Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 13. Feb. 2014 - 6 U 747/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Mai 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juni 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.271,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 24. Oktober 2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, zu dulden, dass die Klägerin aus dem vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten zu 1) wegen Anwaltsvergütung in die von ihr verwalteten Nachlassgegenstände, insbesondere die Grundstücke ...[X] in …[Y], Darlehen für die …[A] nebst Zinseinnahmen und die Bankguthaben bei der Sparkasse …[Z] vollstreckt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO).
II.
- 2
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) teilweise abzuändern und der Klage insoweit in vollem Umfang stattzugeben. Soweit die Klägerin auch ihre Klageanträge zu 3) und 4) zunächst mit der Berufung weiterverfolgt hat, hat sie ihr Rechtsmittel in der Berufungsverhandlung zurückgenommen.
- 3
A) Klageantrag zu 1)
- 4
Die Klägerin hat - über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von 586,08 € nebst Zinsen hinaus - gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltsvergütung gemäß §§ 675, 611, 1922 Abs. 1 BGB in Höhe von 4.685,76 €, insgesamt 5.271,84 € nebst Zinsen. Der Beklagte zu 1) schuldet die Anwaltsvergütung als Erbe nach seiner verstorbenen Mutter ...[C] (im Folgenden auch: Erblasserin oder Betroffene).
- 5
1. Zwischen der Klägerin und der damals unter Betreuung stehenden ...[C] sind im Zeitraum zwischen Februar 2010 und November 2010 mehrere wirksame Anwaltsverträge zustande gekommen, die sich auf die anwaltliche Vertretung im Betreuungsverfahren beziehen.
- 6
Frau ...[C] hat der Klägerin mit Datum vom 13. April 2010 eine umfassende Vollmacht in Betreuungsangelegenheiten erteilt (Anlage K1 = GA 8), auf deren Grundlage die Klägerin in verschiedenen Betreuungsangelegenheiten für die Erblasserin tätig geworden ist. Diese anwaltlichen Tätigkeiten hat die Klägerin mit den Rechnungen vom 14. September 2010, 1. Juli 2010, 15. Juli 2010, 14. September 2010 und 23. Dezember 2010 (Rechnungsnummern: 10-0164, 10-0165, 10-180, 10-237, 10-238, 10-239 und 10-339) in Höhe von insgesamt 5.271,84 € abgerechnet. Der Klägerin steht der Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu.
- 7
a) Zwischen der Klägerin und der Erblasserin sind die jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge wirksam zustande gekommen.
- 8
aa) Die Klägerin hat im ersten Rechtszug in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 2. April 2013 im Einzelnen dargelegt, dass ...[C] ihr in der jeweils abgerechneten Angelegenheit den Auftrag zur anwaltlichen Vertretung erteilt hat. Dieser Darstellung haben die Beklagten nachfolgend, auch im Berufungsverfahren, nicht widersprochen.
- 9
bb) Die jeweilige Auftragserteilung ist auch als wirksam anzusehen.
- 10
Es kann dahinstehen, ob ...[C] im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung noch geschäftsfähig war (vgl. § 104 Nr. 2 BGB) und ob der Abschluss der jeweiligen Anwaltsverträge dem vom Amtsgericht Bad Kreuznach angeordneten Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) im Aufgabenkreis "Vermögenssorge" unterfiel. Zwar ist nach § 105 Abs. 1 BGB die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Jedoch folgt aus § 275 FamFG, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam geschlossen werden könnte.
- 11
(1) Nach § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. Oktober 2013 (XII ZB 317/13; diese und die folgenden Entscheidungen zitiert nach juris) entschieden, dass der Betroffene in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen ist, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden, und dass die Verfahrensfähigkeit auch die Befugnis umfasst, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also eine wirksame Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen.
- 12
(2) Ist der Betroffene nach § 275 FamFG fähig, einem Rechtsanwalt zur anwaltlichen Vertretung Vollmacht zu erteilen, ist es folgerichtig, aus dieser Vorschrift auch die Rechtsfolge zu entnehmen, dass der Betroffene ungeachtet seiner etwaigen Geschäftsunfähigkeit und eines Einwilligungsvorbehalts die rechtliche Befugnis hat, den der Vollmachterteilung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam abzuschließen (vgl. auch LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 5 T 581/04; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 275 Rdnr. 3; Prütting/Helms/Fröschle, FamFG, 2. Aufl., § 275 Rdnr. 12).
- 13
Ein wesentliches Ziel des § 275 FamFG (vormals § 66 FGG) ist es, die Rechtsposition des Betroffenen auch im Verfahren zu stärken. In einem fairen Verfahren soll er eigenständiger Beteiligter und nicht "Verfahrensobjekt" sein. Der Betroffene soll in die Lage versetzt werden, seinen Willen nach Kräften selbst zu vertreten, ohne auf andere, insbesondere gesetzliche Vertreter, angewiesen zu sein (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013, aaO, Rdnr. 8 m.w.Nachw.). Dem Betroffenen wird es im Betreuungsverfahren häufig nur mit anwaltlicher Vertretung möglich sein, seine Rechte im Betreuungsverfahren effektiv wahrzunehmen (BGH, aaO, Rdnr. 9).
- 14
Mit diesem Ziel wäre es nur schwerlich zu vereinbaren, dem Betroffenen zwar einerseits die Rechtsmacht zuzubilligen, einem Rechtsanwalt durch Rechtsgeschäft wirksam eine Verfahrensvollmacht zu erteilen, dem Betroffenen aber andererseits die rechtliche Handlungsfähigkeit abzusprechen, den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag über die Erteilung des Mandats wirksam zu schließen. Hierdurch wäre das Ziel, es dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte im Betreuungsverfahren insbesondere auch mittels anwaltlicher Vertretung wahrzunehmen, nicht in dem Maße gewährleistet, wie es durch die Regelung des § 275 FamFG angestrebt ist. Insbesondere ist es mit dem Ziel, das der Gesetzgeber in § 275 FamFG verfolgt, nicht vereinbar, wenn der Betroffene darauf angewiesen wäre, dass sein Betreuer den Abschluss eines Anwaltsvertrags genehmigt oder das Gericht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nach § 276 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellt (vgl. LG Saarbrücken, aaO, Rdnr. 13).
- 15
(3) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hängt die Fähigkeit des Betroffenen, einen Anwaltsvertrag in Betreuungssachen wirksam abzuschließen, auch nicht davon ab, ob die anwaltliche Vertretung in seinem Interesse liegt.
- 16
Die Verfahrensfähigkeit ist nach § 275 FamFG nicht von einem solchen einschränkenden, objektiven Kriterium abhängig. Vielmehr ist die Verfahrensfähigkeit auch in den Fällen uneingeschränkt gegeben, in denen nach objektiven Maßstäben das Anliegen des Betreuten als unvernünftig erscheinen mag. Die Auffassung des Landgerichts findet auch in der herangezogenen Kommentierung von Fröschle in Prütting/Helms (aaO) keinen Anhalt. Die dort vertretene Auffassung, man solle die Fiktion der Geschäftsfähigkeit nicht weiter reichen lassen als für eine zweckentsprechende Vertretung erforderlich, ist lediglich auf den - hier nicht gegebenen - Fall bezogen, dass der Betroffene sich auf eine über den gesetzlichen Gebührensätzen liegende Honorarvereinbarung einlässt (Fröschle, aaO, Rdnr. 13).
- 17
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall die von der Betroffenen ...[C] unstreitig gewollte anwaltliche Vertretung nach objektiven Maßstäben nicht in ihrem Interesse gewesen sein mag. Im Übrigen kann - anders als das Landgericht gemeint hat - aus dem Umstand, dass die im Auftrag der Betroffenen gestellten Verfahrensanträge der Klägerin durch das Amtsgericht Bad Kreuznach und das Landgericht Bad Kreuznach überwiegend abschlägig beschieden worden sind, nicht rückblickend der Schluss gezogen werden, dass die Vertretung der Betroffenen durch die Klägerin von vornherein nicht in deren Interesse gelegen hat. Vielmehr war es der Betroffenen unbenommen, mittels anwaltlicher Hilfe zu versuchen, ihren Anliegen zur Geltung zu verhelfen, auch wenn sie diese letztlich weitgehend nicht hat durchsetzen können.
- 18
b) Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin hat ihre anwaltliche Tätigkeit nach den Regelgebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes rechnerisch zutreffend abgerechnet. Die Beklagten haben unter diesem Gesichtspunkt auch keine Einwendungen erhoben.
- 19
c) Im Übrigen würde die Vergütungsforderung der Klägerin auch dann in vollem Umfang bestehen, wenn die jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge nicht wirksam zustande gekommen wären. Der Klägerin würde in diesem Fall ein Anspruch nach §§ 683, 670 BGB nach den Grundsätzen über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen (vgl. auch MünchKommFamFG/Schmidt-Recla, 2. Aufl., § 275 Rdnr. 3). Die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind auch bei einem Handeln aufgrund eines unwirksamen Vertrages anzuwenden (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 677 Rdnr. 11 m.w.Nachw.).
- 20
Die Tätigkeit der Klägerin entsprach dem wirklichen Willen der Betroffenen und ihrem Interesse, weil die Betroffene unstreitig eine Vertretung in den jeweiligen Betreuungsangelegenheiten durch die Klägerin wollte. Im Übrigen ist auch hier die Wertung des § 275 FamFG zu berücksichtigen, wonach es für die Berechtigung zur Geschäftsübernahme auf ein nach objektiven Kriterien bestimmtes Interesse des Betroffenen als Geschäftsherrn nicht ankommt (vgl. oben a) bb) (3)).
- 21
Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz würde sich auf die übliche Vergütung belaufen, weil sie das fremde Geschäft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin durchgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rdnr. 25 m.w.Nachw.). Der Klägerin würde deshalb auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachte Vergütung nach den von ihr abgerechneten Regelsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen.
- 22
2. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht infolge der Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1) mit einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger anwaltlicher Tätigkeit erloschen (§ 387 BGB). Das Landgericht hat die erst nach der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung nicht zugelassen. Der Beklagte zu 1) hat die Aufrechnung im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Vielmehr hat er in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, dass die vorgenannte Forderung nun Gegenstand eines eigenen Verfahrens des Beklagten zu 1) gegen die Klägerin bei dem Landgericht Bad Kreuznach ist (Az.: 4 O 97/13). Der Beklagte zu 1) hat auch in der Erörterung im Berufungsverfahren nicht erklärt, die Aufrechnungsforderung im vorliegenden Verfahren weiterzuverfolgen.
- 23
3. Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 24
B) Klageantrag zu 2)
- 25
Der Antrag der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) als Testamentsvollstreckerin hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin ...[C] ist nach § 2213 Abs. 3 BGB begründet. Es ist anerkannt, dass der Gläubiger Klage gegen den Erben auf Leistung und zugleich gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben kann (BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 163/87, BGHZ 104, 1 Rdnr. 10). Die Beklagte zu 2) hat es deshalb zu dulden, dass die Klägerin aus dem vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten zu 1) wegen Anwaltsvergütung in die von ihr verwalteten Nachlassgegenstände vollstreckt.
- 26
Die Klägerin ist durch das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) beschwert, weil das Landgericht dem Duldungsanspruch lediglich in Höhe des gegenüber dem Beklagten zu 1) zuerkannten Betrags von 586,08 € stattgegeben hat.
- 27
Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie ihren Duldungsantrag, eine Vollstreckung in den Nachlass auch hinsichtlich des Grundstücks …[W] Straße … in …[Y] zu ermöglichen, nicht weiterverfolgt, weil dieses Grundstück zwischenzeitlich veräußert worden ist und es deshalb nicht mehr Bestandteil des Nachlasses ist. Hierin liegt keine teilweise Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, sondern lediglich eine nähere Bezeichnung des Nachlasses als Vollstreckungsobjekt.
C)
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 (Klageanträge zu 1 und 2), 516 Abs. 3 Satz 1 (Klageanträge zu 3) und 4)), 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Es ist gerechtfertigt, den Beklagten nach Kopfteilen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen insgesamt aufzuerlegen, weil die aberkannten Klageanträge zu 3) und 4), hinsichtlich derer die Berufung zurückgenommen ist, gegenüber den Klageanträgen zu 1) und 2) wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen.
- 29
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 30
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht unter dem Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zu, dass es, soweit ersichtlich, bisher an einer obergerichtlichen Entscheidung zu der Frage fehlt, ob ein Betroffener in Betreuungssachen einen Geschäftsbesorgungsvertrag über anwaltliche Vertretung auch dann wirksam abschließen kann, wenn er geschäftsunfähig ist oder in Vermögensangelegenheiten einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Diese Rechtsfrage ist hier nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Klage wäre, wie ausgeführt, auch dann stattzugeben, wenn die jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge nicht wirksam geschlossen worden sind.
- 31
Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000 € festzusetzen.
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.