Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12
Gericht
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 03. Juli 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
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Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. März 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
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Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Verletzung von Gewährleistungsrechten aus einem notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. ...[A] vom 2.12.2003 (vgl. BI. 1 ff. Anlageheft) auf Erneuerung der Dachabdichtung ihrer Doppelhaushälfte ...[X]straße 68 a in …[Y], hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch.
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Gemäß Antrag vom 2.3.2011 haben die Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens begehrt, und zwar bezogen auf geltend gemachte Mängel auf dem Flachdach ihres Hausanwesens (11 OH 7/11 LG Trier).
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Der Sachverständige Dipl.-Ing.(FH) Architekt ...[B] hat in seinem Gutachten vom 21.9.2011, auf dessen Einzelheiten und zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Flachdachabdichtung durch dauerhafte Freibewitterung ihre Eigenschaften als Dachabdichtung einbüße bzw. diese sich soweit vermindern, dass die Funktion an eine Abdichtung dauerhaft nicht gegeben sei. Er beziffert die Mängelbeseitigungskosten auf ca. 7.000,-- bis 8.000,-- € inklusive Mehrwertsteuer.
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In dem notariellen Kaufvertrag vorn 2.12.2003 ist in § 6 Ziffer 3 a u. a. Folgendes geregelt: „Für die Sachmängelhaftung des Verkäufers hinsichtlich des Bauwerks gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Bauvertrag.“
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Bestandteil des notariellen Vertrages ist die technische Baubeschreibung (vgl. Bl. 11 Anlageheft), wonach eine „Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung“ vorgesehen ist.
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Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.9.2011 haben die Kläger vorgetragen,
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die Beklagte habe das Hausanwesen als Bauträger erstellen lassen und die gesamte Planung und Ausführung übernommen. Nachdem es im November 2009 zu einem Wasserschaden in der Gästetoilette im Obergeschoss gekommen sei, sei festgestellt worden, dass die Dachabdeckung nicht fachgerecht ausgeführt und aufgrund der Einwirkung der verschiedensten Witterungseinflüsse nicht mehr entsprechend abdichte. Die gesamte Dacheindeckung entspreche nicht den Regeln des Handwerks und sei mangelhaft. Aufgrund der festgestellten Mängel, die der Beklagten bekannt gewesen seien, sei die Erneuerung des Flachdaches zwingend notwendig. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihnen, den Klägern, gegenüber auf die Mangelhaftigkeit der Dachabdichtung hinzuweisen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie offenbarungspflichtige Mängel verschwiegen und somit arglistig gehandelt. Zumindest hätte die Beklagte als Verkäuferin den bloßen Verdacht eines zukünftigen Feuchtigkeitseintritts haben müssen. Die Beseitigung der Mängel belaufe sich nach dem Kostenvoranschlag der Firma ...[C] und Sohn GmbH auf 9.246,43 € (vgl. BI. 13 ff. Anlageheft).
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Dachabdichtung der Doppelhaushälfte ...[X]straße 68 a, …[Y], komplett und fachgerecht zu erneuern einschließlich der Attikaabdichtung,
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hilfsweise
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.546,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und vorgetragen, das Haus sei in dem Zustand veräußert worden, wie es nach der technischen Baubeschreibung hergestellt worden sei, nämlich mit Installierung einer Abdichtungsfolie auf dem Dach. Eine zusätzliche Kiesschicht, wie von den Klägern begehrt, sei nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen und begründe daher auch keinen Sachmangel. Eingebaut sei eine mehrschichtige Kunststoffbahn, und zwar entsprechend der DIN 16734 (vgl. Bl. 23 Anlagenheft). Im Übrigen sei in § 2 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages geregelt, dass die technische Bau- und Leistungsbeschreibung keine Garantieerklärung darstelle, sondern es sich um eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des errichteten Bauwerks handele. Ein arglistiges Verhalten ihrerseits habe nicht vorgelegen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
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Die Kläger tragen vor,
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das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen und den Gewährleistungsanspruch als verjährt angesehen. Soweit das Landgericht der Auffassung gewesen sei, sie, die Kläger, hätten bei Besichtigung des Objekts die fehlende Kiesschicht bemerken können, sei darauf hinzuweisen, dass das vorhandene Flachdach vom Grundstück nicht einsehbar sei. Sie, die Kläger, seien auch keine Baufachleute. Das Landgericht habe zudem bei der Frage der Prüfung der Mangelhaftigkeit der Dachabdichtung die falsche DIN zugrunde gelegt. Die Beklagte habe arglistig über vorhandene Mängel getäuscht.
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Die Kläger erstreben die Abänderung des angefochtenen Urteils und beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, die Dachabdichtung der Doppelhaushälfte der Kläger, ...[X]straße 68a, …[Y], komplett und fachgerecht zu erneuern einschließlich der Attikaabdeckung;
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 9.546,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor,
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das Landgericht habe zu Recht die Klage wegen Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche abgewiesen. Ein arglistiges Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Eine Kiesaufschüttung sei auf dem Dach nicht vorgesehen gewesen, wie sich aus der Baubeschreibung ergebe. Die verlegte Kunststoffbahn habe den entsprechenden DIN-Normen entsprochen.
II.
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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Den Klägern stehen keine Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängelhaftung des Verkäufers betreffend das streitgegenständliche Bauwerk gegen die Beklagte zu. Die Parteien haben in § 6 Nr. 3 a) des notariellen Vertrages vom 02.12.2003 (UR.Nr. 2146/2003 U-KA) geregelt, dass die Sachmängelhaftung sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bestimmt, wobei der Erwerber zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Installation der Dachfolie einen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB darstellt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass etwaige Gewährleistungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjähren derartige Ansprüche innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme des Werkes bzw. hier ab Erwerb des Hauses. Die Kläger haben das Haus im Dezember 2003 erworben, so dass etwaige Ansprüche Ende 2008 verjährt sind. Das selbständige Beweisverfahren ist erst am 02.03.2011 beantragt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren mögliche Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist Verjährung der Ansprüche nicht gemäß § 634 a Abs.3 i.V.m. §§ 195, 199 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2012 eingetreten. Zwar findet gemäß § 634 a Abs.3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung, wenn der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht vorliegen.
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Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 04.10.2012 und 13.12. 2012 - 2 U 1020/11 - BeckRS 2013, 00609; vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836; vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 = NZM 2011, 491). Die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung tragen die Kläger.
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Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein arglistiges Verhalten der Beklagten verneint. Die Baubeschreibung der Beklagten sieht unter Nr. 1.3 der Rubrik für Zimmerarbeiten, Dacheindeckung und Dachabdichtung vor: „Schweißbahn als Dampfsperre auf Stahlbetondeckender Flachdächer; Druckfeste Wärmedämmung, Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung.“ Eine Kiesschicht ist in der Baubeschreibung nicht vorgesehen. Die Beklagte hat unstrittig eine Kunststoff-Dachbahn aus weichmacherhaltigem Polyvenylchlorid (PVC-) mit Verstärkung aus synthetischen Fasern, nicht bitumenverträglichen Anforderungen gemäß DIN 16734 verwendet (Bl. 23 Anlagenheft). Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Architekt ....[B] hat hierzu in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren (11 OH 7/11-LG Trier) festgestellt, dass die Dachabdichtung insgesamt mangelbehaftet war. Die Flachdachabdichtung bilde - so der Sachverständige - den oberen Abschluss des Flachdaches und sei der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Gemäß dem in der Anlage zum Gutachten beigefügten Produktdatenblatt sei die Kunststoffbahn nicht geeignet für den dauerhaften Einsatz in der Freibewitterung (Seite 13 des Gutachtens). Durch die dauerhafte Freibewitterung büße die Kunststoffbahn ihre Eigenschaften als Dachabdichtung ein bzw. vermindere sich dergestalt, dass die Funktion an eine Abdichtung dauerhaft nicht gegeben sei. Es sei vorstellbar, dass es sich um Materialschwund sowie Porösität und ggf. Aufreißen der Dachbahn z.B. durch Weichmacherverlust handeln könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Mangelbeschreibung der verlegten Dachbahn wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. (FH)- Architekt ....[B] Bezug genommen.
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Die vorgenannten Mängel rechtfertigten indes allenfalls die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme des Werks bzw. hier nach Erwerb des Hauses. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt vorliegend nicht die regelmäßige Verjährung gemäß § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB zum Zuge, weil der Beklagte die Kläger über das Vorhandensein dieses Mangels arglistig getäuscht hätte.
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Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagten als Verkäuferin des Hauses diese Fehler bekannt waren oder sie diese zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf genommen hatte und die Kläger bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten.
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Soweit die Kläger mit ihrer Berufung vortragen (BB 2, GA 83), dass zwar die von der Beklagten verwendete Folie sicherlich unter eine der nahezu unzähligen privaten Regelwerke mit Empfehlungscharakter der Deutschen Industrie für Normung fallen möge (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 - NJW 2007, 2983), die verwendete Folie aber nicht der einschlägigen DIN-Norm entsprochen habe, sind die Beklagten dem erfolgreich entgegen getreten, unter Hinweis darauf, dass die Kunststoffbahn vollumfänglich die Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik erfülle und dass das Produkt mit den Normen der ATV DIN 18239 übereinstimme und durch Prüfzeugnis für Dachabdichtungen zugelassen sei, (BE 3, GA 93). Die Beklagte hat dargelegt, dass - wie sich aus der Prägung der Folie „Sika Trcoal August 01 82133 Typ SGMA“ ergibt - die Kunststoffbahn im August 2001 hergestellt wurde, was dem Herstellungsdatum des Hauses entsprochen hatte. Sie entsprach damals dem Stand der Technik. Soweit die Kläger dem Sachverständigen ein Produktblatt, Ausgabe 05-2009 (BE 2, GA 92) übergeben habe, kann darauf eine Mangelhaftigkeit der Kunststoffbahn nicht gestützt werden.
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Im Übrigen ist das Haus im Jahre 2001 nebst weiteren 5 Häusern von der Bauunternehmung ...[D] erstellt worden (BE 3, GA 93). Es sind keine Anknüpfungspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Anwesens an die Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Dachabdichtung mangelbehaftet war und eine Offenbarungspflicht hinsichtlich dieses Mangels bestanden hätte.
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Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.546,43 € festzusetzen.
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
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wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.