unfall am 19.11.1992 (EU 2 = Bl. 66 d. A.) noch mehrere Jahre bei der Firma beschäftigt, bei der vor dem Unfall tätig war (EU 2 = Bl. 66 d. A.) und ist dort sogar befördert worden (Anlage K 34). Nach weiteren Erwerbstätigkeiten von 1998 bis 2000 war er seit diesem Jahr bis zum 31.08.2008 bei der Firma S. und dem Nachfolgeunternehmen beschäftigt (EU 2/3 = Bl. 66/67 d. A.), wobei er sich beruflich derart weiterentwickelt hat, dass das Einkommen dasjenige vor dem Unfall so weit überstieg, dass eine Schadensersatzpflicht ab dem Jahre 2005 entfallen war (EU 3 = Bl. 67 d. A.). Irgendwelche Umstände, nach denen der Kläger in dieser Erwerbstätigkeit nicht zufrieden, nicht anerkannt oder unterfordert gewesen wäre, oder - auch aus eigener Sicht - unter einem „Minderwert“ gelitten hätte, sind weder vorgebracht, noch ersichtlich. Gesundheitliche Folgewirkungen des Unfalls spielten für den Auflösungsvertrag - selbst nach dem Vorbringen des Klägers - keine Rolle, er war vor die gleiche Wahlentscheidung gestellt wie jeder andere Mitarbeiter, dem ein Umzug nach München vorgeschlagen wurde. Derartige Entwicklungen des damaligen Arbeitgebers waren weder für den Kläger, noch allgemein absehbar.
(1) Der Kläger scheint diese Tatsachenwürdigung und rechtliche Bewertung anzuerkennen (BB 5/6 = Bl. 101/102 d. A.), ist jedoch der Auffassung, eine eigenverantwortliche Aufgabe der Beschäftigung bei der Firma N. S. liege deswegen nicht vor (BB 7/10 = Bl. 103/106 d. A.), weil der Kläger in Wahrheit mit dem Auflösungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung habe vermeiden müssen.
Daran ist zutreffend, dass im Falle einer tatsächlichen Kündigung - vorausgesetzt der Kläger hätte eine solche Kündigung nicht durch arbeitsrechtliches Fehlverhalten veranlasst - kein den Schädiger entlastender Willensentschluss vorgelegen und die Haftung der Beklagten für den Erwerbsschaden weiter bestanden hätte. Der Kläger übersieht jedoch, dass im Streitfall nicht maßgeblich ist, ob oder dass die berufliche Situation bei der Firma N.S. mitursächlich gewesen sein könnte, und es deshalb in dieser Hinsicht noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfte. Das Erstgericht stellt nämlich, beanstandungsfrei und nicht angreifbar, fest, dass das Gegenteil der Fall ist; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (oben II 3 a aa) verwiesen. Der Kläger hat den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönlichen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollziehen wollen (s. BGH NJW 1991, 3275: „… [das Gericht] lässt nicht offen, ob der Grund für den Wechsel des Klägers … in der beruflichen Situation bei der Firma … gelegen hat, sondern stellt … fest, dass … sein Arbeitsverhältnis als Programmierer aufgelöst hat, um eine leitende Tätigkeit in dem anderen Betrieb aufzunehmen. Zudem hat ausweislich des Tatbestands … nicht einmal der Kläger selbst behauptet, dass [er] … nicht mehr dort habe arbeiten können; der … Grund für den Berufswechsel [sei] vorgebracht [worden], ... habe nicht nach ... umziehen wollen“).
(2) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst im Falle des Nachweises und der Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ein dem Kläger günstigeres Ergebnis nicht erzielbar wäre und eine eigenverantwortliche Willensentschließung nicht in Frage stünde. Der BGH hat diese Frage dahin stehen lassen (BGH NJW 1991, 3275: „Es kann hier dahinstehen, ob der Schädiger stets auch noch für solche Fortkommensnachteile des Verletzten aufzukommen hat, die sich nach unfallbedingtem Berufswechsel erheblich später aus einer Umorganisation bei seinem neuen Arbeitgeber ergeben“), der Senat ist jedoch der Auffassung, dass ein Auflösungsvertrag, erst recht mit einer Abfindung, einer Kündigung nicht gleichgesetzt werden kann. Eine vertragliche Vereinbarung bleibt eine freiwillige Entscheidung, auch wenn diese Befürchtungen über zu erwartende oder auch nur zu mutmaßende betriebliche Umstrukturierungen oder Personalveränderungen Rechnung tragen will. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erstinstanzlich insoweit widersprüchlichen und allenfalls vagen Sachvortrag gehalten hat, wie oben dargelegt (II 3 a bb 3).
(3) Zuletzt ist aus Rechtsgründen nicht erheblich, dass oder aus welchen Gründen der Kläger die Anstellung bei der Landespolizei N. durch Kündigung verloren hat. Ein einmal unterbrochener Zurechnungszusammenhang lebt nicht wieder auf, insoweit sind die Erwägungen des Erstgerichts hierzu (EU 8 = Bl. 72 d. A.) einerseits nicht zielführend, andererseits aber unschädlich. Ebenso ist aus Rechtsgründen ohne Belang, dass der Kläger unfallbedingt von der T. S. AG zu anderen Firmen und zuletzt N. S. wechseln musste. Insoweit hat die Beklagte, soweit durch das verminderte Einkommen ein Schaden tatsächlich eingetreten war, die klägerischen Ansprüche anerkannt und befriedigt. Deswegen ist bedeutungslos, ob der Kläger, wie er meint (BB 6 = Bl. 102 d. A.), ohne den Unfall „bis zum heutigen Tage bei der Werksfeuerwehr der Firma T.K. tätig“ wäre.
III.
Da, wie aus dem Vorstehenden erhellt, auch die Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.