Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14

published on 05/06/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 Ws 365/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.05.2014 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 28.04.2014 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 30.04.2013, rechtskräftig seit 30.04.2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er hatte am 30.07.2012 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB eine gefährliche Körperverletzung (mittels eines Messers) und eine Bedrohung zum Nachteil seiner (früheren) Freundin N. K. begangen.

Der psychiatrische Sachverständige Dr. G. hatte beim Beschwerdeführer im Erkenntnisverfahren eine anhaltende Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund jahrelangen Alkoholkonsums, eine Alkoholabhängigkeit und eine Neigung, sich vor dem Hintergrund der Alkoholabhängigkeit und der Persönlichkeitsveränderung immer wieder in einen Rauschzustand zu versetzen, diagnostiziert. Er verfüge störungsbedingt nicht über Steuerungsmechanismen, um eigenständig auf den Konsum von Alkohol verzichten zu können. Ohne externe Regulationsmöglichkeiten werde der Beschwerdeführer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sehr rasch wieder in einen solchen Zustand verfallen, in dem er auch die angeklagte Tat begangen habe. Die paranoiden Überzeugungen und Externalisierungstendenzen seien bei ihm so verfestigt, dass bei ihm selbst bei zunehmender Dauer der Abstinenz keine Steigerung der Fähigkeit zur Selbstregulation erwartet werden könne. Paranoide Wahrnehmungen, eine Einengung des Denkens, formale Denkstörungen und eine mangelnde Introspektionsfähigkeit komplizierten das Störungsbild trotz nunmehr mehrmonatiger Abstinenz. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Haftentlassung im ursprünglichen sozialen Umfeld erneut überfordert fühlen würde und weiterhin ein paranoides Bedrohungsszenario erlebe, dass er nur unter Alkoholeinfluss ertragen könne. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose aus psychiatrischer Sicht äußerte sich Dr. G. dahingehend, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer oder möglicherweise auch schwerer Gewalttaten groß sei.

Der Beschwerdeführer hatte sich für dieses Verfahren ab 21.08.2012 zunächst in Untersuchungshaft und ab 24.01.2013 in einstweiliger Unterbringung im BKH M. befunden. Dort wird auch seit der Rechtskraft des Urteils die verfahrensgegenständliche Maßregel vollstreckt.

Unter Datum vom 25.03.2013 erstattete Funktionsoberarzt M. A. im Bezirksklinikum M. gemäß Gutachtensauftrag des Amtsgerichts. , Abteilung Vormundschafts- und Betreuungssachen, vom 07.02.2013 im Betreuungsverfahren Gz. ... ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung (§ 68b FGG), in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) sowie eine alkoholbedingte residuale Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F10.71) vorliegen. Bei der alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderung handle es sich um eine psychische Erkrankung. Der Sachverständige geht in diesem Gutachten davon aus, dass diese Erkrankung dauerhaft fortbestehen wird, infolge dieser Erkrankung könne der Beschwerdeführer - bei fortbestehender Geschäftsfähigkeit - nicht mehr einsichtig handeln. Die bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten - wenn überhaupt - nur langsam remittieren.

Unter Datum vom 24.09.2013 erstattete der Funktionsoberarzt M. A. gemäß Gutachtensauftrag des Amtsgerichts..., Abteilung Vormundschafts- und Betreuungssachen, vom 25.07.2013 im Betreuungsverfahren Gz  ein weiteres psychiatrisches Gutachten, diesmal zur Frage der medizinischen Voraussetzungen freiheitsentziehender Maßnahmen, nämlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer soziotherapeutischen Einrichtung und zu deren voraussichtlicher Dauer. Er explorierte den Beschwerdeführer insoweit am 03.09.2013. Der Sachverständige führte aus: Bei der Querschnittbetrachtung imponiere die anhaltend indifferente und völlig bagatellisierende Einstellung des Beschwerdeführers. Er sei seiner Ansicht nach im Klinikum, weil sein Betreuer und sein Anwalt für ihn einen Heimplatz suchen würden. Er könne den Sinn und Zweck weder des Maßregelvollzugs, noch einer Unterbringung im Betreuungsverfahren verstehen. Sobald ihm sein Betreuer einen Heimplatz besorgt habe, brauche er den Betreuer nicht mehr und wolle sich selbst um eine Wohnung und Arbeitsstelle kümmern [der Beschwerdeführer ist bereits seit 2004 arbeitslos]. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei den festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten von dauerhaften organischen Veränderungen infolge jahrelangen Alkoholmissbrauchs auszugehen ist, da mittlerweile seit langer Zeit kein Alkoholkonsum mehr stattgefunden hat, sich aber gleichwohl keine wesentliche Besserung eingestellt hat. Es sei am ehesten von einer alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderung auszugehen, andere Ursachen seien nicht eruierbar. Neben den beim Beschwerdeführer vorhandenen wahnhaften Beziehungs- und Eifersuchtsideen habe ihn sein Betreuer auch mehrfach hilflos im Obdachlosenwohnheim vorgefunden.

Nicht in allen Fällen sei eine Störung wie die beim Beschwerdeführer diagnostizierte völlig irreversibel, wenn strikte Alkoholabstinenz über eine längere Periode eingehalten wird. Unabdingbar sei jedoch eine alkoholfreie Umgebung. Für das Betreuungsverfahren beantwortete der Sachverständige den Gutachtsauftrag dahingehend, dass eine geschlossene Unterbringung für zunächst 2 Jahre empfehlenswert sei.

Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird ergänzend auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Durch diese hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und hat den nächsten Prüftermin auf den 24.04.2015 festgesetzt.

Gegen diese seinem Verteidiger am 02.05.2014 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 05.05.2014, eingegangen bei Gericht am 06.05.2014, sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig, in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat hierbei insbesondere auch nicht Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verkannt (vgl. 2 BvR 1690/13 vom 12.12.2013, 2 BvR 2957/12 vom 05.07.2013).

Es ist im Rahmen der Fortdauerentscheidung ein gerechter und vertretbarer Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zu finden (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013). Vorliegend ergibt die insoweit vorzunehmende integrative Gesamtbetrachtung, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch aufwiegt (vgl. nur 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13BVerfG vom 17.02.2014) und somit das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers überwiegt. Auch die Dauer der bisherigen verfahrensgegenständlichen Freiheitsentziehung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Im Rahmen des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. nur 2 BvR 1020/13 vom 04.03.2014), das auch im Vollstreckungsverfahren gilt, besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen beizuziehen (2 BvR 2957/12 vom 05.07.2013). Angesichts der zeitlichen Nähe zum Erkenntnisverfahren, das erst seit etwas mehr als 1 Jahr rechtskräftig abgeschlossen ist, und der durchaus als gleichbleibend zu bezeichnenden psychiatrischen Einschätzungen des Beschwerdeführers, die sich bei den Akten befinden, war im vorliegenden Jahresprüfungsverfahren gem. § 67e Abs. 2 StGB ohne jeden Zweifel die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussetzungsreife nicht veranlasst. Seit der Anordnung der Maßregel hat sich im Rahmen des Maßregelvollzugs beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Entwicklung (mit Ausnahme der durchgängigen Abstinenz) ergeben (vgl. hierzu 2 BvR 1690/13 vom 12.12.2013). Die Stellungnahme der Maßregeleinrichtung zum Prüftermin sowie die beiden bei den Akten befindlichen Gutachten, die im Betreuungsverfahren erstattet wurde, reichen für die Beurteilung der Aussetzungsfrage aus.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Voraussetzung für die Anordnung der Fortdauer der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist, dass vom Verurteilten infolge seines aktuellen Zustands in Freiheit mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades neue erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist und dieser Gefährlichkeit nicht durch andere, den Verurteilten weniger belastende Maßnahmen ausreichend begegnet werden kann.

Bei der am 30.07.2012 vom Beschwerdeführer begangenen Anlasstat handelt es sich um eine Gewalttat von erheblicher Tragweite. Die rechtliche Einordnung als gefährliche Körperverletzung kennzeichnet den abstrakten Gefährlichkeitsgrad der Tathandlung nur bedingt: Der Beschwerdeführer hat versucht, der Geschädigten N. K. auf dem Gelände der Firma ... in L. ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in die rechte Brust zu stoßen. Er hielt die Geschädigte zur Ausführung des Stoßes an der rechten Schulter bzw. am rechten Arm fest. Das vom Angeklagten benutzte Messer wurde - womit der Beschwerdeführer zur Überzeugung des Senats nicht rechnen konnte und auch nicht gerechnet hat - jedoch durch den Bügel des BH's der Geschädigten abgefangen bzw. abgeleitet, weswegen die Geschädigte trotz der abstrakt sehr gefährlichen Handlung nur eine ca. 1 cm lange senkrechte Messerschnittwunde erlitt. Zusätzlich bedrohte der Beschwerdeführer die Geschädigte damit, dass er sie umbringen werde.

Er war zum Zeitpunkt ausweislich der Urteilsgründe erheblich alkoholisiert. Die maximale Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit am 30.07.2012 3,4 Promille, die wahrscheinliche Alkoholisierung lag bei 3,3 Promille. Nach Aktenlage konsumierte der Verurteilte vor seiner Verhaftung nahezu täglich in erheblichem Maße Alkohol, wobei er sich nicht 3 Tage alkoholabstinent halten konnte, ohne Entzugserscheinungen zu bekommen. Sein Leben hatte er zuletzt im Wesentlichen darauf ausgerichtet, sich ausreichend Alkoholika zu besorgen und diese zu konsumieren.

Es ist daher beim Beschwerdeführer von einer langjährigen und schweren Alkoholabhängigkeit auszugehen, die in der Vergangenheit immer wieder zu Straftaten geführt hat, wobei es - neben der Anlassstraftat - zum einen bereits zu erheblichen Übergriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer Person (Würgen der Geschädigten N. K. u. a.) kam, zum anderen zu für eine Vielzahl von Personen abstrakt sehr gefährlichen Taten (mehrfaches Steuern eines Kfz in absolut fahruntüchtigem Zustand).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur sein Alkoholkonsumverhalten, sondern auch den Unrechtsgehalt und die Gefährlichkeit der Anlasstat bagatellisiert. Ausweislich der Urteilsgründe hat er sich in der Hauptverhandlung vom 30.04.2013 dahingehend eingelassen, dass das alles "eher versehentlich" geschehen sei, weil er "zufällig ein Messer dabei gehabt habe". Er habe die Geschädigte "eigentlich nur erschrecken wollen", eine Bedrohung habe er nicht ausgesprochen.

Auch bis heute hat sich der Beschwerdeführer nicht tragfähig damit auseinandergesetzt, wie gefährlich er in Freiheit und mit seinem "üblichen" Alkoholpegel ist. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich schon mehrfach zur Ausübung von Macht bzw. Aggression eines Messers bedient hat (nicht nur mit dem Einsatz eines Messers gedroht, sondern auch tatsächlich ein Messer einsetzt hat), welches er entweder schon dabei hatte oder sich im Laufe seines Übergriffs herbeiholt hat.

Die bekannten und rechtskräftig abgeurteilten Vortaten des Verurteilten hat der Senat insoweit gewürdigt im Hinblick auf deren indizielle Bedeutung hinsichtlich seiner Gefährlichkeit. Diesen Taten kommt zur Überzeugung des Senats eine starke und eindeutige indizielle Aussagekraft in Richtung auf eine über die Jahre eher noch zunehmende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu.

Insoweit kann der Schilderung dieser Vortaten im gegenständlichen Urteil vom 30.04.2013 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.02.2011 gegen 4.00 Uhr morgens die Geschädigte N. K. in seiner Wohnung in Landshut wie folgt bedroht hat: "Ich mach dich tot, ich nehme ein Messer und teile dich auf." Die Geschädigte verließ daraufhin die Wohnung und begab sich zur Arbeit.

Am selben Tag um 14.00 Uhr passte der Beschwerdeführer die Geschädigte an ihrer Arbeitsstelle in L. ab, begab sich also eigens (versehen mit einem Messer) dorthin, zückte das Messer und forderte die Geschädigte auf, in sein Kfz einzusteigen. Bei dem Messer handelte es sich um ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm. Als eine Kollegin der Geschädigten vorbeikam, ließ er von seinem Ansinnen ab und stieg in sein Kfz.

Am 29.03.2011 trat der Beschwerdeführer der Geschädigten N. K. in seiner Wohnung in L. zunächst mit dem Fuß in den Rücken, sodass diese aus dem Bett fiel und Schmerzen am Rücken erlitt. Nachdem sich die Geschädigte in das Wohnzimmer der Wohnung geflüchtet hatte, packte der Beschwerdeführer sie am Hals und schubste sie auf die Couch. Der Griff war dabei derart fest, dass die Geschädigte nur schwer Luft bekam. Sodann ging der Beschwerdeführer in die Küche, holte ein Küchenmesser und setzte dieses der Geschädigten auf die Brust, wobei er sagte: "Ich bringe dich um." Erst als die Geschädigte und die Zeugin T. um Hilfe riefen, ließ der Beschwerdeführer von der Geschädigten ab.

Wegen der vorgenannten Taten vom 10.02.2011 und vom 29.03.2011 sowie wegen zweier Trunkenheitsfahrten im Juni 2011 (unter Alkohol, BAK 1,10 bzw. 1,50 Promille) und eines ebenfalls im Juni 2011 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen (eine Dose Bier) wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts ... am 29.09.2011 (rechtskräftig seit demselben Tag) zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt, daneben wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis angeordnet.

Weiter zu berücksichtigen war, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich des Gutachtens des Funktionsoberarztes M. A. vom 25.03.2013 in der Zeit vom 25.11.2011 bis 12.12.2011 wegen seiner Alkoholabhängigkeit und unter Alkoholeinfluss beschriebener Impulskontrollstörung mit Aggressionsausbrüchen bereits zum 2. Mal in stationärer Behandlung im BKH ... . befunden hat. Auch dort habe der Beschwerdeführer - ganz wie im gegenständlichen Verfahren auch heute noch - auf Befragen ein exzessives Trinken verneint und sei seiner Freundin gegenüber insoweit auch verbalaggressiv aufgetreten. Schon damals habe er aufgrund seiner Alkoholkrankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

Bei der Anhörung im Rahmen des Betreuungsverfahrens vom 02.05.2012 habe die Freundin des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreuungsgericht erklärt, dass der Beschwerdeführer nur dann nicht trinke, wenn sie ständig auf ihn aufpasse. Er wolle aus dem Obdachlosenheim aus- und bei ihr einziehen, was sie aber nicht wolle, weil er sie dann auch nicht weglasse aus der Wohnung. Er sei eifersüchtig. Nachdem der Betreuer aufgetreten war und erklärt hatte, er könne dem Beschwerdeführer eine Wohnung besorgen, habe sich die Einstellung des Beschwerdeführers von der Ablehnung sogleich hin zum Einverständnis mit der Betreuung gewandelt. Bereits am 12.09.2012 und am 20.11.2012 (also aus der verfahrensgegenständlichen Untersuchungshaft heraus) habe der Beschwerdeführer jedoch schon wieder die Beendigung der Betreuung gewünscht. Die seinem Betreuer von ihm gemachten Vorwürfe hätten sich als haltlos erwiesen. Im Januar 2013 habe sich der Beschwerdeführer dann mit der Fortführung der Betreuung einverstanden erklärt. Dieses wechselnde Verhalten zeigt anschaulich, dass die Aussagen bzw. Beteuerungen des Beschwerdeführers, wohl im Wesentlichen krankheitsbedingt, nicht tragfähig sind. Derzeit hält der Senat ihn auch aus diesem Grund nicht für absprachefähig.

Aus dem vorgenannten Gutachten geht weiter hervor, dass im Rahmen einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers zu einer anderen Frau (zwischen 2004 und 2010) auch von Gewalttätigkeiten berichtet wurde, so habe der Beschwerdeführer u. a. mit Gegenständen nach seiner damaligen Freundin geworfen und habe diese auch bedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten Bezug genommen. Demnach kam es ab 2008 zu zunehmender Gewaltbereitschaft beim Beschwerdeführer, zunächst in Form von Drohungen, dann auch zu Gewalthandlungen.

Bei seiner Behandlung im BKH ... im August 2011 (wegen Alkoholabhängigkeit und Entzugssyndrom) wurde seine Alkoholabhängigkeit von ihm ebenfalls bagatellisiert. Während eines 2. Aufenthalts im November/Dezember 2012 (ebenfalls wegen Alkoholabhängigkeit und Entzugssyndrom) wurde fremdanamnestisch festgestellt, dass es weiterhin zu Aggressionsausbrüchen unter Alkohol kam. In diesem Zusammenhang sei auch ein Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz in Bezug auf seine Freundin ausgesprochen worden. Zuvor sei es zunehmend zu Impulsdurchbrüchen, Drohungen und auch Gewaltanwendungen unter Alkoholeinfluss gekommen.

In seinem Gutachten vom 25.03.2013 gelangte der Sachverständige A. zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer - am ehesten alkoholbedingt - wahnhafte Eifersuchts- und Beziehungsideen entwickelt, die er als solche aber nicht erkennen könne, sondern durch Schuldzuweisungen anderen gegenüber zu lösen versuche.

Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die bislang abgeurteilten gewalttätigen Übergriffe des Beschwerdeführers durchaus in die Gruppe der Beziehungsdelikte (vgl. hierzu 2 BvR 371/12 vom 26.08.2013) eingeordnet werden können, Opfer war insoweit immer N. K. Nachdem es aber auch schon in der vorhergehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu einer anderen Frau zunehmend zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen kam, ist davon auszugehen, dass aufgrund des Eifersuchtswahns des Beschwerdeführers jede beliebige Frau, die sich mit diesem näher einlässt, Opfer neuer Gewalttaten (bis hin zu Tötungsdelikten) sein kann. In der Vergangenheit hat sich zudem gezeigt, dass auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Beschwerdeführer nicht ausreichend sind, um gewalttätige Übergriffe dauerhaft zu verhindern.

Der zeitliche Ablauf der Taten zum Nachteil von N. K. zeigt zudem, dass eine Steigerung der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers vor seiner Inhaftierung und später Unterbringung in dieser Sache unverkennbar ist. Während es 10.02.2011 zunächst bei der Drohung "Ich mach dich tot, ich nehme ein Messer und teile dich auf" blieb, setzte er sodann später am selben Tag tatsächlich schon ein Messer ein, um die Geschädigte zum Einsteigen in sein Kfz zu nötigen. Bei dem Vorfall vom 29.03.2011 holte er, nachdem er die Geschädigte am Hals so fest gepackt hatte, dass diese nur noch schwer Luft bekam, noch extra ein Messer aus der Küche und setzte es der Geschädigten auf die Brust. Bei der Anlasstat vom 30.07.2012 versuchte er dann, der Geschädigten ein Messer in die Brust zu stoßen, wobei es ersichtlich nur einem glücklichen Zufall zu danken war, dass das Messer vom BH-Bügel der Geschädigten abgeleitet wurde.

Der Freiheitsanspruch des Einzelnen stößt dort an seine Grenzen, wo es mit Blick auf die vom Verurteilten drohenden Taten und deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Verurteilten in Freiheit zu entlassen (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013, 2 BvR 789/13 vom 05.07.2013). So liegt der Fall hier.

In der gebotenen Gesamtschau besteht zur Überzeugung des Senats die für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die erneute Begehung von erheblichen Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit (bis hin zum Leben) von Personen bedrohen, umso mehr, wenn zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung auch noch Alkoholkonsum hinzukommt.

Bei den insoweit zur Überzeugung des Senats drohenden Taten handelt es sich mindestens um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 StGB erfüllen und daher mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht sind. Die zu erwartenden Taten sind daher auch selbst geeignet, eine Anordnung gem. § 63 StGB zu tragen (vgl. 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 vom 17.02.2014). Sie sind unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zwanglos der mindestens mittleren Kriminalität zuzurechnen (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013). Es erübrigt sich daher vorliegend ein Eingehen darauf, wann im Einzelfall Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von unter 5 Jahren bedroht sind, gleichwohl dem Bereich der Straftaten von erheblichem Gewicht zuzuordnen sind.

Auch die vom Bundesverfassungsgericht geforderte integrative Betrachtung (vgl. nur 2 BvR 1690/13 vom 12.12.2013) führt vorliegend nicht dazu, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine abweichende Beurteilung der Aussetzungsreife veranlasst wäre. Die Maßregel wird zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erst seit wenig mehr als einem Jahr vollstreckt; der Gesamtfreiheitsentzug in diesem Verfahren dauert (unter Berücksichtigung von Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung) seit 21.08.2012 an und damit erst etwas mehr als 1 Jahr 8 Monate.

Setzt man diesen Zeitraum ins Verhältnis zu der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten, so ist keinesfalls ein grobes Missverhältnis festzustellen (vgl. hierzu BVerfG vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13). Hinzu kommt, dass vorliegend mit einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung auch über eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu entscheiden wäre. Die Legalprognose des Beschwerdeführers ist jedoch schlecht, schon deswegen, weil er sein Alkoholproblem nicht angehen will. Deswegen kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aussetzung der nicht durch Anrechnung als verbüßt geltenden Restfreiheitsstrafe nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. Denn erst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie ist insoweit geeignet, die Legalprognose signifikant zu verbessern.

Auch aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist vorliegend keinesfalls eine abweichende Sachentscheidung in Bezug auf eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung geboten angesichts einer Gesamtdauer der bisherigen Gesamtfreiheitsentziehung von nur etwas mehr als 1 Jahr 8 Monaten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Mittel der Führungsaufsicht (§§ 68a, 68b StGB) unter dem Aspekt der Gefährlichkeitsverringerung in die Prüfung der Aussetzungsreife bzw. in die hiermit integrativ verbundene Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einzustellen (vgl. nur 2 BvR 371/12 vom 26.08.2013).

Auch durch Mittel der Führungsaufsicht lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt der naheliegenden Gefahr des erneuten Abgleitens in paranoide Realitätswahrnehmung, gepaart mit erneutem starken Alkoholkonsum, nicht ausreichend gegensteuern. Damit kann aber der hierdurch bedingten hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch Mittel der Führungsaufsicht begegnet werden.

Der Verteidiger hat insoweit im Beschwerdeverfahren bereits ausgeführt, dass aufgrund seiner verfestigten Suchterkrankung dem Verurteilten seiner Einschätzung nach nicht einmal eine Alkoholabstinenzweisung erteilt werden dürfe. Ohne diesen Punkt für die hier zu treffende Entscheidung abschließend beurteilen zu müssen, ist bei der Einbeziehung der Mittel der Führungsaufsicht jedenfalls zu konstatieren, dass eine Abstinenzweisung beim Beschwerdeführer entweder wegen Unverhältnismäßigkeit gar nicht angeordnet werden könnte oder - wenn doch - er sich jedenfalls mit größter Wahrscheinlichkeit trotz vorhandener Abstinenzweisung wegen des nach wie vor vorhandenen, enormen Suchtdrucks nicht an diese Weisung halten würde. Durch andere Mittel der Führungsaufsicht kann aber beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Abstinenz herbeigeführt werden. Diese ist jedoch unabdingbar für eine Herabsetzung seiner Gefährlichkeit.

Mittel der Führungsaufsicht sind daher vorliegend - im gegenwärtigen Stadium - nicht geeignet, die hohe Gefährlichkeit erheblicher neuer Straftaten auf ein für das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit akzeptables Maß herabzusetzen.

Neben den Mitteln der Führungsaufsicht muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl., § 63 Rn. 23a ff.) auch das Subsidiaritätsprinzip weiterhin Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Fortdauerentscheidung nach § 67e Abs. 1 StGB sein. Insoweit war vorliegend zu prüfen, ob dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit anders als durch die weitere strafrechtliche Unterbringung des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden kann durch Maßnahmen, die ihn weniger belasten, nämlich ob die durch Beschluss des Amtsgerichts. , Abteilung für Vormundschafts- und Betreuungssachen, vom 14.11.2013 im Verfahren Gz. ... erteilte Genehmigung ("Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in einer geschlossenen soziotherapeutischen Einrichtung wird bis längstens 13.11.2015 genehmigt") ausreichend ist, von einer tragfähigen, dauerhaften Verringerung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies ist zur Überzeugung des Senats zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall.

Ein erneuter übermäßiger Alkoholkonsum könnte zwar zur Überzeugung des Senats im Rahmen einer geschlossenen zivilrechtlichen Unterbringung im M.heim (für die Dauer der Unterbringung) möglicherweise ausgeschlossen werden; nachdem der Beschwerdeführer aber selbst bereits erklärt hat, dass er in das M.heim nur wolle, um letztlich aus der Unterbringung gem. § 63 StGB herauszukommen, er aber dann dort keinen längeren Aufenthalt für erforderlich hält und auch keinen Anlass für eine Alkoholtherapie sieht, sondern vielmehrbaldestmöglich wieder selbstbestimmt mit eigenem Hausstand leben möchte, sieht der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung keine ausreichend tragfähige Grundlage dafür, um aufgrund des im Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Subsidiaritätsgrundsatzes bei einer zivilrechtlichen Unterbringung von der weiteren Vollstreckung der Maßregel absehen und diese zur Bewährung auszusetzen zu können.

Denn wenn der Betreuer - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr an der von ihm initiierten geschlossenen Unterbringung festhalten will, so würde diese enden. Der Beschwerdeführer wäre infolge des vorgenannten Beschlusses nicht gerichtlich angeordnet untergebracht. Das Gericht hat vielmehr die vom Betreuer - im Rahmen des zu seinem Aufgabenkreis gehörenden Aufenthaltsbestimmungsrechts - aktuell für erforderlich gehaltene geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers genehmigt.

Letztlich hinge daher die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer wieder in Freiheit kommt oder weiterhin "gesichert" untergebracht wäre, im Wesentlichen davon ab, ob sein Betreuer an dieser Unterbringung festhält. Hinzukommt, dass auch durchaus ein Betreuerwechsel möglich ist. Es ist in keiner Weise absehbar, ob ein neuer Betreuer die Einschätzung des jetzigen Betreuers zur Erforderlichkeit der geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers teilen oder aber diese beenden würde.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nach derzeitigem Stand in der zivilrechtlichen Unterbringung nicht an seinem über viele Jahre verfestigten, weiterhin völlig ungelösten Alkoholproblem arbeiten würde. Die Abstinenz in geschützter Umgebung (dem Maßregelvollzug) ist nicht geeignet, von einer tragfähigen Lösung oder auch nur beginnender Lösung des Suchtmittelproblems auszugehen.

Im Maßregelvollzug wird der Beschwerdeführer dieses Problem angehen müssen, auch um Lockerungsstufen zu erreichen (derzeit befindet er sich in Lockerungsstufe 0, insoweit wird auf die Stellungnahme der Maßregeleinrichtung im Jahresprüfungsverfahren vom 10.02.2014 Bezug genommen). Würde die Maßregel bereits jetzt "maximal gelockert" im Sinne einer Aussetzung der Maßregel, würde keine Besserung des Beschwerdeführers und damit einhergehend auch keine Herabsetzung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erreicht werden können. Dies ist aber der Grund für die Anordnung und das Ziel der beschwerdegegenständlichen Maßregel der Besserung und Sicherung.

Auch das BKH M. hält in seiner Stellungnahme vom 10.02.2014 einen sozialen Empfangsraum im M.heim nur dann für prognostisch ausreichend günstig im Rahmen der psychiatrischen Gefahrenprognose, wenn von einer langfristigen geschlossenen zivilrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers tragfähig auszugehen wäre.

Dies ist zur Überzeugung des Senats im gegenwärtigen Stadium jedoch gerade nicht der Fall. Es bestehen zu viele Unwägbarkeiten dahingehend, wie lange eine zivilrechtliche Unterbringung tatsächlich andauern würde, mit der der Verurteilte zunächst sein Einverständnis erklärt, jedoch bereits ausdrücklich angekündigt hat, dass er diese geschlossene Unterbringung sodann strikt ablehnen und auf deren Beendigung hinarbeiten werde. Die Maßregeleinrichtung berichtet auch in der vorgenannten Stellungnahme davon, dass der Beschwerdeführer im Prinzip Sinn und Zweck einer zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung nicht einsieht und auch die erforderliche Alkoholabstinenz völlig bagatellisiert. Sofort wenn er in dem geschlossenen Heim untergebracht worden sei, werde er Abstand vom Betreuer und vom Anwalt nehmen und aus dem Heim heraus eine eigene Wohnung und Arbeit suchen. Beides hält die Maßregeleinrichtung aus nach Aktenlage mehr als nachvollziehbaren Gründen für in keinster Weise realisierbar. Auch der Senat teilt diese Einschätzung.

Die Unterbringung des Beschwerdeführers auf zivilrechtlicher Grundlage in einer geschlossenen Heimeinrichtung ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichend sichere Alternative, die geeignet wäre, das Rückfallrisiko mit erheblichen Straftaten ausreichend zu senken. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung besteht beim Verurteilten derzeit keine Behandlungsbereitschaft und auch keine Behandlungseinsicht, sodass nicht zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt außerhalb des Maßregelvollzugs auf adäquate therapeutische Maßnahmen tatsächlich einlassen würde.

Auch soweit die Verteidigung bemängelt, dass der Beschwerdeführer als Alkoholabhängiger nicht gemäß § 64 StGB, sondern gemäß § 63 StGB untergebracht und daher "mit Geisteskranken" untergebracht sei, führt dies daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Beim Beschwerdeführer liegt nicht nur eine Alkoholabhängigkeit vor, sondern es hat sich darüber hinaus aufgrund des langjährigen Alkoholmissbrauchs bei ihm eine psychische Störung entwickelt. Eine Unterbringung nach § 64 StGB wurde bei dieser Sachlage zu Recht nicht angeordnet, weil der Schwerpunkt der Störungen des Beschwerdeführers eindeutig bei der alkoholbedingten Persönlichkeitsstörung mit paranoidem Erleben liegt. Eine solche Störung kann aber im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht ausreichend behandelt werden. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht gem. § 63 StGB untergebracht. Die bei ihm persistierende paranoide Symptomatik ist zwar auf den langjährigen Alkoholmissbrauch des Verurteilten zurückzuführen, dies bedeutet aber nicht, dass die alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung im aktuellen Stadium noch ausreichend in einer Entziehungsanstalt behandelt werden könnte. Beide Problematiken konnten aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bislang nicht bearbeitet werden und bedingen sich in gewisser Weise wechselseitig.

Auch das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Sachentscheidung.

Eine Erledigterklärung der Maßregel wegen Heilung bzw. auch nur ausreichender Stabilisierung des Beschwerdeführers kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt ersichtlich nicht in Betracht.

Bei der im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der vom Staat zu schützenden Allgemeinheit kommt der Sicherung der Allgemeinheit vorliegend das mit Abstand höhere Gewicht zu. Es geht auch nicht an, eine andere Beurteilung darauf stützen zu wollen, dass sich der Verurteilte bei psychisch Kranken bzw. "Drogensüchtigen" seiner eigenen Einschätzung nach "fehl am Platze" fühlt.

Er wird seine Persönlichkeitsstörung, die ganz offensichtlich bedingt ist durch seinen Alkoholmissbrauch und die durch diesen ersichtlich verstärkt wird, im Sinne einer "Besserung" im Maßregelvollzug angehen müssen, um im Wege von Bewährungen in den verschiedenen Lockerungsstufen zu einer abweichenden Beurteilung der Aussetzungsreife der Maßregel gelangen zu können. Dass sich der Beschwerdeführer - mehr als nachvollziehbar - derzeit noch in Lockerungsstufe 0 befindet, ist aufgrund seiner anhaltenden Krankheitsuneinsichtigkeit und seiner fehlenden Therapieteilnahme, gepaart mit verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit, mehr als nachvollziehbar und nicht der Maßregeleinrichtung anzulasten.

Es ist mitnichten so, dass es für ihn nicht geeignete Therapiemöglichkeiten in der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gibt; er will an diesen nur nicht teilnehmen. Zur Überzeugung des Senats deswegen, weil er insbesondere sein Alkoholproblem gar nicht tragfähig überwinden, sondern vielmehr die derzeit durch die Umstände erzwungene Abstinenz "aussitzen" will, bis er wieder auf freiem Fuß ist und weiter im Übermaß trinken kann.

Die Beurteilung der Geeignetheit von therapeutischen Konzepten obliegt nicht dem Beschwerdeführer, sondern den Fachärzten der Maßregeleinrichtung. Seine Verweigerungshaltung kann keinesfalls dazu führen, dass die Maßregelvollstreckung bei bestehender Gefährlichkeit ausgesetzt wird.

Nachdem aus nachvollziehbaren Gründen eine Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers und damit eine Herabsetzung seiner Gefährlichkeit - allenfalls - langsam zu erreichen ist, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch verfrüht, von einem nicht mehr erzielbaren Fortschritt auszugehen, zumal der Beschwerdeführer - gelinde gesagt - bislang nicht konstruktiv mitarbeitet am Erreichen des Therapieziels.

Sehr zu begrüßen ist die auf die entsprechende Anregung hin erfolgte Betreuerbestellung. Denn ersichtlich ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, manche Teilbereiche seines Lebens eigenverantwortlich zu seinem eigenen Wohl zu gestalten. Aufgabe auch des Betreuers wird sein, die Therapieakzeptanz des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug zu stärken, damit er sich in der Folge in Lockerungsstufen bewähren kann und letztendlich sein Leben umstrukturieren kann.

Ohne diese Neuorientierung wird der Beschwerdeführer seine Gefährlichkeit nicht angemessen herabsetzen können. Bis dahin steht - worauf die Strafvollstreckungskammer völlig zu Recht hingewiesen hat - der Sicherungscharakter der Maßregel im Vordergrund.

Die Fortdauer der Unterbringung ist auch im Hinblick auf die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs angesichts der von ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin drohenden ganz erheblichen Gewalttaten keinesfalls unverhältnismäßig.

Wann eine Unterbringung nach § 63 StGB als "langandauernd" zu bezeichnen ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten.

Anhalt hierfür kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sowohl der Strafrahmen der Anlasstat(en), als auch der Strafrahmen der vom Untergebrachten drohenden neuen Taten sein (2 BvR 298/12 vom 24.07.2013). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist vorliegend, schon wegen der Gesamtdauer des bisherigen Freiheitsentzugs von unter 2 Jahren, ersichtlich noch nicht von einem langdauernden Freiheitsentzug auszugehen.

Angesichts der bisher nicht zu verzeichnenden Therapiefortschritte ist auch das von der Strafvollstreckungskammer festgesetzte Ende der Frist zur erneuten Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nicht zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/12/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 - 3 StVK 172/12 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - verletzen den Beschwerdeführ
published on 26/08/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 - StVK 559/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - verletzen den Beschwerdeführer in
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.