Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 05. Mai 2014 - 3 U 1335/13
Gericht
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17. April 2014 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. R. sowie die Richterin am Oberlandesgericht H. wird als unzulässig verworfen.
II. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil 4. Zivilammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
- 1
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Beschluss vom 17.02.2014 (GA 160 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 17.02.2014 Bezug.
II.
- 2
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.03.2014 (GA 168 ff.) die an dem Hinweisbeschluss beteiligten Richter, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. R. sowie die Richterin am Oberlandesgericht H., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 10.04.2014 (GA 182 ff.) ist das Ablehnungsgesuch durch die Richter am Oberlandesgericht H., Sch. und Sch. zurückgewiesen worden. Der Kläger lehnt nunmehr mit Schriftsatz vom 17.04.2014 (GA 189) erneut die an dem Hinweisbeschluss vom 17.02.2014 und vorsorglich die an der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
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Das erneute Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
- 4
Der Kläger begründet sein erneutes Ablehnungsgesuch damit, dass er gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. R. sowie die Richterin am Oberlandesgericht H. mit Fax-Schreiben vom 17.04.2014 (GA 190) bei der Staatsanwaltschaft Koblenz Strafanzeige erstattet habe. Mit Rücksicht auf diese Tatsache könnten die Richter und die Richterin nicht mehr unbefangen in der Sache entscheiden.
- 5
Diesem Vorbringen bleibt der Erfolg versagt. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei vermag als solches einen Ablehnungsgrund nicht zu begründen. Eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen oder wiederholte erfolglose Ablehnungsgesuche in früheren Prozessen ausschalten (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 24.04.1996 - 2 BvR 1639/94 - NJW 1996, 2022; OLG München, Beschluss vom 27. 10.1970 - 1 U 1212/70 - NJW 1971, 384; Beschluss vom 25.02.1988 - 28 W 994/88 - NJW-RR 1988, 1535; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.1994 - 5 AR 2/94 - 2 - NJW-RR 1994, 766; OLG Dresden: Beschluss vom 08.08.2001 - 10 Abl 19/01 - FamRZ 2002, 830; Zöller/Vollkommer, ZPO; 30. Auflage 2014, § 42 Rn. 29 i.V.m. Rn.6).
- 6
Das erneute Ablehnungsgesuch war in der Besetzung mit den Richtern, die den Hinweisbeschluss erlassen haben, als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 14.11.1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983; BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993 - 2 Z BR 107/92 - NJW-RR 1993, 1278; BAG, Beschluss vom 07.02. 2012 - 8 AZA 20/11 - NJW 2012, 1531; Zöller/Vollkommer, aaO).
III.
- 7
Die Berufung ist nicht begründet.
- 8
Die in den Schriftsätzen des Klägers vom 12.03.2014 und 17.04.2014 vorgetragenen Argumente geben dem Senat keine Veranlassung, von den im Hinweisbeschluss vom 17.02 2014 dargelegten Ausführungen abzuweichen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Dem Landgericht stand es gemäß § 286 ZPO frei, die Erklärungen der Beklagten nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung frei zu würdigen. Es bedurfte hierzu keiner formellen Parteivernehmung der Beklagten zu 1) gemäß § 448 ZPO. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, hat das Gericht gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei ist der Richter nur an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden, ansonsten darf er aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 286 Rn. 13). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass das Landgericht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstoßen hat.
- 9
Die Berufung des Klägers hatte aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
IV.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 11
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.