Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Nov. 2015 - 6 W 615/15

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1127.6W615.15.0A
published on 27/11/2015 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Nov. 2015 - 6 W 615/15
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Zu Recht hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass der Staatskasse für den von ihr gerügten Rechtsverstoß kein Beschwerderecht zusteht.

2

Zwar ist die sofortige Beschwerde der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft, weil das Landgericht dem Kläger als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ohne Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festzusetzen. Jedoch ist das Beschwerderecht der Staatskasse inhaltlich nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO beschränkt. Danach kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbs. ZPO). Er beanstandet, dass das Landgericht nicht geprüft und der Kläger nicht dargelegt habe, ob es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbs. ZPO). Das Beschwerderecht der Staatskasse erstreckt sich jedoch nicht auf die letztgenannte Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 10 W 56/13; diese und die folgenden Entscheidungen zitiert nach juris; BeckOK ZPO/Kratz, § 127 Rdnr. 52).

3

a) Nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO erschöpft sich das Beschwerderecht darin, dass „die Partei“ nach „ihren“ persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 Rdnr. 3). Diese auf das Vermögen des Antragstellers bezogene Fragestellung, die allein Gegenstand des Beschwerderechts der Staatskasse ist, ist im Rahmen der Bewilligungsvoraussetzung nach § 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbs. ZPO nicht zu prüfen. Dort geht es vielmehr darum, ob Dritten die Aufbringung der Kosten der Prozessführung zuzumuten ist. Dies erfordert eine wertende Abwägung, in die unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gläubiger des Insolvenzschuldners und das Prozess- und Vollstreckungsrisiko einzubeziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).

4

b) Darüber hinaus ist anerkannt, dass eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 587/11, MDR 2012, 1431 Rdnr. 10 m.w.Nachw.). Die vorliegende Beschwerde der Staatskasse ist jedoch nicht darauf gerichtet, eine Zahlungsanordnung des Klägers zu erreichen, sondern dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus einem Grund zu versagen, der nicht unmittelbar von der Leistungsfähigkeit des vom Kläger verwalteten Vermögens abhängt.

5

c) Die Versagung der Beschwerdebefugnis für die Bewilligungsvoraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbs. ZPO steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch dazu, dass nach verbreiteter Auffassung die Staatskasse ihre Beschwerde darauf stützen darf, dass das Gericht eine Prozesskostenvorschusspflicht unzutreffend verneint hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 15 W 569/96, FamRZ 1997, 679; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Auf., § 127 Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Denn der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehört zum einsetzbaren Vermögen und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei (OLG Koblenz, aaO). Dagegen steht dem Kläger als Insolvenzverwalter kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Gläubiger auf Beteiligung an den Kosten der Prozessführung zu; das Gesetz nimmt es vielmehr in Kauf, dass Prozesse des Insolvenzverwalters unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188 Rdnr. 11).

6

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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Annotations

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.