Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 15. Jan. 2016 - 8 U 1268/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. September 2014, Az. 3 O 108/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4.221,70 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 07. Januar 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der nominalen Beteiligung in Höhe von 7.000,00 € an der B. KG an den Kläger 7.658,70 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 08. November 2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz - für den Fall einer Verurteilung des Beklagten zu 1) mit diesem als Gesamtschuldner - zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme des Abtretungsangebots der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der B. KG in Höhe von 7.000,00 € in Verzug befindet.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den bei der E. Partnerschaftsgesellschaft entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 837,76 € - für den Fall einer Verurteilung des Beklagten zu 1) mit diesem als Gesamtschuldner - freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2) zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Verfahren erster Instanz haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 2) zu 4/5 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil erster Instanz vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger nimmt - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren verfahrensgegenständlich - die Beklagte zu 2) als Mittelverwendungskontrolleurin auf Schadensersatz unter anderem wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch.
- 2
Die Beklagte zu 2) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ging unter der Firma W. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Wege eines Formwechsels aus der vormaligen W. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hervor. Seit dem 07. April 2014 firmiert sie wie aus dem Rubrum ersichtlich.
- 3
In ihrer früheren Rechtsform war die Beklagte zu 2) als Mittelverwendungskontrolleurin unter anderem für die Fondsgesellschaften der von dem Beklagten zu 1) initiierten T. I KG (im Folgenden: Dubai I), T. II KG (im Folgenden: Dubai II) und T. III KG (im Folgenden: Dubai III) tätig. Dabei handelte sich um geschlossene Immobilienfonds, die Gewinne durch einmaligen An- und Verkauf von Immobilieneinheiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielen sollten. Die Anleger konnten sich an den Fondsgesellschaften durch Übernahme von Kommanditanteilen entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin, die M. mbH (im Folgenden: M.), beteiligen.
- 4
Die Fondsgesellschaften schlossen mit der Beklagten zu 2) jeweils im Wesentlichen übereinstimmende Mittelverwendungskontrollverträge (MVKV), in denen es ausdrücklich - wie im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Mittelverwendungskontrollvertrag zu dem Fonds Dubai III - oder sinngemäß unter anderem hieß:
- 5
"Vorbemerkung
- 6
Nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstigen Zeichnungsunterlagen wird Investoren angeboten, gegen Zahlung der jeweils von ihnen übernommenen Einlage sowie eines Agio in Höhe von 5 % auf die übernommene Einlage (nachfolgend zusammen als "Gesellschaftereinlagen" bezeichnet) der Fondsgesellschaft mittelbar über die M. mbH als Treuhandkommanditistin oder als unmittelbar im Handelsregister einzutragender Kommanditist beizutreten. Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen wird folgendes vereinbart:
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§ 1 Mittelverwendungskontrollkonto
- 8
Die Fondsgesellschaft hat ein Mittelverwendungskontrollkonto bei der M. Bank KGaA, BLZ […], Konto-Nummer […] eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen einzuzahlen sind. Über das Mittelverwendungskontrollkonto dürfen im Innenverhältnis ausschließlich die Fondsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer gemeinsam nach Maßgabe dieses Vertrages verfügen.
- 9
§ 2 Durchführung der Mittelverwendung
- 10
1. Zur Durchführung des Investitionsvorhabens wird die Fondsgesellschaft die erforderlichen Mittel schriftlich beim Wirtschaftsprüfer anfordern.
- 11
2. Bei Anforderung der Mittel werden dem Wirtschaftsprüfer der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise in deutscher und englischer Sprache, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrages und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind.
- 12
Verauslagen die Fondsgesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist, auf welche die Erstattung erfolgen soll. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Wirtschaftsprüfer jederzeit Einblick in das Mittelverwendungskontrollkonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers wird die Fondsgesellschaft dem Wirtschaftsprüfer ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung stellen, die der Bank gegenüber zur Kontoverfügungen [sic!] berechtigt sind [Dubai II: „die zur Anforderung der Mittel berechtigt sind“, Anm. d. Senats].
- 13
3. Der Wirtschaftsprüfer wird die angeforderten Mittel nur dann anweisen, wenn er sich von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat.
- 14
a) Platzierung von mindestens EUR 2.500.000 (ohne Agio) Kommanditkapitals [sic!] der Fondsgesellschaft durch Vorlage ordnungsgemäß unterschriebener und gegengezeichneter Beitrittserklärungen oder von Platzierungsgarantien über ausstehende Zeichnungsbeträge oder Vorlage einer rechtsverbindlichen Endfinanzierungszusage einer deutschen Bank oder eines öffentlichen Kreditinstituts. Die Vergütungen lt. § 16 des Gesellschaftsvertrages sowie die von der Gesellschaft zwischen- oder vorfinanzierten Kosten des Grundstückserwerbs sind hiervon nicht betroffen. Das bedeutet, dass die für diese Zwecke erforderlichen Mittel von dem Wirtschaftsprüfer bereits ausgezahlt werden dürfen, wenn weniger als EUR 2.500.000 des Kommanditkapitals platziert ist, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten und
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b) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel entsprechen der im Prospekt niedergelegten Kosten und Investitionsplanung.
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4. Der Wirtschaftsprüfer ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- 17
5. Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers beschränkt sich darauf, ob hinsichtlich der von der Fondsgesellschaft angeforderten Mittel die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
- 18
Der Wirtschaftsprüfer prüft insbesondere nicht, ob die von der Fondsgesellschaft erwünschten Zahlungen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind.
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6. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, oder die Unterschriften auf den Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.
- 20
§ 3 Vergütung und Haftung
- 21
1. [ ... ]
- 22
2. Für die Durchführung der Mittelverwendung und die Haftung des Wirtschaftsprüfers auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2002“. In Ergänzung zu deren Ziffer 9 Abs. 2 ist die Summe sämtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer aus diesem Vertrag auf einen Betrag von EUR 5.000.000 begrenzt. Letzteres gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit resultieren.
- 23
§ 4 Vertragsdauer
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Der Vertrag endet mit der Vollbeendigung der Fondsgesellschaft bzw. in dem Fall, dass die Voraussetzungen für die Mittelfreigabe endgültig nicht eintreten, mit der Rückzahlung der zu dieser Zeit noch auf dem Mittelverwendungskonto vorhandenen Gesellschaftereinlagen an die Investoren.
[ ... ]"
- 25
In den Emissionsprospekten der Fonds Dubai II und Dubai III war der Text des jeweiligen Mittelverwendungsvertrags abgedruckt und sowohl die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle als auch deren Durchführung durch die Beklagte zu 2) in ihrer früheren Rechtsform ausdrücklich erwähnt und näher beschrieben. In den Prospekten zu den Fonds Dubai II (S. 47, Bl. 465 R. GA) und Dubai III (S. 35, Bl. 536 GA) heißt es in dem Kapitel "Die Anlagestrategie" unter der Überschrift "Mittelverwendung" jeweils u.a.:
- 26
"Alle finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft, angefangen von der Einzahlung des Kommanditkapitals der Anleger, über die Abrechnung der fondsbezogenen Kosten bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte, werden durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dem Mittelverwendungskontrolleur - der W. AG - vorgenommen. Diese doppelte Mittelverwendungskontrolle, deren Wortlaut vollständig in dem Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel "Die Verträge" abgedruckt wurde, umfasst die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen und die Auskehrung aller Rückflüsse an die Anleger.
- 27
In beiden Prospekten wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Initiatorin „bereits im ersten Dubai Fonds“ (Dubai II) bzw. die „in den vergangenen beiden Dubai Fonds“ (Dubai III) mit der Beklagten zu 2) „sehr gute Erfahrungen gesammelt“ habe; diese sei „im Themenumfeld Dubai bewandert".
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten der Mittelverwendungskontrollverträge und ihrer Darstellung in den Emissionsprospekten wird auf die als Anlagen K 1a (Dubai II: Seiten 13, 22, 47, 67 f., 77, 131 ff.), K 1b (Dubai III: Seiten 14, 26, 45, 63 f., 75, 99, 141 ff.) vorgelegten sowie die weiteren zur Akte gereichten Ablichtungen der jeweiligen Fondsprospekte (Dubai II: Bl. 443 ff. GA, dort S. 131 ff. = Bl. 507 R. GA; Dubai III: Bl. 513 ff. GA, dort S. 141 ff. = 562 R. GA) Bezug genommen.
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Entgegen der Darstellung in den Prospekten kontrollierte die Beklagte zu 2) die Verwendung von Ein- und Auszahlungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (hier: Emirat Dubai) nicht. Hinsichtlich der nach § 1 MVKV eingerichteten Mittelverwendungskontrollkonten bei dem Bankhaus R. & Co. (Dubai II) bzw. der M. Bank KGaA (Dubai III) wurde der Beklagten zu 2) seitens der Fondsgesellschaft jeweils lediglich eine widerrufliche Kontovollmacht erteilt. Über die genannten Umstände wurden potenzielle Anleger seitens der Beklagten zu 2) nicht unterrichtet.
- 30
Der Kläger beteiligte sich über die M., über deren Vermögen am 23. Mai 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Anlage K 154) zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt an dem 2007 aufgelegten Fonds Dubai II - nunmehr B. III KG - im Umfang von 7.000,00 € (zuzüglich Agio). Die Beklagte zu 2) war vom 12. März 2007 bis 23. April 2007 als Treuhandkommanditistin dieses Fonds im Handelsregister eingetragen, bevor die M. als deren Sonderrechtsnachfolgerin eingetragen wurde (Bl. 1180 GA, Anlage K 157). Mit Kaufvertrag vom 25. August 2011 verkaufte der Kläger diese Beteiligung zum Kaufpreis von 2.778,30 € (Bl. 1235 GA).
- 31
Unter dem 14. Dezember 2007 zeichnete der Kläger über die M. eine Beteiligung am Fonds Dubai III - nunmehr B. KG - in Höhe von 7.000 € (zuzüglich Agio). Zusätzlich gewährte er diesem Fonds am 29. Dezember 2009 ein Darlehen in Höhe von 658,70 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K 2 (Bl. 52 ff. GA) vorgelegten Ablichtungen Bezug genommen.
- 32
Über das Vermögen des Fonds Dubai II wurde am 18. Dezember 2013 und über dasjenige des Fonds Dubai III am 23. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
- 33
Die Kommanditeinlagen werden von der F. (haftungsbeschränkt) treuhänderisch gehalten, über deren Vermögen am 22. August 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Anlage K 155).
- 34
Im Jahr 2011 leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beklagten zu 1) ein Ermittlungsverfahren (2050 Js 5977/11) insbesondere wegen des Verdachts ein, er habe Anlegergelder aus dem Fonds Dubai II zweckwidrig verwendet. Unter dem 04. Januar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz Anklage wegen Untreue und Urkundenfälschung. Mit Urteil vom 22. April 2013 (2050 Js 5977/1 - 4 KLs) verurteilte die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Beklagten zu 1) wegen Untreue in 17 Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, der Beklagte zu 1) habe in der Hauptverhandlung glaubhaft gestanden, in 16 Fällen Anlegergelder aus dem Vermögen des Fonds Dubai II in einer Gesamthöhe von 12.938.203,61 € und in einem Fall Gelder des Fonds T. GmbH & Co. Qatar KG in Höhe von 4.907.374,40 € bewusst zweckwidrig verwendet zu haben. Ferner habe er gestanden, zur Verschleierung der zweckwidrigen Verwendung der Anlegergelder Kontoauszüge gefälscht zu haben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 116 zu den Akten gereichte Urteil vom 22. April 2013 Bezug genommen.
- 35
Mit seiner am 28. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten zu 2) am 08. November 2013 (Bl. 61 R. GA; die Datumsangabe „08.11.18“ beruht offensichtlich auf einem Versehen) zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Dubai III in Anspruch genommen. Soweit hier (noch) verfahrensgegenständlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen ihr und der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag zu. Dieser sei als echter Vertrag zugunsten Dritter zu werten, entfalte jedenfalls aber als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schutzwirkungen auch zu seinen Gunsten als Anleger. Auch aus der beruflichen Stellung der Kontrolleurin ergäben sich Pflichten wegen des Fachleuten entgegengebrachten Vertrauens, das den Vertragsschluss erheblich beeinflusse, ohne dass es dafür eines persönlichen Kontakts zu den Anlegern bedürfe. Ihre daraus folgende vorvertragliche Aufklärungspflicht habe die Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie habe nicht darüber aufgeklärt, dass sie die Investitionskriterien nicht prüfen werde, dass keine ausreichenden Vollmachten eingeräumt worden seien, um einseitige Verfügungen des Beklagten zu 1) auszuschließen, und dass die prospektierte „doppelte Mittelverwendungskontrolle“ in Dubai - unstreitig - nicht ausgeübt worden sei. Sie habe als Mittelverwendungskontrolleurin gegenüber der Fondsgeschäftsführung auf die Beseitigung dieser Mängel hinwirken und auf eine Klarstellung im Prospekt drängen müssen. Zudem sei sie Anlegern gegenüber, die dem Fonds erst nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beigetreten sind, verpflichtet gewesen, in geeigneter Weise - etwa über den Vertrieb oder über die Fachpresse - darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bisher so nicht stattgefunden habe. Auf eine Entlastung der Fondsgeschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung könne sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg berufen. Auch die Regelung des § 334 BGB stehe nicht entgegen. Infolge der durch die Beklagte zu 2) begangenen Pflichtverletzungen sei er - der Kläger - so zu stellen, wie er stünde, wenn er die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
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Der Kläger hat vorgetragen,
er würde dem Fonds nicht beigetreten sein, wenn er vor seinem Beitritt darüber aufgeklärt worden wäre, dass die im Prospekt werbend herausgestellte und nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag geschuldete Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt sei.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
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1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der nominalen Beteiligung in Höhe von 7.000,00 € an der T. III KG an den Kläger 7.658,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 7.000,00 € seit dem 08.01.2008 und aus dem Gesamtbetrag von 7.658,70 € seit dem 30.12.2009 und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme des Abtretungsangebots der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der T. III KG in Höhe von 7.000,00 € in Verzug befinden.
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3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.249,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haftet.
- 42
Die Beklagte zu 2) hat dem Beklagten zu 1) den Streit verkündet und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung,
für etwaige - bestrittene - Schäden der Anleger, die auf - bestrittenen - Täuschungshandlungen des Streitverkündeten beruhen, sei sie nicht verantwortlich insbesondere sei sie mangels einer ihr obliegenden Prospektprüfungspflicht nicht zu vorvertraglicher Aufklärung verpflichtet gewesen. Die Parteien des Mittelverwendungskontrollvertrags, der zu allererst und insbesondere dem Schutz des Fonds vor nicht prospektgerechten Geschäftsführungsmaßnahmen habe dienen sollen, hätten weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schließen wollen. Zu einer nicht abschätzbaren und nicht versicherbaren Haftung gegenüber allen Anlegern würde sie - die Beklagte zu 2) sich niemals bereit erklärt haben. Die Anleger seien zudem nicht schutzbedürftig, da inhaltsgleiche Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin und die Fondsgesellschaft bestünden. Ferner reiche die Rechtsstellung der Anleger auch bei Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angesichts des Rechtsgedankens des § 334 BGB nicht weiter als die der unmittelbaren Vertragspartner der Beklagten. Der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da eventuelle Ansprüche nur durch die Treuhandkommanditistin geltend gemacht werden könnten. Er sei zudem außerstande gewesen, ein Vertrauen auf die Mittelverwendungskontrolle darzulegen. Zahlreiche Anleger trügen in anderen Anlagestreitigkeiten vor, den jeweiligen Anlageprospekt nicht erhalten zu haben. Es sei daher anzunehmen, dass auch die Klagepartei den Prospekt weder erhalten noch gelesen habe. Vor diesem Hintergrund sei eine kausale Schadensverursachung nicht ersichtlich.
- 45
Gegen den Beklagten zu 1) ist am 03. Juni 2014 Teilversäumnisurteil (Bl. 806 GA) ergangen. Soweit sich das vorliegende Verfahren gegen ihn richtet, ist es infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz vom 13. Juni 2014 - Az. 280 IN 54/14 - gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wie das Erstgericht mit Beschluss vom 26. August 2014 (Bl. 845 f. GA) festgestellt hat.
- 46
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil vom 19. September 2014 (Bl. 1068 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Einzelnen Bezug genommen wird, abgewiesen.Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung stünden dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) nicht zu. Der zwischen ihr und der Fondsgesellschaft Dubai III geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag sei nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter zu werten. Er sei auch nicht als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers auszulegen. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Beklagte zu 2) hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn; besonderes persönliches Vertrauen habe sie nicht in Anspruch genommen. Eine Vertrauenshaftung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das der Fondsgesellschaft Dubai III gewährte Darlehen.
- 47
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er - unter Erweiterung seiner Klage um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der zwischenzeitlich veräußerten Anteile an dem Fonds Dubai II - weiter Ersatz des geltend gemachten Zeichnungsschadens begehrt und zusätzlich hilfsweise Ersatz eines Durchführungsschadens verlangt, der durch pflichtwidrig erteilte Mittelfreigaben entstanden sei. Er hält die Entscheidung durch Teilurteil für unzulässig, weil es sich bei der noch offenen Kostenentscheidung in Bezug auf den Beklagten zu 1) um eine bloße Nebenentscheidung handele, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 ZPO nicht begründen könne. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien die betreffenden Mittelverwendungskontrollverträge jeweils als echter Vertrag zugunsten Dritter oder jedenfalls als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu werten. Diese Verträge hätten vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2) begründet, welche diese verletzt habe.
- 48
Der Kläger beantragt (Bl. 1175 ff., 1521 GA):
- 49
1. Das Teilurteil des Landgerichts Mainz vom 17.[sic!]09.2014, 3 O 108/13, wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4.221,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem [sic!] und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
- 51
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der nominalen Beteiligung in Höhe von 7.000,00 € an der B. KG an den Kläger 7.658,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 7.000,00 € seit dem 08.01.2008 und aus dem Gesamtbetrag von 7.658,70 € seit dem 30.12.2009 und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
- 52
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme des Abtretungsangebots der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der B. KG in Höhe von 7.000,00 € in Verzug befindet.
- 53
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Von der Restforderung auf die insgesamt bei der E. Partnerschaftsgesellschaft entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.588,65 € hat die Beklagte zu 2) den Kläger in Höhe von 988,65 € freizustellen,
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hilfsweise:
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Die Beklagte zu 2) hat den Kläger in Höhe der insgesamt bei der E. Partnerschaftsgesellschaft entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.588,65 € freizustellen.
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Hilfsweise für den Fall, dass der auf den Ersatz des Zeichnungsschadens gerichtete Schadensersatzanspruch abgewiesen wird:
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6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.088,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 58
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.812,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klagepartei auf Auszahlung der anteilig zu gewährenden Überschüsse gegen die B. KG i.L. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages, höchst hilfsweise gegen Abtretung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 18.07.2011 gegen die F.S. UG (haftungsbeschränkt) i.L. zu zahlen.
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7. Es ist festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Ansprüche der Klagepartei auf Auszahlung der anteilig zu gewährenden Überschüsse gegen die B. KG i.L. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages in Verzug befindet.
- 60
Die Beklagte zu 2) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und bezüglich der Hilfsanträge
- 63
die Klage abzuweisen.
- 64
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet im Übrigen unter Beweisangebot durch Vernehmung des Klägers, dass dieser auch gezeichnet haben würde, wenn er gewusst hätte, dass eine Mittelverwendungskontrolle nicht durchgeführt wird.
- 65
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 66
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das angefochtene Teilurteil führt in der Sache zu dem aus vorstehendem Tenor ersichtlichen - ganz überwiegenden - Erfolg.
A.
- 67
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen durchgreifende Bedenken weder gegen den Erlass der angefochtenen Entscheidung als Teilurteil noch gegen die im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung.
1.
- 68
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angefochtene Entscheidung zutreffend als Teilurteil ergangen.
- 69
Das gegen den Beklagten zu 1) ergangene Teilversäumnisurteil vom 03. Juni 2014 (Bl. 806 GA) ist nicht rechtskräftig. Durch die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz vom 13. Juni 2014 - 280 IN 54/14 - gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1) hat der Lauf einer jeden Frist (§ 249 Abs. 1 ZPO), mithin auch der Einspruchsfrist gegen das Teilversäumnisurteil (§ 339 ZPO) aufgehört und beginnt nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen. Dies hat zur Folge, dass dem Beklagten zu 1) der Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil noch zusteht (§ 338 ZPO). Eine abschließende Kostenentscheidung zulasten (auch) des Beklagten zu 1) war daher weder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung möglich noch ist sie es bei Erlass der vorliegenden Entscheidung.
- 70
Die von dem Kläger für die angebliche Unzulässigkeit eines Teilurteils angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 02. Februar 2005 - XII ZR 233/02 -, juris) steht dem nicht entgegen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass sich Gerichte während des Insolvenzverfahrens weiterer Entscheidungen (nur) zur Hauptsache zu enthalten haben (vgl. BGH, a.a.O., a.E., m.w.N.). Anders als im dort zugrunde liegenden Fall, in dem eine zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Forderungen in die Insolvenztabelle zur Erledigung des unterbrochenen Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Mietzinszahlung und Nutzungsentschädigung geführt haben und in dem das Verfahren wegen der - lediglich - noch veranlassten Kostenentscheidung nicht weiter unterbrochen war, ist vorliegend aber wie eingangs dargelegt weder die Entscheidung über den gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Anspruch als solchen rechtskräftig noch ist aus sonstigen Gründen - etwa einer irgend gearteten Erledigung - lediglich noch eine Kostenentscheidung zu treffen. Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich des Beklagten zu 1) wird daher erst nach Aufnahme des gegen ihn gerichteten, wegen des Insolvenzverfahrens derzeit unterbrochenen Verfahrens möglich sein, frühestens aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 -, Rn. 11, juris). Solche Anhaltspunkte lagen und liegen hier nicht vor.
- 71
Die gemäß § 240 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung hindert eine Entscheidung über die gegenüber der Beklagten zu 2) erhobene Klage hingegen nicht. Die Beklagten sind keine notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO). Durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen (§ 59 ZPO) wird das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen nicht berührt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof stets die Möglichkeit bejaht, trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht.
2.
- 72
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr auch Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der zwischenzeitlich veräußerten Anteile an dem Fonds Dubai II geltend macht, handelt es sich um eine nach § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung. Die Erweiterung ist als sachdienlich anzusehen, da ein enger Zusammenhang mit dem bisherigen Streitgegenstand besteht. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO vor, da der Anspruch lediglich auf Tatsachen gestützt wird, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 -, Rn. 13, juris).
B.
- 73
In der Sache führt die Berufung in dem aus vorstehendem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 328 Abs. 1 BGB ganz überwiegend zu.
1.
- 74
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen in Bezug auf den von dem Kläger geltend gemachten, auf § 280 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen an der Aktivlegitimation des Klägers keine Bedenken.
a)
- 75
Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, der Kläger sei Gesellschafter einer zu dem Zwecke der gemeinsamen Durchsetzung vermeintlicher gegenüber den Beklagten bestehender Ansprüche gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geworden und als solcher nicht (mehr) aktivlegitimiert, sondern lediglich die GbR als solche, ist der diesbezügliche Vortrag schon für die Annahme einer Gesellschaft nicht hinreichend. Diese setzt voraus, dass die Beziehungen der Beteiligten das entscheidende gesellschaftsrechtliche Merkmal, nämlich einen vertraglichen Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, aufweisen. Ein auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichteter Rechtsbindungswille ist anhand der gesamten äußeren Umstände festzustellen und darf nicht lediglich fiktiv unterstellt werden; insbesondere ein tatsächliches Miteinander erlaubt noch keinen Schluss auf einen Gesellschaftsvertrag, ebenso wenig wie tatsächliche Einflussmöglichkeiten (Bergmann, a.a.O., § 705 BGB, Rn. 48 Palandt/Sprau, BGB, 75. A. 2016, § 705 Rn. 11).
- 76
Entscheidend ist, ob die Parteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftliches Element in sich tragen oder aber ob die Parteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 32/94 -, BGHZ 127, 176-186, Rn. 8). Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist die Auslegung anhand von Indizien vorzunehmen. Hierfür ist der Vortrag nicht ausreichend, der Kläger und weitere Anleger hätten es mit Mandatierung der Klägervertreter im Sinne einer „Interessengemeinschaft“ übernommen, gemeinsam deren Auslagen, Aufwendungen, Reisekosten und Recherchekosten zu tragen und profitierten des Weiteren gemeinsam von etwaigen Erfolgen und Zwangsvollstreckungen. Zum einen könnte diesem Vortrag allenfalls eine - im Innenverhältnis bestehende - Verpflichtung zur Auskehr etwaiger Erlöse aus den einzelnen Prozessen der Kläger entnommen werden, nicht jedoch eine zum Verlust der Aktivlegitimation des jeweiligen Gesellschafters führende Abtretung der einzelnen Schadensersatzansprüche an die behauptete GbR. Zudem spricht vorliegend entscheidend gegen die von der Beklagten zu 2) behauptete Annahme einer gesellschaftsvertraglichen Bindung der angeblichen Gesellschafter, dass diese unstreitig sämtlich Klagen im eigenen Namen angestrengt haben und mit diesen jeweils Zahlung an sich selbst verlangen.
- 77
Im Übrigen ist der Vortrag der Beklagten zu 2) bestritten und ein Beweisangebot nicht erfolgt.
b)
- 78
Auch der Umstand, dass der Kläger vorliegend jeweils nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern als Treugeber mittelbar über die M. als Treuhandkommanditistin den Fonds beigetreten ist und dass der jeweilige, in den Fondsprospekten abgedruckte Treuhandvertrag eine Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten durch die Treuhänderin vorsieht, steht einer Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche durch den Kläger nicht entgegen. Zwar ist die Treuhänderin gemäß den §§ 1 Ziff. 5 Satz 1, 4 Ziff. 1 und 5 Ziff. 1 Satz 1 der in den Fondsprospekten abgedruckten Treuhandverträge unter anderem verpflichtet, für den Treugeber die streitgegenständlichen Beteiligungen zu halten und zu verwalten sowie die gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten des Kommanditisten wahrzunehmen. Dies hindert den Kläger aber lediglich an der Wahrnehmung der Rechte aus dem Gesellschaftsrechtsverhältnis, nicht hingegen umfassend, wie die Beklagte zu 2) offenbar meint, an einer Geltendmachung „aller“, mithin auch sonstiger Rechte, um die es hier indes geht. Bei verständiger Auslegung des Treuhandvertrages nimmt die Treuhänderin zwar die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Pflichten des Treugebers wahr und ist umgekehrt auch allein zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte des Treugebers berechtigt. Die gesellschaftsrechtliche Stellung der Anleger als Kommanditisten bzw. diesen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirtschaftlich und rechtlich gleichgestellte Treugeber (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, Rn. 30, juris m.w.N.; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 -, BGHZ 189, 45-56, Rn. 27) ist durch die geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) indes nicht berührt (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11 -, BGHZ 197, 75-93, Rn. 23). Bei den hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen handelt es sich nicht um gesellschaftsrechtliche Ansprüche oder auf der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten beruhende Schadensersatzansprüche, sondern vielmehr um selbständige Ansprüche aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen - vor Erwerb der klägerischen Gesellschaftsbeteiligungen bereits bestehenden - Hinweispflicht seitens der Beklagten zu 2), deren Geltendmachung allein dem Erwerber der betreffenden Beteiligungen zusteht. Der hier in erster Linie geltend gemachte Zeichnungsschaden des Klägers besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Eingehung der Beteiligung (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 177/12 - Rn. 16, juris; BGH, Urteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 Rn. 29, juris; III ZR 80/12 Rn. 27, juris), ist in dem Vermögen des Anlegers entstanden und allein durch Leistung an den Anleger auszugleichen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11 -, BGHZ 197, 75-93, Rn. 27).
- 79
Vor diesem Hintergrund beeinträchtigt auch die seitens der Beklagten zu 2) gleichfalls geltend gemachte Insolvenz der Treuhänderin - ganz abgesehen davon, dass diese u.a. für den hier eingetretenen Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen in § 5 des jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrags auch eine Abtretung des treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils an den dies annehmenden Treugeber vorgenommen hat - die Aktivlegitimation des Klägers nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Insolvenz der Fondsgesellschaft als solchen. Entscheidend ist jeweils, dass der Kläger vorliegend keinen gesellschaftsrechtlichen, sondern einen eigenständigen individuellen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 33) geltend macht.
- 80
Aus dem gleichen Grund kommt es auch hinsichtlich der früheren Beteiligung des Klägers an Dubai II für die Aktivlegitimation auf eine zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung der Anteile - soweit die Beklagte zu 2) ohne Vortrag konkreter Anhaltspunkte eine Veräußerung auch für die Anteile an Dubai III behauptet, ist ihr Vortrag durch nichts substantiiert - nicht an. Dafür, dass mit der veräußerten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung neben den aus dieser unmittelbar folgenden gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten etwa auch damit - wie dargelegt - nicht in Zusammenhang stehende eigenständige individuelle Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen - etwa im Wege einer zusätzlichen Abtretung - übergegangen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.
2.
- 81
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei den streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträgen betreffend Dubai II bzw. III nach Auffassung des Senats jeweils um echte Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
b)
- 82
Der in § 328 Abs. 1 BGB geregelte Vertrag zugunsten Dritter erlaubt die Begründung eines originären Forderungsrechts (einschließlich eventueller Sekundäransprüche) eines Dritten, der nicht Vertragspartei und der auch nicht am Vertragsschluss beteiligt ist. Der Vertragsschluss richtet sich nach den §§ 145 ff. BGB. Der Vertrag zugunsten Dritter ist als solcher nicht formbedürftig, er kann daher auch konkludent geschlossen werden. Die Willensübereinstimmung muss sich dabei auf die unmittelbare und originäre Berechtigung des Dritten beziehen bei der Auslegung helfen unter anderem die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 328 Abs. 2, 329, 330, 331 BGB (Staudinger/Steffen Klumpp (2015), BGB, § 328 Rn. 30). Für die Frage, ob eine originäre Berechtigung eines Dritten vertraglich vereinbart wurde und welchen Umfang diese Berechtigung hat, ist allein der Wille von Versprechendem und Versprechensempfänger maßgeblich. Liegt eine besondere (das heißt letztlich: eindeutige) Vereinbarung der Vertragsparteien im Sinne des § 328 Abs. 2 BGB nicht vor, wird insbesondere aus dem der Vereinbarung zugrundeliegenden Zweck auf das Bestehen, den Umfang und die Stabilität der Drittberechtigung zu schließen sein. Die genannte Vorschrift ordnet dabei lediglich eine - nach den §§ 133, 157 ohnehin durchzuführende - Auslegung des Vertrages an; eine materielle Auslegungsregel ist ihr nicht zu entnehmen (Staudinger a.a.O., Rn. 84 m.w.N.). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind mithin durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -, Rn. 12, juris).
b)
- 83
Die streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträge enthalten keine ausdrückliche Vereinbarung, dass sie jeweils zugunsten eines Dritten geschlossen sein sollen. Aus dem der Vereinbarung zugrundeliegenden Zweck, der sich den vertraglichen Regelungen ohne weiteres entnehmen lässt, ergeben sich indes die erforderlichen Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien (der Beklagten zu 2) und der jeweiligen Fondsgesellschaft) dahingehend, dass mit den Verträgen dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten - des einzelnen Anlegers - Rechnung getragen werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 -, Rn. 22, juris).
- 84
aa) Für die Annahme eines echten Vertrages zugunsten Dritter spricht vorliegend bereits die „Vorbemerkung“ des Mittelverwendungskontrollvertrags.
- 85
Selbst wenn die Formulierung in der Präambel als schlagwortartige Zusammenfassung der im nachfolgenden Vertragstext enthaltenen Einzelregelungen verstanden wird, kann ihr ein konkreter Inhalt nicht abgesprochen werden. Eine solche Auslegung ist insbesondere nicht den Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (III ZR 98/06, juris) zu entnehmen. Daraus geht lediglich hervor, dass die bloße Überschrift eines Vertrages in aller Regel nur eine schlagwortartige Zusammenfassung dessen darstellen kann, was im Einzelnen im Vertragstext geregelt ist und die dabei verwendeten Begriffe zunächst einmal ohne konkreten Inhalt sind und erkennbar der näheren Ausfüllung durch detaillierte Einzelbestimmungen bedürfen (BGH, a.a.O., Rn. 19). Diese auf die Überschrift eines Vertrages begrenzte Auslegung ist nicht ohne weiteres auf die Präambel eines Vertrages zu übertragen, auch nicht auf die des vorliegenden Mittelverwendungskontrollvertrags. In der in Rede stehenden Präambel wird der Zweck beschrieben, der mit der Durchführung des Vertrages erreicht werden soll. Insofern enthält sie im Gegensatz zu einer Vertragsüberschrift nicht lediglich einen noch inhaltsleeren Hinweis auf das Vertragsziel, sondern eine bereits verbindliche Kernaussage zu der von der Beklagten zu 2. übernommenen Pflicht zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlage.
- 86
Die Vertragsparteien der Mittelkontrollverwendungsverträge haben den Sinn und Zweck derselben in der „Vorbemerkung“ dahingehend definiert, dass diese „zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen“ vereinbart würden. Diese Zweckbestimmung steht als zweiter Satz unmittelbar nach der einleitenden Erklärung, nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstigen Zeichnungsunterlagen werde „Investoren angeboten, gegen Zahlung der jeweils von ihnen übernommenen Einlage sowie eines Agio in Höhe von 5 % auf die übernommene Einlage (nachfolgend zusammen als "Gesellschaftereinlagen" bezeichnet) der Fondsgesellschaft mittelbar über die M. mbH als Treuhandkommanditistin oder als unmittelbar im Handelsregister einzutragender Kommanditist beizutreten“. Dient der diesen Vorbemerkungen nachfolgende Vertragstext mithin ausdrücklich der Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der so definierten Gesellschaftereinlagen - also vor allem dem Schutz des Investorenvermögens - ist der Anleger mit seinem Vermögen damit nicht lediglich „auch“ vom Schutzzweck des Vertrages erfasst, sondern dieses stellt letztlich den hauptsächlichen Schutzzweck selbst dar. Dafür, dass die Mittelverwendungskontrollverträge dagegen ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie dem Schutz der Fondsgesellschaft zu dienen bestimmt gewesen seien, wie die Beklagte zu 2) glauben machen will, finden sich in den genannten - dem Vertragstext nicht ohne Grund vorangestellten - Vorbemerkungen hingegen keine Anhaltspunkte.
- 87
bb) Dagegen, dass durch die Mittelverwendungskontrollverträge nach dem Willen der Parteien in erster Linie die jeweilige Fondsgesellschaft vor missbräuchlichem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte geschützt werden sollen, spricht in tatsächlicher Hinsicht im Übrigen, dass eine solche dem Schutz des Fondsvermögens dienende Überwachung jedenfalls hinsichtlich der Konten in Dubai unstreitig gar nicht stattgefunden hat, wie der Beklagten zu 2) bekannt war. Diese wusste zudem, dass ihre Kontovollmacht hinsichtlich der deutschen Mittelverwendungskontrollkonten bei dem Bankhaus R. & Co. bzw. bei der M. Bank KGaA jeweils nur im Innenverhältnis beschränkt und zudem widerruflich, das betreffende Konto mithin effektiv nicht durch sie kontrollierbar war (dazu unten unter 4.). Vor diesem Hintergrund indes annehmen zu wollen, die Mittelverwendungskontrollverträge hätten in erster Linie dem Schutz der Fondsgesellschaft dienen sollen, wie die Beklagte zu 2) geltend macht, erscheint nach Auffassung des Senats lebensfremd.
- 88
cc) Dafür, dass vielmehr - wie aus der Vorbemerkung bereits zu entnehmen - die jeweilige Gesellschaftereinlage als solche den maßgeblichen Schutzzweck der Vereinbarungen darstellte, spricht auch die Regelung über die Vertragsdauer in § 4 MVKKV. Danach endet der Vertrag entweder mit der Vollbeendigung der Fondsgesellschaft oder (wenn die Voraussetzungen für die Mittelfreigabe endgültig nicht eintreten) mit der Rückzahlung der zu dieser Zeit noch auf dem Mittelverwendungskonto vorhandenen Gesellschaftereinlagen an die Investoren. Auch diese Regelung zielt daher auf die Gesellschaftereinlage, mithin auf das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des jeweiligen Anlegers ab.
- 89
dd) Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsparteien die Anleger als „Dritte“ in den Vertrag unmittelbar miteinbezogen haben, ergibt sich bei objektiver Betrachtung - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) - aus der Regelung über die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin in § 3 Nr. 2 MVKV. Danach gelten für die […] „Haftung des Wirtschaftsprüfers auch gegenüber Dritten“ die vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2002“ (Hervorhebung durch den Senat). Diese Dritten - wobei es sich nach der vertraglichen Konstruktion nur um die Investoren handeln kann - sind an dieser Stelle mithin sogar ausdrücklich genannt, nach dem daraus erkennbar hervortretenden Willen der Vertragsparteien also unmittelbar in den Schutzzweck des Vertrags einbezogen.
- 90
ee) Der Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag zugunsten Dritter steht die von der Beklagten zu 2) bemühte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Gegenüber den unmittelbar aus dem konkreten Vertrag sich ergebenden Anhaltspunkten vermag der Verweis der Beklagten zu 2) auf das Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 - (juris; WM 2004, 1287-1290) nicht zu überzeugen. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass nach Auffassung des dort befassten III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs „regelmäßig“ nicht angenommen werden könne, dass ein Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit sei, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergebe. Abgesehen davon, dass von einer solchen „Regel“ nicht auch bei Vorliegen konkreter - oben näher dargestellter - Anhaltspunkte im Einzelfall bei der auch nach dieser Entscheidung stets im Einzelfall vorzunehmenden Auslegung des (hier: Mittelkontrollverwendungs-)Vertrags abgewichen werden könnte, ging es in dieser Entscheidung - anders als hier - um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines Fehlverhaltens im Zusammenhang mit einer Testaterteilung (BGH, a.a.O., Rn. 13, juris). Zudem wird in der Entscheidung selbst auf die Rechtsprechung anderer Senate in abweichenden Konstellationen hingewiesen (a.a.O. Rn. 12: BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1-13 für den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks; a.a.O. Rn. 13: BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 - X ZR 283/02 -, juris, für den Fall einer mit der Prüfung des gesamten Prospekts beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).
- 91
Soweit die Beklagte zu 2) meint, die genannte Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stütze ihre Behauptung, dass „selbstverständlich kein Wirtschaftsprüfer bereit (sei) gegenüber einer nicht abschätzbaren Zahl von Anlegern (…) vertraglichen Ansprüchen ausgesetzt zu sein“ vermag dies, ebenso wie die Behauptung selbst, schon aus den genannten Gründen nicht zu überzeugen. Zudem sind aus der Rechtsprechung - auch und gerade des Bundesgerichtshofs - zahlreiche Fälle bekannt, die das Gegenteil belegen.
- 92
Dies gilt zunächst für den Fall, welcher dem auch von der Beklagten zu 2) selbst erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2013 - III ZR 260/11 - (juris; BGHZ 197, 75-93) zugrunde lag und in dem im Mittelverwendungskontrollvertrag - anders als hier - eine Geltung zugunsten der „Zeichner“ ausdrücklich vereinbart war (a.a.O., Rn. 3). Auch in dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. November 2014 - IV ZR 22/13 - (juris; WM 2014, 2316-2318) entschiedenen Fall lag ein ausdrücklich zugunsten der Anleger abgeschlossener Mittelverwendungskontrollvertrag zugrunde (a.a.O., Rn. 2, juris). Dies gilt auch für die mit Urteil vom 11. Februar 2010 (III ZR 11/09 -, Rn. 2, juris), 19. November 2009 (III ZR 109/08, juris) und 11. Februar 2010 (III ZR 7/09 und III ZR 9/09, juris) entschiedenen Fälle, in denen ausdrücklich ein „Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter“ abgeschlossen wurde. Nichts anderes gilt für die dem Beschluss vom 28. Januar 2010 (III ZR 92/09, juris) und dem Urteil vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, juris) zugrundeliegenden Fallgestaltungen.
- 93
Unabhängig davon, dass den zahlreichen genannten Entscheidungen - anders als hier - jeweils Mittelverwendungskontrollverträge mit ausdrücklicher Vereinbarung eines Vertrages zugunsten Dritter zugrunde lagen, ist diesen immerhin zu entnehmen, dass es keinesfalls ungewöhnlich ist, dass sich ein Mittelverwendungskontrolleur der Haftung gegenüber einer nicht überschaubaren Zahl von Anlegern aussetzt. Dies liegt mithin keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, wie die Beklagte zu 2) zu suggerieren versucht, auch wenn vorliegend - von der Regelung in § 3 MVKV abgesehen - eine ausdrückliche Formulierung insoweit nicht gewählt wurde. Dass die Beklagte zu 2) sich „selbstverständlich“ zu einer entsprechenden Haftungsübernahme niemals bereit erklärt haben würde, kann daher nicht angenommen werden. Vielmehr liegt nach dem Dafürhalten des Senats ein anderes Verständnis als dasjenige, dass es sich um echte Verträge zugunsten Dritter handelt, fern (so zur Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch Wiechers, WM 2014, 633 ff.; ähnlich für Treuhänder auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 - I-6 U 127/13, 6 U 1276 U 127/13 -, Rn. 48, juris).
- 94
ff) Ergibt die nach vorstehend genannten objektiven Kriterien vorgenommene Auslegung nach alledem zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO), dass ein Vertrag zugunsten Dritter - der Anleger - vereinbart worden ist, können dem die von der Beklagten zu 2) unter Zeugenangebot behaupteten ausdrücklichen Erörterungen (Duplik S. 28, Bl. 635 GA; Quadruplik S. 38, Bl. 1373 GA) „zwischen der Fondsebene und der Mittelverwendungskontrolle“ unabhängig von der Frage, ob diese tatsächlich so stattgefunden haben, nicht entgegen stehen. Der Vortrag der Beklagten zu 2) kann vielmehr als wahr unterstellt werden, wonach „die Mittelverwendungskontrolle“ klargestellt habe, „dass man nicht bereit sei, gegenüber einer unüberschaubaren Zahl von Dritten, namentlich den Anlegern, zu haften, und daher der Vertragsschutz auf den Fonds beschränkt werden müsse“; nachdem der Beklagte zu 1) hiergegen keine Bedenken geäußert habe, sei von einer Regelung zugunsten der Anleger abgesehen worden. Selbst wenn die Beklagte zu 2) solches geäußert haben sollte, ergibt sich hieraus nach dem Gesamtbild der zahlreichen vorstehend erörterten Anhaltspunkte bei wertender Betrachtung des letztlich geschlossenen Vertrages nicht ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, von der in anderen Mittelverwendungskontrollverträgen wie gezeigt geradezu üblichen Vereinbarung zugunsten der Anleger abzusehen. Für eine Beschränkung des Vertragsschutzes auf den Fonds, welchen die Beklagte zu 2) behauptet, ist den schriftlich getroffenen Vereinbarungen nicht der geringste Anhalt zu entnehmen. Das Gegenteil ist vielmehr - wie dargelegt - der Fall. Selbst wenn die Parteien indes - entgegen dem oben beschriebenen Wortlaut der Vereinbarungen - den übereinstimmenden Willen gehabt haben sollten, einen Schutz der Gesellschaftereinlagen zugunsten der ausdrücklich genannten „Investoren“ bzw. „Dritten“ selbst nicht zu wollen, könnte sich die Beklagte zu 2) im vorliegenden Zusammenhang hierauf nicht berufen. Insofern liefen die behaupteten Vereinbarungen der Darstellung den Anlegern gegenüber im jeweiligen Prospekt, der in der Vorbemerkung des jeweiligen Mittelverwendungskontrollvertrags in Bezug genommen und damit in die Vereinbarungen mit der Beklagten zu 2) einbezogen war, nämlich eindeutig zuwider. In beiden Emissionsprospekten (Dubai II und Dubai III) war der Text des jeweiligen Mittelverwendungsvertrags abgedruckt und sowohl die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle als auch deren Durchführung durch die Beklagte zu 2) ausdrücklich erwähnt und näher beschrieben. Dort (Dubai II: S. 47, Bl. 465 R. GA; Dubai III: S. 35, Bl. 536 GA) heißt es in dem Kapitel "Die Anlagestrategie" unter der Überschrift "Mittelverwendung" jeweils u.a. (Hervorhebung durch den Senat):
- 95
"Alle finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft, angefangen von der Einzahlung des Kommanditkapitals der Anleger, über die Abrechnung der fondsbezogenen Kosten bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte, werden durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dem Mittelverwendungskontrolleur - der W. AG - vorgenommen. Diese doppelte Mittelverwendungskontrolle, deren Wortlaut vollständig in dem Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel "Die Verträge" abgedruckt wurde, umfasst die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen und die Auskehrung aller Rückflüsse an die Anleger.“
- 96
Die mehrfach herausgestellte „doppelte Mittelverwendungskontrolle“ diente aus Sicht der Anleger mithin auch und gerade ihrem Schutz. Ein dem entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täuschung des Dritten wäre jedenfalls treuwidrig und daher unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02 -, BGHZ 159, 1-13, Rn. 14).
3.
- 97
Soweit man entgegen den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträge nicht jeweils von einem echten Vertrag zugunsten Dritter ausgehen wollte, müsste man aus den unter 2. erörterten Gesichtspunkten insoweit jedenfalls Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der zukünftigen Anleger annehmen mit der Folge, dass die Anleger in jedem Fall eigene (Sekundär-)Rechte aus den betreffenden Verträgen geltend machen können.
- 98
Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 14 m.N.; Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 - NJW 2014, 3580 Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
a)
- 99
Dass die Anleger mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen sollten, ergibt sich bereits aus den oben (unter 2.) zitierten Vorbemerkungen der Mittelverwendungskontrollverträge, in denen die Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen als Sinn und Zweck der Vereinbarungen diesen vorangestellt beschrieben wurde. Dabei wurde eindeutig auf die (näher definierten) Gesellschaftereinlagen der gleichfalls genannten Investoren abgestellt - nicht hingegen auf das (Gesellschafts-)Vermögen der Fondsgesellschaft, wie die Beklagte zu 2) meint -, was wie oben dargelegt deutlich macht, dass gerade der Schutz der Anleger - nicht lediglich derjenige der Fondsgesellschaft - wesentliche Zielrichtung der Mittelverwendungskontrollverträge war. Die in den Anlageprospekten jeweils besonders herausgestellten Mittelverwendungskontrollverträge dienten zudem ersichtlich nicht nur dazu, die Anleger vor der zweckwidrigen Verwendung der Gesellschaftereinlagen zu schützen, sondern auch dazu, besonderes Vertrauen in das angebotene Anlagemodell zu wecken und damit die Anlagebereitschaft des Anlegerpublikums zu fördern. Auch soweit sich - wie vorliegend der Kläger - Anleger nur mittelbar, also über eine Treuhänderin, an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, steht dies einer bestimmungsgemäßen Berührung mit den Hauptleistungspflichten des jeweiligen Mittelverwendungskontrollvertrags nicht entgegen. Wirtschaftlich betrachtet geht es auch bei dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion um den Schutz der seitens der Anleger („Investoren“) geleisteten Einlagen und die Absicherung des von diesen damit eingegangenen wirtschaftlichen Risikos. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Umstand einer bloß mittelbaren Beteiligung über einen Treuhänder keine entscheidende Bedeutung für die Haftung zukommt (OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 19 U 2542/11 -, Rn. 44, juris m.N.; vgl. für die Haftung des Fondsgesellschafters BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, Rn. 30, juris m.w.N.). Der Anleger darf grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 -, BGHZ 189, 45-56, Rn. 27). Ist - wie auch hier - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen und sind im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt (vgl. insoweit z.B. §§ 5, 6 und 22 Satz 3 ff. der in den Prospekten abgedruckten Gesellschaftsverträge), hat der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09 -, Rn. 16 f., juris; OLG München, Urteil vom 11. Januar 2012 - 7 U 2253/11 -, Rn. 12, juris). Dann muss der Treugeber aber auch zumindest in den Schutzbereich des Mittelverwendungskontrollvertrages einbezogen sein (OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 19 U 2542/11 - Rn. 44), wie für die Beklagte zu 2) als Partei der Mittelverwendungskontrollverträge auch ohne weiteres erkennbar war. Die Mittelverwendungskontrolle war wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts der Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, juris Rn. 14). Sinn und Zweck der Mittelverwendungskontrollverträge sowie die für beide Vertragsparteien erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf die Anleger erfordern auf Basis des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumindest deren Einbeziehung in den Schutzbereich des jeweiligen Vertrages. Daher ist, wenn sich die Beklagte zu 2) in dieser Situation auf den Abschluss eines Mittelverwendungskontrollvertrages einlässt, anzunehmen, dass der Vertrag nach dem Willen der Vertragsparteien auch den Schutz der Anleger umfasste (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24. April 2013 - 7 U 41/12 -, juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 - 12 U 26/11 -, Rn. 39, juris; OLG München, a.a.O.).
b)
- 100
War eine Erkennbarkeit der Haftungserweiterung daher gegeben, fehlt es auch nicht an einer Zumutbarkeit derselben.
- 101
Zwar ergeben sich durch den Einbezug eines Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten erhebliche Haftungsrisiken: Der Schuldner eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nicht nur seinem selbstgewählten Vertragspartner auf vertraglicher Grundlage verpflichtet, sondern auch dem Dritten, der am Vertrag nicht beteiligt ist und den er nicht ausgewählt hat. Die daher berechtigte Forderung, dass der Einbezug des Dritten für den Schuldner zumutbar sein muss, er also die Möglichkeit haben muss, das für ihn aus dem Vertragsschluss resultierende Haftungsrisiko zu überblicken, führt dazu, dass der Kreis der geschützten Dritten für den Schuldner erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 328 Rn. 18), weil mit der Erkennbarkeit die Möglichkeit des Schuldners einhergeht, sich im Hinblick auf das potenziell eintretende Haftungsrisiko zu versichern (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 16). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erkennbarkeit ist der des Vertragsschlusses oder - im Falle eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses - der vorvertraglichen Kontaktaufnahme. Maßgeblich ist hier eine objektive Abgrenzbarkeit der infrage kommenden Dritten, wobei es um Bestimmbarkeit, nicht aber um die Möglichkeit der genauen Festlegung von Zahl oder der Namen dieser Dritten geht (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02 -, BGHZ 159, 1-13, Rn. 26; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 16; MünchKomm/Gottwald, BGB, 6. A. 2012, § 328 Rn. 184; zum Ganzen Staudinger/Steffen Klumpp (2015) BGB § 328, Rn. 122). Es ist daher anerkannt, dass etwa Anleger einer Publikums-KG geschützt werden können (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11 -, BGHZ 197, 75-93; BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - III ZR 128/09 -, juris).
c)
- 102
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) ist in der vorliegenden Konstellation auch die von der Rechtsprechung geforderte Schutzbedürftigkeit des Dritten gegeben. Sie kann zwar fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, z.B. den Gläubiger, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 - X ZR 283/02 -, Rn. 19, juris; MünchKomm/Gottwald, BGB, 6. Auflage 2012, § 328, Rn. 185), wobei es auf die Frage der Bonität des anderen Schuldners grundsätzlich nicht ankommt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03 -, Rn. 21, juris). Dies ist hier hinsichtlich der den Anlegern wegen eines fehlenden Hinweises auf eine unzureichende Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle möglicherweise gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhandkommanditistin oder den Beklagten zu 1) zustehende vertragliche - deliktische Ansprüche sind insoweit von vornherein nicht gleichwertig - Ansprüche indes nicht der Fall.
- 103
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zum einen geklärt, dass ein eventueller Prospekthaftungsanspruch - etwa gegen die Fondsinitiatorin - dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gleichwertig ist (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13 -, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 - X ZR 283/02 -, Rn. 19, juris m.w.N.). Zum anderen kann die Schutzwürdigkeit der Anleger nicht etwa deshalb entfallen, weil ihnen Schadensersatzansprüche gegen die mittlerweile insolvente Fondsgesellschaft zustehen, wenn - wie hier - der Mittelverwendungskontrollvertrag gerade (auch) dazu diente, eine etwa durch Untreuehandlungen verursachte Zahlungsunfähigkeit derselben zu vermeiden (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 - 12 U 26/11 -, Rn. 40, juris; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 35/07 -, Rn. 18, juris). Hinzu kommt im Falle der Treuhänderin, dass aufgrund der in § 7 Abs. 3 des jeweiligen Treuhandvertrags andere als die gesetzlichen Verjährungsfristen vereinbart worden waren und etwaige vertragliche Ansprüche auch insoweit nicht gleichwertig wären (ebenso für unterschiedliche Aufgaben- und Haftungsbereiche einer Treuhandkommanditistin einerseits und einer Mittelverwendungskontrolleurin andererseits OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 7 U 21/12 -, Rn. 30, juris).
- 104
Von einem gleichwertigen vertraglichen Anspruch des Klägers gegen den in seiner Sache tätig gewesenen Berater bzw. gegen die hinter diesem stehende Vertriebsfirma kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine insoweit bestehende Vertrauenshaftung gemäß § 311 Abs. 3 BGB sind nicht gegeben. Aber auch Ansprüche gegen den Berater wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten können nicht angenommen werden. Eine dem Berater gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht zur umfassenden Aufklärung über die nach der vertraglichen Konstruktion bei der Mittelverwendungskontrolle bestehenden Risiken kann nicht festgestellt werden.
- 105
Die aus einem Anlagenberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektiven Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlagenberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 -, juris). Bei der demnach von dem Berater anzustellenden kritischen Prüfung musste ihm nicht auffallen, dass die prospektierte Mittelverwendungskontrolle in Dubai nicht durchgeführt würde bzw. auch rechtlich nicht durchführbar war. Ebenfalls hätte er nicht erkennen können, dass die zur Sicherstellung der gemeinsamen Verfügungsbefugnis über das deutsche Mittelverwendungskonto von der Fondsgesellschaft der Beklagten zu 2. erteilte Kontovollmacht widerruflich war. Mithin trafen den Berater auch keine dahingehenden Aufklärungspflichten.
- 106
Vor allem aber sollten die streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträge nach ihrem - oben dargelegten - Sinn und Zweck den (künftigen) Anlegern gerade eine zusätzliche Sicherheit für das angelegte Kapital bieten, auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu fördern. In einem solchen Fall lässt die Existenz weiterer Schadensersatzansprüche die Schutzwürdigkeit des Dritten nicht entfallen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Dezember 2012 - 17 U 93/12 - Rn. 36, juris; MünchKomm/Gottwald, BGB, 6. Auflage 2012, § 328, Rn. 185; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 -, Rn. 22, juris).
4.
- 107
Die Beklagte zu 2) hat die ihr nach dem vorstehend Gesagten den Anlegern - hier: dem Kläger - gegenüber bestehenden Pflichten aus dem jeweiligen Mittelkontrollverwendungsvertrag verletzt, § 280 Abs. 1 BGB.
a)
- 108
Zwar treffen den Mittelverwendungskontrolleur, der nicht - wie die allerdings vom 12. März 2007 bis 23. April 2007 als Treuhandkommanditistin des Fonds Dubai II im Handelsregister eingetragen gewesene Beklagte zu 2), vgl. Anlage K 157 - zugleich Treuhandkommanditist ist (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 -, juris) keine allgemeinen Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind. Allerdings folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrags, dass der Mittelverwendungskontrolleur gegenüber den künftigen Anlegern schon vor Abschluss des (Beteiligungs-)Vertrages und ohne konkreten Anlass verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die Verwendung der Anlagegelder zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht gewährleistet ist. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob dem Kontrolleur Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden könnten, ob also sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 23, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 - 12 U 26/11 -, Rn. 43, juris; OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 19 U 2542/11 -, Rn. 46, juris). Ist die vorgesehene Regelung für eine effektive Mittelverwendungskontrolle nicht geeignet, genügt ein Mittelverwendungskontrolleur seinen vorvertraglichen Verpflichtungen nicht allein dadurch, dass er für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle in der Zukunft Sorge trägt. Er muss dann nach Aufnahme der Tätigkeit des Fonds vielmehr unverzüglich zusätzlich darauf hinweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle ihren Zweck nicht erfüllen kann, auf eine Änderung des Prospekts drängen und Anleger, die vor einer derartigen Prospektänderung ihr Interesse an einer Beteiligung bekunden, in geeigneter anderer Weise unterrichten. Dazu kann er insbesondere den Vertrieb und notfalls die Fachpresse über die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle informieren (BGH, Urteil vom 19. November 2009 a.a.O.; OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 19 U 2542/11 -, Rn. 46, juris). Er muss die Anleger vor Vertragsschluss jedenfalls in geeigneter Weise auf nahe liegende Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Geschäftsmodells hinweisen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Dezember 2012 - 17 U 93/12 -, Rn. 38, juris). Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen.
b)
- 109
Nach der jeweiligen „Vorbemerkung“ der im Prospekt abgedruckten Mittelverwendungskontrollverträge wird Investoren der Beitritt „nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstigen Zeichnungsunterlagen“ angeboten. Nach § 2 der Mittelverwendungskontrollverträge entsprechen „Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel (…) der im Prospekt niedergelegten Kosten- und Investitionsplanung“. In den Emissionsprospekten war der Text des jeweiligen Mittelverwendungsvertrags abgedruckt und sowohl die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle als auch deren Durchführung durch die Beklagte zu 2) ausdrücklich erwähnt und näher beschrieben (Anlagen K 1a - Dubai II: Seiten 13, 22, 47, 67 f., 77, 131 ff.; K 1b - Dubai III: Seiten 14, 26, 45, 63 f., 75, 99, 141 ff.). Mittelverwendungskontrollvertrag und Beteiligungsprospekt verweisen also wechselseitig aufeinander. Wegen der so geschaffenen Verbindung durfte die Beklagte zu 2) redlicher Weise nicht allein den Katalog des § 2 MVKV zur Bestimmung der ihr obliegenden Pflichten für maßgeblich halten (ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Dezember 2012 - 17 U 93/12 - Rn. 40, juris), wie sie indes geltend macht. Es oblag ihr vielmehr als Mittelverwendungskontrolleurin, den in dem mit ihr geschlossenen Vertrag solchermaßen in Bezug genommenen Prospekt jedenfalls daraufhin zu untersuchen, ob die dort beschriebene Mittelverwendungskontrolle dem zwischen ihr und der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelkontrollverwendungsvertrag auch tatsächlich entsprach. Dies war indes nicht der Fall.
- 110
aa) In den Prospekten (Dubai II: S. 47, Bl. 465 R. GA; Dubai III: S. 35, Bl. 536 GA) heißt es in dem Kapitel "Die Anlagestrategie" unter der Überschrift "Mittelverwendung" jeweils u.a. (Hervorhebungen durch den Senat):
- 111
"Alle finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft, angefangen von der Einzahlung des Kommanditkapitals der Anleger, über die Abrechnung der fondsbezogenen Kosten bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte, werden durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dem Mittelverwendungskontrolleur - der W. AG - vorgenommen. Diese doppelte Mittelverwendungskontrolle, deren Wortlaut vollständig in dem Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel "Die Verträge" abgedruckt wurde, umfasst die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen und die Auskehrung aller Rückflüsse an die Anleger.
- 112
Eine solche „durchgängige“ und „doppelte“ Mittelverwendungskontrolle wurde - entgegen der Prospektdarstellung - jedenfalls hinsichtlich der in den Vereinigten Arabischen Emiraten vorgenommenen Transaktionen von der Mittelverwendungskontrolleurin unstreitig nicht vorgenommen. Die Beklagte zu 2) hat nicht bestritten, die ihr nach § 2 Ziff. 3 MVKV unter anderem obliegende Prüfung, ob „Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel (…) der im Prospekt niedergelegten Kosten- und Investitionsplanung“ entsprechen, auf die jeweiligen deutschen Konten beschränkt zu haben. Sie hat weiter nicht in Abrede gestellt, dass die Fondsmittel nach Freigabe aufgrund der Investitionsberichte des Beklagten zu 1) auf verschiedene Konten in Dubai überwiesen wurden, auf die lediglich der Beklagte zu 1) Zugriff hatte. Eine Überprüfung, ob die betreffenden Gelder in vorgenannten Anforderungen entsprechende Investitionen fließen, war ihr daher unstreitig nicht möglich. Zudem hat die Beklagte zu 2) in der Klageerwiderung (S. 63, Bl. 129 GA) selbst vorgetragen, die Interpretation des Vertrages habe auch und insbesondere mit Blick auf die tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten und ihre - der Beklagten zu 2) - Kenntnis der rechtlichen Lage in Dubai zu erfolgen, wobei von ihr Prüfungsschritte, die nach der ihr bekannten Rechtslage in Dubai „nicht denkbar“ gewesen seien, nicht hätten verlangt werden können. Die Beklagte zu 2) hat aufgrund der von ihr vertretenen Interpretation ihrer Vertragspflichten eine „Verwendung aller Ein- und Auszahlungen“ bis hin zur „Investition in die konkreten Zielobjekte“ „durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten“ mithin gerade nicht vorgenommen.
- 113
Bei den zitierten Angaben handelte es sich sämtlich um objektiv nachprüfbare Angaben und nicht lediglich um werbende Anpreisungen oder subjektive Werturteile. Weil diese Angaben so konkret und mit Tatsachenbehauptungen belegt, damit also einem Beweis zugänglich waren, musste der verständige Erklärungsempfänger, also der Anlageinteressent, sie als verbindliche Tatsachenangaben einordnen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11 Rn. 32 f. m.w.N., juris). Sie entsprachen jedoch nicht der vertraglich vereinbarten Mittelverwendungskontrolle. Schon insoweit hätte die Beklagte zu 2) auf eine Änderung des Prospekts drängen und/oder die potentiellen Anleger jedenfalls informieren müssen, was indes nicht geschehen ist.
- 114
Soweit die Beklagte zu 2) auf die Möglichkeit des „Verauslagens“ der Gelder durch die Fondsgesellschaft oder durch einen Dritten verweist, vermag diese vertraglich vorgesehene Alternative ihre unterlassene Aufklärung der Anlageinteressenten nicht zu rechtfertigen. Zum einen handelt es sich bei der genannten Alternative lediglich um einen gemäß § 2 Ziffer 2. 2. Absatz vorgesehenen Ausnahmefall zu der im 1. Absatz geregelten grundsätzlichen - nach der von der Beklagten zu 2) beschriebenen Rechtslage in Dubai von vornherein nicht realisierbaren - Vorgehensweise. Zum anderen reicht auch im Falle des „Verauslagens“ die Vorlage bloßer Investitionsberichte nicht aus, sondern es sind in diesem Fall „über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche“ Dokumentationsnachweise vorzulegen. Der Beklagten zu 2) war die von ihr geschilderte Rechtslage in Dubai und sich daraus ergebende Problematik der Belegführung - wie sie im Vertrag vorgesehen war - vor Aufnahme des Vertriebs des Anlagemodells bekannt. Es ist von ihr weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass sie etwa während der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle von den rechtlichen Vorgaben in Dubai überrascht worden ist; die dortige Rechtslage war ihr nach ihrer Darstellung vielmehr - was im Prospekt auch werbend herausgestellt wurde - von vornherein bekannt.
- 115
bb) Darüber hinaus waren auch die Mittelverwendungskonten in Deutschland bei dem Bankhaus R. & Co. (Dubai II) bzw. der M. Bank KGaA (Dubai III) für die Beklagte zu 2) nicht in einer der Darstellung in den Prospekten entsprechenden Weise zu kontrollieren.
- 116
Die in § 1 MVKV vorgesehene Regelung, wonach „über das Mittelverwendungskontrollkonto (…) im Innenverhältnis ausschließlich die Fondsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer gemeinsam nach Maßgabe dieses Vertrages verfügen“ dürfen, ist für eine effektive Mittelverwendungskontrolle nicht geeignet. Der Schutzzweck des Vertrages gegenüber den einzelnen Anlegern erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis nicht lediglich im Innenverhältnis, sondern vielmehr eine formale Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis gegenüber der kontoführenden Bank, da auf diese Weise die Ausführung von Zahlungen, denen der Mittelverwendungskontrolleur nach dem Vertrag nicht zustimmen darf, am wirksamsten verhindert werden kann (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 18, juris). Können die Fondsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer der Bank gegenüber wie hier dagegen jeweils unbeschränkt verfügen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Anlagegelder der Mittelverwendungskontrolle entzogen werden. Hierauf hätte die Beklagte zu 2) zumindest hinweisen müssen.
- 117
Demgegenüber kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 09. Juni 2010 - 20 U 2125/10 -, juris) berufen, nach der Nebenpflichten wie etwa Aufklärungspflichten ihre Grenzen im "Inhalt" des Schuldverhältnisses - hier dem Mittelverwendungskontrollvertrag - finden, eine Erweiterung des Pflichtenkreises der Mittelverwendungskontrolleurin gegenüber Dritten um solche Aufklärungspflichten letztlich einer materiellen Überprüfungspflicht hinsichtlich des Prospekts gleichkomme und daher nicht über § 241 Abs. 2 BGB konstruiert werden könne (a.a.O., Rn. 14). Zum einen geht es hier anders als in der dort zugrunde liegenden Fallgestaltung nicht um ein materielles Überprüfungsrecht (bzw. eine materielle Prüfungspflicht) des Mittelverwendungskontrolleurs hinsichtlich der Vergütungen, Kosten und Entnahmen (OLG München, a.a.O., Rn. 13), das nach dem dort zu prüfenden Mittelverwendungskontrollvertrag ausdrücklich ausgeschlossen war, sondern um die - zu verneinende - Frage, ob der jeweils geschlossene Mittelkontrollverwendungsvertrag der im Prospekt beschriebenen Mittelverwendungskontrolle entsprach und die Verwendung der Anlagegelder zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht gewährleistet war. Zum anderen ergibt sich die hier in Rede stehende Hinweispflicht nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus dem Sinn des Mittelverwendungskontrollvertrags. Auch wenn dieser vorliegend nach seinem Wortlaut eine weitergehende Beschränkung der Verfügungsbefugnis als die im Innenverhältnis nicht vorsieht, steht eine Hinweispflicht hinsichtlich der daraus folgenden fehlenden Effizienz der Mittelverwendungskontrolle dazu (anders für eine materielle Prüfungspflicht hinsichtlich der Vergütungen, Kosten und Entnahmen: OLG München, a.a.O., Rn. 14) nicht im Widerspruch, sondern folgt wie dargelegt gerade aus Sinn und Zweck des Vertrages. Von einer ungerechtfertigten Erweiterung des Pflichtenkreises der Mittelverwendungskontrolleurin kann - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) - vorliegend daher keine Rede sein.
- 118
Der Hinweis der Beklagten zu 2), ihr sei eine „A“-Vollmacht eingeräumt worden, die Bank habe sie stets über das Handeln der Fondsgesellschaft unterrichtet und Kenntnis von der eingeräumten gemeinsamen Verfügungsbefugnis gehabt, vermag die in der vertraglichen Gestaltung des Mittelverwendungskontrollvertrags enthaltene Gefahr der zweckwidrigen Verwendung der Anlegergelder nicht auszuräumen. Die - unterstellte - tatsächliche Handhabung der kontoführenden Bank ändert nichts an dem Umstand, dass die Fondsgesellschaft nach dem Vertragstext im Außenverhältnis frei über die Anlegergelder verfügen konnte durfte. Es lag allein in der Hand der Fondsgesellschaft, die tatsächliche Handhabung jederzeit zu ändern und die Befugnisse der Beklagten zu 2) auf das in dem Vertrag vereinbarte Maß zurückzuführen.
- 119
cc) Hinzu kommt, dass der Beklagten zu 2) seitens der Fondsgesellschaft jeweils unstreitig lediglich eine widerrufliche Kontovollmacht hinsichtlich der Mittelverwendungskontrollkonten erteilt wurde. Auch über diesen Umstand hätten potenzielle Anleger seitens der Beklagten zu 2) unterrichtet werden müssen.
- 120
Nach § 2 Ziff. 2 Satz 3 des jeweiligen Mittelverwendungskontrollvertrages war „zu gewährleisten“, dass die Beklagte zu 2) „jederzeit Einblick in das Mittelverwendungskontrollkonto und sämtliche Kontounterlagen hat“. Auch eine derartige Informationsmöglichkeit der Beklagten zu 2) konnte nur dann auf Dauer sicher gewährleistet werden, wenn - durch Einrichtung eines sogenannten „Und-Kontos“ oder in anderer Weise - eine zwingende Mitwirkung der Mittelverwendungskontrolleurin dauerhaft sichergestellt war und diese Mitwirkungsmacht insbesondere nicht durch einseitigen Willensentschluss der Fondsgesellschaft, mochte dieser auch vertragswidrig sein, entzogen werden konnte (OLG München, Urteil vom 21. April 2009 - 5 U 4626/08 -, Rn. 34, juris; nachgehend BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZR 151/09 -, juris: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.). Dies war hier wegen der Widerruflichkeit der Vollmacht über das Mittelverwendungskontrollkonto nicht der Fall, denn damit war für den Fall eines jederzeit möglichen Widerrufs weder auf Dauer gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit der Beklagten zu 2) über das Konto verfügen konnte noch - entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags - dass die Beklagte zu 2)jederzeit Einblick in das betreffende Mittelverwendungskontrollkonto und sämtliche Kontounterlagen haben würde.
- 121
Soweit die Beklagte zu 2) - zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.12.2015 - der Auffassung ist, die Anleger seien im Widerrufsfalle durch die Möglichkeit einer - durch die Beklagte zu 2) zu erwirkenden, einen diesbezüglichen Willensentschluss daher voraussetzenden - einstweiligen Verfügung ausreichend geschützt, folgt dem der Senat nicht. Abgesehen davon, dass ein solcher Schutz in der konkreten Sachverhaltsgestaltung ohne greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) das Beschreiten eines solchen - gegen ihren Vertragspartner gerichteten - Weges auch nur ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, eher fernliegend und lediglich theoretisch erscheint, wäre auch in einem solchen Falle die zwingende Mitwirkung der Mittelverwendungskontrolleurin jedenfalls im Zeitraum von einem möglichen Widerruf der Vollmacht - von dem die Beklagte zu 2) zunächst einmal Kenntnis erlangen müsste - bis zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung - zu deren Beantragung bei Gericht sie sich zunächst entschließen müsste und deren Erlass von der gerichtlichen Entscheidung abhängig wäre - damit gerade nicht „dauerhaft“ sichergestellt.
- 122
Der Beklagten zu 2) hätte sich angesichts dessen aufdrängen müssen, dass die Mittelverwendungskontrolle jederzeit wirkungslos werden konnte, da es dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft faktisch überlassen blieb, die der Beklagten zu 2) erteilte Kontovollmacht zu widerrufen, so der Beklagten zu 2) sowohl die Verfügungsbefugnis über das Mittelverwendungskonto als auch jegliche Möglichkeit der Information über den Kontostand sowie etwaige Kontoverfügungen zu nehmen und damit zu steuern, ob und an welchen Auszahlungen er die Beklagte zu 2) beteiligte.
- 123
Auch insoweit hat die Beklagte zu 2) die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Sie hätte entweder von den Fondsgesellschaften verlangen müssen, dass das jeweilige Mittelverwendungskonto vor der Einzahlung von Anlegergeldern als ein sogenanntes „Und-Konto“ geführt werden oder dass in anderer Weise ihre zwingende vorherige Beteiligung an etwaigen Kontoverfügungen in jedem Einzelfall und dauerhaft sichergestellt werden müsse. Darüber hinaus hätte sie zusätzlich potenzielle Anleger unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass die in den Prospekten werbend herausgestellten Mittelverwendungskontrollen ihren Zweck nicht erfüllen konnten und Anleger, die vor einer Änderung wie oben beschrieben ihr Interesse an einer Beteiligung bekundeten, in geeigneter anderer Weise unterrichten müssen. Dem ist sie nicht nachgekommen.
c)
- 124
Die Hinweispflicht der beklagten Mittelverwendungskontrolleurin ist auch nicht entfallen.
- 125
aa) Dies wäre im Hinblick auf ein etwa fehlendes Aufklärungsbedürfnis der Anleger nur dann der Fall, wenn aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Anlegers klar erkennbar gewesen wäre, dass die Sicherungsmechanismen nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag hinter den Angaben im Prospekt zurückbleiben. Dass davon vorliegend keine Rede sein kann, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die anwaltlich vertretenen Parteien im vorliegenden Rechtsstreit hierüber in erheblichem Umfang streiten. Im Übrigen gilt Folgendes:
- 126
Ob vorvertragliche Hinweispflichten bestehen und wie weit sie gehen, hängt vom Einzelfall ab. Sie sind beeinflusst und begrenzt durch das Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten. Ein Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten besteht - im Verhältnis zu den jeweils im Anlagemodell vorgesehenen Vertragspartnern - jedenfalls grundsätzlich (typischerweise) nicht in Bezug auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge, wenn und soweit ein durchschnittlicher Anlageinteressent die (zukünftige) Vertragslage anhand der ihm mit dem Anlageprospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich erfassen kann. Denn von diesem muss erwartet werden, dass er die ihm vorgelegten Verträge (Vertragsentwürfe) durchliest und sich mit ihrem Inhalt vertraut macht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 -, Rn. 16, juris).
- 127
Nach diesen Maßstäben kann ein Aufklärungsbedürfnis der Anleger vorliegend nicht verneint werden. Diese konnten und mussten vielmehr nach dem sich für sie aus den wechselseitig aufeinander verweisenden Unterlagen (Mittelverwendungskontrollvertrag und Beteiligungsprospekt) ergebenden Gesamtbild davon ausgehen, dass zur effizienten Kontrolle „aller finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft, angefangen von der Einzahlung des Kommanditkapitals der Anleger, über die Abrechnung der fondsbezogenen Kosten bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte“ und zur doppelten Mittelverwendungskontrolle, welche „die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen“ umfassen sollte, eine diesem Zweck entsprechende Sicherung durch die Mittelverwendungskontrolleurin durchgeführt wird. Im jeweiligen Prospekt wird die mit der „doppelten Mittelverwendungskontrolle“ verfolgte Absicherung durch die Mittelverwendungskontrolleurin, mit der die Initiatorin nach den Prospektangaben „bereits im ersten Dubai Fonds“ (Dubai II) bzw. die „in den vergangenen beiden Dubai Fonds“ (Dubai III) „sehr gute Erfahrungen gesammelt“ habe und die „im Themenumfeld Dubai bewandert" sei, mehrfach werbend herausgestellt (Dubai II: Anlage K 1a, Seiten 13, 22, 47, 67 f., 77, 131 ff. Dubai III: Anlage K 1b, Seiten 14, 26, 45, 63 f., 75, 99, 141 ff.), wohingegen die Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis sich allein aus dem im Ganzen abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag ergibt und ein konkreter Hinweis auf diese Tatsache im Prospekt nicht enthalten ist. Dort findet sich lediglich der Hinweis, dass der Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel "Die Verträge" abgedruckt worden sei. Dies reicht indes keinesfalls aus, um einen durchschnittlichen Anlageinteressenten darüber zu informieren, dass entgegen der mehrfach werbend herausgestellten „doppelten“ Mittelverwendungskontrolle eine weitgehend unkontrollierte Mittelfreigabe gleichsam „auf Abruf“ des Beklagten zu 1) als Fondsgeschäftsführer möglich war (vgl. OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 19 U 2542/11 -, Rn. 48, juris). Erst recht gilt dies für die Tatsache, dass eine Mittelverwendungskontrolle in Dubai überhaupt nicht stattfand und eine solche auch in Deutschland weder effektiv noch dauerhaft sichergestellt war.
- 128
bb) Auf die von der Beklagten zu 2) geltend gemachte Entlastung der Fondsgeschäftsführung durch die (jeweilige) Gesellschafterversammlung kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg berufen. Dafür, dass der Gesellschafterversammlung die unter 4. dargestellten Pflichtverletzungen oder die diesen zugrunde liegenden Tatsachen - das Fehlen jeglicher Mittelverwendungskontrolle in Dubai bzw. deren mangelnde Wirksamkeit und Sicherstellung in Deutschland - gekannt hätte, ist nichts ersichtlich. Dies wäre indes Voraussetzung für die Annahme, dass in einer solchen Entlastung auch ein Anspruchsverzicht hinsichtlich individueller Vermögensschäden wie der vorliegend geltend gemachten gelegen habe.
cc)
- 129
Die Beklagte zu 2) war von dieser Pflicht zur „eingeschränkten Prospektprüfung“ und zur Aufklärung über die sich hieraus ergebenden Widersprüche zwischen Mittelverwendungskontrollvertrag und Emissionsprospekt auch nicht wegen einer durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführten Prüfung der Emissionsprospekte entbunden. Der Prüfungsauftrag der BaFin erstreckt sich nur auf die formale Richtigkeit der Prospekte, insbesondere ob die nach dem Verkaufsprospektgesetz und der Verkaufsprospektgesetz-Verordnung erforderlichen Mindestangaben im Prospekt enthalten sind. Eine materielle Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit der Angaben findet nicht statt, so dass die Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin keine Aussage über die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs und etwaige Widersprüche zwischen vertraglichen Vereinbarungen trifft (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
5.
- 130
Gründe dafür, dass die Beklagte zu 2) ihre Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind nicht ersichtlich. Der Schuldner haftet auch für Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 31, juris), für deren Annahme es genügt, dass die relevanten (Tat-)Umstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 10, juris m.N.). Dies war hier der Fall.
6.
- 131
Die von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Einwendungen lassen die Haftung der Beklagten weder entfallen noch begrenzen sie diese der Höhe nach. Insbesondere auf § 334 BGB kann sich die Beklagte zu 2) hier nicht mit Erfolg berufen.
- 132
Zwar stehen bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 334 BGB Einwendungen aus dem Vertrag dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. Dementsprechend muss sich der geschädigte Dritte - nicht anders als bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten - ein Mitverschulden des Vertragspartners des Versprechenden nicht nur dann zurechnen lassen, wenn dieser sein Erfüllungsgehilfe gewesen ist und insoweit § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreift (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - III ZR 106/12 -, Rn. 9, juris m.w.N.; Staudinger/Steffen Klumpp (2015) BGB § 328 Rn. 62).
- 133
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Vertragsparteien die Regelung des § 334 BGB - gegebenenfalls auch stillschweigend - abbedingen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - III ZR 106/12 -, Rn. 10, juris Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 144/94 -, Rn. 18, juris). Dies war hier der Fall.
- 134
Eine solche stillschweigenden Abbedingung des § 334 BGB kann sich insbesondere aus der Natur des Deckungsverhältnisses (Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger) ergeben. Sie liegt bei Treuhandverträgen nahe, die - wie hier - im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung von Anlagegeschäften im Interesse der Anleger geschlossen werden, wenn es die eigentliche Aufgabe des Treuhänders ist, ein solches Fehlverhalten zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2013 - III ZR 106/12 -, Rn. 13, juris). So liegen die Dinge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 144/94 -, Rn. 18, juris) auch hier. Der wesentliche Grund für die Einschaltung der Beklagten zu 2) lag darin, den Anlageinteressenten mit der „doppelten Mittelverwendungskontrolle“ eine "Sicherheit" der Art bereitzustellen, wie sie in den Prospekten mehrfach ausdrücklich angesprochen wurde. Diese "Sicherheit" wurde den Anlageinteressenten - auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu fördern - in erster Linie im Blick auf ein etwaiges Fehlverhalten des unmittelbaren Vertragspartners der Anleger gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 -, Rn. 22, juris). War bei einer solchen Ausgangskonstellation hier zudem von vornherein offensichtlich, dass die Mittelverwendungskontrolle den so beschriebenen Zweck nicht wie prospektiert erfüllen konnte, kann sich die Beklagte zu 2) redlicher Weise auf die Einwendung gemäß § 334 BGB nicht berufen.
7.
- 135
Die Einhaltung ihrer Pflichten hätte nach dem Vortrag des Klägers - für dessen Richtigkeit eine tatsächliche Vermutung streitet (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 33, juris m.w.N.) - dazu geführt, dass er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht eingegangen wäre.
- 136
Die Einwände der Beklagten zu 2) gegen die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung sind zur Entkräftung des für diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwendungskontrolle sprechenden Anscheinsbeweises (BGH, a.a.O; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 337/08 -, Rn. 27, juris m.w.N.; für die Steuerberaterhaftung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12 -, juris) nicht geeignet.
a)
- 137
Zwar dürfen hinsichtlich der Substantiierung des Vortrags der Beklagten zum Fehlen der Kausalität einer Informationspflichtverletzung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich - wie hier - um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 337/08 -, Rn. 28, juris). Lediglich dann, wenn ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt, also eine Prozesspartei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, darf eine - wie hier - beantragte Vernehmung des Anlegers unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 01. April 2014 - XI ZR 171/12 -, Rn. 15, juris m.w.N.). Soweit dies berufungsrechtlich gemäß § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt berücksichtigungsfähig ist, was hier dahinstehen kann, hat die Beklagte zu 2) hier indes allein solche willkürliche Behauptungen aufgestellt.
- 138
aa) Erstinstanzlich hat die Beklagte zu 2) zunächst behauptet (Bl. 140 ff., 685 ff., 829 ff. GA), der Kläger sei außerstande gewesen, ein Vertrauen auf die Mittelverwendungskontrolle darzulegen zahlreiche Anleger trügen in anderen Anlagestreitigkeiten vor, den jeweiligen Anlageprospekt nicht erhalten zu haben, weshalb anzunehmen sei, dass auch „die Klagepartei“ den Prospekt weder erhalten noch gelesen habe. Vor diesem Hintergrund sei eine kausale Schadensverursachung nicht ersichtlich. Dieser Vortrag ist mangels jeglicher greifbarer tatsächlicher Gesichtspunkte in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu entkräften.
- 139
Es entspricht vielmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade der Lebenserfahrung, dass die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 09. Februar 2006 - III ZR 20/05 -, Rn. 23, juris). So liegen die Dinge auch hier. Die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht. Gerade wenn wie hier im Prospekt die mit der „doppelten Mittelverwendungskontrolle“ verfolgte Absicherung durch die Mittelverwendungskontrolleurin (mehrfach) werbend herausgestellt wird und der Anleger mithin die Installation einer der Sicherheit der Gesellschaftereinlagen dienenden, wirksamen Mittelverwendungskontrolle erwarten konnte, ist davon auszugehen, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Sicherheit der Anlage negativ beeinflussende Umstände die Anleihe nicht gezeichnet hätte. Dass die Beklagte zu 2) hier ebenso wie in den zahleichen Parallelverfahren ohne jede Individualisierung und ohne nähere konkrete Anhaltspunkte insoweit vorzutragen bestritten hat, dass die - erkennbar pauschal - so bezeichnete „Klägerseite“ die jeweiligen Prospekte jeweils bei Zeichnung erhalten bzw. von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat (Duplik S. 78 f., Bl. 685 f. GA), steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen einen Bezug zum streitgegenständlichen Fall bzw. der Person des Klägers auch nicht ansatzweise erkennen lässt, stellt sich der pauschale Vortrag der Beklagten zu 2) auch angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Prospekte bereits mit der Replik vom 20.03.2014 vorgelegt hat, sie also jedenfalls zuvor erhalten haben muss, als gänzlich unsubstantiiert dar; für die von der Beklagten zu 2) aufgestellte Behauptung fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte.
- 140
Vor diesem Hintergrund ist nach der Lebenserfahrung ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte, wenn er von der Beklagten zu 2) in gehöriger Weise darauf hingewiesen worden wäre, dass die Sicherung der Gesellschaftereinlagen nicht wie prospektiert wirksam war.
- 141
bb) Soweit die Beklagte zu 2) im vorliegenden Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Ausführungen der Duplik (dort S. 79 = Bl. 686 GA, vgl. „Quadruplik“, S. 74 f. = Bl. 1409 f. GA) ausgeführt hat, Art und Umfang der Mittelverwendungskontrolle seien für die Anlageentscheidung unerheblich gewesen, steht dies im - ausdrücklich erwähnten („wir hatten angeboten...Es war bestritten worden…“) - Zusammenhang mit dem zuvor genannten pauschalen und nicht ansatzweise substantiierten Vorbringen, es verhalte sich „erfahrungsgemäß […] jedoch so, dass in nahezu jedem Anlegerprozess alle Anleger vortragen, sie hätten das Prospekt nicht erhalten bzw. gelesen.“ Die Wiederholung dieses „alle Anleger“ eines „jeden Anlegerprozesses“ - mithin jeden Bezug zum konkreten Fall entbehrenden pauschalen und ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellten - betreffenden Vortrages ist aus den genannten Gründen ebenso unbehelflich wie das hilfsweise Angebot einer Vernehmung des Klägers. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Substantiierung eines entsprechenden Beweisantrags grundsätzlich nicht erforderlich, weitere Einzelheiten oder Erläuterungen über die Behauptung hinaus vorzutragen, der Anleger hätte die Anlage auch bei Kenntnis der Umstände erworben, über die er aufzuklären war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39). Dies setzt allerdings einen erheblichen, nicht nach vorgenannten Maßstäben - wie hier - unbeachtlichen Vortrag der zu beweisenden Tatsache(n) voraus wie etwa denjenigen, dass für den Anleger bei seinem Anlageentschluss allein die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen sowie das Sicherungskonzept der Schuldübernahme relevant, andere Aspekte jedoch bedeutungslos gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 01. April 2014 - XI ZR 171/12 -, Rn. 13, juris). Auch in dem der vorgenannten Entscheidung vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 - (BGHZ 193, 159-183) zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in ihrer Gesamtschau dafür sprachen, dass der Kläger auch in Kenntnis der dort streitgegenständlichen Rückvergütungen gezeichnet hätte (a.a.O., juris Rn. 41). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 142
Dem Vortrag der Beklagten zu 2) lässt sich vielmehr entnehmen, dass ihr die jeweilige Beratungssituation und Zeichnungsmotivation der einzelnen Anleger überhaupt nicht bekannt ist. Sie behauptet insoweit lediglich, „die Kläger seien jeweils von Beratern für den Fonds angeworben“ worden und wirft dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits vor, er habe es versäumt, „die konkreten Beratungsverhältnisse im Einzelnen darzulegen“, weshalb „das Fehlen von Ansprüchen hiernach nicht nachgewiesen“ sei. Daraus geht nach Auffassung des Senats eindeutig hervor, dass die Beklagte zu 2) selbst keinerlei Kenntnis von dem jeweiligen konkreten Beratungsverhältnis hat. Sie kann sich insoweit auch nicht damit entlasten, zu konkretem Vortrag deshalb nicht in der Lage zu sein, weil sie - unstreitig - an dem konkreten Beratungsgespräch nicht beteiligt gewesen sei. Diesbezüglich stünde ihr ein nachvertraglicher Auskunftsanspruch gegen ihre Vertragspartnerin, die Fondsgesellschaft zu; sie hätte damit die Möglichkeit, sich Informationen über den Beitritt des Klägers zu verschaffen und dann - gegebenenfalls - den vorgeschilderten Anscheinsbeweis durch konkreten und unter Beweis zu stellenden Tatsachenvortrag zu erschüttern. Mit ihrer bloßen und spekulativen Behauptung „die Renditeerwartung stand im Vordergrund“ hat die Beklagte zu 2) die Anscheinsvermutung zugunsten des Klägers jedenfalls nicht erschüttert.
- 143
cc) Soweit die Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2015 - wiederum pauschal, für sämtliche betroffenen Kläger in allen sechs verhandelten Fällen - vorgetragen und dies durch Einvernahme der (jeweiligen) Kläger unter Beweis gestellt hat, dass diese auch gezeichnet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass eine Mittelverwendungskontrolle nicht durchgeführt wird (Bl. 1752 GA), vermag dies an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Insoweit handelt es sich um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, dessen Geltendmachung (erst) im Berufungsrechtszug nicht entschuldigt (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und das daher nicht zuzulassen ist. Zwar ist ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen lediglich zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Beschluss vom 06. Mai 2015 - VII ZR 53/13 -, Rn. 11, juris m.w.N.). Darum handelt es sich hier indes nicht. Dass „die Kläger“ der am 20.11.2015 verhandelten Verfahren die Fondsbeteiligungen auch gezeichnet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass eine Mittelverwendungskontrolle nicht durchgeführt wird, stellt einen gänzlich anderen Vortrag dar als die Behauptung, die (nicht näher konkretisierte) „Klagepartei“ habe den Prospekt weder erhalten noch gelesen. Zu einem möglichen Verhalten des Klägers im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Hinweispflichten hat die Beklagte zu 2) bis zum genannten Verhandlungstermin II. Instanz nichts vorgetragen.
- 144
dd) Dies gilt - erst recht - auch für das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Dezember 2015, soweit dieses - anders als dasjenige zu hier nicht streitgegenständlichen Indien- bzw. Qatar-Fonds etwa, welchen der Kläger nicht beigetreten ist - überhaupt erheblich ist. Der Schriftsatznachlass bezog sich ausweislich des Terminsprotokolls ausschließlich auf neues tatsächliches Vorbringen der Klägerseite bzw. neue Hinweise des Senats in der Sitzung. Hiervon kann hinsichtlich des bereits in der Klageschrift (S. 46, Bl. 46 GA) gehaltenen Vortrags des Klägers, er würde dem Fonds nicht beigetreten sein, wenn er vor seinem Beitritt darüber aufgeklärt worden wäre, dass die im Prospekt werbend herausgestellte und nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag geschuldete Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt war, keine Rede sein.
b)
- 145
Die Kausalität der Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) erstreckt sich auch auf das dem Fonds Dubai III am 29. Dezember 2009 in Höhe von 658,70 € gewährte Darlehen.
- 146
Es liegt für jeden objektiven Dritten bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand und bedarf daher an sich keines näheren Eingehens, dass der Kläger ohne den vorangegangenen Erwerb seiner (mittelbaren) Beteiligung an dem Fonds auch keine Veranlassung gehabt hätte, diesem ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, zumal der Darlehensgewährung unstreitig Gesellschafterversammlungen im Dezember 2009 vorausgingen. Darauf, ob die Beklagte zu 2) bei der Anwerbung von Darlehensverträgen einbezogen war oder ob der Kläger an den betreffenden Gesellschafterversammlungen teilgenommen hat oder nicht, kommt es entgegen der Auffassung der dieses jeweils bestreitenden Beklagten zu 2) nicht an. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht bestritten hat, dass auf den Gesellschafterversammlung anhaltend über die Frage debattiert wurde, ob den Fonds weitere Darlehensmittel zur Verfügung gestellt werden, und dass ihr damaliger Prokurist T.W. hierbei zugegen war und sich den Fragen der Anleger gestellt hat, was zumindest dem ersten Anschein nach für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu sprechen vermag, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung kein anderer Grund dafür denkbar, dass ein an einer Gesellschaft (mittelbar) Beteiligter dieser ein Darlehen gewährt als der, dass dies unmittelbar auf seine Gesellschafterstellung zurückzuführen ist. Für die gegenteilige Annahme sind nicht die geringsten Anhaltspunkte ersichtlich. Es besteht daher keine Veranlassung, am Vorliegen eines adäquat-kausalen Schadens oder eines Zurechnungszusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 294/11 -, Rn. 18, juris) zu zweifeln.
8.
- 147
Aufgrund der von der Beklagten zu 2) zu vertretenden Verletzung ihrer vorvertraglichen Pflichten muss sie den Kläger im Wege des Schadensersatzes so stellen, als hätte sie die gebotene Unterrichtung vorgenommen (§ 249 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 32, juris).
a)
- 148
Dies hat nach der Differenzhypothese zur Folge, dass ihm ein Schaden nicht nur in Form der durch die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle verursachten Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens (sog. Durchführungsschaden) entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Kläger - seinem Klagebegehren entsprechend - von der Beklagten zu 2) verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre, mithin den in erster Linie begehrten Zeichnungsschaden geltend machen kann. Daher ist ohne Belang, weshalb der Fonds in Liquidation gegangen ist und ob die Beteiligung der Kläger auch ohne die Pflichtverletzungen der Beklagten entwertet worden wäre (OLG München, Urteil vom 24. März 2010 - 20 U 5417/07 -, Rn. 57, juris). Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 -, Rn. 33, juris), wobei dieser sich etwa erzielte Vermögensvorteile wie Ausschüttungen oder Verkaufserlöse schadensmindernd anrechnen lassen muss.
b)
- 149
Unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten Grundsätze besteht der Schaden des Klägers in der Differenz seiner Aufwendungen für die jeweiligen Beteiligungen abzüglich Verkaufserlös (Dubai II) zuzüglich des Darlehens (Dubai III) und setzt sich mithin wie folgt zusammen:
- 150
I. Aufwendungen für Dubai II
7.000,00 €
abzüglich Verkaufserlös
2.778,30 €
4.221,70 €
II. Aufwendungen für Dubai III
7.000,00 €
Zuzüglich Darlehen
658,70 €
7.658,70 €
Summe I.
4.221,70 €
Summe II.
7.658,70 €
Gesamtsumme
11.880,40 €
- 151
Soweit der Kläger grundsätzlich zusätzlich das von ihm jeweils gezahlte Agio ersetzt verlangen könnte, hat er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt (§ 308 Abs. 1 ZPO). Ausschüttungen hat er nach seinem von der Beklagten zu 2) nicht substantiiert bestrittenen Vortrag nicht erhalten. Soweit die Beklagte zu 2) - pauschal - geltend macht, „die Kläger“ (i.e.: sämtlicher gegen sie gerichteten Verfahren) hätten ihre Beteiligungen verkauft, ist dieser durch nichts substantiierte Vortrag ohne jeglichen Bezug zum vorliegenden Fall jedenfalls im Hinblick auf die Beteiligung an Dubai III unbeachtlich. Abzuziehen ist hingegen der unstreitige Verkaufserlös des Klägers für die Beteiligung an Dubai II in Höhe von 2.778,30 €. Damit verbleibt ein Schaden von 11.880,40 €.
c)
- 152
Ein haftungsminderndes oder gar haftungsausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen.
- 153
Es ist weder anzunehmen, dass der Kläger vor Zeichnung der hier in Rede stehenden Beteiligungen die oben dargestellten Mängel der Mittelverwendungskontrolle kannte oder mit diesen rechnen musste, noch kann davon ausgegangen werden, dass die Annahme des den Anlegern mit Gesellschafterrundschreiben vom 17. Mai 2011 unterbreiteten Angebots des Verkaufs, des Tauschs oder der entgeltlichen Rücknahme ihrer Anteile sowohl aus damaliger Sicht des Klägers hinreichend erfolgversprechend und damit zumutbar war als auch tatsächlich zu einer Schadensminderung durch Mehrung des Klägervermögens geführt hätte. Es kann schon nicht sicher davon ausgegangen werden, dass alle Anleger, die von einer solchen Möglichkeit hätten Gebrauch machen wollen, Zahlungen tatsächlich erhalten hätten. Zudem wären solche Zahlungen einer möglichen Rückforderung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt.
- 154
Ein dem Kläger zuzurechnendes etwaiges Mitverschulden der Treuhandkommanditistin (M.) kommt vorliegend nicht in Betracht. Für ein vor Entstehung der streitgegenständlichen, mit Eingehung der Beteiligungen entstandenen Schäden bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Treuhänderin, aufgrund dessen eine Verschuldenszurechnung stattfinden könnte, ist nicht ersichtlich.
- 155
Auch ein Mitverschulden der Fondsgesellschaften bewirkt im Streitfall indes weder eine Anspruchsminderung noch einen Anspruchsausschluss. Zwar liegt auf der Hand, dass den maßgeblichen Organen der Fondsgesellschaften die Details der hinsichtlich des jeweiligen (deutschen) Mittelverwendungskontrollkontos eingeräumten Verfügungsbefugnisse ebenso bekannt waren wie die Tatsache, dass eine effektive Mittelverwendungskontrolle auf dieser Grundlage nicht durchführbar war. Dass sich der durch den Schutzpflichtigen schuldhaft geschädigte Dritte ein Mitverschulden des Vertragspartners seines Schädigers auch dann nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muss, wenn dieser nicht der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Sinne des § 278 BGB ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof allerdings aus dem Rechtsgedanken des § 334 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entnommen (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 144/94 -, Rn. 17, juris m.N.; BGHZ 127, 378, 384 f. zu 4 b m.w.N.). § 334 BGB haben die Parteien des Mittelverwendungskontrollvertrags vorliegend indes, wie bereits ausgeführt, konkludent abbedungen. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben aber kann sich die Beklagte zu 2) insoweit in der vorliegenden Konstellation redlicher Weise nicht berufen. Die mit den Mittelverwendungskontrollverträgen bezweckte Schutzwirkung zugunsten der Anleger und deren Einbeziehung in den Vertrag (zumindest aber: dessen Schutzbereich) wären von vornherein ausgehöhlt, wenn sich die Anleger ein Mitverschulden der Fondsgesellschaften im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle entgegenhalten lassen müssten.
d)
- 156
Die in § 3 Ziff. 2 Satz 2 MVKV vereinbarte Haftungsbegrenzung auf eine Gesamtsumme „sämtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer aus diesem Vertrag auf einen Betrag von EUR 5.000.000“ führt nicht zu einer Einschränkung des dem Kläger zustehenden Ersatzanspruchs, denn sie gilt nach den vertraglichen Vereinbarungen „nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen“ (§ 3 Ziff. 2 Satz 3 MVKV).
- 157
Es kann offenbleiben, ob der Beklagten zu 2) hinsichtlich der pflichtwidrigen Handlungen ein Vorsatzvorwurf gemacht werden muss. Allerdings liegt nach ihren Einlassungen in der Klageerwiderung nahe, dass die Beklagte zu 2) zumindest hinsichtlich der mit Blick auf die tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten und ihre - der Beklagten zu 2) - Kenntnis der rechtlichen Lage in Dubai unterbliebenen Mittelverwendungskontrolle in Bezug auf die finanziellen Transaktionen in Dubai mit entsprechendem Wissen und Wollen, also vorsätzlich gehandelt hat. Dies kann jedoch dahinstehen.
- 158
Auch ohne das im Rahmen des Vorsatzvorwurfs erforderliche "Wollenselement“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 10, juris) liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem einleuchten musste (BGH, Urteil vom 05. November 2002 - X ZR 140/01 -, Rn. 31, juris), wenn der Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt subjektiv nicht entschuldbar war; dies ist dann gegeben, wenn der Schuldner ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534/12 -, Rn. 9, juris). Nach diesen Maßstäben muss das Verhalten der Beklagten zu 2) zumindest als grob fahrlässig beurteilt werden.
- 159
Der Beklagten zu 2), die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit für die jeweilige Fondsgesellschaft im Besitz der betreffenden Prospekte war, musste ohne weiteres einleuchten, dass die Anleger nach dem Gesamtbild der wechselseitig aufeinander verweisenden Beteiligungsprospekte bzw. Mittelverwendungskontrollverträge davon ausgehen mussten, dass zur effizienten Kontrolle „aller finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft, angefangen von der Einzahlung des Kommanditkapitals der Anleger, über die Abrechnung der fondsbezogenen Kosten bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte“ und zur doppelten Mittelverwendungskontrolle, welche „die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen“ umfassen sollte, eine diesem Zweck entsprechende Sicherung durch die Mittelverwendungskontrolleurin durchgeführt wird. Dass die konkrete Ausgestaltung der im Prospekt solchermaßen werbend herausgestellten Mittelverwendungskontrolle ihren Zweck nicht erfüllen konnte und dass die dort beschriebene Mittelverwendungskontrolle dem zwischen ihr und der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelkontrollverwendungsvertrag tatsächlich nicht entsprach, musste sich ihr geradezu aufdrängen. Wenn sie diese für jeden objektiven Dritten naheliegenden Überlegungen nicht angestellt, vielmehr die Augen davor gleichsam verschlossen und es unterlassen hat, zumindest für eine entsprechende Information der Anleger zu sorgen, kann dies nur als grob fahrlässig angesehen werden.
- 160
Die Beklagte zu 2) kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, sie habe auf die renommierte Anwaltskanzlei K. vertrauen dürfen, die den Prospekt erarbeitet habe; eine eigene Prüfungspflicht habe daher nicht bestanden. Ob das Vertrauen in die Kompetenz des Prospekterstellers von der Pflicht entbinden kann, den Prospekt auf Fehler zu überprüfen, kann dahinstehen. Als Mittelverwendungskontrolleurin war die Beklagte zu 2) jedenfalls verpflichtet, sich die Kenntnis über die von ihr zu übernehmenden Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie daraus resultierende Aufklärungspflichten zu verschaffen.
- 161
Weiterhin kann sie sich nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof habe erst 2009 Aufklärungspflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bejaht. Tatsächlich war dies bereits in den Entscheidungen vom 01. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - und vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 - der Fall.
e)
- 162
Auf Ziff. 9 Abs. 3 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002, deren Geltung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 MVKV vereinbart wurde, und die dort geregelten Ausschlussfristen kann sich die Beklagte zu 2) jedenfalls den geschädigten Anlegern gegenüber nicht berufen.
- 163
Danach kann ein Schadensersatzanspruch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte vor dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Es handelt sich bei den Allgemeinen Auftragsbedingungen - schon der Bezeichnung nach - um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2009 - I-24 U 27/08, 24 U 2724 U 27/08 -, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2003 - I-16 U 171/02 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1989 - 9 U 36/88 -, juris), welche hinsichtlich der genannten Klausel den Anlegern als Verbrauchern gegenüber nicht wirksam einbezogen - von einem durchschnittlichen Anleger kann nicht verlangt werden, dass er sich die genannten, im Prospekt jeweils nicht abgedruckten Allgemeinen Auftragsbedingungen zugänglich macht, um erst dort auf die genannte Ausschlussfrist zu stoßen - und insoweit zudem unwirksam sind.
- 164
Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf den vorliegenden Fall scheitert nicht an der Bereichsausnahmeregelung des § 310 Abs. 4 BGB. Von dieser Ausnahmeregelung werden Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften nicht erfasst. Diese unterliegen vielmehr der Inhaltskontrolle. Die wesentlichen Merkmale der Publikumsgesellschaft sind darin zu sehen, dass sie auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt ist, die sich nur kapitalistisch an dieser beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden. Zwischen den Kapitalanlegern untereinander sowie zwischen ihnen und den Gründergesellschaftern bestehen typischerweise keine persönlichen oder sonstigen Beziehungen, wie dies bei Personengesellschaften der Fall ist, die dem gesetzlichem Leitbild entsprechen. In der Öffentlichkeit geworben, müssen die Anleger den fertig formulierten Gesellschaftsvertrag hinnehmen, auf dessen Inhaltliche Ausgestaltung sie keinen irgendwie gearteten, ihre Interessen wahrnehmenden Einfluss ausüben können. Ähnlich wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen ist deshalb der Gesellschaftsvertrag einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87 - Rn. 16, juris). Nichts anderes kann für einen damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Mittelverwendungskontrollvertrag gelten.
- 165
Die Klausel verkürzt die nach § 199 Abs. 3 BGB für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren von ihrer Entstehung an geltende „absolute“ Verjährungsfrist auf die Hälfte, benachteiligt den Vertragspartner dadurch unangemessen und ist mithin gemäß §§ 310, 307 Abs. 2 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2003 - I-16 U 171/02 -, Rn. 4, juris m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2013 - 309 O 425/08 -, Rn. 229, juris). Nach der vor Aufhebung des § 51a WPO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung vom 5. November 1975 (a.F.) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durften die als relativ kurz empfundenen Verjährungsfristen der wirtschafts-, rechts- und steuerberatenden Berufe nicht noch weiter verkürzt werden. Entsprechend wurde etwa - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 51a WPO a.F.- eine Klausel, wonach für Schadensersatzansprüche gegen Angehörige solcher beratenden Berufe als Treuhänder nur binnen Jahresfrist nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Treuhandauftrags geltend gemacht werden können, als unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der Vertragspartner und mithin als gemäß § 9 AGBG unwirksam angesehen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - VII ZR 61/85 -, BGHZ 97, 21-27, Rn. 19). Nach dem nunmehr auch für die Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden einheitlichen Verjährungsrecht verjähren Schadensersatzansprüchen ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis indes erst nach zehn Jahren. Aufgrund der Aufhebung des § 51a WPO a.F. durch das Wirtschaftsprüfungsexamen-Reformgesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446, vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 -, Rn. 22, juris) galt diese Rechtslage bei Zeichnung der Beteiligung an dem 2007 aufgelegten Fonds Dubai II ebenso wie bei Zeichnung der Beteiligung an Dubai III im Dezember 2007 seit längerem. Die hier in Rede stehende Klausel entfernt sich unter Anlegung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe aber so weit von dem Gerechtigkeitsgebot der nunmehrigen gesetzlichen Regelung und des sich daraus ergebenden Leitbildes für die Mindestregelung der Verjährung in derartigen Fällen, dass sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
- 166
Zugleich schließt die Klausel - wenn auch nur mittelbar - die Haftung auch für grobes Verschulden aus und ist daher jedenfalls nach § 309 Nr. 7b BGB unwirksam.
- 167
Der Bundesgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 -, Rn. 42, juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass die Beklagte zu 2) nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 - Rn. 42, juris; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09 - Rn. 45, juris).
f)
- 168
Die in Höhe von 1.588,65 € geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stehen dem Kläger nur zum Teil und nur in Form eines - hilfsweise begehrten - Freistellungsanspruchs zu.
- 169
Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 493/14 -, Rn. 12, juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob dies aus ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4) der Fall war, sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 -, Rn. 8, juris). Nach diesen Maßstäben durfte der Kläger vorliegend die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten. Die Beklagte zu 2) hat weder behauptet noch ist nach dem sich aus ihrem Verhalten in diesem und der Vielzahl der Parallelverfahren sich ergebenden Gesamtbild davon auszugehen, dass sie einem Zahlungsbegehren des Klägers aus freien Stücken nachgekommen wäre; vielmehr hat sie sich hiergegen in allen dem Senat bisher bekannt gewordenen Fällen ausgesprochen umfangreich zur Wehr gesetzt. Der Kläger hat zudem unwiderlegt vorgetragen, den Auftrag zur Klageerhebung nicht ohne vorherige - außergerichtliche - Prüfung und Beratung erteilt zu haben.
- 170
Dass außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen seien, wie die Beklagte zu 2) meint, da die Kosten vor Verzugseintritt entstanden seien und zudem seine Prozessbevollmächtigten dem Kläger hätten empfehlen müssen, sogleich Klage zu erheben, trifft nicht zu. Ob die Kosten vor Verzugseintritt entstanden sind, kann dahinstehen, da diese nicht als Verzugsschaden, sondern als Teil des Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 328 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren auch nicht verpflichtet, diesem sogleich die Klageerhebung zu empfehlen und ihn dadurch dem Kostenrisiko gemäß § 93 ZPO auszusetzen.
- 171
Soweit der Kläger allerdings in erster Linie Ersatz angeblich gezahlter außergerichtlicher Kosten in Höhe von 600,00 € (unter Freistellung im Übrigen) begehrt, ist die von der Beklagten zu 2) bestrittene Zahlung eines solchen Betrages weder substantiiert dargetan noch bewiesen. Entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers hat die Beklagte zu 2) den Kläger aber von einer Zahlungspflicht den von ihm beauftragten Rechtsanwälten gegenüber freizustellen.
- 172
Für die Berechnung des Freistellungsanspruchs der Höhe nach ist zunächst von einem Streitwert in Höhe der erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche von 7.658,70 € (Dubai III) auszugehen. In dieser Höhe hat der Kläger seine außergerichtlichen Anwaltskosten selbst in der Klage (S. 49 f., Bl. 49 f. GA) berechnet. Den Zahlungsanspruch in Höhe von 4.221,70 € hinsichtlich der Beteiligung an Dubai II hat der Kläger erst im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemacht. Eine außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 173
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 493/14 -, Rn. 21, juris); beides ist hier der Fall. Der Senat hält insoweit den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für sachgerecht. Von einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) mit einem Gebührensatz von 1,5 in Höhe von 684,00 € nach dem durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Rechtsstand (ab 1. August 2013) ausgehend ergibt sich zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) von 20 € und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ein Betrag von insgesamt 837,76 €.
- 174
Einen darüber hinausgehenden Freistellungsanspruch hinsichtlich sonstiger Schadenspositionen hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht.
g)
- 175
Dem zulässigen Feststellungsantrag des Klägers entsprechend ist der Verzug der Beklagten zu 2) mit der Annahme des Abtretungsangebots des Klägers bezüglich seiner Rechte aus der Beteiligung an der B. KG festzustellen.Der Kläger hat mit dem Klageschriftsatz eine entsprechende Abtretung an die Beklagten angeboten. Die Beklagte zu 2) hat eine Gegenleistung - die begehrte Schadensersatzleistung - ihrerseits indes nicht angeboten und befindet sich deshalb gemäß § 298 BGB mit der Annahme der Abtretung in Verzug hierzu genügt das Nichtanbieten der Gegenleistung (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 298, Rn. 1; OLG München, Urteil vom 24. März 2010 - 20 U 5417/07 -, Rn. 61, juris).
9.
- 176
Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
- 177
Der aufgrund des Wirtschaftsprüfungsexamen-Reformgesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) inzwischen aufgehobene § 51a WPO a.F. findet auf die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche keine Anwendung. Die Übergangsregelung des § 139b Abs. 1 WPO erfasst lediglich die am 1. Januar 2004 schon bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche auf Schadensersatz die hier geltend gemachten Ansprüche konnten indes naturgemäß nicht vor der Zeichnung der Beteiligungen im Jahr 2007 entstehen. Es ist daher die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 80/12 -, Rn. 20, juris). Danach verjähren Ansprüche wie die vorliegenden grundsätzlich in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Anhaltspunkte hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 178
Die vorliegende Klage wurde durch Zustellung an die Beklagten zu 2) am 08. November 2013 (Postzustellungsurkunde Bl. 61 R. GA, dort offensichtlich versehentlich mit Datumsangabe „08.11.18“) erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Damit wurde die Verjährung der Ansprüche gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), von deren diese begründenden Umständen der Gläubiger seit Beginn des Jahres 2010 Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass die Anleger im Jahre 2011 durch die Klägervertreter über Untreuehandlungen Dritter hinsichtlich der Verwendung der Anlegergelder unterrichtet wurden, ist schon deswegen ohne Belang.
- 179
Für eine Kenntnis der relevanten Umstände vor Beginn des Jahres 2010 ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers in verjährungsrelevanter Zeit fehlen jegliche Anhaltspunkte. Diese wäre anzunehmen, wenn der Kläger insoweit ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (s. oben Ziff. 7 Buchst. f)). Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat ihn trifft hingegen generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 -, Rn. 16, juris m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts erkennbar, was zu Lasten der insoweit als Anspruchsgegnerin darlegungs- und beweisbelasteten (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11 -, Rn. 14, juris) Beklagten zu 2) geht.
- 180
Von den inkriminierten Untreuehandlungen des Beklagten zu 1) und/oder dritter Personen, die allerdings tatsächlich durch die dargelegten Mängel der Mittelverwendungskontrolle zumindest begünstigt wurden, erhielten die Anleger erst nach und nach - insbesondere durch die im Rahmen des im Jahr 2011 eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz (2050 Js 5977/11) zutage getretenen Erkenntnisse - Kenntnis. Für das Bestehen konkreter Anhaltspunkte für einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) vor diesem Zeitpunkt ist nichts ersichtlich.
- 181
Eine entsprechende Kenntnis der Treuhandkommanditistin M. oder der Fondsgesellschaften muss sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Zwar muss sich ein Anspruchsinhaber das Wissen eines Dritten als "Wissensvertreter" zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, insbesondere ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11 -, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die genannten (juristischen) Personen indes nicht gegeben. Der Kläger hat weder die Treuhandkommanditistin noch die Fondsgesellschaft mit der Geltendmachung oder Durchsetzung von aus einer Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin in der Zeit vor seinem Beitritt resultierenden Ansprüchen auf Schadensersatz beauftragt. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die Treuhandkommanditistin gemäß den §§ 1 Ziff. 5 Satz 1, 4 Ziff. 1 und 5 Ziff. 1 Satz 1 der Treuhandverträge unter anderem verpflichtet war, für den Treugeber die streitgegenständlichen Beteiligungen zu halten und zu verwalten sowie die gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten des Kommanditisten wahrzunehmen. Denn bei den verfahrensgegenständlichen Schadensersatzansprüchen handelt es sich nicht um gesellschaftsrechtliche Ansprüche bzw. auf der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Rechte oder Pflichten beruhende Schadensersatzansprüche, sondern vielmehr um Ansprüche auf Grund einer vorvertraglichen - noch vor Erwerb der klägerischen Beteiligungen begangenen - Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 2). Insoweit gilt das oben zur Aktivlegitimation des Klägers unter 1. b) Gesagte entsprechend.
- 182
Auch eine Verjährung der gegenüber der Beklagten zu 2) bestehenden Ansprüche der Fondsgesellschaften steht der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht entgegen. Zwar muss sich der Kläger als „Dritter“ wie bereits dargelegt grundsätzlich Einwendungen aus dem Vertrag zugunsten (bzw. mit Schutzwirkungen zugunsten) Dritter nach § 334 vom Versprechenden - hier der Beklagten zu 2) - entgegenhalten lassen, wozu auch die Einrede der Verjährung gehört (Staudinger/Steffen Klumpp (2015) BGB § 328, Rn. 67). Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis muss dabei jedoch in der Person des Dritten - hier des Klägers - als anspruchsberechtigtem Gläubiger vorliegen (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 199, Rn. 24), wofür hier nichts ersichtlich ist. Zudem haben die Parteien des Mittelverwendungskontrollvertrags § 334 BGB vorliegend, wie bereits ausgeführt, konkludent abbedungen.
10.
- 183
Die Zinsansprüche des Klägers folgen ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hinsichtlich des mit dem Dubai II betreffenden Berufungsantrag zu 2) verfolgten Anspruchs ist die Rechtshängigkeit nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO mit Zustellung der Berufungsbegründung am 7. Januar 2015 (Bl. 1245 GA) eingetreten. Die Rechtshängigkeit der mit dem Berufungsantrag zu 3) verfolgten Ansprüche in Bezug auf Dubai III ist seit Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2) am 8. November 2013 (Bl. 61 R. GA) gegeben.
- 184
Die Voraussetzungen eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Verzinsungsanspruchs sind hingegen nicht gegeben. Weder ist auf Grundlage des Klägervorbringens ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit feststellbar, noch ist der vom Kläger begehrte entgangene Gewinn zu ersetzen.
- 185
Letzteres ergibt sich hinsichtlich des in Dubai II investierten Vermögens schon daraus, dass der Beginn der insoweit „in Höhe von 4 % p.a. seit dem […]“ begehrten Verzinsung nach dem Klagevorbringen nicht festgestellt werden kann. Hierfür enthalten weder die Klageschrift noch das insoweit in Bezug genommene Anlagenkonvolut K 2 die erforderlichen Anhaltspunkte. Auch dem (insoweit unvollständigen) Klageantrag in der Berufungsbegründung sind solche nicht zu entnehmen.
- 186
Auch aus anderen Gründen kann dem Kläger ein in Höhe von 4 % des Anlagebetrags geltend gemachter entgangener Gewinn auf der Grundlage seines Vortrags indes nicht zuerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte ohne entsprechenden Vortrag kann selbst eine Verzinsung von 4 % nicht erwartet werden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14 -, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11 -, Rn. 13, 18, juris). Einen entsprechenden Tatsachenvortrag hat der Kläger nicht gehalten.
III.
- 187
Soweit das gegen den Beklagten zu 1) am 03. Juni 2014 ergangene Teilversäumnisurteil nach Fortsetzung des insoweit unterbrochenen Verfahrens rechtskräftig wird oder er - im Falle eines Einspruchs - anderweitig verurteilt werden sollte, haftet die Beklagte zu 2) mit diesem als Gesamtschuldner, was in vorstehendem Tenor zu Ziff. 2 und 4 entsprechend klarzustellen war. Anders ist dies in Bezug auf die in Ziff. 1 des Tenors zugesprochenen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Fonds Dubai II; diese sind erst im Laufe des Berufungsverfahrens und nur gegen die Beklagte zu 2), nicht aber gegen den Beklagten zu 1) geltend gemacht worden.
- 188
Die Kostenentscheidung beruht - soweit sie nicht der abschließenden Entscheidung durch erstinstanzliches Schlussurteil vorbehalten ist - auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei die - wenngleich nicht streitwerterhöhende - Zuvielforderung des Klägers in beiden Instanzen sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen vor Rechtshängigkeit als auch in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Kostenentscheidung bei der Betrachtung des Ausmaßes des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen waren (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. A. 2016, § 92 Rn. 11). Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13 -, Rn. 20 m.w.N., juris). Da die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz von dem endgültigen Ausgang des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten und unterbrochenen Verfahrens abhängt, bleibt die Kostenentscheidung insoweit dem Schlussurteil erster Instanz vorbehalten.
- 189
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 190
Die für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung des Senats beruht auf der Anwendung allgemein anerkannter - im Einzelnen mit Nachweisen dargelegter - Rechtsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt. Dies wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
- 191
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht Hamm in Parallelverfahren die Klagen der Anleger abgewiesen hat, führt nicht zu einer Divergenz im Rechtssinne. Selbst wenn dort ein mit vorliegendem identischer Sachverhalt zugrunde gelegen haben sollte, begründet der Umstand, dass ein Berufungsgericht im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht gelangt für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 Rn. 11-14, BGHZ 152, 182; Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, MDR 2004, 168). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht gegeben. Die unterschiedlichen Auffassungen beruhen nicht auf einem abweichenden Rechtssatz, sondern auf einer unterschiedlichen Würdigung des Sachverhalts und der unterschiedlichen Bewertung der individuellen Besonderheiten der Fallgestaltung.
- 192
Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Wert der zuletzt gestellten Anträge zu Ziff. 2) und 3) auf 11.880,40 € festzusetzen. Dem entgangenen Gewinn ist gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO kein eigenständiger Wert beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, juris, Rn. 3 m.w.N.). Auch die als Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) begehrten Rechtsverfolgungskosten und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges erhöhen als Nebenforderung den Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12 -, Rn. 5, juris). Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt bei der Bemessung des Streitwerts neben der mit dem Zahlungsantrag verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, sondern ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss v. 2. Juni 2014 - II ZR 61/14 -, juris m.w.N.).
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.